Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00663


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975, schloss in Polen eine kaufmännische Ausbildung ab. In der Schweiz arbeitete sie zunächst als Serviceangestellte und vom 1. Februar 2000 bis 31. März 2001 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ in Zürich (Urk. 5/2/4, Urk. 5/6). Die Versicherte meldete sich am 15. August 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Kreislaufprobleme, Müdigkeit und Rückenprobleme aufgrund der deswegen gestellten Verdachts-Diagnose eines Marfan-Syndroms zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 5/2/5). Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 14. März 2002 (Urk. 5/29) und dessen Ergänzung vom 25. Oktober 2002 (Urk. 5/46) lehnte die IV-Stelle ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. November 2002 ab (Urk. 5/47).

1.2    Am 23. Mai 2008 machte die Versicherte eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bei chronischen thorako-vertebralen und lumbo-vertebralen/spondylogenen Beschwerden rechtsbetont geltend (Urk. 5/55, Urk. 5/59). Die IV-Stelle holte bei der A.___ das Gutachten vom 5. Mai 2011 ein (Urk. 5/85). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 verneinte sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und demzufolge einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 5/95). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01231 vom 27. September 2013 ab (Urk. 5/104). Auf eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_829/2013 vom 28. November 2013 nicht ein (Urk. 5/106).

1.3    Nachdem sie Ende 2015 an Brustkrebs erkrankt war, meldete sich X.___ am 20September 2016 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 5/120/4-6). Anlässlich des Standortgesprächs vom 23. Januar 2017 gab sie an, ihre seit 2010 in einem Pensum von etwa 50 % ausgeübte Tätigkeit als Schmuck-Verkäuferin (vgl. Urk. 5/108/3) sei ihr deswegen gekündigt worden (Urk. 5/132/1-2). Mit Mitteilung vom 27. Februar 2017 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen derzeit wunschgemäss nicht angezeigt seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 5/138).

    In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten beim B.___ (Urk. 5/164, Urk. 6/168). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Onkologie und Psychiatrie wurde am 15. November 2018 erstattet (Urk. 5/176/1-2). Am 27. März 2019 beantworteten die Experten Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 5/177, Urk. 5/181).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/183-184) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 26. August 2019 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 5/188 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. September 2019 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um die Zusprechung einer halben Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung am 30. November 2017 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).



2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei seit 11. Januar 2016 vollständig arbeitsunfähig gewesen; mit diesem Datum werde das Wartejahr eröffnet. Während dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin onkologisch therapiert worden. Überdies habe sich ihre psychische Verfassung verschlechtert, weshalb sie im Februar 2017 eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe. Nach ärztlicher Beurteilung habe ab Februar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Aus somatischer Sicht habe sich diese in angepasster Tätigkeit bis Juli 2017 auf 70 % gesteigert (Urk. 2 S. 1). Die psychiatrischen Diagnosen seien nicht nachvollziehbar; die Beeinträchtigungen seien nicht invalidisierend, weshalb auf die Arbeits(un)fähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht abgestellt werden könne. Vor Auftreten der gesundheitlichen Einschränkung habe die Beschwerdeführerin etwa zu 50 % gearbeitet; bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % oder 70 % in einer angepassten Tätigkeit bestünden dieselben Verdienstmöglichkeiten, weshalb ein Rentenanspruch nicht entstanden sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie seit November 2015 aus psychischen Gründen nicht arbeite beziehungsweise arbeitsunfähig sei. Die Gutachter hätten ihre tiefe Depression nicht berücksichtigt (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitsfähigkeit seit Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2011 (Urk. 5/95), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. September 2013 (Urk. 5/104), eine erhebliche Änderung eingetreten ist.


3.

3.1    Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Referenzzeitpunkt war das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 9. Mai 2011 mit Ergänzung vom 14. Juni 2011 (Urk. 5/85, Urk. 5/89).

    Aufgrund der chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen nannten die Gutachterinnen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit aktueller Akzentuierung eines thorakovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts mit/bei einer leichten Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, einer ausgeprägten muskulären Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz, myofascialen Zeichen, tendenzieller Hyperlaxizität und kongenitaler Blockwirbelbildung HWK6/7 (Urk. 5/85 S. 30).

    Den intermittierenden Spannungskopfschmerzen, Differenzialdiagnose: Migräne, einer sonstigen anhaltenden affektiven Störung (ICD-10 F34.8) und einem Status nach Varizenoperation rechts 2009 massen die Gutachterinnen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 5/85 S. 30).

    Zusammenfassend erachteten die Gutachterinnen die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht seit jeher sowohl für die aktuelle Tätigkeit als Schmuckverkäuferin als auch für alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten (wie auch als Sachbearbeiterin und Kleiderverkäuferin) als zu 100 % arbeitsfähig. Die Tätigkeit als Servicekraft hingegen hielten sie aufgrund der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule für ungeeignet (Urk. 5/85/34-35, Urk. 5/89).

3.2    Im Urteil vom 27. September 2013 wurden die damals aufliegenden medizinischen Unterlagen dargestellt (Urk. 5/104 E. 2.3). Darauf wird verwiesen.

    Das Gericht stellte auf das als beweiswertig eingestufte A.___-Gutachten ab und erwog, die IVStelle sei bereits im damaligen Vergleichszeitpunkt im Jahr 2002 zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin für die damals zuletzt - ausschliesslich im Sitzen - ausgeübte und nicht mit idealer statischer Belastung verbundene (Büro-)Tätigkeit aufgrund des muskulären und konditionellen Defizits lediglich zu 50 % arbeitsfähig war; hingegen bestand für eine leidensangepasste, wechselbelastende, körperlich leichte (Büro)Tätigkeit ohne grössere statische Belastungen eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/47). Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin stelle sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. Oktober 2011 trotz neu hinzu gekommener Diagnosen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unverändert dar (Urk. 5/104 E. 3.4).


4.

4.1     Im vorliegenden Neuanmeldeverfahren sind die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen worden.

4.2    Im November 2015 wurde ein Mammakarzinom diagnostiziert (Urk. 5/149/2), weshalb im C.___ am 12. Januar 2016 eine axilläre Sentinel-Lymphonodektomie links, eine Ablatio mammae links sowie eine Komplettierung der axillären Lymphonodektomie bei positivem Sentinel Lymphknoten durchgeführt wurden (Urk. 5/149/19). Anschliessend unterzog sich die Beschwerdeführerin von Februar bis Juni 2016 einer adjuvanten Chemotherapie sowie hernach einer Bestrahlung. Im Anschluss musste sie eine antihormonelle Therapie aufnehmen (Urk. 5/149/6-9, Urk. 5/156/7-8).

    Laut Bericht vom 9. November 2017 von Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie, vom C.___ habe bis Ende September 2016 aus onkologischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 5/156/2, Urk. 5/156/9; vgl. auch Urk. 5/145/9). Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei vermindert (Urk. 5/156/3).

4.3    Laut übereinstimmenden Angaben des Arbeitgebers (Urk. 5/118/5) und der Beschwerdeführerin (Urk. 5/132/2) war diese seit der Brustoperation im Januar 2016 arbeitsunfähig (vgl. auch Urk. 5/118/3-4, Urk. 5/131).

    Im Zeugnis vom 29. September 2016 attestierte Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, ab diesem Tag eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 5/133). Gegenüber dem Krankentaggeldversicherer bescheinigte er am 22. März 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend dem früheren Arbeitspensum und geltend nunmehr seit dem 13. Februar 2017 (Urk. 5/145/6).

    Am 26. April 2017 berichtete er dem Krankentaggeldversicherer, die Beschwerdeführerin habe nach Überwindung des ersten psychischen Schocks nach der Mammakarzinom-Diagnose im Sommer 2016 eine chronische Depression entwickelt, welche sich gegen Ende 2016 kontinuierlich verstärkt habe. Es bestünden eine ausgeprägte psychische Erschöpfung, Schlafstörungen und vegetative Symptome (Urk. 5/145/3).

    Laut Formularbericht von Dr. E.___ vom 6. September 2017 leidet die Beschwerdeführerin seit 18 Jahren an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und Grosswuchs. Das Marfan-Syndrom habe genetisch ausgeschlossen werden können. Die Beschwerdeführerin sei nie mehr voll arbeitsfähig geworden. Im November 2015 sei ein Mammatumor diagnostiziert worden. Gleichzeitig sei eine behandlungsbedürftige reaktive Depression aufgetreten. Als Nebenwirkung der medikamentösen Therapie bestünden chronische Arthralgien und Muskelschmerzen (Urk. 5/149/12). Wegen der deutlich eingeschränkten körperlichen und psychischen Belastbarkeit erachtete Dr. E.___ die Beschwerdeführerin ab 29. September 2016 und bis auf Weiteres für vollständig arbeitsunfähig als Boutique-Verkäuferin (Urk. 5/149/2). Eine wechselbelastende Tätigkeit sei ab 1. Januar 2017 für vier Stunden täglich zumutbar (Urk. 5/149/4). Ab dem Jahr 2018 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von etwa 50 % gerechnet werden (Urk. 5/149/3).

4.4    Im Februar 2017 nahm die Beschwerdeführerin bei med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Behandlung auf. Diese diagnostizierte im Bericht vom 30. November 2017 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie frühere Panikattacken bei Mammakarzinom (Urk. 5/157/6). Mit dieser Diagnosestellung habe die Beschwerdeführerin zunehmende Ängste und daraufhin eine depressive Störung entwickelt, die im Verlauf der Chemo- und Radiotherapie deutlich zugenommen habe. Massive Schlafstörungen, zeitweise Apathie und eine Antriebsstörung sowie eine ausgeprägte Anhedonie seien rasch hinzugekommen. Unter Einwirkung der Hormontherapie sei in den letzten Monaten eine weitere Verschlechterung der Schlafstörungen durch Hitzewallungen in der Nacht sowie Glieder- und Gelenkschmerzen eingetreten. Aktuell werde die Stimmung von der Beschwerdeführerin als besser beziehungsweise etwas aufgehellt wahrgenommen und beängstigende Gedanken könnten besser abgefangen und kontrolliert werden. Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen würden hingegen persistieren (Urk. 5/157/7).

    Als Schmuckverkäuferin sei die Beschwerdeführerin vom 2. Februar bis am 14. Juli 2017 vollständig und anschliessend bis am 18. August 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen wegen der raschen Erschöpfung verbunden mit Schläfrigkeit infolge der erhöhten und schnellen Ermüdbarkeit sowie der massiven Hitzewallungen. Die Beschwerdeführerin sei als Bijouterie-Verkäuferin für hohe Geldbeträge verantwortlich gewesen. Solchen Belastungen fühle sie sich nicht mehr gewachsen. Sie erlebe deutliche Konzentrationsstörungen und eine ungenügende Anpassungsfähigkeit. Die traurigen, beängstigenden Gedanken über die unsichere Zukunft und Angst vor einem Tumorrezidiv wirkten sich massiv ablenkend aus (Urk. 5/157/8).

    Die bisherige Tätigkeit sei nur in einem reduzierten Pensum von 40-50 % und an einem nicht exponierten Ort denkbar. Die Psychiaterin empfahl einen Arbeitsversuch mit zuerst 20 % und mit langsamer Steigerung (Urk. 5/157/8).

4.5    

4.5.1    Nach ihren Untersuchungen der Beschwerdeführerin im September 2018 nannten die Gutachter des B.___ im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/176/5):

- Mittelgradige depressive Episode

- Generalisierte Angststörung

- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit thorakovertebralem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom bei leichter Fehlhaltung der Wirbelsäule

- Muskuläre Dekonditionierung bei Haltungsinsuffizienz

- Kongenitale Blockwirbelbildung HWK 6/7

- Chronische Arthralgien und Muskelschmerzen als Nebenwirkung der endokrinen Therapie

    Folgenden Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 5/176/5):

- Invasives Mammakarzinom, nicht-spezifischer Typ (NST) links (Erstdiagnose Januar 2016)

- Anamnestisch Dyspepsie und gastroösophagealer Reflux

- Rezidivierende chronische Kopfschmerzen (Spannungskopfschmerzen, Migräne)

- Struma nodosa, seit der Kindheit bekannt (euthyreot September 2018)

- Status nach Hypertonie

- Status nach Varizenoperation rechts (2009)

    Die B.___-Gutachter gelangten im Rahmen der Konsensbeurteilung zum Schluss, aus internistischer, allgemeinmedizinischer Sicht finde sich bis auf das Mammakarzinom keine Erkrankung von Belang.

    Aus orthopädischer Sicht lägen ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit thorakovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzen bei Fehlhaltung und leichter Fehlform der Wirbelsäule, eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung sowie ein Grosswuchs mit einer tendenziellen Hyperlaxität vor. Die Nebenwirkung der endokrinen Therapie führe zusätzlich zu chronischen Arthralgien und Muskelschmerzen in Armen und Beinen. Die Beweglichkeit im Bereich der linken Schulter sei durch die Mammaablatio eingeschränkt und Überkopfarbeiten linksseitig seien somit schwierig (Urk. 5/176/3).

    Aus onkologischer Sicht sei das Mammakarzinom lege artis therapiert worden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in der Nachsorge. Die Hitzewallungen und Gelenkschmerzen seien am ehesten auf die antihormonelle Therapie zurückzuführen. Die Cancer Related Fatigue und die Vergesslichkeit seien eine mögliche Folge der intensiven Chemotherapie (Urk. 5/176/3-4).

    Aus psychiatrischer Sicht erfüllte die Beschwerdeführerin die Kriterien einer mittelschweren depressiven Episode mit vermindertem Antrieb, einer gesteigerten Ermüdbarkeit, einem Interesse und Freudverlust, einer depressiven Stimmung mit starken Stimmungseinbrüchen und schwankungen und Konzentrations- und Schlafstörungen. Daneben leide sie an einer generalisierten Angststörung. Es seien weder die Kriterien einer hypochondrischen, noch jene einer somatoformen Störung erfüllt (Urk. 5/176/4).

4.5.2    Betreffend die funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen (Urk. 5/176/6) legten die Sachverständigen dar, dass sich mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen der Planung und Strukturierung, der Flexibilität und Umstellfähigkeit, der Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie der Kontaktfähigkeit zu Dritten und Spontanaktivitäten zeigten. Leicht beeinträchtigt seien die Anpassung an Regeln, die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit wie auch der Gruppenfähigkeit. Die Beschwerdeführerin zeige dysfunktionale Bewältigungsstrategien mit auf die Angststörung zurückzuführendem Vermeideverhalten und damit verbunden eine Neigung zur Passivität. Dies zeige sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht auch in der Selbstlimitation bezüglich einer niederprozentigen Arbeitsaufnahme.

    Die Fatigue und die Vergesslichkeit könnten Folge der intensiven Chemotherapie sein. Es dominiere indes das psychiatrische Geschehen und die Folgen der Chemotherapie wirkten höchstens symptomverstärkend.

    Wegen der belastungsabhängigen Rückenschmerzen sei die Arbeitsfähigkeit funktionell eingeschränkt für schwere körperliche Arbeit und für repetitive Überkopfarbeit. Das Tragen und Heben von schweren Lasten über 10 kg sei nicht möglich, ebenso wenig das Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Die von der Beschwerdeführerin beklagten, jedoch nicht objektivierbaren Hitzewallungen, Gelenkschmerzen und Muskelschmerzen würden zu keiner wesentlichen zusätzlichen funktionellen Einschränkung führen (Urk. 5/176/6).

    Aufgrund der Akten zeigten sich gewisse Inkonsistenzen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, erst seit der Brustkrebserkrankung psychiatrische Symptome aufzuweisen. Im Gutachten aus dem Jahr 2011 seien aber bereits depressive Symptome, insbesondere Stimmungseinbrüche, Vermeidungsverhalten, Schlafstörungen und Erschöpfbarkeit mit hoher Tagesmüdigkeit erwähnt worden. Damals hätten aber Schmerzen im Vordergrund gestanden, welche anlässlich der aktuellen psychiatrischen Begutachtung nur einmalig auf Nachfrage erwähnt worden seien (Urk. 5/176/7).

4.5.3    Die B.___-Gutachter stuften die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht auf 20 % ein. Mit der Diagnose eines Mammakarzinoms sei die Beschwerdeführerin seit Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Retrospektiv habe aufgrund des typischerweise schwankenden Verlaufs depressiver Erkrankungen vermutungsweise höchstens phasenweise eine etwas höhere Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Spätestens in drei Jahren müsste unter intensiver Therapie das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich sein (Urk. 5/176/8).

    Für eine angepasste Tätigkeit gelte gemäss den Experten des B.___ dasselbe. Eine angepasste Tätigkeit müsse dem Belastungsprofil gemäss orthopädischer Einschätzung entsprechen (vgl. vorstehend E. 4.5.2), zusätzlich müsse wegen der Dekonditionierung auf eine langsame Steigerung der Belastung geachtet werden (Urk. 5/176/8).

    Wegen der Exazerbation der depressiven Störung, wie auch der ausgeprägten Angststörung mit dem Vorliegen eines ausgeprägten Vermeidungsverhaltens mit Neigung zu Passivität hielten die B.___-Gutachter eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht für realistisch. Aufgrund der kognitiven Einbussen mit starken Konzentrationsstörungen sei vorerst ein geschützter Arbeitsort empfehlenswert. In geschützter Umgebung mit engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung und ohne Leistungsanforderung sei eine niederprozentige Arbeit möglich, beginnend mit 20 %. Die Nebenwirkungen der hormonellen Therapie würden sich möglicherweise symptomverstärkend auswirken. Bei gutem Verlauf könne diese in drei Jahren beendet werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 80 % aus psychiatrischer Sicht, diejenige von etwa 40 % aus onkologischer Sicht sowie die Arbeitsunfähigkeit von 15 % aus orthopädischer Sicht würden sich nach Einschätzung der Gutachter teilweise addieren (Urk. 5/176/9).

4.5.4    Auf die Rückfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/177) formulierten der Internist und die Psychiaterin des B.___ am 27. März 2019 folgendes Zumutbarkeitsprofil: aus orthopädischer Sicht sei nur eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Arbeiten über Kopf möglich. Auch das Heben von Lasten über 10 kg sei nicht möglich, was einer rückenschonenden Tätigkeit mit Wechselbelastung entspreche. Wechsel im Sinne von Belastungen im Stehen, Gehen und Sitzen seien notwendig. Zudem sei das Besteigen von Leitern und auch ständiges Bücken oder Kauern nicht möglich (Urk. 5/181/1).

    Weiter erläuterten sie unter Verweis auf einen Übertragungsfehler, dass anlässlich der Konsenskonferenz die rein orthopädische Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte von 0 % auf 15 % erhöht worden sei, da nicht zuletzt wegen der Dekonditionierung Pausen eingelegt werden müssten und Zeit für die Physiotherapie und das Heimtraining eingerechnet werden müsse. Insgesamt entspreche das einer Gesamtarbeitsunfähigkeit von 15 % (Urk5/181/2).

    Die verminderte Sitzungsfrequenz sei auf das Vermeidungsverhalten und das «Krankheitsmodell» der Beschwerdeführerin zurückzuführen, wonach die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit auf somatische Ursachen zurückzuführen sei. Daher bestehe in Bezug auf die Angsterkrankung und die Behandlungsmöglichkeiten eine Uneinsichtigkeit. Dasselbe gelte für den Vorbehalt gegenüber Psychopharmaka (Urk. 5/181/2). Eine Aktivierung werde von der Beschwerdeführerin als Bedrohung empfunden und zunächst zur Symptomverstärkung führen, so dass Belastungen oder eigenständig durchgeführte Aktivierungen und Veränderungen nicht erfolgen könnten (Urk. 5/181/3). Ein Beginn mit einer mehr als 20%igen Arbeitsfähigkeit würde aus diesem Grund sehr bedrohlich wirken und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem vorschnellen Abbruch führen. Die Gutachter gingen von einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Psychotherapie. Durch das Absetzen der endokrinen Therapie sei eventuell eine weitere leichte Verbesserung zu erzielen (Urk. 5/181/4).

4.6    Am 15. April 2019 führte Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, es sei schwierig, dem psychiatrischen Teilgutachten zu folgen; eine Überprüfung durch den Rechtsanwender sei wünschenswert (Urk. 5/182/11). In Bezug auf die Angststörung bemerkte sie, dass im Gutachten keines der zwingend notwendigen Symptome (Palpitationen, Schweissausbrüche, Tremor und Mundtrockenheit, Beklemmungsgefühl, Schlafstörungen) beschrieben worden sei. Dass Ängste vor einer erneuten Krebsdiagnose bestünden, sei normalpsychologisch, so dass der Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht gefolgt werden könne (Urk. 5/182/10).

    Aufgrund der Äusserungen der Beschwerdeführerin, dass sie es liebe, kreativ tätig zu sein, Schmuck selber zu machen, ihr die Natur und leichte Gartenarbeiten Freude bereiten würden und sie soziale Kontakte schätze, könnten weder eine mittelgradige depressive Symptomatik, noch ein Freudverlust, noch ein ausgeprägter Antriebsmangel erkannt werden (Urk. 5/182/10). Hinsichtlich der Sitzungsfrequenz sei die Antwort auf die Frage, wie die Reduktion interpretiert werden könne, nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hätte bereits von Anfang an eine niedrige Sitzungsfrequenz aufweisen müssen, würde es sich um ein Vermeidungsverhalten handeln. Inkonsistent sei die Aussage der Beschwerdeführerin, sie nehme das Medikament nicht, weil es nicht wirke (Urk. 5/182/10). Eine nur 20%ige Arbeitsfähigkeit sei mit Selbstlimitation begründet worden, was nicht angehe. Sie sehe überdies nicht ein, wieso eine aktivierende Massnahme bei einer generalisierten Angststörung bedrohlich wirke (Urk. 5/182/11).

    Aus der Sicht der RAD-Ärztin sollte nebst einer adäquaten Therapie mit beruflichen Massnahmen begonnen werden, dies am ehesten mit einem Pensum von 40-50 % und einer Steigerung im Verlauf bis 100 %. Sie erachtete eine ruhige, strukturierte Tätigkeit mit wenig äusserem Druck, wenig Kundenkontakt und in wohlwollendem Team für zumutbar (Urk. 5/182/11).




5.

5.1    Obschon das strittige Leistungsgesuch auf einer Neuanmeldung fusst, wurde den Sachverständigen des B.___ keine Fragen bezüglich der gesundheitlichen Veränderung unterbreitet. Letztere beurteilten demzufolge zur Hauptsache die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt ihrer Untersuchung im September 2018, während ihre Expertise eine ausdrückliche Einschätzung des gesundheitlichen Verlaufs und der Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2011 vermissen lässt. Grundsätzlich kommt einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3, 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2    Den medizinischen Unterlagen ist zur gesundheitlichen Veränderung gleichwohl zu entnehmen, dass sich seit Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2011 der medizinische Sachverhalt insofern verändert hat, als dass bei der Beschwerdeführerin im November 2015 ein Brustkrebs diagnostiziert wurde, der ab Januar 2016 operativ, medikamentös und mittels Bestrahlung behandelt werden musste. Demzufolge war sie unbestrittenermassen seit Anfang Januar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/118/35, Urk. 5/156/2). In der Brustkrebserkrankung ist daher fraglos ein veränderter Sachverhalt im Sinne eines Revisionsgrundes zu erblicken. Laut den Experten des B.___ würden im Weiteren die mittelgradige depressive Episode und die generalisierte Angststörung eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % nach sich ziehen, was eine wesentliche Veränderung gegenüber der Einschätzung der A.___-Gutachter darstellt, die aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten (Urk. 5/85/30).

    Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2016 das Wartejahr eröffnete (Urk. 2 S. 1), lässt den Schluss zu, dass auch sie eine gesundheitliche Verschlechterung annahm. Zudem sprach sie ausdrücklich von einer Verschlechterung der psychischen Verfassung (Urk. 2 S. 1).

    Mit Blick auf das Wartejahr bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. November 2002 nurmehr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin angenommen hat, während eine leidensangepasste Tätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtet wurde, was - implizite - zur Verneinung eines Rentenanspruches führte (Urk. 5/47; vgl. dazu auch das Urteil vom 27. September 2013 Urk. 5/104 E. 3.4). Ob die Beschwerdeführerin daher ein neues Wartejahr mit Beginn im Januar 2016 zu bestehen hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 285/02 vom 20. Juni 2003 E. 4.3) oder ob bei einer gesundheitlichen Verschlechterung ein Rentenanspruch so oder anders nach Ablauf der Frist von sechs Monaten nach der Neuanmeldung im September 2016 (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin im März 2017 entstehen würde (vgl. auch BGE 142 V 547 E. 3.2), ist hier in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter zu erörtern.

    Das unbestrittene Vorliegen des Revisionsgrundes führt zu einer neuen, an die bisherigen Feststellungen nicht gebundenen Anspruchsprüfung (vorstehend E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, die psychiatrischen Diagnosen seien nicht nachvollziehbar, und sprach ihnen eine invalidisierende Wirkung ab. Auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen bezüglich Arbeits(un)fähigkeit stellte sie nicht ab und ging ab Februar 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus, welche wenige Monate später auf 70 % gesteigert werden könne (Urk. 2 S. 2).

    In Anbetracht der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in der früheren, ausschliesslich sitzenden Tätigkeit als Sachbearbeiterin bleibt im Folgenden zu prüfen, wie es sich mit dem Beweiswert des ZMG-Gutachtens hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit verhält.

5.3    Der Onkologe des B.___ hielt in seinem Teilgutachten eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von etwa 70-80 % für zumutbar (Urk. 5/176/39), während die Arbeitsunfähigkeit in der Konsensbeurteilung mit 40 % beziffert wurde (Urk. 5/176/9), wohl unter Bezugnahme auf die vom Onkologen in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % (Urk. 5/176/39). Diese Diskrepanz blieb im Folgenden ungeklärt genauso wie die Frage, aus welchen Gründen die eher leichte Tätigkeit als Schmuckverkäuferin nur zu 60-70 % sein soll.

    Im orthopädischen Teilgutachten war die Rede von einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 5/176/32) und in der Konsensbeurteilung von 15 % (Urk. 5/176/9). Der RADArzt wies zu Recht auf diese Diskrepanz hin (Urk. 5/182/7). Im Rahmen der Ergänzung des Gutachtens wurde die Zumutbarkeitsbeurteilung mit dem Hinweis auf einen Übertragungsfehler dahingehend angepasst, dass aus orthopädischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % vorliege (Urk. 5/181/2) wegen der zusätzlichen Pausen infolge der Dekonditionierung und der erforderlichen Zeit für Physiotherapie und Heimtraining (Urk. 5/181/2).

    In orthopädischer Hinsicht fällt ins Gewicht, dass das Schmerzsyndrom bereits im Vergleichszeitpunkt im Oktober 2011 Gegenstand der medizinischen Abklärungen war. Die Gutachter des A.___ (Urk. 5/85/30) und des B.___ (Urk. 5/176/31) nannten praktisch übereinstimmend die Diagnosen eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms mit thorakovertebralem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom, so dass die abweichenden Zumutbarkeitsbeurteilungen in Bezug auf eine Verweistätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % (A.___) beziehungsweise von 85 % (B.___) nicht einleuchten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im B.___ angab, die körperlichen Schmerzen seien seit der Brustkrebserkrankung deutlich in den Hintergrund getreten (Urk. 5/176/41). Gemäss den B.___-Gutachtern führte die antihormonelle Therapie nach der Brustkrebserkrankung zwar zu erheblichen Nebenwirkungen in Sinne von chronischen Arthralgien und Muskelschmerzen, doch schrieben sie diesen keine wesentlichen zusätzlichen funktionellen Einschränkungen zu (Urk. 5/176/6). Die Mammaablatio bewirkte Bewegungseinschränkungen der linken Schulter namentlich in Bezug auf Überkopfarbeiten, was die Gutachter im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils mit leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten berücksichtigten (Urk. 5/181/1). Nicht plausibel erscheint die postulierte Einschränkung von 15 % in einer Tätigkeit, die das Zumutbarkeitsprofil erfüllt.

    Laut dem B.___-Gutachten ist die Dekonditionierung Folge von körperlichen Beschwerden. Allerdings gab die Beschwerdeführerin dem begutachtenden Orthopäden an, dass sie zweimal in der Woche Physiotherapie habe und daneben fast täglich Gymnastik mache, jeden zweiten Tag jogge, schwimme und Velo fahre (Urk. 5/176/29). Unter diesen Umständen ist eine Dekonditionierung oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15 % in einer Verweistätigkeit aus körperlichen Gründen nicht nachvollziehbar, da die Physiotherapie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann und ausgedehnte sportliche Aktivitäten von vornherein nicht geeignet sind, eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit nach sich zu ziehen.

    Wohl vor dem Hintergrund, dass laut den ZMG-Gutachtern zur Hauptsache die psychiatrischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit einschränken und zwar zu 80 %, erörterten sie nicht im Detail, wie die Zumutbarkeitsbeurteilung allein aus somatischer Sicht ausfällt. Selbst wenn die aus orthopädischer Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ausser Acht fallen soll, kann aus somatischer Sicht die seitens des Onkologen formulierte Einschränkung von 20-30 % nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden, zumal auch der Hausarzt Anfang 2017 lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (vorstehend E. 4.3).

    Die Beschwerdegegnerin ging ab Februar 2017 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus, was nach dem Gesagten allein aus somatischer Sicht als wohlwollend erscheint. Dem B.___-Gutachten ist keine Veränderung in dem Sinne zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 auf 70 % gestiegen wäre und auch der angefochtene Entscheid entbehrt diesbezüglich jeder Begründung.

    Zu prüfen bleibt, wie es sich in psychiatrischer Hinsicht verhält.

5.4    Die B.___-Gutachter bescheinigten auf der Grundlage der von ihnen erhobenen mittelgradigen depressiven Episode und der generalisierten Angststörung eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die psychiatrischen Symptome mit der Krebserkrankung aufgetreten sind, wiesen die Sachverständigen im Rahmen der Konsistenzprüfung zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits im Vergleichszeitpunkt 2011 psychiatrisch abgeklärt wurde (Urk. 5/176/7). Die begutachtende Psychiaterin des A.___ diskutierte damals die Kriterien sowohl für eine depressive Episode oder eine Dysthymia als auch für eine somatoforme Schmerzstörung, erachtete diese indes als nicht erfüllt. Sie beschrieb ein eher dysfunktionales Bewältigungsverhalten mit Neigung zur Passivität und Selbstlimitierung in dem Sinne, dass sich die Beschwerdeführerin auf keinen Fall zutraue, mehr als 50 % zu arbeiten (Urk. 5/85/34).

    Inwiefern sich die Verhältnisse seither geändert haben und die zurückhaltendere Zumutbarkeitsbeurteilung der B.___-Gutachter rechtfertigen, haben diese nicht dargelegt. Es ist nicht auszuschliessen, dass im Zusammenhang mit der Krebserkrankung und ihrer Behandlung in psychiatrischer Hinsicht eine Dekompensation eingetreten ist, wie med. pract. F.___ - allerdings in Unkenntnis der Vorakten, weshalb nicht auf ihre Beurteilung abgestellt werden kann - ausgeführt hat. Es wird daher abzuklären sein, ob eine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, welche eine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigt.

    In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass die RAD-Ärztin zu Recht die Frage aufgeworfen hat, inwiefern aktivierende Massnahmen oder ein neuer Arbeitsversuch bedrohlich und symptomverstärkend wirken sollen (Urk. 7/182/11; vgl. auch Urk. 5/176/6, Urk. 5/176/46, Urk. 5/181/4), zumal sich die Gutachter aus medizinisch-theoretischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit zu äussern haben. Es ist auch nicht ersichtlich, ob und inwieweit die Experten des B.___ das dysfunktionale Verhalten der Beschwerdeführerin und namentlich ihre Neigung zur Passivität bei der Zumutbarkeitsbeurteilung ausgeklammert haben.

    Die B.___-Gutachter hielten im Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für zumutbar und empfahlen zum Einstieg einen geschützten Arbeitsplatz und eine begleitende engmaschige Psychotherapie (Urk. 5/176/9). Soweit diese erfolgreich verlaufe, sei eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich (Urk. 5/181/4). In Abweichung von der behandelnden Psychiaterin, welche die zunächst 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 18. Juli 2017 auf 50 % reduzierte (vorstehend E. 4.4; vgl. auch Urk. 5/176/5), erwähnten die B.___-Gutachter im gleichen Zeitraum keine Verbesserung, sondern hielten ohne Auseinandersetzung mit den Vorakten eine Erhöhung der 20%igen Arbeitsfähigkeit erst in Zukunft und erst nach der engmaschigen Psychotherapie für zumutbar.

    Die RAD-Ärztin hat im Weiteren zu Recht festgehalten, dass die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit rechtsprechungsgemäss mittels Prüfung der Standardindikatoren zu plausibilisieren ist. Laut Bundesgericht haben nicht nur die Organe der Rechtsanwendung, sondern auch die begutachtenden Ärzte die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2).

    Die B.___-Gutachter haben sich zwar zu den funktionellen Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen geäussert sowie Persönlichkeitsaspekte, Belastungsfaktoren und Ressourcen wie auch die Konsistenz diskutiert (Urk. 5/176/6-7). Doch haben sie nicht sämtliche beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) schlüssig und widerspruchsfrei behandelt und gewürdigt. Namentlich unterblieb eine Auseinandersetzung mit dem «funktionellen Schweregrad» und die Komplexe «Gesundheitsschädigung» und «Sozialer Kontext» blieben gänzlich unbeachtet. Beim entscheidenden verhaltensbezogenen Aspekt der Konsistenz unterblieb die Beurteilung, ob die Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig und der Leidensdruck ausgewiesen ist.

    Ohne diese Ergänzungen aus medizinischer Sicht kann weder die IV-Stelle noch das Gericht eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vornehmen. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin geht es in Anbetracht der gutachterlichen Einschätzung nicht an, den von der begutachtenden Psychiaterin des B.___ erhobenen Befunden und der im Rahmen der Konsensbeurteilung postulierten Arbeitsunfähigkeit einfach eine invalidisierende Wirkung abzusprechen. Vor dem Hintergrund der durchgemachten Brustkrebserkrankung und des Berichts von med. pract. F.___, die das Beschwerdebild als Anpassungsstörung und depressive Reaktion gemischt fasste (Urk. 5/157/6) und ihrerseits eine Arbeitsunfähigkeit attestierte, kann eine eigentliche Prüfung der Standardindikatoren aus gutachterlicher Sicht nicht unterbleiben. Es kann auch nicht auf die Beurteilung durch med. pract. F.___ abgestellt werden, da die von ihr diagnostizierte Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) wie sämtliche F43.-Diagnosen als ursächlichen Faktor eines aussergewöhnlich belastendenden Ereignisses bedarf. Obschon die Krebsdiagnose zweifelsfrei zu einer erheblichen körperlichen und psychischen Belastung geführt hat, kann nicht von einem Ereignis mit aussergewöhnlichen Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass gesprochen werden. Die entsprechende Diagnose und die daran angeknüpften Folgen vermögen daher nicht zu überzeugen.

5.5    Die RAD-Ärztin hielt das Gutachten in Bezug auf die Erkenntnisse aus der psychiatrischen B.___-Begutachtung nicht für nachvollziehbar, sondern berufliche Massnahmen in einem Pensum von 40 bis 50 % als realistisch (Urk. 5/182/10-11). Im Verlauf sollte eine Steigerung bis 100 % möglich sein, wobei sie sich zum zeitlichen Aspekt nicht äusserte. Mit welcher Begründung sie zu dieser Einschätzung gelangte, erläuterte die RAD-Ärztin nicht. Mangels eigener Untersuchung formulierte sie keine Befunde, weshalb auf die RAD-Stellungnahme nicht abzustellen ist und sie insbesondere die gutachterliche Konsensbeurteilung nicht zu ersetzen vermag.

5.6    Nach dem Gesagten greift die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zu kurz, welche einen psychisch begründeten, invalidisierenden Gesundheitsschaden verneinte und sogar die Zumutbarkeitsbeurteilung der RAD-Ärztin (Urk. 5/182/12) ausser Acht liess. Mit diesem Vorgehen unterliess sie auch, das für sämtliche psychischen Krankheiten, namentlich leichte bis mittelgradige depressive Geschehen erforderliche strukturierte Beweisverfahren durchzuführen, obschon die RAD-Ärztin die Überprüfung aus Rechtsanwendersicht als angezeigt erachtet hatte (Urk. 5/182/11).

5.7    Gesamthaft vermögen die medizinischen Erhebungen und Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen, so dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit massgebenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad nicht abschliessend zu beurteilen ist. Die ärztlichen Abklärungen sind nach dem Gesagten zu ergänzen.


6.    Je nach Ausgang der medizinischen Verhältnisse wird sich die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG) stellen. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. dazu BGE 142 V 290).

    Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin mit der Begründung, diese habe zuletzt ein Pensum von maximal 50 % ausgeübt, entsprechend als zu 2050 % erwerbstätig ein (Urk. 5/182/13). Nicht berücksichtigt hat die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug zu 100 % erwerbstätig war. Im Rahmen der Anspruchsprüfung im Jahr 2011 wurde die Beschwerdeführerin dementsprechend als im Gesundheitsfall voll erwerbstätig eingestuft (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2011, Urk. 5/94/7), obschon sie seit 2010 nur teilzeitig als Verkäuferin in einem Schmuckgeschäft tätig war (Urk. 5/134). Auch vor dem Hintergrund der Kinderlosigkeit der Beschwerdeführerin sowie der knappen finanziellen Verhältnisse von ihr und ihrem Ehemann, der seinerseits von einer Invalidenrente und Zusatzleistungen lebt (Urk. 5/132/3 und Urk. 9 S. 3, Urk. 10/2, Urk. 10/6), ist eine lediglich 50%ige Arbeitstätigkeit im massgebenden hypothetischen Gesundheitsfall nicht hinreichend erstellt. Soweit die reduzierte Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin klären müssen, ob daneben eine Tätigkeit im Aufgabenbereich besteht.


7.    Damit erweisen sich die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unvollständig und es fehlt an der Grundlage für einen Entscheid. Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese, nach ergänzenden Erhebungen im Sinne der Erwägungen, eine neue Beurteilung der Neuanmeldung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt