Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00665
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 31. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991, schloss am 21. August 2010 seine Lehre als Zimmermann ab (Urk. 7/1) und war danach seit dem 10. Januar 2011 bei der Y.___ AG für Temporäreinsätze als Zimmermann angestellt (Urk. 7/2 Ziff. 5.4, Urk. 7/10 Ziff. 2.1-2, Ziff. 2.7), als er sich am 25. April 2012 unter Hinweis auf eine seit etwa 5 Jahren bestehende Diskushernie und eine Spondylarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation vor und verneinte mit Mitteilung vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/21) eine Kostengutsprache für eine Umschulung infolge mangelnder Bemühungen des Versicherten (vgl. Urk. 7/23).
1.2 Am 16. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen für Umschulungsmassnahmen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/24, Urk. 7/26). Die IV-Stelle nahm Abklärungen der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation des Versicherten vor und wies ihn am 31. März 2015 auf die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht hin (Urk. 7/35). Mit Mitteilung vom 16. April 2015 (Urk. 7/36) verneinte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine Umschulung, aufgrund mangelnder Bemühungen seitens des Versicherten (vgl. Urk. 7/37).
1.3 Nach längerem Auslandaufenthalt ersuchte der Versicherte die IV-Stelle mit Schreiben vom 29. Dezember 2018 erneut um Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederung (vgl. Urk. 7/40) und meldete sich am 7. Januar 2019 unter Hinweis auf einen seit dem Jahr 2007 bestehenden und im Jahr 2011 diagnostizierten Morbus Bechterew zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 7/41 Ziff. 6.1-2, Urk. 7/43).
Nachdem sich der Versicherte für die Umschulung zum Techniker HF Holzbau entschieden hatte (vgl. Urk. 7/62-63, Urk. 7/69), erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 25. Juli 2019 (Urk. 7/65) Kostengutsprache für den ersten Teil der Umschulung zum Techniker HF Holzbau vom 4. September 2019 bis 30. Juni 2020. Mit Verfügung vom 30. August 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 4. September 2019 bis 30. Juni 2020 ein Taggeld von Fr. 25.10 (Fr. 100.80 minus Fr. 75.70) zu (Urk. 7/70 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. August 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei dahingehend abzuändern, als ihm ein höheres Taggeld basierend auf einem Erwerbseinkommen nach abgeschlossener Lehre als Zimmermann EFZ zuzusprechen sei (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Abs. 1).
Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).
1.3 Die Grundentschädigung beträgt nach Art. 23 Abs. 1 IVG 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (sog. massgebendes Einkommen).
1.4 Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV).
Das massgebende Einkommen wird auf den Tag ausgerechnet. Für Versicherte mit Stundenlöhnen wird der letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Stundenlohn mit der in der letzten normalen Arbeitswoche geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und mit 52 multipliziert. Dem ermittelten Jahreslohn wird ein allfälliger 13. Monatslohn hinzugerechnet. Der so ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV).
1.5 Gemäss Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens, wenn die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt hat, auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete in ihrer Verfügung (Urk. 2) den Taggeldansatz für die Leistungen vom 4. September 2019 bis 30. Juni 2020 ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 45‘719.--, wobei sie den so errechneten massgebenden Taggeldansatz von Fr. 100.80 wegen Überversicherung (Einkommen) um Fr. 75.70 kürzte und damit ein IV-Taggeld von Fr. 25.10 resultierte (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Grundentschädigung 80 % des Erwerbseinkommens betrage, welches er in seiner letzten beruflichen Tätigkeit vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens verdient hätte. Da bei ihm der Gesundheitsschaden nachweislich bereits während der Lehrzeit bestanden und ihn schon da eingeschränkt habe, beantrage er ein Taggeld, welches 80 % des Erwerbseinkommens nach abgeschlossener Lehre als Zimmermann EFZ betrage. Bei ihm sei die Diagnose Morbus Bechterew erst nach dem Militärdienst gestellt worden, und somit habe er auch im besagten Zeitraum schon Einschränkungen gehabt, welche sich negativ auf sein Einkommen ausgewirkt hätten. Er verweise auf Art. 21 Abs. 3 IVV, wonach auf das Einkommen abzustellen sei, welches erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre.
2.3 Strittig ist die Höhe des Taggeldes während der Eingliederungsmassnahme vom 4. September 2019 bis 30. Juni 2020.
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich vorliegend wie folgt:
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 30. Juni 2011 (Urk. 7/7) folgende Diagnosen (S. 1):
- ausgeprägte Arthritis des Iliosakralgelenkes (ISG) beidseits
- Degeneration L1/2 mit begleitender Schmorl’schen Impressionen und Knochenmarksveränderungen
- Degeneration L5/S1 mit Diskushernie mediolateral
Dr. Z.___ führte aus, er gehe angesichts des ausgedehnten bildgebenden Befundes von einer hier symptomatischen und bisher undifferenzierten Spondylarthritis aus. Dies schliesse nicht aus, dass begleitend eine zusätzliche mechanisch-statische Genese vorliege (S. 1 unten).
3.3 Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 11. Juli 2014 (Urk. 7/30) aus, dass beim Beschwerdeführer eine entzündliche rheumatische Erkrankung vorliege. In diesem Zusammenhang seien körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und Vermeiden von längeren vorgeneigten Rumpfhaltungen zumutbar.
3.4 Dr. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 16. Februar 2019 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen (S. 1):
- Spondylarthritis
- Status nach Behandlung mit Enbrel: Stopp wegen längerer Reisen
- Enbrel erneut vorgesehen
- intermittierend lumbospondylogenes- und radikuläres Reizsyndrom
- Degeneration L4/5 und L5/S1 mit Diskusprotrusionen/-hernien
Dr. Z.___ führte aus, dass aufgrund der medizinischen Befunde und den Erfahrungen in den letzten Jahren eine berufliche Umschulung zu begrüssen sei, da die Tätigkeit auf dem Bau (als Zimmermann oder ähnliches) nicht mehr in vollem Ausmass zumutbar sei. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselbelastung sei zumutbar (S. 1).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, welches Erwerbseinkommen der Berechnung der Grundentschädigung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG zu Grunde zu legen ist. Art. 23 Abs. 1 IVG hält fest, dass die Grundentschädigung 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Erwerbseinkommen betrage, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (vgl. vorstehend E.1.2).
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass die gesundheitlichen Einschränkungen schon seit der Lehre bestanden hätten und er bereits nach der Lehre nicht das Einkommen erzielt habe, welches er im Gesundheitsfall als Zimmermann hätte erzielen können, weshalb bei der Berechnung des massgebenden Einkommens gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV vorzugehen sei (vgl. vorstehend E. 2.2). Demgegenüber stellte die IV-Stelle auf das zuletzt im Jahr 2011 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/68) bei der Y.___ AG erzielte Einkommen ohne Erwerbsersatz während der Rekrutenschule ab (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.2 Anlässlich seiner erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 25. April 2012 gab der Beschwerdeführer an, seit 5 Jahren an einer Diskushernie und einer Spondylarthritis zu leiden. Aktuell arbeite er zu 100 % temporär bei der Y.___ AG (Urk. 7/2 Ziff. 5.4 und Ziff. 6.2-3). Dem Protokoll zum Standortgespräch vom 23. Mai 2012 lässt sich entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, jedoch von einer drohenden Invalidität ausgegangen wurde (vgl. Urk. 7/5 Ziff. 2 und Ziff. 5). Auch aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 30. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor. Aus seinen Folgeberichten vom 11. Juli 2014 und vom 16. Februar 2019 wird jedoch klar, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zimmermann auf Dauer nicht geeignet ist und nicht mehr im vollen Ausmass ausgeübt werden kann (vgl. vorstehend E. 3.3-4).
4.3 Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 1. Juli 2012 war der Beschwerdeführer seit dem 10. Januar 2011 mit Unterbrüchen als Zimmermann angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag am 8. Juni 2012 war (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.1-3, Ziff. 2.7). Der dem Beschwerdeführer ausbezahlte Stundenlohn entsprach einem Lohn ohne Gesundheitsschaden (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.10-11). Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.2), wurde im Jahr 2011 auch ärztlicherseits keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Jedoch lässt sich den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Lebenslauf (vgl. Urk. 7/57) entnehmen, dass er von März bis August 2011 die Rekrutenschule besuchte. Entsprechend wurde auch im IK-Auszug (Urk. 7/68) eine EO-Entschädigung im Jahr 2011 im Umfang von Fr. 5‘462.-- abgerechnet.
Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich geltend machte, er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur Temporärstellen angenommen respektive bekommen (vgl. vorstehend E. 2.2, vgl. Urk. 7/5 Ziff. 6), erweist sich diese Aussage abgesehen von den fehlenden ärztlichen Krankschreibungen in diesem Zeitraum in Anbetracht der in seinem Lebenslauf festgehaltenen Lebensgestaltung als nicht überwiegend wahrscheinlich. So unternahm er in den Jahren 2012 bis 2013 Auslandreisen in Europa, nach Afrika und Amerika und absolvierte eine Ausbildung zum „Master Diver“. Im Jahr 2013 bis ins Jahr 2014 vermerkte er eine selbständige Tätigkeit als Zimmermann sowie die Gründung eines Tech-Start-Ups, von April 2017 bis Dezember 2018 befand er sich sodann auf Weltreise (vgl. Urk. 7/57).
Diese umfangreiche Reisetätigkeit und auch der Wunsch nach der Verwirklichung einer selbständigen Erwerbstätigkeit lassen sich indessen besser mit einer Temporäranstellung vereinbaren, als mit einer Festanstellung, wo eine derart lange Landesabwesenheit sicher nicht möglich gewesen wäre. Offensichtlich liess seine finanzielle Situation eine derartige Reisetätigkeit und auch die Möglichkeit, sich nicht ernsthaft mit seiner beruflichen Weiterentwicklung befassen zu müssen, zu. Dass demnach der Grund für eine Temporäranstellung in seinen gesundheitlichen Einschränkungen lag, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Das vorliegend massgebende Einkommen ist demnach anhand des zuletzt bei der Y.___ AG erzielten Verdienstes zu berechnen.
4.4 Dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Januar 2011 mit Unterbrüchen angestellt und der letzte effektive Arbeitstag am 8. Juni 2012 war (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.1-3). Es handelte sich demnach um ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 21bis Abs. 2 IVV, woran der Unterbruch durch die Rekrutenschule nichts ändert (vgl. vorstehend E. 1.4).
Gemäss dem Lohnkonto für das Jahr 2011 (vgl. Urk. 7/10/11-12) erzielte der Beschwerdeführer in den Monaten, in welchen er voll gearbeitet hatte und nicht in der Rekrutenschule war, namentlich im Februar 2011 und von September bis Dezember 2011 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 5‘344.52, Fr. 6‘733.25, Fr. 4‘699.80, Fr. 5‘324.19 und von Fr. 6‘480.07. Von starken Einkommensschwankungen im Sinne von Art. 21bis Abs. 1 IVV kann demnach nicht gesprochen werden, weshalb der Beschwerdeführer als Versicherter mit regelmässigem Einkommen zu qualifizieren ist. Zudem entsprach der dem Beschwerdeführer ausbezahlte Stundenlohn dem Lohn, welchen er auch im Gesundheitsfall erzielt hätte (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.10-11). Demnach hat die Berechnung des massgebenden Einkommens anhand von Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV zu erfolgen.
Ausgehend vom Stundenlohn von Fr. 33.-- (inklusive 13. Monatslohn, vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.10-11) und der gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht allgemeinen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/10 Ziff. 2.9) resultiert nach einer Multiplikation mit 52 ein Jahreseinkommen von Fr. 68‘640.--. Geteilt durch 365 resultiert damit ein Einkommen von Fr. 188.05 pro Tag im Jahr 2012.
4.5 Vorliegend geht es um den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers während der Eingliederungsmassnahmen beginnend am 4. September 2019. Art. 21 Abs. 3 IVV hält fest, dass, sofern die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt hat, auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. vorstehend E. 1.5).
Dementsprechend ist das für das Jahr 2012 resultierende massgebende Einkommen von Fr. 188.05 (vgl. vorstehend E. 4.4) anhand der bislang bis ins Jahr 2018 publizierten Nominallohnentwicklung anzupassen.
Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2013 und 2014, von -0.2 % im Jahr 2015, von 0.4 % im Jahr 2016, von 0.3 % im Jahr 2017 und von 0.5 % im Jahr 2018 (vgl. Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, Tabelle T1.1.10, lit. F) resultiert ein massgebendes Tageseinkommen von rund Fr. 191.80 (Fr. 188.05 x 1.005 x 1.005 : 1.002 x 1.004 x 1.003 x 1.005) als Basis zur Festlegung der Grundentschädigung.
4.6 Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.2), besteht das Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG aus einer Grundentschädigung sowie einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Anspruch auf ein Kindergeld besteht für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (vgl. Art. 22 Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG.
Aus den Akten lässt sich verschiedentlich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Beginn der Eingliederungsmassnahme im September 2019 Vater geworden ist. Bereits im Rahmen des Standortgespräches vom 8. Februar 2019 führte er aus, dass seine Freundin schwanger sei und das Kind im Juni 2019 komme (vgl. Urk. 7/48 Ziff. 4). Dies bestätigte er auch anlässlich des Gespräches vom 29. März 2019 (vgl. Urk. 6/1 S. 4 Mitte). Zudem äusserte er zwischen dem 16. und 18. Juli 2019 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass es in einer 1-Zimmer-Wohnung mit einem Kind schon etwas knapp sei (vgl. Urk. 6/1 S. 8 Mitte). Allfällige Abklärungen diesbezüglich unterliess die Beschwerdegegnerin, und ein Kindergeld wurde dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung nicht ausbezahlt (vgl. Urk. 2).
4.7 Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als dass das der Berechnung der Grundentschädigung zugrunde zu legende Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung von Art. 21bis Abs. 3 lit. b IVV in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 IVV zu berechnen und auf Fr. 191.80 festzusetzen ist.
Zu prüfen bleibt weiter, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Kindergeld im Sinne von Art. 22 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 23bis IVG hat.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist damit aufzuheben und die Sache ist zur neuen Festsetzung des Taggeldanspruches des Beschwerdeführers basierend auf dem massgebenden Tageseinkommen von Fr. 191.80 und zur Ermittlung, ob auch ein allfälliges Kindergeld geschuldet ist, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2019 aufgehoben. Die Sache wird mit der Feststellung, dass das massgebende Tageseinkommen Fr. 191.80 beträgt, und zur Prüfung eines allfälligen Anspruches des Beschwerdeführers auf ein Kindergeld zur neuen Berechnung des Taggeldanspruches und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerSchucan