Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00662
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 24. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch MLaw Y.___
Swiss Claims Network SA
Rte de la Fonderie 2, 1700 Fribourg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 22. Dezember 2009 unter Hinweis auf Beschwerden in Zusammenhang mit einem im März 2009 erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Da die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit in der Fleischpackerei der Z.___ im ursprünglichen Pensum wiederaufnehmen konnte, wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. August 2010 ab (Urk. 6/17).
1.2 Am 1. Juli 2014 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 6/19). Gestützt auf zwei vom Krankentaggeldversicherer eingeholte fachpsychiatrische Gutachten verfügte die IV-Stelle am 9. März 2015, es sei keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 6/41).
1.3 Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Juni 2015 wiederum zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte (Urk. 6/45), holte die IVStelle unter anderem beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 6. Mai 2016 erstattet wurde (Urk. 6/68/1-29). Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Urk. 6/92).
1.4 Die Versicherte reichte am 3. August 2018 (Urk. 6/96) zusammen mit zwei Arztberichten (vgl. Urk. 6/95) abermals ein Rentengesuch ein, wobei sie auf seit dem Jahr 2012 bestehende körperliche Leiden hinwies. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98; Urk. 6/100+106) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 19. August 2019 ab (Urk. 2 = 6/110).
2. Die Versicherte erhob am 20. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. August 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und ihr eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IVStelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Sinngemäss machte die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sich die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend mit den zugestellten medizinischen Berichten auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 5 Mitte).
Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung der Begründungspflicht monierte, ist festzuhalten, dass die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2 mit Verweisen).
Vorliegend geht aus der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin hervor, dass sie die von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichte berücksichtigt hat und auf die wesentlichen Standpunkte der Beschwerdeführerin einging (vgl. Urk. 2 S. 1 f.). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind somit erfüllt. Folglich hatte die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör nicht verletzt.
2.
2.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1; siehe auch Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, Mosimann, N 20 zu Art. 17 ATSG).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2 Zur Frage, ob die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist oder nicht, kommt es auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung an, das heisst auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte, welche die Durchführungsstelle unternommen oder unterlassen hat. Führt die Verwaltung etwa im Rahmen einer Neuanmeldung eine einfache Abklärung durch, stellt dies noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung dar (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Auflage 2014, S. 458 Rz 125 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). So sind denn auch Verfügungen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach ihrem (zuweilen nicht sehr treffend gefassten) Wortlaut auszulegen, sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt (BGE 120 V 497).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt auf die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) könne aus dem der Neuanmeldung beigelegten Arztbericht vom 3. Dezember 2018 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkannt werden. Dasselbe gelte für den nachträglich eingereichten Bericht vom 10. Mai 2019, welcher die gleichen Diagnosen, die bekannte Anamnese sowie subjektiven Angaben wie der Bericht vom 3. Dezember 2018 enthalte. Ein psychopathologischer Befund fehle. Die genannten Beschwerden seien bereits im Zeitpunkt des Gutachtens des B.___ vom 6. Mai 2016 bekannt gewesen. Somit seien keine weiteren Abklärungen angezeigt (Urk. 2).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Verschlechterung des somatischen (Pankreas, Lendenwirbelsäulen-Syndrom und vor allem deutlich mehr Schmerzen) wie auch des psychischen (Steigerung der depressiven Symptome, die sich nicht länger nur auf Kränkung und Wut nach Verlust des Arbeitsplatzes reduzieren lassen würden) Zustandes seit dem Jahr 2016 sei durch mehrere Arztberichte glaubhaft gemacht worden (S. 5), weshalb auf das Leistungsbegehren vom 13. Dezember 2018 einzutreten sei (S. 2 oben).
3.3 Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Neuanmeldung vom Dezember 2018 eine einfache Abklärung durch, indem sie den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht dem RAD zur Beurteilung vorlegte. Gleiches tat sie mit dem im Einwandverfahren zusätzlich eingereichten Arztbericht. Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin dem Wortlaut nach nicht ein Nichteintreten, sondern eine Abweisung des Leistungsbegehrens (vgl. Urk. 2). Da es jedoch für die Rechtsnatur der Verfügung auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte ankommt und nicht auf den gegebenenfalls unzutreffenden Wortlaut der Verfügung (vgl. vorstehend E. 2.2), ist nach dem Gesagten vorliegend dem wahren Gehalt der Verfügung entsprechend von keinem materiellen Eintreten auf die besagte Neuanmeldung auszugehen. Davon ging denn auch die Beschwerdeführerin aus (vgl. Urk. 1 S. 2 oben sowie S. 4 f.).
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht hat.
4. Die rentenablehnende Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 6/92) begründete die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das B.___-Gutachten vom 6. Mai 2016 (6/68).
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem psychiatrischen Gutachter an, es gehe ihr seelisch sehr schlecht, sie sei depressiv, lustlos, antriebsarm, reizbar, suche oft Streit mit ihrem Ehemann, sie reagiere bei Kleinigkeiten sehr schnell ungehalten, habe keine Ausdauer und leide unter Inappetenz. Weiter leide sie unter Durchschlafstörungen, habe Albträume und erwache nachts mit Angstgefühlen. Sie habe sehr viele Ängste. Wovon könne sie allerdings nicht sagen. Sie spüre dann ein Engegefühl in der Brust verknüpft mit Herzklopfen und -rasen. Sie fühle sich immer wieder lebensmüde. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin Gefühle von Wut und Verbitterung bestätigt. Sie sei verärgert über das Verhalten ihres letzten Arbeitgebers. Sie könne sich nicht konzentrieren und das Gedächtnis sei schlecht. Auf Nachfrage habe sie Einschränkungen in den Bereichen Merkfähigkeit, Kurzzeitgedächtnis und Langzeitgedächtnis angegeben. Wenn sie zu lange über etwas nachdenken müsse, komme es zu Kopfweh, Schwindel und Sehstörungen. Ohnehin leide sie unter starken Schmerzen im ganzen Körper (Knochen-, Gelenks-, Bauch- und Kopfschmerzen). Es gebe nichts, was ihr Freude bereite oder sie interessiere (Urk. 6/68/32-34). Laut psychiatrischem Gutachter war während der gesamten Exploration eine wenig präzise Beschwerdeschilderung auffallend. Es sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin Suggestivfragen zum Anlass nehme, damit verknüpfte Symptome zu bestätigen (Urk. 6/68/41 Ziff. 5). Die psychopathologischen Befunde würden lediglich die Annahme einer leichten Depression begründen. Das Vorliegen einer mittelschweren Depression sei nicht zu bestätigen und die diagnostischen Algorithmen einer gar schweren depressiven Episode lägen keineswegs vor. Auch der Ausprägungsgrad der geschilderten Ängste mit panikartiger Zuspitzung sei gering, die Schilderung bleibe im Wesentlichen recht vage, unpräzise und ohne vegetative Begleitreaktionen. Im Hinblick auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei festzuhalten, dass ein ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen ebenso wenig vorliege wie eine mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eng verknüpfte schwerwiegende Psychopathologie (Urk. 6/68/42 Mitte). Aus rein psychiatrischer Optik sei die Beschwerdeführerin in der Lage, jegliche ihrem körperlichen Belastbarkeitsprofil angepassten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/68/42 oben).
Von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde schliesslich auch aus gesamtgutachterlicher Sicht ausgegangen (vgl. Urk. 6/68/20-21). Es wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/68/75 lit. D.1). Hingegen stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. D.2):
- dysphorisch-depressive Episode (ICD-10 F32.0) mit Symptomen von Verbitterung und Kränkung nach Arbeitsplatzverlust
- anamnestisch angegebene Panikstörung
- somatoforme Schmerzstörung, anhaltend (ICD-10 F45.4)
- Cervikalsyndrom und Brustwirbelsäulen (BWS)-Syndrom linksseitig ohne radikuläre Ausfälle mit/bei
- chronischem Cervicobrachialsyndrom links
- kleiner lateraler Diskushernie C5/6 und C6/7 links und Spondylosis der mittleren und unteren BWS
- Status nach Bizepssehnenruptur und Re-Insertion am 14. Mai 2012
- Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 4. März 2009
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) simplex links
- Nephrolithiasis rechts bei Status nach Nephrolithiasis links, aktuell abgeklärt und demnächst behandelt
- Hypertonie, mit Behandlung kontrolliert
- Übergewicht (BMI 27 kg/m2)
Zum Belastungsprofil führten die Gutachter aus, es seien leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten über 15 kg, solche mit geringem Verantwortungsgrad sowie unter Vermeidung von Arbeiten unter besonderem Zeitdruck und Nachtarbeitsbedingungen zumutbar. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Team- und Konfliktfähigkeit seien ungünstig (Urk. 6/68/20 Mitte).
5.
5.1 Seit der rentenablehnenden Verfügung vom 1. Februar 2017 kamen folgende Arztberichte neu zu den Akten:
5.2 Am 18. Juni 2018 wurden Röntgenbilder der HWS und LWS der Beschwerdeführerin angefertigt (Urk. 6/95/14). Gemäss Beurteilung zeigte sich eine leichte atlantodentale Arthrose, eine leichte Osteochondrose C6/C7 und L3/L4 sowie leichte bis mässige Spondylarthrosen L4-S1. Ebenfalls wurde eine Streckhaltung der HWS, eine Hyperlordose der LWS und ein anlagebedingt enger lumbaler Spinalkanal festgehalten.
5.3 Am 23. Oktober 2018 nahmen Ärzte des C.___ eine Beurteilung der Beschwerdeführerin vor (Urk. 6/95/5-13). Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im ganzen Körper, insbesondere im Bereich der HWS und über seit 2017 bestehende Bauchschmerzen, sowie über Lust- und Interesselosigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Traurigkeit, «viel Weinen» und Schlafstörungen. Sie könne nur noch kurze Strecken Auto fahren und ihr Appetit und das Gewicht seien sehr unterschiedlich (S.2 oben). Aus Sicht der Beschwerdeführerin würden die Beschwerden mit der Kündigung (Februar 2014) zusammenhängen (S. 2 «Vorgeschichte»).
Im wirbelsäulenchirurgischen Befund wurden insbesondere schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Bereich der HWS und der LWS aufgeführt (S. 3 f.). Druckdolenz über den Facettengelenken über die ganze HWS beidseits sowie mässiger Hartspann zervikal und bei der angrenzenden Schultermuskulatur wurden im «anästhesiologischen Befund» dokumentiert (S. 5 unten). Im orthopädisch-chirurgischen Befund aller Gelenke wurden im Wesentlichen Schmerzen im Bereich des Schultergelenkes, ein moderates Impingementsyndrom, Schmerzen im Ellbogen sowie Druckschmerz im Fussbereich festgehalten (S. 4 f.).
Der psychosomatische Befund lautete folgendermassen: Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der Kontaktaufnahme abwartend gehemmt, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildere ihr Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit unbekannten Ursachen beziehungsweise der Kündigung. Kognitiv sei sie in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich eingeschränkt, eine deutliche Vergesslichkeit liege vor, das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert/sachbetont. Es seien keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen erkennbar. Anamnestisch keine Suizidgedanken und aktuell keine Suizidalität (S. 6 oben).
Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- chronisches Zervikothorakobrachial-Syndrom links mit/bei
- Status nach Auffahrunfall März 2009
- HWS-Distorsion
- Chondrosen und Diskushernien C5/C6 und C6/C7, Einengung und Affektion der Wurzel C6 und C7, Chondrose C4/C5 (7. Mai 2015)
- Spondylosen an der mittleren und unteren BWS kleiner Teil zum Teil ossifizierte mediale Diskushernie Th9/10
- leichte atlantodentale Arthrose, leichte Osteochondrose C6/C7 (18. Juni 2018)
- Status nach Sehnenriss Ellbogen links (Unfall 2012)
- lumbovertebrales Syndrom
- bekannte Nephrolithiasis rechts
- anamnestisch Verdacht auf Colon irritabile und Zustand nach Koporostase sowie Befund unklarer hypodenser Läsionen im Pankreas (8. Juni 2017)
- arterielle Hypertonie
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzen (seit 2014 HWS-Schmerzen, seit 2012 Ellbogenschmerzen) sowie der depressiven Störung zu 100 % arbeitsunfähig (S. 7 oben). Aus orthopädischer Sicht sei langfristig eine Ganztagesarbeit denkbar bei leichter Tätigkeit ohne rein sitzende Arbeiten oder Zwangshaltungen aufgrund der Wirbelsäulenbefunde (S. 7 unten). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht hingegen sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, partiell arbeitsfähig. Die prozentuale Arbeitsfähigkeit sei mit einem funktionellen Leistungstest zu ermitteln (S. 7 f.).
5.4 Mit Bericht vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/95/1-4) des C.___ wurden dieselben Diagnosen gestellt wie im Vorbericht (S. 3). Die seit 2017 rezidivierenden Bauchschmerzen seien unterdessen im D.___ abgeklärt worden, wobei Pankreaszysten und eine Nahrungsintoleranz festgestellt worden seien (vgl. Diagnoseliste Ziffer 7). Im Vergleich zum Jahr 2016 habe die Beschwerdeführerin deutlich mehr HWS-Schmerzen sowie deutlich mehr Schwindel und Übelkeit. Sie könne ihre Enkelkinder inzwischen (im Vergleich zu 2016) nicht mehr beaufsichtigen (S. 2). Seit dem Jahr 2016 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen, indem somatisch neu zystische Läsionen des Pankreas sowie ein LWS-Syndrom nebst einer zunehmenden Depression (mittelgradig depressiven Episode) vorliegen würden (S. 4).
Aufgrund der körperlichen Beschwerden seien der Beschwerdeführerin keine schweren körperlichen Arbeiten mehr zumutbar. Wegen den chronischen Schmerzen und der depressiven Störung sei sie zudem auch in einer leichten, angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen (S. 3 f.).
5.5 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2019 aus, es würden in etwa die gleichen depressiven Symptome und Beschwerden berichtet. Der Psychiater (des C.___) habe angegeben, es würde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 bestehen, was von den B.___-Gutachtern verneint worden sei. Aus somatischer Sicht sei keine Arbeitsunfähigkeit angepasst attestiert worden und das genannte Belastungsprofil entspreche in etwa demjenigen im B.___Gutachten. Die neu beschriebenen multiplen zystischen Läsionen im Pankreas wie auch das tubuläre Adenom mit low-grade Dysplasie (vgl. Urk. 6/95/3 Ziffer 9) hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erkannt werden (Urk. 6/97/2-3).
5.6 Aus psychiatrischer Sicht wurde mit Stellungnahme des C.___ vom 10. Mai 2019 festgehalten, es handle sich aktuell nicht mehr um die gleichen Symptome, wie sie von den B.___-Gutachtern festgehalten worden seien. Damals sei vor allem die Verbitterung festgestellt worden, was zur Diagnose einer leichten Depression geführt habe. Aktuell sei die Situation der Beschwerdeführerin schlechter: Sie koche selten, dusche gelegentlich, gehe nicht alleine aus dem Haus, habe keine Kolleginnen mehr und die Reisefähigkeit sei «deutlich erschwert». Dies entspreche nicht mehr einer leichten Depression (Urk. 6/104/3 Ziff. 5).
5.7 RAD-Ärztin Dr. E.___ hielt mit Stellungnahme vom 5. August 2019 nach Einsicht in den neuen C.___-Bericht (vgl. vorstehend E. 5.6) an ihrer bisherigen Einschätzung fest (Urk. 6/108/2-3).
6.
6.1 Ein Vergleich der ärztlichen Berichte (vgl. vorstehend E. 4+5) lässt auf keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin schliessen.
6.2 Die Beschwerdeführerin klagte bereits im Jahr 2016 anlässlich der Begutachtung über Schmerzen im gesamten Körper, insbesondere über solche im Bereich des Rückens sowie auch explizit über Bauchschmerzen. Ebenfalls wurde über Durchschlafstörungen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Gedächtnisprobleme berichtet. Das Symptomerleben wird - wie auch anlässlich der B.___Begutachtung - noch immer im Zusammenhang mit der Kündigung vom Februar 2014 sowie aufgrund unklarer Ursachen geschildert (vgl. vorstehend E. 5.3). Die Beschwerdeschilderung gestaltete sich bereits bei der B.___-Begutachtung als diffus und von der erfahrenen Kündigung geprägt (vorstehend E. 4). Eine erhebliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik ist nicht nachvollziehbar begründet worden, zumal die erwähnten Begebenheiten wie seltenes Kochen, gelegentliches Duschen, erschwerte Reisefähigkeit sowie der Umstand fehlender Kolleginnen wie schliesslich auch jener, dass die Beschwerdeführerin das Haus nicht alleine verlasse (vgl. vorstehend E. 5.5) jedenfalls keine über die bereits bisher festgehaltene leichte depressive Problematik hinaus-gehende Einschränkung nahelegen.
Die psychiatrische objektive Befunderhebung durch die C.___-Ärzte erweckt den Eindruck, sich weitgehend an der subjektiven Beschwerdeschilderung orientiert zu haben. Eine Befundverschlechterung, welche eine erhebliche, oder wie die C.___-Fachpersonen festhielten, gar 100%ige, Arbeitsunfähigkeit als glaubhaft erscheinen lassen würde, ist nicht dargelegt worden. Eine weitere Diskrepanz zwischen dem erhobenen Befund und den gestellten Diagnosen zeigt sich in der in der Diagnoseliste enthaltenen Angststörung. Eine solche wird von den C.___-Ärzten zwar noch immer (wie bereits im B.___-Gutachten; vgl. E. 4) diagnostiziert, findet jedoch zwischenzeitlich weder im subjektiven noch im objektiven Befund eine Grundlage.
6.3 Schliesslich ist auch in somatischer Hinsicht keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Aufgrund der geklagten Bauchschmerzen, welche wie erwähnt ebenfalls bereits von den B.___-Gutachtern festgehalten wurden, wurden zwischenzeitlich Pankreaszysten und eine Nahrungsmittelintoleranz festgestellt (vorstehend E. 5.4). Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Erkenntnisse das bereits von den B.___-Gutachtern formulierte Tätigkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 4) sowie die zumutbare Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würden. Eine anspruchsrelevante Verschlechterung ist auch diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht worden.
Im bildgebenden Befund finden sich weitgehend nur leichte Befunde, welche beispielsweise hinsichtlich der Osteochondrose und der Spondylarthrosen wiederum bereits im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 1. Februar 2017 bekannt waren und von den B.___-Gutachtern miteinbezogen wurden.
6.4 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage nicht glaubhaft gemacht, dass sich seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 6/92) eine relevante Veränderung ergeben hat. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- MLaw Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelFonti