Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00653
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 11. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1982 geborene X.___, welche im Jahr 2003 in Afrika einen Autounfall erlitt (Urk. 7/55/1, Urk. 7/3/2) und seither aufgrund einer Paraplegie auf den Rollstuhl angewiesen ist (Urk. 7/10/1), reiste 2012 in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1), wo sie als anerkannter Flüchtling über eine Aufenthaltsbewilligung B (ohne Erwerbstätigkeit) verfügt (Urk. 7/2/1). Am 13. April 2014 (Eingangsdatum, mit nachträglicher Unterzeichnung des Anmeldeformulars am 21. April 2014) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3, Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 20. August 2014 wurde der Versicherten mit Wirkung ab April 2013 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sonderfall zugesprochen (Urk. 7/16, Urk. 7/20). Am 16. Mai 2018 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle für eine berufliche Integration/eine Rente an (Urk. 7/24 [= Urk. 7/37]), und am 4. Juni 2018 (Eingangsdatum) beantragte sie eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 7/29). Am 12. Dezember 2018 wurde ihr mitgeteilt, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/44). Aufgrund eines erneuten Autounfalles musste der Versicherten am 2. Oktober 2018 der linke Unterschenkel amputiert werden, was eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Folge hatte (Urk. 7/45/4, Urk. 7/60/1). Die ärztliche Verordnung für eine Unterschenkelprothese wurde am 14. Januar 2019 ausgestellt (Urk. 7/47), wobei der Erhebungsbogen der Mobilitätsklasse für Prothesenträger zur Definition der Passteile vom 15. Januar 2019 datiert (Urk. 7/48) und der Voranschlag für Kosten in Höhe von Fr. 8'854.-- vom 16. Januar 2019 (Urk. 7/49). Die Fachtechnische Beurteilung bezüglich der Unterschenkelprothese gab das Zentrum Z.___ am 4. Februar 2019 ab (Urk. 7/54). Nach Einholung eines Berichts des Zentrums für Paraplegie, Universitätsklinik A.___, vom 5. März 2019 (Urk. 7/55) bat die IV-Stelle um Ergänzung der darin gemachten Angaben (Urk. 7/59). Das Zentrum für Paraplegie ergänzte seinen Bericht am 19. März 2019 (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 erhöhte die IV-Stelle den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung per 1. Juni 2018 auf eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit (Urk. 7/70, Urk. 7/71 und Urk. 7/85). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 21. Mai 2019 [Urk. 7/73] und Einwand vom 1. Juli 2019 [Urk. 7/82]) lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Unterschenkelprothese links mit Verfügung vom 14. August 2019 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/87]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. September 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. August 2019 aufzuheben und Kostengutsprache für eine Unterschenkelprothese zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerde-
antwort vom 24. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 8) mitgeteilt wurde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).
1.2 Versicherte nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind (Art. 1b IVG). Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG).
1.3 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB, SR 831.131.11) haben nichterwerbstätige Flüchtlinge sowie die als Flüchtlinge anerkannten minderjährigen Kinder mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen
Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben.
1.5 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Gemäss Art. 2 HVI (Stand am 1. Januar 2017) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
In Anwendung von Ziff. 1.01 Anhang HVI werden definitive funktionelle Fuss- und Beinprothesen gemäss Tarifvertrag mit dem Schweizerischen Verband der Orthopädie-Techniker (SVOT) vergütet. Ziff. 1.01 Anhang HVI ist nicht mit (*) bezeichnet.
1.6 Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 137 V 417 E. 2.2.3, 126 V 241 E. 4), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen). Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S. 203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den Abklärungen leide die Beschwerdeführerin nach einem Autounfall in Kongo im Jahr 2004 an einer kompletten posttraumatischen Paraplegie. Am 7. August 2012 sei die Beschwerdeführerin mit dieser gesundheitlichen Einschränkung in die Schweiz eingereist. Nach einem weiteren Autounfall sei der linke Unterschenkel am 2. Oktober 2018 amputiert worden. Im Rahmen der Abklärungen sei angegeben worden, die Beschwerdeführerin benötige die Prothese, um einerseits den Transfer in die verschiedenen Hilfsmittel selbständig zu bewerkstelligen, andererseits wünsche sie die Prothesenversorgung als kosmetischen Ausgleich. Kosmetische Ausgleiche ohne Funktion seien keine Hilfsmittel der Invalidenversicherung. Auf Transferhilfen, für welche die Beschwerdegegnerin nicht habe aufkommen müssen, sei die Beschwerdeführerin sodann bereits vor dem letzten Unfall angewiesen gewesen. Eine Transferhilfe erfülle nicht dieselbe Funktion wie eine Prothese, damit könnten die Kosten für eine Prothese nicht im Austausch zu einer Transferhilfe übernommen werden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, die Beinprothese werde nicht aus kosmetischen Gründen benötigt, sondern für die Selbstsorge und die Fortbewegung. Seit dem Unfall im August 2018 gelinge es der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Balance nicht mehr, den Rollstuhl ohne Dritthilfe voranzutreiben. Auch sei der Transfer zu anderen Hilfsmitteln nicht mehr möglich. Aus den vorliegenden Arztberichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Beinprothese im Sinne eines verlängerten Hebelarmes mehr Stabilität erreichen könne. Die Prothese ermögliche ihr, das Gewicht des Oberkörpers auf beide Beine zu verlagern, wodurch sie für den Transfer vom Bett in den Rollstuhl weniger Kraft benötige. Auch sei der Transfer so sicherer und stabiler, wobei ausserdem die Arme/Schultern entlastet würden. Die Beinprothese würde andererseits auch bei der Fortbewegung im Rollstuhl für die nötige Stabilität des Rumpfes sorgen, wobei das selbständige Vorantreiben des Rollstuhls danach wieder möglich sein würde. Unter diesem Aspekt würde eine Beinprothese sehr wohl als Fortbewegungshilfe dienen (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin seit einem Autounfall im Jahr 2004 eine posttraumatische komplette Paraplegie sub Th 6 mit einem kompletten sensomotorischen Ausfall von der Hüfte an abwärts besteht (Urk. 7/22/2). Im Jahr 2012 reiste sie mit diesem vorbestehenden Gesundheitsschaden in die Schweiz ein (Urk. 7/1-2). Nach einem weiteren Autounfall musste ihr am 2. Oktober 2018 der linke Unterschenkel amputiert werden (Urk. 7/55).
3.2 Hinsichtlich des Versicherungsfalles (vgl. E. 1.5) gilt es festzuhalten, dass gemäss BGE 108 V 61 bei Prothesen nach Amputationen auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die Behandlung des Amputationsstumpfes so weit fortgeschritten ist, dass die Anpassung des Hilfsmittels unmittelbar vorgenommen werden kann.
Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls ist jedoch nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (E. 1.6).
3.3 Es besteht ein Anspruch auf eine Beinprothese (Hilfsmittel), soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist (E. 1.5). Diese Bedingung ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.2, 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2).
3.4 Da bei der Beschwerdeführerin ein kompletter sensomotorischer Ausfall von der Hüfte an abwärts besteht (E. 3.1), kann eine Beinprothese nicht der Fortbewegung (oder der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder der Selbstsorge) im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG dienen. In einem solchen Fall dient eine Prothese lediglich kosmetischen Zwecken (vgl. das Dokument der Schweizer Paraplegiker Vereinigung zur Querschnittlähmung, Zentrale Dienste 2.2012 [https://www.spv.ch/__/frontend/handler/document.php?id=245&type=42]). Kosmetische Ausgleiche ohne Funktion sind keine Hilfsmittel der Invalidenversicherung (Rz. 2004 KHMI).
Aufgrund der vorbestehenden Paraplegie vor der Einreise in die Schweiz sind sodann die versicherungsmässigen Voraussetzungen (E. 1.6) in Bezug auf sämtliche Hilfsmittel, welche aufgrund dieses Gesundheitsschadens benötigt werden (Rollstuhl, Transferhilfen usw.), nicht erfüllt. Ursächlich dafür, dass die Beschwerdeführerin Transferhilfen benötigt, ist primär die Paraplegie und nicht die Amputation des linken Unterschenkels. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, erfüllt eine Transferhilfe nicht die gleiche Funktion wie eine Prothese. Damit können nicht im Austausch zu einer Transferhilfe die Kosten für eine Prothese übernommen werden.
3.5 Selbst wenn im Rahmen der Austauschbefugnis (Art. 21bis IVG) grundsätzlich Anspruch auf eine Beinprothese bestünde, wären die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im vorliegenden Fall dennoch nicht erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin traten ab dem Jahr 2016 chronische Bauchschmerzen auf, welche die Ärzte einem chronischen Low-Grade-Infekt im kleinen Becken zuordneten (Urk. 7/22/1, Urk. 7/31/1 f.). Seither ist die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben anlässlich der am 6. Februar 2019 durchgeführten Erhebung für den Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung nicht mehr in der Lage, selbständig einen Transfer durchzuführen; sie ist bei sämtlichen Transfers auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 7/63/2 f.; vgl. auch die Berichte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik A.___ vom 21. Juni 2018 [Urk. 7/31/2] sowie von Dr. B.___ vom 24. Juni 2018 [Urk. 7/33/7]). Angesichts dessen lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik A.___ in ihrem Bericht vom 19. März 2019 ausführten, im weiteren Sinne sei die Prothese zur Fortbewegung notwendig, da die Beschwerdeführerin mit deren Hilfe zum Beispiel besser in den Rollstuhl transferieren könne (Urk. 7/60/3), setzt dies doch voraus, dass die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, einen selbständigen Transfer durchzuführen. Dazu ist sie gemäss Bericht von Dr. B.___ vom 26. Juni 2019 aber auch nach Reduktion der Schmerzen im Abdomen nicht fähig; an deren Stelle sind sehr starke Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule aufgetreten (Urk. 7/80/4-5). Demgemäss ist nicht erstellt, dass der selbständige Transfer mit einer Unterschenkelprothese gelingen würde.
Das Argument, die Prothese sorge bei der Fortbewegung im Rollstuhl für die nötige Stabilität (Balance) des Rumpfes (Urk. 1 S. 4), vermag sodann ebenfalls nicht zu überzeugen. Es reicht nicht aus, wenn die Beinprothese die Fortbewegung im Rollstuhl ermöglicht oder erheblich erleichtert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 und 3.2).
4. Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht geweigert, die Kosten für die Versorgung mit einer Unterschenkelprothese zu übernehmen. Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3 und Urk. 3/5). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5.3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Der Einzelrichter verfügt:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. September 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro