Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00664


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Reiber

Urteil vom 23. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1984, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Mai 2008 ab dem 1. Dezember 2005 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 9/157/2). Den Anspruch auf eine ganze Rente bestätigte die IV-Stelle revisionsweise mit Mitteilungen vom 16. April 2009, 5. April 2012 und 21. Dezember 2012. Mit Verfügung vom 5. November 2008 hatte ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab dem 1. April 2007 zudem eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen, die sie mit Mitteilung vom 4. Mai 2012 revisionsweise bestätigte. Sodann bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2013 ab dem 25. Januar 2013 einen Anspruch der Versicherten auf einen Assistenzbeitrag von Fr. 22‘088.-- pro Jahr (Urk. 9/157/2).

1.2    Mit Verfügungen vom 24. Oktober 2014 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente (Urk. 9/80), den Assistenzbeitrag (Urk. 9/82) und die Hilflosenentschädigung (Urk. 9/81) jeweils per Ende Oktober 2014, nachdem sie die Versicherte hatte observieren lassen. In der Folge ordnete sie eine polydisziplinäre ärztliche Begutachtung an (Urk. 9/86, Urk. 9/91). Diese führten die Ärzte der Y.___ durch. Die Experten erstatteten das Gutachten am 26. Februar 2016 (Urk. 9/112). Am 18. Juli 2016 verfügte die IV-Stelle die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 20. Januar 2014 (Urk. 9/125). Mit Verfügungen vom 31. August 2016 hob sie ebenfalls rückwirkend per 20. Januar 2014 den Assistenzbeitrag sowie die Hilflosenentschädigung auf (Urk. 9/131, Urk. 9/132). Am 6. September 2016 verfügte die IV-Stelle sodann die Rückforderung des Assistenzbeitrags für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2014 in der Höhe von Fr. 12'766.90 (Urk. 9/135). Die Versicherte erhob am 12. September respektive am 3. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2016 betreffend die Einstellung der Rente (Urk. 9/137/3 ff.) sowie gegen die Verfügungen vom 31. August 2016 betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages (Urk. 9/138/3 ff.). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde gegen die drei vorgenannten Verfügungen mit Urteil vom 29. August 2018 ab (Prozess IV.2016.00980, vereinigt mit Prozess IV.2016.01099, Urk. 9/157). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    In der Folge erliess die IV-Stelle die Verfügungen vom 27. November 2018, mit welchen sie die im Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Oktober 2014 bezogenen Rentenleistungen im Betrag von Fr. 37'908.-- sowie die Hilflosenentschädigung im Umfang von Fr. 4'212.-- zurückforderte (Urk. 9/160, Urk. 9/163). Diese Verfügungen blieben unangefochten. Am 12. Februar 2019 ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung der Rente und der Hilflosenentschädigung (Urk. 9/175). Am 4. März 2019 ersuchte sie zudem um Erlass der Rückforderung der Assistenzbeiträge (Urk. 9/206). Die IV-Stelle gab der Versicherten am 10. April 2019 Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (Urk. 9/234), wovon diese am 10. Mai 2019 Gebrauch machte (Urk. 9/235). Mit Verfügung vom 22. August 2019 wies die IV-Stelle das Erlassgesuch ab (Urk. 9/236 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 23. September 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 22. August 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Rückerstattung zu erlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung der grossen Härte und neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 28. November 2019 zur Kenntnis gebracht, gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Diese beiden Voraussetzungen (Gutgläubigkeit und grosse Härte) müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2015 vom 14. September 2015 E. 3.1).

1.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen, auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2017 vom 30. Juni 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung in Erwägung, dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. August 2018 sei zu entnehmen, dass spätestens seit Januar 2014 von einer gesundheitlichen Verbesserung auszugehen sei. Indem die Beschwerdeführerin diese Verbesserung nicht gemeldet habe, habe sie die ihr obliegende Meldepflicht verletzt. Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts werde der Tatbestand der Meldepflichtverletzung bejaht und bestätigt, dass die rückwirkende Aufhebung der Leistungen zu Recht erfolgt sei. In Bezug auf den guten Glauben habe sich das Gericht nicht geäussert. Es habe nur eine «zumindest leichte Fahrlässigkeit» festgehalten. Dies schliesse die Einstufung als grobfahrlässige Meldepflichtverletzung jedoch nicht aus. Anlässlich der Observation habe sich ein hohes Aktivitätsniveau gezeigt (Urk. 2 S. 2). Gestützt darauf sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ihrerseits ausgegangen sei und sich nicht wenigstens für Eingliederungsmassnahmen gemeldet habe. Die Voraussetzungen des guten Glaubens seien nicht erfüllt. Dem Erlassgesuch könne nicht entsprochen werden (Urk. 2 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Erfordernis des guten Glaubens sei erfüllt. Es treffe zu, dass das Gericht «zumindest den Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit» festhalte. Aber genau daraus sei zu schliessen, dass es nicht von einem grobfahrlässigen Verschuldensgrad ausgegangen sei, weil dies ansonsten explizit so festgestellt worden wäre (Urk. 1 S. 4). Es sei zutreffend, dass sich das Gericht nicht explizit zum guten Glauben geäussert habe. Dieser hänge jedoch mit der Meldepflicht in Verbindung mit der rückwirkenden Aufhebung der Rente zusammen. Diesbezüglich gehe das Gericht explizit nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten aus (Urk. 1 S. 4 f.). Es könne davon ausgegangen werden, dass das Gericht ihre subjektiven Elemente, insbesondere den Gesundheitszustand, miteinbezogen habe und deshalb nicht von einem grobfahrlässigen Verschuldensgrad spreche. Da sie nach wie vor gesundheitlich angeschlagen sei, sei es für sie nicht erkennbar gewesen, dass sie der Beschwerdegegnerin etwas hätte melden müssen (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    Das Sozialversicherungsgericht bestätigte mit Urteil IV.2016.00980 vom 29. August 2018 die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente, der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags per 20. Januar 2014 und bejahte den Tatbestand der Meldepflichtverletzung (Urk. 9/157/21 f. und 24). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Leistungen ab Ende Oktober 2014 sistiert hatte (Urk. 9/80, Urk. 9/81, Urk. 9/82) steht fest, dass die Beschwerdeführerin diese in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2014 zu Unrecht bezogen hatte. Die Rückforderungsverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2016 (Assistenzbeitrag, Fr. 12'766.90, Urk. 9/135) sowie vom 27. November 2018 (Rentenleistungen von Fr. 37'908.--, Urk. 9/160, und Hilfslosenentschädigung von Fr. 4'212.--, Urk. 9/163) erwuchsen in Rechtskraft, weshalb der Umfang der zurückzuerstattenden Leistungen ebenfalls feststeht. Zu prüfen bleibt im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattung (vgl. E. 1 vorstehend) gegeben sind, namentlich, ob die Beschwerdeführerin die ihr im genannten Zeitraum ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung in gutem Glauben empfangen hat.

3.2    In seinem Urteil vom 29. August 2018 kam das Gericht nach Prüfung der Standardindikatoren zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die Umsetzung der von den Gutachtern festgestellten Verbesserung der Ressourcen aus rechtlicher Sicht spätestens seit der Observation zumutbar war. Zudem bejahte es eine Verletzung der Meldepflicht und stellte fest, das Verhalten der Beschwerdeführerin erfülle zumindest den Verschuldensgrad der leichten Fahrlässigkeit (Urk. 9/157/21).

    Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung genügt rechtsprechungsgemäss eine leichte Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hatte somit im besagten Urteil nicht zu prüfen, ob ein höherer Verschuldensgrad vorlag. Daraus kann aber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) nicht geschlossen werden, dass das Gericht explizit nicht von einem grobfahrlässigen Verhalten ausging. Vielmehr beantwortete das Gericht diese Frage nicht und es bleibt nachfolgend darauf einzugehen, ob ein höherer Verschuldensgrad vorliegt.

3.3    Gestützt auf das Gerichtsurteil steht fest, dass sich das erwerbliche und private Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im Januar 2014 diskrepant zeigten. Obwohl sich die Beschwerdeführerin keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen konnte, gestaltete sich ihr privates Leben sehr aktiv und sie konnte bei verschiedensten Alltagsaktivitäten beobachten werden (Spaziergänge mit und das Hochheben sowie Tragen von Kindern, Treffen und Unterhaltungen mit diversen Personen, Einkäufe, Autofahren, Streichen eines Gartenzaunes und so weiter, Urk. 9/157/20). Dies steht in klarem Kontrast zum Bezug einer ganzen Rente sowie einer Hilfslosenentschädigung und von Assistenzbeiträgen, welche der Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) und einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer adaptierten Tätigkeit zugesprochen wurden. Zudem stehen diese Tätigkeiten auch in klarem Widerspruch zur Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung und einer damit einhergehenden leichten Hilflosigkeit (Urk. 9/157/13 und 23). Bei dieser Sachlage ist es – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 2 S. 3) – nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin offenbar immer noch von einer rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit ausging. Vielmehr durfte von ihr erwartet werden, dass sie sich bei der Beschwerdegegnerin zumindest in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen erkundigte. Die unterlassene Meldung erscheint unter diesen Umständen als grobe Nachlässigkeit, was den guten Glauben im Rechtssinne zerstört. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts aus psychiatrischer Sicht nach wie vor zu (höchstens) 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und damit immer noch gesundheitlich angeschlagen ist (Urk. 9/157/22, Urk. 1 S. 5). Denn im genannten Urteil wurde bereits ausführlich dargelegt, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin gemäss dem beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten seit Januar 2014 verbessert hat, ihre erwerblichen Ressourcen zugenommen haben und kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht (Urk. 9/157/19 ff.). Schliesslich ergeben sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einsichtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum beeinträchtigt war. Dies macht sie zu Recht auch nicht geltend.

    

    Für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Oktober 2014 kann demnach nicht mehr von einem gutgläubigen Leistungsbezug ausgegangen werden. Da das Vorliegen des guten Glaubens zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung, ob eine grosse Härte vorliegt (E. 1.1). Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


4.

4.1    Der Entscheid über ein Erlassgesuch fällt rechtsprechungsgemäss nicht unter die Thematik der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 221 E. 2). Den Parteien sind daher keine Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG aufzuerlegen.

4.2    Mit Verfügung vom 28. November 2019 wurde Rechtsanwältin Noëlle Cerletti als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 14). Da diese von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen (vgl. Urk. 14 Dispositiv-Ziffer 3), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrReiber