Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00655


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 13. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963 und zuletzt als Baufacharbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 5/12) tätig, meldete sich am 11. Dezember 2015 wegen einer Bandscheibenproblematik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung (Urk. 5/26, Urk. 5/39), welche sie am 10. November 2016 zufolge Arbeitsunfähigkeit des Versicherten beendete (Urk. 5/48). Nach durchlaufenem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. April 2017, Urk. 5/67; Einwand vom 19. Mai 2017, Urk. 5/72), in dessen Verlauf sie eine bidisziplinäre Begutachtung veranlasst hatte (Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Neurologie FMH, und Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 14./23. August 2017, Urk. 5/82-84), verneinte sie mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101) unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 13 % einen Leistungsanspruch des Versicherten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen am 1. Dezember 2017 erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 5/106/3-13) mit Urteil vom 28. März 2018 (Urk. 5/111) in dem Sinne gut, als dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit letztere in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch des Versicherten neu entscheide (Ziff. 3.4).

1.2    In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Dezember 2018 einen Vorbescheid (Urk. 5/119), in welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte, wogegen der Versicherte am 21. Dezember 2018 Einwand (Urk. 5/121, Urk. 5/124) erhob. Am 20. August 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 20. August 2019 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Rente der Invalidenversicherung sowie sämtliche weiteren Leistungen nach IVG auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 (Urk. 4) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2020 (Urk. 8) erstattete der Beschwerdeführer Replik. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Januar 2020 auf Einreichung der Duplik (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Am 20. Februar 2020 (Urk. 12) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 13) vor.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).

    Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 ATSG – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).

1.2    Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft –, nicht angehört werden müssen.

    Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).

1.3    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Am 14./23. August 2017 erging das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 5/82-84) zuhanden der Beschwerdegegnerin. Am 28. August 2017 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung (Urk. 5/100/3-4).

2.2    Am 19. September 2017 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer insbesondere Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 5/85).

    In seiner Eingabe vom 27. Oktober 2017 (Urk. 5/99) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, das Gutachten stelle keine zuverlässige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Namentlich könne auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit und das umschriebene Zumutbarkeitsprofil nicht abgestellt werden. Die Gutachter hätten es an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte fehlen lassen und ihren abweichenden Standpunkt nicht hinreichend begründet. Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil trage seinen Einschränkungen nicht gebührend Rechnung. Sodann habe Dr. A.___ mit ihren wiederholten Hinweisen auf deutliche Gebrauchsspuren beziehungsweise deutliche Schwielen an Händen und Knien eine Arbeitstätigkeit in einer knienden Tätigkeit unterstellt, obwohl in früheren Berichten von derartigen Merkmalen keine Rede sei und auch Prof. Dr. Z.___ keine solchen aufgefallen seien. Schliesslich werde in beiden Teilgutachten ein auf der Plattform Facebook veröffentlichtes Bild von ihm thematisiert, ohne dass sich erschliesse, woher dieses stamme und aus welchen Gründen er damit konfrontiert werde, zumal er eine absolut plausible Erklärung zu dessen Entstehung habe.

2.3    In der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101) führte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers aus, das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 14./23. August 2017 sei nachvollziehbar und in Kenntnis der Vorakten erstellt worden und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer optimal angepassten Tätigkeit aus (S. 2).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hielt in seinem Urteil vom 28. März 2017 (Urk. 5/111) fest, dass in dieser allgemein gehaltenen Formulierung klarerweise keine rechtsgenügende Begründung erblickt werden könne, da sich die Beschwerdegegnerin mit der vom Beschwerdeführer am 27. Oktober 2017 geäusserten Kritik am Gutachten in der Verfügung nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt habe (Urk. 5/111 Ziff. 3.1). Entsprechend hob es die Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101) unter Hinweis auf eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auf (Urk. 5/111 Ziff. 3.3).

2.5    In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2018 einen Vorbescheid (Urk. 5/119), in welchem sie unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 13 % die erneute Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig sei. Der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr ausführen, eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei aber angezeigt. Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), aber nicht über Kopf arbeiten. Tätigkeiten mit Schlägen/Vibrationen im rechten Handgelenk könne er nicht mehr ausüben und Arbeiten, bei welchen er der Kälte, Nässe oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei, seien nicht geeignet (S. 2).

2.6    Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 Einwand (Urk. 5/121, Urk. 5/124), wobei er geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe sich in Missachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2018 mit seiner am 27. Oktober 2017 geäusserten Kritik am Gutachten erneut nicht befasst. Abgesehen davon sei der dem Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 zugrundeliegende Gesundheitszustand nicht mehr aktuell, weshalb er am 3. Oktober 2018 das Einholen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte verlangt habe (vgl. Urk. 5/114). Im Weiteren habe sich die Beschwerdegegnerin mit dem von ihm am 8. Oktober 2018 eingereichten Bericht des Zentrums B.___ vom 2. Oktober 2018 (vgl. Urk. 5/115, Urk. 5/116) nicht auseinandergesetzt (Urk. 5/121 S. 2 f. Ziff. 4 f., Urk. 5/124 S. 1 Ziff. 2 f.).

2.7    Am 20. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin die zu beurteilende abschlägige Verfügung (Urk. 2), worin sie sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen wie folgt äusserte: Das Gutachten sei nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig, weshalb darauf abgestellt werde. Im Zusammenhang mit dem nachträglich zugestellten B.___-Bericht werde von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegangen. Die medizinische Beurteilung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr ausführen könne. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei indessen angezeigt. Dabei könne er Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), aber nicht über Kopf arbeiten. Tätigkeiten mit Schlägen/Vibrationen im rechten Handgelenk könne er nicht mehr ausüben und Arbeiten, bei welchen er der Kälte, Nässe oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sei, seien nicht geeignet. Im Februar 2019 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht eingereicht, wobei sich aus den vorliegenden Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergäben (S. 2).


3.    

3.1    In der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2019 beschränkte sich die Beschwerdegegnerin - wie schon im ursprünglichen leistungsabweisenden Entscheid vom 31. Oktober 2017 (Urk. 5/101 S. 2) – bezüglich der Einwände des Beschwerdeführers auf den pauschalen Hinweis, das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei nachvollziehbar und in seinen Folgerungen schlüssig (Urk. 2 S. 2). Eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer an der Expertise geübten Kritik (vgl. E. 2.2 hievor) fand wiederum nicht statt. Daran ändern auch die von der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur Verfügung vom 31. Oktober 2017 zusätzlich gemachten Ausführungen über das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Belastungsprofil nichts. Des Weiteren setzte sich die Beschwerdegegnerin mit dem vom Beschwerdeführer am 19. Februar 2019 eingereichten Bericht der Radiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (vgl. Urk. 5/123-124) nicht näher auseinander, sondern wies einzig auf den Eingang des entsprechenden Arztberichts hin (Urk. 2 S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich in den internen Dokumenten der Beschwerdegegnerin lediglich ein Zitat der entsprechenden ärztlichen Beurteilung findet und im Übrigen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Bericht erhobenen Befunden ausgewiesen ist und insbesondere auch keine Vorlage an den RAD erfolgte (Urk. 5/126 S. 2). Ähnlich verhält es sich hinsichtlich des B.___-Berichts vom 2. Oktober 2018 (Urk. 5/116), welcher dem RAD ebenfalls nicht zur medizinischen Beurteilung vorgelegt wurde, sondern zu welchem der zuständige Kundenberater lediglich in Eigenregie und ohne nähere Ausführungen festhielt, dass von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts ausgegangen werde (Urk. 2 S. 2, Urk. 5/118 S. 3). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich in den internen Dokumenten der Beschwerdegegnerin auch keine Ausführungen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2018 auf Einholen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (Urk. 114 S. 2) finden und entsprechende Berichte seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht eingeholt wurden.

    Vor diesem Hintergrund fehlt es der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) an einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. E. 1.2 hievor). An diesem Begründungsmangel vermögen die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 (Urk. 4) gemachten Ausführungen nichts zu ändern. Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ respektive der darin attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beschränkte sich die Beschwerdegegnerin auf den pauschalen Hinweis auf die objektiv erhobenen Befunde, die dokumentierten Inkonsistenzen sowie das weiterhin hohe Aktivitätenniveau im privaten Bereich (Urk. 4 S. 1). Weiterführende Angaben darüber, auf welche konkreten objektiven Befunde, Inkonsistenzen und Aktivitäten sich die festgestellte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit abstützt, fehlen indessen (vgl. auch Urk. 8 S. 2 Ziff. 2). Mit Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die vom Beschwerdeführer bemängelte gutachterliche Auseinandersetzung mit den abweichenden ärztlichen Einschätzungen ist festzuhalten, dass sich erstere lediglich zu den Berichten von Dr. med. D.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, äusserte (Urk. 4 S. 1 f.), nicht hingegen zu den vom Beschwerdeführer ebenfalls erwähnten Berichten des Kantonsspitals E.___ (Urk. 5/99 S. 2). Gleichermassen fehlen in der Beschwerdeantwort jegliche Ausführungen zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend ein auf Facebook gepostetes Foto (Urk. 5/99 S. 3). Im Weiteren nahm die Beschwerdegegnerin weder Stellung zum Bericht der Radiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 5/123), noch zum Umstand, dass keine wie vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 beantragten Verlaufsberichte (Urk. 5/114 S. 2) eingeholt wurden.

3.2    Die in Frage stehende Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) erging somit unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. März 2018 festgehalten (Urk. 5/111 Ziff. 3.3), kann es nicht angehen, dass eine versicherte Person in den Verfahrensakten nach allfälligen der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Überlegungen seitens der IV-Stelle suchen muss, um sich eine Meinung bilden zu können, ob und allenfalls mit welcher Argumentation sie einen leistungsabweisenden Entscheid anfechten soll. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Beschwerdegegnerin vorliegend im Rahmen des Verwaltungsverfahrens respektive vor Erlass der Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) zu keinem Zeitpunkt mit der vom Beschwerdeführer am Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ geübten Kritik auseinandersetzte (vgl. Urk. 5/100 S. 5, Urk. 5/118, Urk. 5/126). Der Beschwerdeführer wurde so gewissermassen auf den Gerichtsweg gezwungen, um Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Beschwerdegegnerin zu erhalten beziehungsweise um – nachdem sich letztere im vorliegenden Verfahren nicht bezüglich sämtlicher Einwände vernehmen liess (vgl. E. 3.1 hiervor) – namentlich vom Gericht zu erfahren, wie der Entscheid begründet werden könnte. Dies kann nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen und erweist sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) als stossend.

    Zudem ist es nicht Sache des Gerichts, unter allen Blickwinkeln in den Akten nach möglicherweise zutreffenden Erklärungen zu forschen, welche die verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens belegen könnten, ohne dass die Verwaltung hierzu mit Blick auf die konkrete Aktenlage Erwägungen angestellt hätte. Letzte hat ihre Begründung so abzufassen, dass nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für das Gericht ersichtlich wird, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen.

3.3    Damit ist die angefochtene Verfügung vom 20. August 2019 (Urk. 2) aus formellen Gründen und ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.3 hievor) aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass seit den gutachterlichen Untersuchungen vom 7. respektive 14. August 2017 (Urk. 5/82 S. 1, Urk. 5/83 S. 3) bei Erlass des hiesigen Urteils bereits mehr als 2½ Jahre vergangen sind (vgl. auch Urk. 5/110, Urk. 5/114) und zudem davon auszugehen ist, dass bis zu einem neuen Entscheid der Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nochmals mehrere Monate vergehen werden, drängt sich die Einholung eines neuen, aktuellen Gutachtens auf. Im Rahmen dieser Begutachtung sind insbesondere die Berichte des B.___ vom 2. Oktober 2018 (Urk. 5/116) sowie der Radiologie C.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 5/123) und 8. Oktober 2019 (Urk. 13) angemessen zu berücksichtigen. Im Weiteren ist auch das Einholen von Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 5/114 S. 2) angezeigt.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2).

4.2    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3    Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Rechtsanwälte auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen und nach Vornahme ergänzender Abklärungen im Sinne von E. 3.3 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12-13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais