Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00647


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 30. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit dem Jahr 2000 tätig als Prozessspezialistin bei Y.___ AG in einem 100%-Pensum. Am 16. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und holte insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 30. Mai 2018 ein (Urk. 7/80; vgl. auch Urk. 7/70). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. November 2018, Urk. 7/89; Einwand vom 3. Januar 2019, Urk. 7/92) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. April 2019 ab (Urk. 2/1). Da dem Rechtsvertreter der Versicherten diese Verfügung nicht zuging, stellte ihm die IV-Stelle die Verfügung mit Schreiben vom 13. August 2019 erneut zu mit dem Hinweis, dass die Beschwerdefrist erneut zu laufen beginne (Urk. 2/2).


2.    Die Versicherte erhob am 16. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. April 2019 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen und danach neu zu entscheiden (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-108) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, worüber die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das bidiszplinäre Gutachten aus rheumatologischer Sicht seit Mai 2016 eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht werde im Gutachten zwar eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestiert, allerdings sei nach Prüfung der Standardindikatoren ein invalidisierender Gesundheitsschaden klar zu verneinen (Urk. 2/1).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass im Gutachten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und aus psychiatrischer Sicht keine Verbesserung möglich sei. Darauf sei abzustellen. Anhand des strukturierten Beweisverfahrens sei erstellt, dass sie unter einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden leide. Hinzu komme, dass seit Einholung des Gutachtens aus somatischer Sicht eine Verschlechterung eingetreten sei, so dass ein Verlaufsgutachten einzuholen wäre. Beim entsprechenden Einkommensvergleich sei des Weiteren ein Leidensabzug von 10 % zu gewähren, so dass ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Urk. 1).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3

2.3.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2019 (Urk. 2/1) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/70/5 ff.; Urk. 7/80/4 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    Dr. Z.___ und Dr. A.___ hielten in der bidisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/80/38):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Zervikoradikuläres Reizsyndrom C6/C7 (ICD-10 M54.02)

- Triceps- und Bicepsschwäche mit jeweiliger Reflexabschwächung, differentialdiagnostisch funktionell (ICD-10 M75)

- Schulter-Impingement rechts (ICD-10 M75)

- Gonarthrose linksbetont (ICD-10 M17)

- Chondropathie an der lateralen Femurcondyle und retropatellar

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes:

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung (ICD-10 F45.41)

- Fingerpolyarthrose mit Tendovaginitis stenosans Dig. III beidseits (ICD-10 M15 und M65)

- Heberden-Arthrose

- Coxarthrose (ICD-10 M16)

- Iliosakralgelenks-Arthrose (ISG) rechts (ICD-10 M19)

- Lumbovertebralschmerzen (ICD-10 M54)

    Aus psychiatrischer Sicht liege eine depressive Störung vor, die aktuell einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Zudem bestehe ein Schmerzsyndrom, das einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren entspreche. Diskrepanzen ergäben sich insofern, als dass die Beschwerdeführerin angebe, subjektiv schwer beeinträchtigt zu sein, jedoch hinsichtlich des psychosozialen Funktionsniveaus bei der Alltagsbewältigung nicht gänzlich eingeschränkt sei. Weitere Diskrepanzen bestünden im Rahmen der Beschwerdeschilderung und in der theatralischen Darstellungsweise. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Medizinaltechnik sowie auch in einer angepassten Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht bei 50 % anzusiedeln, dies bei einer erschwerten Beurteilung infolge Symptomausweitung.

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Februar 2016 bis zum 26. Mai 2016. Anschliessend habe eine 20-30%ige Arbeitsfähigkeit ca. 2-3 halbe Tage bestanden, so dass eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 % oder höher vorstellbar gewesen sei. Im Dezember 2016 sei eine Abklärung wegen chronischen Schulter- und Knieschmerzen links erfolgt. Der Schulterbefund habe eine 0.7 cm lange Partialruptur in der Nähe des Footprints und einen eingeengten Subacromialraum ergeben, so dass hier von einem langsam entstandenen Prozess auszugehen sei. Alle Tätigkeiten über Kopf und hebende Tätigkeiten führten somit schnell zu einer Überlastung und dem Entstehen von Schmerzen, so dass die Arbeitsfähigkeit maximal zu 50 % eingeschränkt sei. Im Rahmen der gutachterlichen Abklärung zeige sich aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen einer progredienten, aktivierten Gonarthrose. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch, wenn schweres Heben von mehr als 8 kg und ständiges repetitives Heben von mehr 5 kg nicht erfordert sei, bei einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

    Zusammenfassend bestehe rein aus psychiatrischer Sicht eine zu 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und einer angepassten Tätigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei einer konservativen Behandlung der fortgeschrittenen Gonarthrose würde sich die Arbeitsfähigkeit nicht grundsätzlich verbessern lassen. Ebenfalls liessen sich die Beschwerden an der Halswirbelsäule nur vorübergehend verbessern. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Möglichkeit zur Intensivierung der psychiatrischen Massnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit jedoch längerfristig fraglich verbessern würden. Dies wäre die Anbindung an eine Schmerzambulanz und eine höher frequente Behandlung in der Muttersprache der Beschwerdeführerin. Erschwerend spiele jedoch eine Symptomausweitung, Dekonditionierung und mangelnde Motivation der Beschwerdeführerin eine Rolle (Urk. 7/80/38 f.).

3.2    Am 25. Juni 2018 wurde vom Institut B.___ ein MRI des Beckens und der Hüfte nativ links und der Lendenwirbelsäule (LWS) nativ erstellt. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass eine kleine mediane Bandscheibenhernie in Höhe Brustwirbelkörper (BWK) 12 - Lendenwirbelkörper (LWK) 2 bestehe. Hierdurch bestünden bedingt geringe Spinalkanaleinengungen, aber keine Nervenwurzelkompressionen. Es lägen geringe Diskopathien der unteren LWS vor, aber auch hier ohne Nervenwurzelkompressionen oder höhergradige Spinalkanaleinengung. Die Hüfte zeige beidseits beginnende degenerative Veränderungen. Links liege eine Labrum-Degeneration mit Einriss antero-superior vor. Rechts bestehe eine geringe Bursitis trochanterica. Daneben bestehe eine geringe Degeneration der Symphyse mit leichter Aktivierung (Urk. 3/7; Urk. 7/83).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, sah die Beschwerdeführerin am 10. und 25. September 2018 in seiner Sprechstunde. Er diagnostizierte (1) früh einsetzende Fingerpolyarthrosen, (2) ein myofasziales Schmerzsyndrom (in Richtung eines Fibromyalgiesyndroms) und (3) eine Depression. Er konstatierte, dass er klinisch, labormässig und sonographisch keine Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung finde. Die polytopen Beschwerden am Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin seien multifaktoriell bedingt, im Wesentlichen einerseits myofaszial (in Richtung eines Fibromyalgiesyndroms), währenddem an anderen Gelenken (Fingergelenke, Grosszehengrundgelenke) erste degenerative Veränderungen (im Sinne einer beginnenden Polyarthrose) auszumachen seien. Therapeutisch habe er eine Basisbehandlung mit Chondroitinsulfat empfohlen, nebst der bedarfsweisen Einnahme von Inflamac. Selbstverständlich sei von einer noch besseren Behandlung der Depression ebenfalls ein günstiger Effekt bezüglich Schmerzverarbeitung zu erwarten. Im Übrigen decke sich seine Einschätzung mit der Beurteilung der Rheumatologie des Stadtspitals D.___ und dem Zentrum E.___ aus dem Jahr 2016 (Urk. 7/86).

3.4    Pract. Med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, konstatierte in seinem Bericht vom 19. Dezember 2018 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, dass aktuell ca. alle 3 Wochen ein Termin zur stützenden Gesprächstherapie stattfinde. Die Beschwerdeführerin nehme darüber hinaus Cipralex und Trittico. Der Gesundheitszustand könne nicht verbessert werden. Der Leidensdruck sei sehr hoch. Diskrepanzen könne er keine feststellen. Die Existenzangst bzw. Angst vor der Zukunft spiele als psychosozialer Faktor eine gewisse, jedoch eher untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe schon immer sehr wenige Ressourcen gehabt und ein zurückgezogenes Leben geführt. Somit habe sie auch jetzt sehr wenige soziale Kontakte, quasi nur mit ihrem Ehemann und den nächsten Angehörigen. Er diagnostiziere aktuell eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie chronische Gelenksschmerzen, cervico- und lumbospondylogen bei degenerativen Veränderungen (Urk. 7/90).


4.    

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten vom 30. Mai 2018 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 7/70/5 ff.; Urk. 7/80/4 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig.

4.2    Aus somatischer Sicht attestierte die Rheumatologin Dr. A.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, in der auf schweres Heben von Gewichten von mehr als 8 kg und ständiges repetitives Heben von mehr als 5 kg verzichtet werden könne und die vorwiegend sitzend erfolgen könne und bei welcher kein Hocken oder Knien notwendig seien (Urk. 7/70/21).

    Gegen diese Einschätzung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das neuste MRI eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes verdeutliche, so dass weitere Abklärungen notwendig seien. So liessen sich insbesondere die Schulterbeschwerden objektivieren als auch Veränderungen an der Hüfte und eine Hernie feststellen (Urk. 1 S. 8). Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. A.___ bei der Festlegung einer angepassten Tätigkeit die Rückenbeschwerden der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Die Coxarthrose, ISG-Arthrose rechts sowie die Lumbovertebralschmerzen beurteilte Dr. A.___ als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, womit die vorgebrachten und nun im MRI teilweise objektivierten Befunde bereits berücksichtigt worden sind. Inwieweit die im MRI erhobenen Befunde die Arbeitsfähigkeit über das bereits attestierte eingeschränkte Belastungsprofil hinaus einschränken sollen, geht weder aus dem MRI-Bericht (vgl. E. 3.2) hervor noch wird dies seitens der Beschwerdeführerin plausibel dargelegt.

    Damit ist der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - hinreichend abgeklärt und es ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

4.3    Zu prüfen bleibt, ob die attestierte psychiatrische Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig anhand der Standardindikatoren erstellt ist.

4.3.1    Dr. Z.___ konstatierte, dass die mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit Selbstlimitierung und Symptomausweitung bleibe ohne Auswirkungen (Urk. 7/80/30).

    Zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde im Komplex der Gesundheitsschädigung ist festzuhalten, dass der psychiatrische Befund als mässig ausgeprägt zu beurteilen ist (Urk. 7/80/24 ff.). Dr. Z.___ konnte keine Beeinträchtigung des Bewusstseins, der Orientierung, der Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses feststellen. Der formale Gedankengang habe sich sprunghaft und verlangsamt gezeigt und die Beschwerdeführerin berichte über eine Grübeltendenz. Inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschungen sowie Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung seien nicht feststellbar. Der Affekt sei depressiv gestimmt, die Beschwerdeführerin berichte über eine Energielosigkeit, einen Interessensverlust und teilweise auch über einen sozialen Rückzug sowie über ein Morgentief. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei herabgesetzt. Ebenso seien Mimik und Gestik psychomotorisch herabgesetzt bei normalem Sprachfluss. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden, eine Fremd- oder Eigengefährdung liege nicht vor.

4.3.2    Zum Indikator „Behandlungserfolg und -resistenz“ ist festzuhalten, dass Dr. Z.___ von einer psychologischen Behandlung alle zwei Wochen ausging, wobei es vor allem um den Umgang mit den Schmerzen gehe, zudem werde eine antidepressive Kombinationstherapie mit Duloxetin und Trazodon durchgeführt. Die psychiatrische Behandlung erfolge seit Juni 2016 (Urk. 7/80/23 f.).

    Dr. Z.___ hielt dafür, dass der vorliegende Gesundheitszustand evtl. durch weitere medizinische Massnahmen verbessert werden könnte, indem die Beschwerdeführerin mehr auf den Umgang mit der Schmerzproblematik fokussiert werden würde, z.B. durch die Anbindung an eine Schmerzambulanz. Die psychotherapeutische Behandlung sollte möglichst in der Muttersprache der Beschwerdeführerin erfolgen mit einmal wöchentlich angesetzten Konsultationen. Es sei davon auszugehen, dass spätestens in einem Jahr von einer Besserung auszugehen sei. Ob diese Massnahmen jedoch nachhaltig positiv auf die Arbeitsfähigkeit wirken würden, sei aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizierung und auch der Symptomausweitung eher unwahrscheinlich (Urk. 7/80/37).

    Im Bericht vom 19. Dezember 2018 konstatierte pract. med. F.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass eine stützende Gesprächstherapie ca. alle 3 Wochen erfolge nebst der medikamentösen Therapie mit Cipralex und Trittico (Urk. 7/90).

    Da die Intensität der Behandlung nach der Begutachtung entgegen der ärztlichen Empfehlung von Dr. Z.___ noch vermindert wurde, kann der Behandlungserfolg bzw. eine allfällige Behandlungsresistenz nicht abschliessend beurteilt werden.

4.3.3    Als rechtlich bedeutsame „Komorbiditäten“ fallen - nebst Begleiterkrankungen mit eigenständiger invalidisierender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) - Beschwerden in Betracht, welchen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Die nebst der mittelgradig depressiven Episode noch diagnostizierte chronische Schmerzstörung zeitigt gemäss schlüssiger Beurteilung von Dr. Z.___ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ein Teil der somatischen Diagnosen (vgl. E. 3.1) wirkt sich dahingehend auf die Arbeitsfähigkeit aus, dass der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit bei eingeschränktem Belastbarkeitsprofil zumutbar ist (kein schweres Heben von mehr als 8 kg und kein ständiges repetitives Heben von mehr als 5 kg, vorwiegend sitzend ohne hockende und kniende Tätigkeiten).

4.3.4    Hinsichtlich des Komplexes „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass sich klinisch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung bei ausgeglichener Persönlichkeit finden (Urk. 7/80/26).

4.3.5    Zum Komplex sozialer Kontext ist zu notieren, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zusammen den Tag bestreitet und die notwendigen Erledigungen macht. Sie habe zwei erwachsene Söhne, welche im selben Wohnblock leben würden wie sie. Sie verbringe Zeit mit den Enkelkindern und gehe mit ihnen auf den Spielplatz. Die Schwiegertochter unterstütze sie im Haushalt (Urk. 7/70/13; Urk. 7/80/23). Die Freizeit und das Sozialleben seien bereits vor der Erkrankung hauptsächlich auf das familiäre Umfeld beschränkt gewesen (Urk. 7/70/17; vgl. hierzu auch Urk. 7/90).

4.3.6    Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist folgendes festzuhalten:

    Die Beschwerdeführerin führte bezüglich ihres Tagesablaufs aus, dass sie zwischen 8.30 und 10.00 Uhr aufstehe, Kaffe trinke und frühstücke und anschliessend die Post hole und lese. Danach gehe sie mit ihrem Ehemann einkaufen, welcher dann das Mittagessen koche. Er habe viel Zeit, da er bereits eine Invalidenrente beziehe und ihr so viel helfe, wie er könne. Am Nachmittag habe sie meistens ihre Termine, die sie wahrnehmen würde. Sonst würde sie spazieren gehen oder mache am Nachmittag Entspannungsübungen oder zeichne. Auch verbringe sie die Zeit mit ihren Enkelkindern. Am Abend esse sie wenig und schaue zusammen mit ihrem Mann fern. Gegen 21.30 Uhr gehe sie schlafen (Urk. 7/80/23). Dr. Z.___ konstatierte diesbezüglich, dass die Exploration des Tagesprofils auf ein leicht reduziertes Aktivitätsniveau hinweise (Urk. 7/80/32) - gleichzeitig hielt sie allerdings fest, dass die definitive Beurteilung erschwert werde, da viele der gestellten Fragen mit Ja beantwortet würden. Des Weiteren ergäben die vorliegenden Befunde in Bezug auf die Schmerzproblematik bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild (Urk. 7/80/34). Es bestünden auch Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung, sowie zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation (Urk. 7/80/33).

    Aufgrund der diskrepanten Angaben ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass gleichmässige Einschränkungen in allen Lebensbereichen bestehen.

4.3.7    In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist schliesslich festzuhalten, dass ursprünglich eine kurze Hospitalisation vom 21. März bis zum 4. April 2016 aufgrund des therapieresistenten zerviko-/lumbospondylogenen Syndrom stattfand (Provisorischer Austrittsbericht Stadtspital D.___, Urk. 7/1) und im Anschluss daran eine Reha im Zentrum E.___ vom 4. April bis zum 1. Mai 2016 (Urk. 7/6). Danach fand - soweit dies aus den Akten ersichtlich ist - keine stationäre Therapie mehr statt.

    Nach der stationären Therapie im E.___ besuchte die Beschwerdeführerin Physiotherapie und eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung 1-2 wöchentlich, wobei auch psychopharmakologisch behandelt wurde (Trittico, Cymbalta; Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und H.___, dipl. Psychologin FSP, vom 27.07.2016, Urk. 7/20). Danach erfolgten die psychiatrisch-psychotherapeutischen Termine zweiwöchentlich (Urk. 7/31). Bereits mit Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2016 wurde eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfohlen (Urk. 7/35/32), die Behandlung bei Dr. G.___ und Dipl. Psychologin H.___ erfolgte weiterhin zweiwöchentlich (Urk. 7/38; Urk. 7/80/23). Nach der Begutachtung durch Dr. Z.___ reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Bericht von pract. med. F.___ vom 19. Dezember 2018 ein, in welchem dieser angab, dass - nebst der psychopharmakologischen Medikation - eine stützende Gesprächstherapie ca. alle drei Wochen stattfinde (Urk. 7/90).

    Die entgegen den mehrmaligen ärztlichen Empfehlungen nur zweiwöchentlich bzw. aktuell alle drei Wochen stattfindenden Termine lassen auf einen behandlungsanamnestisch niedrigen Leidensdruck schliessen.

4.4    Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass sich die Komorbiditäten allenfalls leicht negativ auf die Ressourcen auswirken könnten. Unter Berücksichtigung der nur mässig ausgeprägten diagnoserelevanten Befunde, der Persönlichkeit, des sozialen Kontextes, des behandlungsanamnestisch als gering zu beurteilenden Leidensdruckes und des höchstens leicht eingeschränkten Aktivitätsniveaus sowie den von Dr. Z.___ festgestellten Diskrepanzen sind funktionelle Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes nicht überwiegend wahrscheinlich.

    Daran vermag auch der Bericht von med. pract. F.___ nichts zu ändern. Er macht keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die den ärztlichen Experten entgangen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) oder die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben würden.


5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des aus somatischer Hinsicht seit dem Jahr 2016 eingeschränkten Tätigkeitsprofils.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Im Jahr 2015 erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen in Höhe von Fr. 64‘682.-- (Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Juni 2016, Urk. 7/14/4). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 resultiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65‘199.45 (Fr. 64‘682.-- x 1.008; Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Frauen, Veränderung der Nominallöhne 2015 - 2016 = 0.8).

5.3

5.3.1    Für das Invalideneinkommen ist der Tabellenlohn für Hilfsarbeiten für Frauen heranzuziehen in Höhe von Fr. 4‘363.-- im Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE], TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit pro Woche von 41.7 Stunden (T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2016) resultiert daraus ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 54'581.15. 

5.3.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % zu berücksichtigen.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Dr. A.___ und Dr. Z.___ berücksichtigten bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits sämtliche Einschränkungen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einzubringen, da dies ansonsten zu einer doppelten Anrechnung der gleichen Gesichtspunkte führen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1). Hinzu kommt, dass der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug ist, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).

    Der Vollständigkeit halber ist allerdings festzuhalten, dass - wie folgend gezeigt wird - selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

5.4    Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 65'199.45 dem Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 54'581.15 gegenüber, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 10'618.30, was einem Invaliditätsgrad von rund 16 % entspricht (Fr. 10'681.30 : Fr. 65'199.45).

    Selbst unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 20 %, welcher vorliegend wie gezeigt nicht gerechtfertigt ist (vgl. E. 5.3), resultiert lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 33 % ([Fr. 65'199.45 – Fr. 54'581.15 x 0.8] : Fr. 65'199.45 = 33.02 %).

5.5    Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova