Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00656


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 16. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war seit 1998 bei der Y.___ AG als Vorarbeiter tätig (Urk. 6/7). Am 6. August 2003 meldete er sich wegen einer
Epicondylitis radialis humeri (vgl. Urk. 6/20/1) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 6/11/1-86) bei. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2004 (Urk. 6/23) sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente vom 8. Juli 2003 bis 14. März 2004 und eine Dreiviertelsrente bis Mai 2004 zu.

    Am 12. Oktober 2011 (Urk. 6/25) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf ein Magenkarzinom erneut bei der Invalidenversicherung an. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 12. Dezember 2012 (Urk. 6/53) und 30. Januar 2013 (Urk. 6/54) ab 1. April 2012 eine ganze Rente zu.

    Im Rahmen der im November 2013 veranlassten Rentenrevision (Urk. 6/56) holte die IV-Stelle bei Prof. Dr. Z.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, Universitätsspital A.___, ein internistisches Gutachten ein, welches am 4. November 2014 erstattet wurde (Urk. 6/80/1-11). Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2014 bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 6/82).

1.2    Im Januar 2016 wurde eine erneute Rentenrevision veranlasst (Urk. 6/83). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das Institut B.___ (Gutachten vom 3. Januar 2017; Urk. 6/102) und erteilte am 27. Februar 2017 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/106), welches per 28. April 2017 aus gesundheitlichen Gründen beendet wurde (Urk. 6/118). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/135; Urk. 6/141; Urk. 6/152; Urk. 6/160) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2019 die bisherige ganze Rente per Ende August 2019 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/165 und Urk. 6/164 = Urk. 2).


2.    Am 16. September 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2019 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 2. Dezember 2019 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht (Urk. 9) ein, wovon die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an
sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf
den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten.

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochten Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Es werde eine deutliche Reduktion der Schmerzen unter der aktuellen Therapie beschrieben und die Nahrungsaufnahme sei ohne Probleme möglich. Das Körpergewicht sei stabil und bei der klinischen Untersuchung zeigten sich im betroffenen Bereich keine Auffälligkeiten. Es sei somit am Vorbescheid festzuhalten (Verfügungsteil 2 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf das B.___-Gutachten von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (S. 4), welches aber mittlerweile drei Jahre alt sei und die aktuellen Berichte nicht berücksichtige (S. 5). Er sei maximal zu 30 % arbeitsfähig und eine verwertbare Arbeitsfähigkeit liege gar nicht vor. Das Belastbarkeitstraining habe ergeben, dass eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei (S. 6). Da die eingeleiteten Integrationsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen hätten abgebrochen werden müssen und die Beschwerdegegnerin keine Wiederaufnahme veranlasst habe, sei eine Herabsetzung der Rente nicht zulässig. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht zum Lohnvergleich und den dazu erhobenen Einwänden geäussert, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Aus näher dargelegten Gründen sei das Valideneinkommen auf Fr. 91'000.-- festzusetzen (S. 7). Zudem sei ein Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen zu gewähren. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht ausgewiesen (S. 8).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der Rente. Massgebliche Vergleichsbasis bildet dabei die Mitteilung vom 2. Dezember 2014 (Urk. 6/82; vgl. vorstehend E. 1.3).


3.

3.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56
E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357
E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

3.2    Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die ungenügende Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2). Diese enthält weder Angaben zu seiner Arbeitsfähigkeit noch zur Berechnung des Invaliditätsgrades. Da das Gericht jedoch über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und weiteren Verzögerungen führen würde, ist von einer solchen abzusehen.


4.

4.1    Prof. Z.___ stellte in seinem am 4. November 2014 zusammen mit Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, erstatteten Gutachten (Urk. 6/80/11) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.1):

- Schwächegefühl mit Myalgien bei schwerer Eisenmangelanämie bei

- Hämorrhoidalblutung und Status nach Gastrektomie

- Status nach Hämorrhoidektomie 2001

- aktuell: erneute Hämorrhoidektomie am 9. Oktober 2014

- erschwerte Essensaufnahme bei

- kurativ behandeltem Adenokarzinom des ösophagogastralen Übergangs

- Status nach distaler Ösophagusresektion und Gastrektomie mit Rekonstruktion durch Ösophagojejunostomie 2011

- Status nach neoadjuvanter Chemotherapie

- bisher rezidivfrei

- Müdigkeit bei Leberzirrhose Child A unklarer Genese

- kälteabhängige Kribbelparästhesien an allen Akren

- differentialdiagnostisch im Rahmen der stattgehabten Chemotherapie 2011

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 6.2):

- Diabetes mellitus Typ 2

- Status nach Ellbogeninstabilität und Epicondylopathia ulnaris links

- unklare Lymphopenie Erstdiagnose 2014

Insgesamt sei die berichtete Schwäche mit den Myalgien im Rahmen der schweren chronischen Blutungsanämie ausreichend erklärt. Diese führe auch allein zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Diesbezüglich sei die Zuweisung zur operativen Sanierung der Blutungsquelle (Hämorrhoiden) erfolgt. Auch die bekannte Leberzirrhose trage zur Müdigkeit bei. Zusätzlich spielten die erschwerte Essensaufnahme mit Mahlzeiten alle zwei Stunden und einer nach dem Mittag nötigen Ruhezeit von 40 Minuten sowie die kälteassoziierten Kribbelparästhesien eine wichtige Rolle und führten zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf dem Bau. Aktuell könne insbesondere wegen der schweren Anämie keine leidensangepasste Tätigkeit zugemutet werden. Nach Korrektur der Anämie sollte die Gesundheitssituation erneut überprüft werden (S. 10).

Somit bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 10 Ziff. 7.4). Eine Re-Evaluation sei in sechs Monaten sinnvoll (S. 11 Ziff. 7.7). Der Gesundheitszustand habe sich seit 2012 aufgrund der schweren Blutungsanämie verschlechtert (S. 11 Ziff. 8).

4.2    Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 20. November 2014 fest, der Beschwerdeführer sei gestützt auf das Gutachten von Prof. Z.___ weiterhin in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Bei besserungsfähigem Gesundheitsschaden sei eine Revision in einem Jahr zu empfehlen (Urk. 6/81/5).

4.3    Gestützt auf diese medizinischen Berichte teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 mit, er habe bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/82).


5.

5.1    Eine Kontrolle an der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie am 15. März 2016 (Urk. 6/89/9-11) ergab keine Anzeichen eines Tumorrezidivs. Der Verlauf sei erfreulich (S. 2). Der Patient berichte, bei gutem Befinden zu sein, es bestünden keine wesentlichen Beschwerden (S. 1).

5.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 6/89/5-6) folgende Diagnosen (Ziff. 2):

- Status nach Narbenhernienrepair am 12. Oktober 2015 bei symptomatischer Narbenhernie, Status nach Operation eines Wundhämatoms im Narbenbereich

- vor allem im Winter sehr störende und die Arbeit vollständig einschränkende Missempfindungen an Händen und Füssen, Ätiologie unklar

- rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom

- Status nach Hämorrhoiden-Operation

Die narbigen Veränderungen der Bauchwand wirkten sich auf das Heben und Tragen von Lasten aus (max. 10 kg, nicht repetitiv). Die Missempfindungen an Händen und Füssen in den kälteren Monaten seien derart störend, dass sie in der kalten Jahreszeit keine Tätigkeit im Freien zuliessen (Ziff. 2). Unverändert sei die rasche Müdigkeit und Erschöpfung sowie die rezidivierenden allgemeinen Schwächezustände. Unverändert zu 2014 sei die körperliche Belastbarkeit stark eingeschränkt (Ziff. 3).

5.3    Die Gutachterin und die Gutachter des B.___ stellten in ihrem am 20. Dezember 2016 nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer allgemeininternistischen, gastroenterologischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung erstatteten Gutachten (Urk. 6/102) folgende, hier verkürzt wiedergegebene Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.1):

- Status nach Adenokarzinom der Kardia Siewert Typ II

- neoadjuvante Chemo-Radiotherapie

- Status nach distaler Ösophagusresektion und Gastrektomie mit Ösophago-Jejunostomie

- Status nach Narbenhernienrepair am 12. Oktober 2015

- Tumor- und Chemotherapie-assoziierte Fatigue

- Leberzirrhose CHILD A unklarer Genese

- Verdacht auf nicht-alkoholische Steatohepatitis

- leichte Thrombozytopenie

Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 5.2):

- Diabetes mellitus

- innere Hämorrhoiden Grad II-III

- schwere Blutungsanämie

- Status nach Hämorrhoidektomie am 9. Oktober 2014

- unklare Kälte-assoziierte distale Schmerzen

- Status nach Débridement Flexor pronator Ursprung, Neurolyse Nervus ulnaris und mediale Seitenbandrekonstruktion mit Palmaris longus-Sehne linker Ellenbogen am 21. Januar 2003

- beschwerdefrei, klinisch unauffälliger Befund

- Status nach submuskulärer Vorverlagerung Nervus ulnaris Ellenbogen links am 16. Dezember 2003

- beschwerdefrei, klinisch unauffälliger Befund

- Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Akromioplastik und Bizepstenotomie rechts am 30. Oktober 2003

- postoperativ Auftreten einer Frozen Shoulder

- beschwerdefrei, klinisch unauffälliger Befund

Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann, Maurer und Bauarbeiter sowie in jeder anderen körperlich mittelschweren oder schwer belastenden Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. In körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement (S. 24). Die Einschränkungen aus neurologischer und gastroenterologischer Sicht addierten sich nicht, da die gleiche Erkrankung für die Einschränkung verantwortlich sei. Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Oktober und November 2016. Die im letzten Gutachten als im Vordergrund stehend beschriebene Anämie bestehe nicht mehr. Seit der Tumorbehandlung seien inzwischen fünf Jahre vergangen und eine höhergradige Einschränkung sei dadurch nicht mehr begründbar (S. 25 oben).

Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dieser Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, welcher sich auch in leichten Tätigkeiten für nur noch maximal 25 % arbeitsfähig halte. Ursächlich für diese Diskrepanz seien wahrscheinlich in erster Linie IV-fremde Gründe wie der schwierige Arbeitsmarkt, die jahrelange Arbeitsabstinenz, die bestehende Berentungssituation und ein eventuell vorhandener sekundärer Krankheitsgewinn. Der Beschwerdeführer könnte durchaus seine Ressourcen, die er im ausgefüllten Alltag inklusive Schrebergarten nutzen könne, auch in eine Erwerbstätigkeit einbringen. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung kaum durchführbar und könnten deshalb nicht empfohlen werden (S. 25).

5.4    Vom 3. bis 10. Mai 2017 war der Beschwerdeführer in der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie zwecks Durchführung einer laparoskopischen Dünn- und Dickdarmadhäsiolyse sowie Reposition des Enterothorax und einer Hiatusplastik hospitalisiert (vgl. Bericht vom 4. Mai 2017; Urk. 6/122/6-7). Der klinische Verlauf sei regelrecht gewesen (S. 2).

    Dr. med. F.___, Zentrum für Leber-, Pankreas- und Gallengangserkrankungen, A.___, hielt mit Bericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 6/122/1-4) fest, aus viszeralchirurgischer Sicht seien die Einschränkungen bei der angestammten Arbeit als Zimmermann nicht beurteilbar. In dieser Tätigkeit bestünden keine Einschränkungen, sie sei noch zumutbar und der Beschwerdeführer sei aus viszeralchirurgischer Sicht voll belastbar (Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne sofort gerechnet werden (Ziff. 1.9).

    Bei einer Verlaufskontrolle am 15. August 2017 an der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, A.___ (Urk. 6/128/6-7) habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die (richtig wohl: der) Enterothorax zu keiner Verbesserung, sondern eher zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Beschwerden geführt habe. Es werde zur weiteren Abklärung der Schmerzen eine Koloskopie sowie eine Computertomographie veranlasst.

5.6    Dr. med. G.___, Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, A.___, führte mit undatiertem, bei der Beschwerdegegnerin am 8. September 2017 eingegangenen (vgl. Urk. 6/134/5) Bericht (Urk. 6/128) aus, der Beschwerdeführer sei derzeit aufgrund von Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig und sei noch in Abklärung (Ziff. 1.7). Aus viszeralchirurgischer Sicht bestehe für rein sitzende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine schrittweise Steigerung sei vorstellbar, sofern es keine körperliche Arbeit sei (Urk. 6/128/5).

5.7    Dr. D.___, RAD (vorstehend E. 4.2), hielt am 21. September 2017 (Urk. 6/134 S. 6) fest, es sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund einer Dünndarmpassagestörung vorübergehend verschlechtert habe. Er sei deshalb erneut laparoskopisch operiert worden und habe nach unkompliziertem Verlauf am 10. Mai 2017 entlassen werden können. Vom A.___ sei deshalb bis zum 31. Mai 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen worden. Aktuell würden erneut subjektive diffuse Bauchschmerzen beschrieben, wofür jedoch kein organisches Korrelat genannt werde. Es könne ab 1. Juni 2017, somit nach Abschluss der operativen Therapie, von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit ausgegangen werden.

    Am 27. März 2018 wurde festgehalten, nach gleichentags erfolgter Rücksprache mit Dr. D.___ sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, die innerhalb von drei Monaten auf 75 % steigerbar sei. Es habe sich nicht um eine grosse Operation gehandelt (Urk. 6/134/6). Somit wäre per 1. September 2017 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgewiesen (Urk. 6/134/7).

5.8    Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, A.___, führten mit Bericht vom 9. Januar 2018 (Urk. 6/154/21-23) aus, die Untersuchungen hätten eine weiterhin regelrechte Verlaufskontrolle ohne Nachweis eines Rezidivs, Lymphknoten- oder Fernmetastasen, jedoch einen grössenstationären pulmonalen Nodulus im Oberlappen rechts ergeben (S. 2). Die leider weiter persistierenden Abdominalschmerzen seien im Anschluss an die im Oktober 2015 durchgeführte Narbenhernienoperation aufgetreten. Klinisch und radiologisch ergebe sich keine klare Ursache, weshalb als ultima ratio eine Entfernung des damals eingebrachten Netzes zu diskutieren sei (S. 2).

5.9    Dr. med. H.___, Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie, A.___, hielt mit Bericht vom 8. März 2018 (Urk. 6/154/17-18) fest, der Beschwerdeführer sei mit dem eigenen TENS (transkutane elektrische Nervenstimulation) Gerät noch zufriedener als mit dem Leihgerät. Nach Anwendung seien die Schmerzen über längere Zeit regredient (S. 1). Am 29. Mai 2018 (Urk. 6/154/15-16) führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführers sei nach drei Monaten unter TENS-Therapie sehr zufrieden mit der Schmerzsituation. Er habe Lyrica weiter reduzieren können und sage, er fühle sich wieder wie sich selbst, könne Heimwerken, Musizieren und sozialen Aktivitäten nachgehen (S. 1). Die Behandlung könne somit abgeschlossen werden (S. 2).

5.10    Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie hielten mit Bericht vom 10. Juli 2018 (Urk. 6/148) fest, der Beschwerdeführer berichte über die bekannten Schmerzen, die aktuell unter TENS-Therapie regredient seien. Der Befund habe ein weiches Abdomen ohne Hinweis auf ein Hernienrezidiv, keine Schmerzen und keine Resistenzen ergeben. Zusammengefasst sei von einem zufriedenstellenden Verlauf auszugehen. Die vom Patienten geklagten Schmerzen seien unter der derzeitigen Therapie deutlich geringer. Die nächste Nachkontrolle sei in einem Jahr vorgesehen. Bezüglich der Abdominalgie sei aktuell bei guter Kontrolle unter TENS keine chirurgische Intervention nötig (S. 2).

5.11    Dr. H.___ (vorstehend E. 5.9) hielt am 3. Januar 2019 (Urk. 6/146) fest, die Behandlung des Beschwerdeführers sei abgeschlossen (Ziff. 1.2). Er leide an chronischen Bauchschmerzen bei Verwachsungsbauch sowie an neuropathischen Schmerzen nach Chemotherapie. Er gebe keine Prognose zur Arbeitsfähigkeit ab (Ziff. 2.7).

5.12    Dr. E.___ (vorstehend E. 5.2) führte mit Bericht vom 8. März 2019 (Urk. 6/154) aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % (Ziff. 1.3). Es habe lediglich die TENS-Behandlung zu einer leichten Besserung geführt (Ziff. 2.1). Die Arbeitsfähigkeit von 15 bis 25 % für angepasste Tätigkeiten, welche noch definiert werden müssten, werde sich bei den chronischen Grunderkrankungen in den nächsten Jahren mit Sicherheit vermindern. Zudem sei nur schon aufgrund des fortschreitenden Alters eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Ziff. 2.7). Starke Einschränkungen bestünden für sitzende und stehende Tätigkeiten, nur wenig besser mit der Möglichkeit der Wechselbelastung, weitere Einschränkungen durch die multifaktoriell verminderte Konzentrationsfähigkeit, die verminderten mnestischen Funktionen sowie die deutlich verminderte Belastbarkeit (Ziff. 3.4).

5.13    Dr. D.___, RAD (vorstehend E. 4.2), führte am 11. Juni 2019 (Urk. 6/161 S. 5) aus, es werde eine bekannte Situation beschrieben. Gemäss A.___ würden sogar keine Schmerzen angegeben. Die Nahrungsaufnahme funktioniere problemlos, das Gewicht sei stabil und das Abdomen in der klinischen Kontrolle weich gewesen. Die abdominalen Schmerzen seien somit unter guter Kontrolle. Der Beurteilung durch Dr. E.___ könne somit nicht gefolgt werden. Zusammenfassend beschreibe der Beschwerdeführer eine subjektive Zunahme der Schmerzen, was jedoch im Widerspruch zu den Angaben des A.___ stehe. Eine glaubhafte Verschlechterung des Gesundheitsschadens sei nicht ausgewiesen und es lasse sich daraus keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten als bisher.

5.14    Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie hielten mit Bericht vom 13. August 2019 (Urk. 9) fest, der Beschwerdeführer stelle sich zur regulären Nachsorge des Adenokarzinoms des gastroösophagealen Überganges vor. Essen und Trinken gehe gut, das Gewicht sei stabil. Im Vordergrund stünden weiterhin die abdominellen bewegungsabhängigen Schmerzen, die seit der Netzeinlage im Jahr 2015 vorhanden seien und trotz Lyrica und elektrischer Impulstherapie die Lebensqualität des Beschwerdeführers stark beeinträchtigten und ihn auch arbeitsunfähig machen würden. Aufgrund eines Berichtes, der ihm volle Arbeitsfähigkeit attestiere, habe er aktuell mit weiteren Kürzungen seiner Rente zu rechnen (S. 2).

    Seitens des Adenokarzinoms zeigten sich erfreulicherweise keine Hinweise auf ein Rezidiv oder Metastasen. Entsprechend könne die Tumornachsorge abgeschlossen werden. Betreffend die invalidisierenden Beschwerden seit der Narbenhernienversorgung 2015 werde man die Beschwerdegegnerin bitten, die Einschätzung (des A.___) revidieren zu können, die offenbar nur aufgrund des erfreulichen Verlaufs nach Gastrektomie und nicht im Hinblick auf die invalidisierenden Schmerzen nach Hernienrepair ausgestellt worden sei (S. 2).


6.

6.1    Die Bestätigung der ganzen Rente im Dezember 2014 erfolgte aufgrund der von Prof. Z.___ gestellten Diagnosen eines Schwächegefühls mit Myalgien bei schwerer Eisenmangelanämie insbesondere aufgrund von Hämorrhoidalblutungen, einer erschwerten Essensaufnahme, einer Müdigkeit bei Leberzirrhose und kälteabhängigen Kribbelparästhesien. Dabei war die schwere Anämie ausschlaggebend für eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten. Prof. Z.___ hielt fest, dass nach der Korrektur der Anämie die Gesundheitssituation erneut überprüft werden sollte (vgl. vorstehend E. 4.1).

6.2    Im seitherigen Verlauf ergab sich, dass keine Anzeichen eines Tumorrezidivs festgestellt wurden (vgl. vorstehend E. 5.1). Es wurde bei einer symptomatischen Narbenhernie am 12. Oktober 2015 eine Korrekturoperation durchgeführt (vgl. vorstehend E. 5.2).

6.3    Das B.___-Gutachten erging unter sorgfältiger Abklärung sämtlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der praxisgemässen Beweiskriterien (vgl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist. Während zuvor die schwere Anämie massgeblich für die volle Arbeitsunfähigkeit verantwortlich war, war diese nun aufgrund der Hämorrhoidektomie behoben. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass Prof. Z.___ eine Überprüfung der Gesundheitssituation nach der operativen Korrektur empfahl (vgl. E. 4.1) und bedeutet bereits für sich allein eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes. Während die B.___-Gutachter die Leberzirrhose unklarer Genese wie auch eine Tumor- und Chemotherapie-assoziierte Fatigue weiterhin als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend erachteten, war die Essensaufnahme im Gegensatz zur Situation 2014 nicht mehr erschwert. Zwar wurde anlässlich der gastroenterologischen Untersuchung festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die veränderte Anatomie gezwungen sei, täglich mehrere Mahlzeiten einzunehmen und anamnestisch Mühe habe, sein Gewicht zu halten (vgl. S. 22 Ziff. 4.4.4 des Gutachtens). Während bei der Begutachtung 2014 bei gutem Allgemeinzustand ein Gewicht von 67.8 kg bei anamnestisch 160 cm Grösse erhoben wurde (vgl. Urk. 6/80 S. 9 Ziff. 5), hat sich dies im Jahr 2016 lediglich geringfügig verändert, wurde doch ein Gewicht von 65 kg bei einer Körpergrösse von 159 cm festgestellt, was die Gutachter sogar als leichtes Übergewicht bezeichneten (vgl. S. 10 Ziff. 3.2.1 des Gutachtens). Es vermag daher zu überzeugen, dass die erschwerte Essensaufnahme von den B.___-Gutachtern nun nicht mehr als Diagnose aufgelistet wurde. Auch darin lässt sich eine Verbesserung erblicken. Dass der Beschwerdeführer über den Tag verteilt mehrere Mahlzeiten einnehmen muss, erscheint zudem für sich allein betrachtet nicht als geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen. Sodann wurden die von Prof. Z.___ als arbeitsrelevant eingeschätzten kälteabhängigen Kribbelparästhesien von den B.___-Gutachtern nicht mehr als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend beurteilt, was angesichts der Beschränkung auf die kalte Jahreszeit zu überzeugen vermag.

6.4    Somit ist im Zeitpunkt des B.___-Gutachtens Ende Dezember 2016 eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. In ihrer Gesamtbeurteilung gingen die Gutachter von einer weiterhin bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zimmermann, Maurer und Bauarbeiter sowie in jeder mittelschweren oder schweren Tätigkeit aus. In körperlich leichten adaptierten Tätigkeiten bestand nun eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, vollschichtig umsetzbar mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Dabei wiesen die Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer durchaus seine Ressourcen, die sich im ausgefüllten Alltag inklusive Schrebergarten zeigten, in einer Erwerbstätigkeit einbringen könnte (vgl. vorstehend E. 5.3).

    Damit ist ein Revisionsgrund zu bejahen.

6.5    Im weiteren Verlauf ist eine vorübergehende Verschlechterung eingetreten. So musste sich der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen Anfang April erneut in ärztliche Behandlung begeben (vgl. Urk. 6/114/7) und es erfolgte am 3. Mai 2017 eine laparoskopische Dünn- und Dickdarmadhäsiolyse sowie Reposition des Enterothorax und eine Hiatusplastik (vgl. vorstehend E. 5.4). Soweit Dr. F.___ im Anschluss daran davon ausging, der Beschwerdeführer sei als Zimmermann voll belastbar, ist dies nicht schlüssig begründet, da Dr. F.___ gleichzeitig festhielt, aus viszeralchirurgischer Sicht seien die Einschränkungen als Zimmermann nicht beurteilbar (vgl. vorstehend E. 5.4). Zudem verfügt Dr. F.___ nicht über einen Facharzttitel. Vielmehr ist auf die Einschätzung durch Dr. D.___ (E. 5.7) abzustellen, wonach bis Ende Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeder Tätigkeit, ab Juni 2017 eine Arbeitsfähigkeit in angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeiten von 50 % und ab September von wieder 75 % in angepassten Tätigkeiten bestand. Dass die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie von seit Oktober 2015 bestehenden Abdominalschmerzen nach der Narbenhernienoperation ausgingen (vgl. vorstehend E. 5.8), ist in Anbetracht der Würdigung dieser Beeinträchtigung durch die B.___-Gutachter nicht ausschlaggebend, zumal dabei keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wurde. In der Folge waren denn diese Schmerzen aufgrund der neu aufgenommenen TENS-Therapie deutlich regredient; der Beschwerdeführer berichtete, wieder Heimwerken, Musizieren und sozialen Aktivitäten nachgehen zu können und sich wieder wie sich selbst zu fühlen (E. 5.9). Dass Hausarzt Dr. E.___ (vgl. Urk. 6/25 Ziff. 6.7) im März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 15 bis 25 % annahm, ist nicht schlüssig begründet, zumal Dr. E.___ seine Einschätzung auch auf das - invalidenversicherungsrechtlich in diesem Zusammenhang unbeachtliche - fortschreitende Alter des Beschwerdeführers zurückführte (E. 5.12). Hier ist zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Zudem ist nicht auszuschliessen, dass Dr. E.___ bei seinen Angaben den Vorbescheid vom 17. September 2018 und die drohende Rentenherabsetzung berücksichtigte. Dies gilt auch für den Bericht der Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie vom 13. August 2019 (E. 5.14)

6.6    Zusammenfassend ist somit eine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu bejahen. Die vorübergehende Verschlechterung im Jahr 2017 ist, nachdem die Beschwerdegegnerin die Herabsetzung per Ende August 2019 verfügte (Urk. 2), nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat Eingliederungsmassnahmen begonnen und diese nach der vorübergehenden Verschlechterung wieder angeboten (Urk. 6/127/1), womit den diesbezüglichen Vorgaben (vgl. vorstehend E. 1.4) Genüge getan wurde.


7. 

7.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

7.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

7.3    Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Vorarbeiter in einer Baufirma arbeiten würde. Er erzielte im Jahr 2010 einen Jahreslohn von Fr. 86’995.-- (vgl. IK-Auszug; Urk. 6/30).

    Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nominallöhne der im Baugewerbe tätigen Männer von 101.0 Punkten im Jahr 2011 auf 103.8 Punkte im Jahr 2018 (aktuell vorhandene Zahlen, Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung Männer, 2011-2018, T1.1.10) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 89'407.-- (Fr. 86’995.-- : 101.0 x 103.8).

7.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 75%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es
rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2018, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1).

7.5    Das im Jahr 2018 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5‘417.--, mithin Fr. 65‘004.-- im Jahr (Fr. 5‘417.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Bundesamt
für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen,
T. 03.02.03.01.04.01) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 67‘767.-- (Fr. 65‘004.-- : 40.0 x 41.7). Bei einem Pensum von 75 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 50'825.--.

7.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

7.7    Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 6/133). Dies ist nicht zu beanstanden, denn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden sowohl im eingeschränkten Tätigkeitsprofil als auch in der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt. Weiter führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

    Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3). Ein Abzug aufgrund des Alters des Beschwerdeführers rechtfertigt sich somit nicht. Denn der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2). Ebenso rechtfertigt die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 in fine).

7.8    Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 89'407.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 50'825.-- ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 43 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard