Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00659
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 1. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 141, 8610 F.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, arbeitete seit September 2013 in einem Pensum von 100 % als Anwaltsassistentin (Urk. 7/8 Ziff. 5.4), als sie sich am 25. März 2017 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression sowie eine Polymyalgia rheumatica bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 7/25, Urk. 7/54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/64, Urk. 7/68, Urk. 7/70) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. August 2019 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/75 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 12. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 17. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 9), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Januar 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2020 mitgeteilt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) damit, dass keine Diagnose vorliege, welche eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründe (S. 1). Das Dossier sei durch einen RAD-Psychiater beurteilt worden und es habe sich gezeigt, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollzogen werden könne (S. 2).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin betreffend das Gutachten von Dr. Y.___ ergänzend aus, es zeige sich, dass die Symptome stark mit dem Verlust der Arbeitsstelle sowie entsprechenden Zukunftsängsten zusammenhängen würden. Solche Faktoren seien jedoch bei der Beurteilung gerade auszuschliessen. Aus diesem Grund könne nicht auf die Prognose von Dr. Y.___ abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfüge im Weiteren über gute persönliche Ressourcen, sie habe ein unterstützendes Umfeld und sei familiär gut eingebettet. Sie verfüge auch über gute intellektuelle und berufliche Fähigkeiten. Dr. Y.___ habe zudem festgehalten, dass bereits seit längerem keine Panikattacken mehr aufgetreten seien. Im neu eingereichten Bericht der psychiatrischen Klinik Z.___ sei eine relevante Einschränkung nicht rechtsgenüglich erstellt, es fehle eine objektive Befunderhebung, sämtliche Einschränkungen würden in den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gründen (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), der von der Krankentaggeldversicherung beauftragte Gutachter Dr. Y.___ habe eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine Polymyalgia rheumatica, eine Fibromyalgie sowie einen Morbus Ahlbäck links diagnostiziert. Trotz dieser Diagnosen habe die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitszustand abgelehnt und dies einzig mit der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. A.___, Facharzt für Chirurgie, begründet. Auf dessen Beurteilung als Chirurg könne à priori nicht abgestellt werden. Zudem begründe Dr. A.___ seine Auffassung nicht, wonach kein relevanter Gesundheitsschaden vorliegen solle. Obwohl Dr. Y.___ mit aller nur wünschbaren Deutlichkeit die Diagnose einer invalidisierenden Depression stelle, gehe Dr. A.___ mit keinem Wort auf die Argumentation von Gutachter Dr. Y.___ ein (S. 3 f. Ziff. 2.1). Die vom Bundesgericht in der neuesten Rechtsprechung geforderten Strukturvorgaben bezüglich der psychiatrischen Diagnosen seien mehrheitlich erfüllt (S. 4 Ziff. 2.2). Auch ihr behandelnder Psychiater der Z.___, Dr. B.___, schätze ihre Arbeitsunfähigkeit auf 80 % (S. 8 Ziff. 2.3). Zusammenfassend seien die von der Rechtsprechung erforderlichen Kriterien für die Annahme einer invalidisierenden Depression erfüllt (S. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Frage, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und damit ein Rentenanspruch gegeben ist.
3.
3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. März 2017 (Urk. 7/25/4-8) zu Handen des Krankentaggeldversicherers eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.11) bei einer massiven Selbstwertregulationsstörung und erhöhter Kränkbarkeit vor dem Hintergrund traumatischer Erfahrungen in der Kindheit und erwähnte zudem eine Polymyalgia rheumatica (Ziff. 5a). Die Beschwerdeführerin besuche durchschnittlich einmal wöchentlich eine Gesprächspsychotherapie sowie zweimal wöchentlich Physiotherapie. Die Psychopharmakotherapie müsse nochmals neu diskutiert werden, da die Behandlung mit Trittico wegen schlechter Verträglichkeit habe abgebrochen werden müssen (Ziff. 7a). Eine Hospitalisation sei diskutiert worden, jedoch bisher noch nicht als zwingend notwendig eingestuft worden (Ziff. 7c). Seit dem 26. November 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8a).
3.2 In seinem am 11. Oktober 2017 eingegangenen Bericht (Urk. 7/30) nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___, folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
Vom 14. Mai bis 29. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin in der Klinik hospitalisiert gewesen (Ziff. 1.2). Im Behandlungsverlauf habe sich die Beschwerdeführerin ausreichend stabilisieren und an vielen persönlichen Themen umfassend arbeiten können. Es sei ihr immer besser gelungen, sich zu entspannen, zurückzuziehen und sich ihrer Beziehungsgestaltung bewusst zu werden (Ziff. 1.4 oben). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei bei langsamer sukzessiver Wiedereingliederung von einer vorsichtig günstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4 unten). Es werde weiterhin eine hochfrequente Einzelpsychotherapie, medikamentöse Behandlung sowie Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung empfohlen (Ziff. 1.5 unten). Vom 27. Oktober 2016 bis zum Austrittszeitpunkt habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6).
3.3 Nach einer tagesklinischen Behandlung vom 16. Oktober bis 6. Dezember 2017 in der Klinik E.___, Psychiatriezentrum F.___, diagnostizierte med. pract. G.___, Oberärztin, in ihrem Bericht vom 8. Januar 2018 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Die Beschwerdeführerin habe sich am 19. September 2017 zum Indikationsgespräch für die tagesklinische Behandlung vorgestellt, nachdem sich nach dem Austritt aus der Klinik D.___ wieder vermehrt an Schmerzen und einer Polymyalgie gelitten und deswegen ihre Aktivitäten und sozialen Kontakte eingeschränkt habe. Der Fokus der Therapie habe darin gelegen, zu lernen Pausen zu machen, ohne Schuldgefühle zu haben, was der Beschwerdeführerin sehr schwer gefallen sei. Der Austritt sei wegen einer bevorstehenden Meniskusoperation erfolgt (Urk. 7/35).
3.4 In seinem Bericht vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/54/35-38) nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3):
- Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, histrionische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10 Z56)
Von Mai bis September 2016 sowie Dezember 2016 bis Mai 2017 habe eine ambulante psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung stattgefunden, vom 14. Mai bis 29. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin stationär behandelt worden. Seit dem 30. Juli 2017 werde die Behandlung wieder ambulant psychotherapeutisch und psychiatrisch sowie teilstationär in der Tagesklinik der Klinik E.___ durchgeführt (S. 3 Ziff. 4a). Der Behandlungsverlauf gestalte sich positiv, der Besuch der Tagesklinik sei jedoch weiterhin angezeigt. Die weitere Beurteilung müsse vom dortigen Team vorgenommen werden (S. 3 Ziff. 4c). Seit dem 27. Oktober 2016 sei die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (S. 4 Ziff. 5a). Nach einem weiteren positiven Verlauf könne mit einer Steigerung gerechnet werden. Anzustreben sei eine Wiedereingliederung in die bisherige Tätigkeit (S. 4 Ziff. 5b).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 1. Februar 2018 (Urk. 7/54/27) folgende Diagnose:
- Morbus Ahlbäck, medialer Femurkondyl links bei Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit Resektion des medialen Meniskushinterhornes und Débridement am lateralen Meniskus bei beginnender medialer Gonarthrose am 7. Dezember 2017
Die Beschwerdeführerin habe postoperativ einen Morbus Ahlbäck entwickelt, weshalb sie über die nächsten vier Wochen das linke Knie entlasten solle. Bis zur Verlaufskontrolle am 14. März 2018 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Am 27. November 2018 führte Dr. H.___ bei bekannter Diagnose (Urk. 7/61 Ziff. 1.1) aus, vom 7. Dezember 2017 bis 31. August 2018 habe aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 1. September 2018 sei die Beschwerdeführerin jedoch wieder vollständig arbeitsfähig (Ziff. 2).
3.6 Im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 5. Mai 2018 gestützt auf die vorhandenen Akten und eine Untersuchung der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/54/18-26), in welchem er folgende Diagnosen nannte (S. 7):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10)
- Polymyalgia rheumatica
- Fibromyalgie
- Morbus Ahlbäck links
Auch wenn die Stimmung nicht durchgehend niedergeschlagen, bedrückt und depressiv sei, zeige die Beschwerdeführerin ausgeprägte Stimmungsschwankungen, die ihr ein normales Leben und vor allem eine Arbeit verunmögliche. Ihre früheren Interessen, die ihr angenehm gewesen seien, habe sie weitgehend verloren. Sie sei ständig müde und erschöpft. Ein durchgeführter BDI II habe einen Gesamtsummenwert von 20 Punkten ergeben, was einer mittelschweren Depression entspreche. Beim Mini-ICF-Rating hätten sich mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen bei der Anpassung an Regeln und Routine, der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Durchhalte- und der Gruppenfähigkeit, der Spontan-Aktivitäten sowie der Verkehrsfähigkeit ergeben sowie eine leichte Beeinträchtigung bei der Selbstbehauptungsfähigkeit sowie der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen (S. 7). Aus somatischen Gründen sei die Beschwerdeführerin bis 30. Juni 2018 vollständig arbeitsunfähig geschrieben. Zum jetzigen Zeitpunkt sei aus psychiatrischer Sicht eine längerfristige Aussage zur Arbeitsfähigkeit schwierig. Er empfehle zu gegebener Zeit beim neuen Psychiater einen Bericht einzuholen. In Anbetracht der Gesamtumstände erachte er die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit als ungünstig. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeiten könne (S. 9). Die aktuelle Behandlung werde lege artis durchgeführt. Änderungen oder Ergänzungen könnten keine vorgeschlagen werden (S. 10).
3.7 In seinem am 26. November 2018 eingegangenen Bericht nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) folgende Diagnosen (Urk. 7/59 Ziff. 2.5):
- gegenwärtig mittelschwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0)
- somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.4)
Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten vom 27. Oktober 2016 bis 27. Oktober 2018 bestehe nun seit dem 27. Oktober 2018 eine solche von 80 % (Ziff. 1.3). Die Behandlungstermine würden in zirka 14-tägigem Abstand stattfinden (Ziff. 1.2). Die Prognose sei vorsichtig positiv, die Beschwerdeführerin sei motiviert und bemüht, allerdings bestehe durch die körperlichen Symptome eine zusätzliche Belastung (Ziff. 2.7). Einschränkungen bestünden aufgrund einer Antriebsverminderung, von Panikattacken in unterschiedlicher Frequenz, Stimmungsverschlechterungen sowie verminderter Belastbarkeit und Energie (Ziff. 3.4). Bezüglich Ressourcen seien der Familienverbund, ein unterstützendes Umfeld, Motivation, eine hohe Berufserfahrung, ein häusliches Umfeld sowie Gartenarbeit zu nennen (Ziff. 3.5).
3.8 RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 4. Dezember 2018 fest, es liege keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung, eine Panikstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/63 S. 6). In der bisherigen Tätigkeit als Anwaltssekretärin, welche auch einer angepassten Tätigkeit entspreche, habe seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Funktionelle Einschränkungen in Bezug auf diese Tätigkeit würden nicht bestehen. Überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizinisch-theoretisch zu 100 % zumutbar. Mit einer subjektiven Änderung des Gesundheitszustandes vor Erreichen des Rentenalters sei nicht zu rechnen. Weitere medizinische Massnahmen stünden im Ermessen des Behandlers. Aus den vorliegenden Arztberichten sei klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses derart erkrankt sei, dass eine Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit vor Erreichen des regulären Rentenalters eher unwahrscheinlich und unerwünscht sei (S. 7).
3.9 Nach einer Hospitalisation im Spital F.___ vom 2. bis 6. Februar 2019 nannten die Ärzte im Austrittsbericht vom 9. Februar 2019 (Urk. 7/72) folgende Diagnosen (S. 1):
- passagere Wortfindungsstörungen am 1. Februar 2019 während Skifahren sowie protrahierte Kopfschmerzen in den Vortagen bis und mit 2. Februar 2019
- bekannte Migräne
- vaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Dyslipidämie
- unklare Transaminasenerhöhung
- am ehesten Lebersteatose, Differentialdiagnose: Hämochromatose, autoimmun, chinesische Kräuter
- Verdacht auf arterielle Hypertonie
- Hypercholesterinämie
- Angststörung
- Fibromyalgie
- Polymyalgia rheumatica
Die Beschwerden würden am ehesten als multifaktoriell bedingt im Rahmen von Stress, Dehydratation sowie bei Kopfschmerzen und hypertonen Blutdruckwerten interpretiert (S. 3).
3.10 RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 25. Juli 2019 aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege kein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden vor. Nachvollziehbar sei die von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) genannte grosse Enttäuschung im beruflichen Umfeld wegen der Kündigung. Diagnostiziert werde eine mittelgradige depressive Episode, obwohl aus Sicht des RAD in Anbetracht der Umstände (Beeinträchtigung bei psychosozialer Belastungssituation bei bis anhin hohem beruflichem Engagement) die Diagnose einer Anpassungsstörung in Betracht zu ziehen wäre. In sämtlichen vorliegenden Berichten werde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode übernommen, es gebe lediglich zwei Ausnahmen. Im Bericht der D.___ vom Oktober 2017 werde die Diagnose einer Anpassungsstörung neben der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eingeführt und im Bericht der Z.___ vom November 2018 werde erstmals die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt. Weder im Bericht der Z.___ noch in anderen vorliegenden Dokumenten gebe es Hinweise, welche die Diagnose rechtfertigen könnten. Die gestellte Diagnose sei daher nicht nachvollziehbar. Das im Arztzeugnis zur Taggeldbeurteilung vom Mai 2018 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogene Alter der Beschwerdeführerin sei im Hinblick auf die zukünftigen beruflichen Möglichkeiten nachvollziehbar, müsse aber zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht ausser Acht gelassen werden. Eine Ursache für die Wortfindungsstörungen während des Skifahrens und die Kopfschmerzen sei nicht gefunden worden. Die Teilnahme am Skiurlaub und die Ausübung der sportlichen Aktivität des Skifahrens sei nicht mit der Diagnose einer Depression in Einklang zu bringen. Die aktenkundigen körperlichen Beschwerden würden in diesem Zusammenhang vorliegend nicht beurteilt (Urk. 7/74 S. 4).
3.11 Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 29. August 2019 (Urk. 3/3) aus, im Rahmen der therapeutischen Kontakte habe sich der Verdacht auf das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung ergeben, entsprechend der Schilderung der Beschwerdeführerin, in der Vergangenheit (unter anderem nach der ersten Knieoperation) bereits depressive Episoden gehabt zu haben. Diese seien bei genauerer Anamneseerhebung hinsichtlich Dauer und Symptomatik nachvollziehbar geschildert worden. Initial sei differentialdiagnostisch noch eine Anpassungsstörung diskutiert worden, da die Entwicklung der damaligen Depression gegebenenfalls zunächst im Kontext mit der Kündigung des damaligen Arbeitsverhältnisses gesehen worden sei. Allerdings sei auch hier im Verlauf eine depressive Störung als Diagnose bestätigt worden.
Die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben aus mehreren Gründen. Sie beschreibe deutliche kognitive Defizite, welche sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf eine andere Ursache als die depressive Störung zurückführen lassen würden. Die Stimmung sei durchgehend beeinträchtigt, wobei psychotherapeutisch und medikamentös bereits gewisse Fortschritte erreicht worden seien. Allerdings hätten zwischenzeitlich aufgetretene Komplikationen den Verlauf deutlich verkompliziert (S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin sei aktuell weit von einer ausreichenden Belastbarkeit für eine Vollzeit- oder auch Teilzeitstelle entfernt. Das Selbstbild sei deutlich negativ, teils schildere sie ein extremes Mass an Schuldgefühlen, Hoffnungslosigkeit und Perspektivlosigkeit. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin selbst sehr bemühe, im Sinne der Therapie motiviert und compliant sei, seien bereits mehrere Kriseninterventionen im Verlauf der Behandlung in domo notwendig gewesen. Die immer wieder auftretenden Panikattacken würden besonders bei Überlastungsgefühl, Anstrengung, psychischer Überforderung oder physischen Beschwerden (Schmerzen) getriggert. Die Beschwerdeführerin beschreibe Panikattacken als bereits vor Jahrzehnten bekannt, als sie nach der ersten Knie-Operation mehrfach solche erlitten habe. Durch die bestehende depressive Symptomatik scheine diese Problematik nun erneut zu exazerbieren. Seit der Kündigung am Arbeitsplatz im Jahre 2016 habe die Frequenz der Panikattacken auf teils mehrfach wöchentlich zugenommen. Ebenso sei im Rahmen des depressiven Syndroms von einem somatisierenden Anteil und einer Verstärkung des Schmerzerlebens bei ohnehin bestehenden körperlichen Ursachen auszugehen.
Im Februar 2019 sei die Beschwerdeführerin im Skiurlaub gewesen, was befürwortet worden sei. Sie sei dabei mit ihrer Familie zusammen gewesen, welche eine immense soziale Ressource für die Beschwerdeführerin darstelle. Die Unvereinbarkeit einer sportlichen Tätigkeit erschliesse sich hierbei nicht. Aufgrund der sehr guten Wirkung von sportlicher Aktivität auf depressive Symptome werde üblicherweise körperliches Training im therapeutischen Kontext deutlich befürwortet (S. 2). Bei einer gesamthaften Würdigung der vorliegenden Komorbiditäten wie rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, Somatisierungsstörung und der aus dieser Konstellation resultierenden kumulativen funktionellen Einschränkung werde auch langfristig keine Option der Integration der Beschwerdeführerin in ihr bisheriges Tätigkeitsfeld in einem Pensum von über 20 % gesehen. Es bestünden keine Zweifel am rezidivierenden Charakter der affektiven Störung, auch wenn die Beschwerdeführerin nachvollziehbar berichte, dass im bisherigen Leben keine so schweren Episoden wie die aktuelle aufgetreten seien und sie deshalb vorher auch nicht in längerfristiger fachärztlicher Behandlung gewesen sei (S. 3).
3.12 In seinem Bericht vom 9. Dezember 2019 (Urk. 10) wies Dr. B.___ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin stets deutlich und vor allem was das Erfüllen eines Stellenpensums angehe durch die Depression eingeschränkt zeige. Die teils massivst und gehäuft auftretenden Panikattacken mit einer Frequenz von mehrfachem Auftreten in der Woche und die ebenso kontinuierlich bestehenden Schmerzen in Kombination mit der depressiven Verstimmung, der Antriebsreduktion und Energielosigkeit und häufig auftretenden Phasen von Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit finde er durchaus ausreichend. Der vom IV-Gutachter angeführte Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Skiferien gewesen sei und deswegen keine Depression gehabt haben könne, sei unsäglich. Habe man sich die Schilderung der Beschwerdeführerin angehört, habe man dort gerade eine Beschreibung der eingeschränkten Schwingungsfähigkeit, der Unfähigkeit, adäquat Freude zu empfinden, der verminderten Belastbarkeit etc. anamnestizieren können. Dass die Beschwerdeführerin, sicherlich auch aufgrund von Konzentrationsminderung und eingeschränktem Durchhaltevermögen, beim RAV mehrfach Termine nicht eingehalten, falsch eingetragen und gegen Formalien verstossen habe, halte er ebenfalls für Indizien, dass ein geregelter Arbeitsablauf in einem höheren Pensum zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar gewesen sei. Ebenso sei die emotionale Überreaktion, unter welcher die Beschwerdeführerin gelitten habe, wenn sie mit dem RAV in Kontakt gewesen sei, als Indikator dafür zu sehen, dass sie nicht in der Lage sei, Stress adäquat zu verarbeiten und zu ertragen und so am Arbeitsmarkt bestehen zu können (S. 1). Aktuell sei die Beschwerdeführerin etwas gebessert und stabilisiert, allerdings rede er über einen zurückliegenden Zeitraum von mittlerweile mehreren Jahren, in welchem eine so starke Einschränkung vorgelegen habe, dass die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht definitiv nicht habe arbeiten können (S. 2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. I.___ vom 25. Juli 2019 (E. 3.10), welcher keine eigenen Untersuchungen durchgeführt hatte und sich für seine Beurteilung auf die vorhandenen Akten stützte. Dabei gelangte er zum Schluss, dass die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung beziehungsweise mittelgradigen depressiven Episode nicht nachvollziehbar sei. Zur Begründung ging er jedoch weder auf die in den Vorberichten genannten Befunde noch auf die durchgeführten Tests ein, sondern führte lediglich aus, weder im Bericht der Z.___ noch in anderen vorliegenden Dokumenten gebe es Hinweise, welche die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung beziehungsweise einer mittelgradigen depressiven Episode rechtfertigen könnten (E. 3.10). Auch mit dem psychiatrischen Gutachten, welches Dr. Y.___ im Mai 2018 im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellt hatte und in welchem dieser auf ausgeprägte Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin hinwies, welche ihr ein normales Leben und eine Arbeit verunmöglichten, und ausführte, eine längerfristige Aussage zur Arbeitsfähigkeit sei schwierig, die Prognose in Anbetracht der Gesamtumstände jedoch ungünstig (vgl. E. 3.6), setzte sich Dr. I.___ nicht eingehend auseinander, sondern ging lediglich davon aus, das von Dr. Y.___ erwähnte Alter der Beschwerdeführerin könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berücksichtigt werden (E. 3.10). Bezüglich der Nebenbemerkung von Dr. I.___, wonach die Teilnahme am Skiurlaub und die Ausübung einer sportlichen Aktivität wie das Skifahren nicht mit der Diagnose einer Depression in Einklang zu bringen sei (E. 3.10), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 29. August 2019 verwiesen werden (E. 3.11).
Zusammenfassend erweist sich die RAD-Beurteilung vom 25. Juli 2019 als ungenügend begründet und nicht überzeugend, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht darauf abstützen durfte.
4.2 Zu beachten ist zudem, dass grundsätzlich bei jeder depressiven Erkrankung - auch bei leichten und mittelgradigen depressiven Störungen - in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 festzustellen ist, ob und inwiefern sich die depressive Störung auf das funktionelle Leistungsvermögen auswirkt (vgl. vorstehend E. 1.4). Eine abschliessende Beurteilung der einzelnen massgeblichen Standardindikatoren ist allerdings auf der Grundlage der vorliegenden Berichte nicht möglich. Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. B.___ als auch der frühere Psychiater Dr. C.___, die Ärztin der Klinik E.___ und der Gutachter Dr. Y.___ diagnostizierten mittelgradige depressive Episoden mit teils mehrfach wöchentlich auftretenden Panikattacken (E. 3.1-4, E. 3.6-7, E. 3.11). Die Beschwerdeführerin war zudem in den Jahren 2017 bis 2019 mehrfach stationär und tagesklinisch in Behandlung (vgl. E. 3.2. E. 3.4) und nimmt auch eine medikamentöse Therapie wahr (E. 3.2, E. 3.11). Damit bestehen durchaus Hinweise auf eine psychische Erkrankung, welcher eine versicherungsrechtliche Relevanz nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann.
Die vorliegenden Berichte enthalten jedoch zu wenige Angaben, als dass die Schwere der genannten depressiven Störung und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels des von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfahrens geprüft werden könnten (vgl. vorstehend E. 1.4). So hielt Dr. Y.___ fest, eine längerfristige Aussage zur Arbeitsfähigkeit sei schwierig, und empfahl die Einholung eines weiteren Berichts (E. 3.6). Die weiteren aktuellen Berichte stammen alle vom behandelnden Psychiater Dr. B.___, wobei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch erweisen sich die Berichte von Dr. B.___ als nicht restlos überzeugend, nachdem dieser eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und wöchentlich mehrere Panikattacken erwähnt, die Behandlungstermine jedoch lediglich in zirka 14-tägigen Abständen stattfinden (E. 3.7, E. 3.11-12).
4.3 Insgesamt erweisen sich die vorhandenen medizinischen Unterlagen für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit des vorliegend strittigen Leistungsanspruchs als nicht genügend. Die angefochtene Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche nach rechtskonformer Prüfung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang anspruchsrelevante gesundheitliche Einschränkungen bestehen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben wird. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig