Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00671
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 30. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, ohne Berufsausbildung, war zuletzt seit dem 15. April 2010 saisonal (d.h. jeweils vom 15. April bis zum 15. Oktober) als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk im Y.___ angestellt, seit 2011 mit einem Pensum von 100 % (Urk. 7/23/17, Urk. 7/25, Urk. 7/29/2-4, Urk. 7/114). Ausserhalb der Freibadsaison war die Versicherte in wechselnden kurzen Anstellungsverhältnissen als Reinigungskraft, Beiköchin oder Küchenhilfe erwerbstätig oder sie bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/29/5-6, Urk. 7/45/2, Urk. 7/114). Am 25. Oktober 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 27. August 2015 einen Rentenanspruch (Urk. 7/67). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/71/3-13) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.00902 vom 30. September 2016 in dem Sinne teilweise gut, dass es die angefochtene Verfügung betreffend den Rentenanspruch ab April 2015 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab April 2015 neu verfüge. Im Übrigen wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab (Urk. 7/77). Das sozialversicherungsgerichtliche Urteil blieb unangefochten.
Die IV-Stelle holte darauf die Berichte der aktuellen Behandler ein (Urk. 7/81 f.). Mit Verfügung vom 7. April 2017 ordnete sie eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie durch die Z.___ an (Urk. 7/100). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2017.00434 vom 29. Juni 2017 ab (Urk. 7/108). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Gutachten wurde am 6. März 2018 erstattet (Urk. 7/116), am 13. April 2018 wurden von der IV-Stelle gestellte Ergänzungsfragen (vgl. Urk. 7/117) beantwortet (Urk. 7/118). Mit Vorbescheid vom 22. März 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/125). Nachdem die Versicherte am 1. April 2019 dagegen Einwand erhoben (Urk. 7/128) und diesen am 18. April 2019 ergänzend begründet hatte (Urk. 7/131), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. September 2019 wie angekündigt ab (Urk. 7/135 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, am 25. September 2019 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 9. September 2019 sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab März 2015 mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei eine gerichtliche polydisziplinäre medizinische Begutachtung bei einer Begutachtungsstelle, von der erfahrungsgemäss ein beweiswertiges Gutachten erwartet werden könne, durchzuführen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 22. November 2019 an ihren Anträgen fest, worauf die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2019 auf die Erstattung einer Duplik verzichtete (Urk. 12). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 mitgeteilt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen spätestens seit November 2017 voll arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit vor diesem Datum sei nicht evaluierbar. Aufgrund der ärztlichen Berichte oder Gutachten habe es keine Anzeichen für eine Arbeitsunfähigkeit ab April 2015 gegeben, weder im psychischen noch im somatischen Bereich. Somit sei keine invalidisierende Einschränkung ausgewiesen und das Leistungsbegehren werde abgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.).
Bezugnehmend auf die Einwandbegründung räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass der Wechsel des Gutachters nicht korrekt verlaufen sei, es seien jedoch keine Beweismittel eingereicht worden, die beweisen würden, dass das Gutachten ausgeschlossen werden müsse. Dieses sei aus ihrer Sicht inhaltlich korrekt.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, überraschenderweise habe anstelle von med. pract. A.___, Facharzt für Psychologie und Psychiatrie, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychologie und Psychiatrie, die psychiatrische Untersuchung am 21. November 2017 durchgeführt (Urk. 1 S. 3). Es werde bestritten, dass ein Wechsel des psychiatrischen Gutachters zulässig gewesen sei, zumindest hätte dieser Wechsel den beteiligten Parteien bekannt gegeben werden müssen (Urk. 1 S. 4). Da diese Begutachtung somit widerrechtlich gewesen sei, habe sie ihren Geheim- und Intimbereich und damit Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) sowie ihre Grundrechte auf persönliche Freiheit und Wahrung ihrer Privatsphäre verletzt (Art. 10 und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; Urk. 1 S. 6). Ausserdem sei kein Schreiben der Z.___ ersichtlich, das die Gutachterfragen unterbreite und Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen gebe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 4). Ebenfalls verletzt sei die Aktenführungspflicht, indem die Beschwerdegegnerin lediglich die zweite Seite des Berichtes der C.___ vom 25. November 2014 zu den Akten genommen habe (Urk. 1 S. 6).
Sodann sei angesichts der zahlreichen medizinischen Akten betreffend diesen Zeitraum nicht ersichtlich, weswegen die Z.___ und die Beschwerdegegnerin keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor November 2017 durchgeführt hätten. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht und eine Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung dar (Urk. 1 S. 8).
Gegen den Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens spreche, dass nicht alle Berichte der behandelnden Ärzte und die sich daraus ergebenden Diagnosen berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 9 und S. 11), die fehlende Drittanamnese des Ehemannes der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) sowie die aufgrund der gesamten medizinischen Akten nicht nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung (Urk. 1 S. 11).
2.3 In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führe eine mangelhafte Orientierung über den Namen des Gutachters nicht ohne weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Abklärungsergebnisse. Der betroffenen Partei dürfe aus mangelhafter Eröffnung nur kein Nachteil erwachsen, ein solcher sei vorliegend nicht ersichtlich (Urk. 6 S. 1).
Bezüglich des Zeitraums zwischen April 2015 und November 2017 erörterte sie, es gebe zwar Hinweise auf Arbeitsunfähigkeitszeiten, es würden jedoch Angaben fehlen, um diese genau eingrenzen zu können. Da es sich jedoch um vorübergehende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise um einen Bericht ausserhalb des anspruchsrelevanten Zeitraumes handle, sei eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, diese Beweislosigkeit wirke sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus (Urk. 6 S. 2).
2.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, es sei unzutreffend, dass sich für den Zeitraum zwischen April 2015 und November 2017 keine bleibende Arbeitsunfähigkeit feststellen liesse, solche Hinweise fänden sich in diversen medizinischen Berichten sowie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2016 (Urk. 9 S. 1).
2.5 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab April 2015. Soweit beschwerdeweise die Zusprechung einer Rente auch für den Monat März 2015 beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da im Verfahren IV.2015.00902 mit Urteil vom 30. September 2016 bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass ein Rentenanspruch frühestens ab April 2015 besteht.
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht beruht die Verfügung der Beschwerdegegnerin massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 6. März 2018 (Urk. 7/116). Die Beschwerdeführerin beanstandete dieses bereits in formeller Hinsicht, indem sie vorbrachte, es sei unverwertbar, da das psychiatrische Gutachten nicht wie angekündigt von pract. med. A.___, sondern von Dr. B.___ erstellt worden sei (Urk. 1 S. 3 ff.). Wie es sich damit verhält, ist vorab zu prüfen.
3.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt; diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
Zwar trifft es zu, dass die Gutachterstelle der Beschwerdeführerin im Aufgebot zur polydisziplinären Begutachtung vom 16. Oktober 2017 mitteilte, med. pract. A.___ führe die psychiatrische Begutachtung durch (Urk. 7/111), und sie in der Folge nicht auf den Wechsel zu Dr. B.___ hinwies. Es liegt somit grundsätzlich eine mangelhafte vorgängige Orientierung über die Person des psychiatrischen Gutachters vor. Ein formeller Mangel, welcher der Verwertbarkeit des Gutachtens gegebenenfalls entgegenstünde, ist aber zu verneinen, wenn der Versicherungsträger nachträglich mit der Delegation einverstanden ist und die versicherte Person weder geltend macht, sie hätte bei gehöriger vorgängiger Orientierung Gegenvorschläge für die Wahl der sachverständigen Person machen wollen, noch Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen die sachverständige Person vorbringt, welche die Begutachtung durchgeführt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2013 vom 24. Januar 2014 E. 6.1.2).
Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich aus, der Gutachterwechsel sei sicher nicht korrekt verlaufen, hielt jedoch an der Verwertbarkeit des Gutachtens fest (Urk. 2 S. 2). Damit kann von ihrer nachträglichen Einwilligung ausgegangen werden. Es ist somit zu prüfen, ob gegen Dr. B.___ gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht worden sind, welche die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Gutachtens in Frage stellen. Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) kann gegen einen Sachverständigen eingewendet werden, er habe ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch eine enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht sowie mangelnde Fachkompetenz (KSVI, Stand 1. Januar 2017, Rz 2081).
Mit Bezug auf Dr. B.___ wurde geltend gemacht, dass er nach Erfahrung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin einseitig zu Lasten der Versicherten und zu Gunsten der Versicherungen urteile und deshalb befangen sei. In zahlreichen von ihm verfassten Teilgutachten habe man noch nie eine Beurteilung von ihm gesehen, die bei der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu einer Rente der Invalidenversicherung geführt habe (Urk. 1 S. 5).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Befangenheit einer sachverständigen Person grundsätzlich nicht mit der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen in früheren Fällen begründet werden, es sei denn, es wird substanziiert dargetan, wie sich aus einer Fehlleistung in früheren Fällen auf die Befangenheit eines Experten im konkreten Fall schliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.2). Das Bundesgericht hat sich sodann mit dem - auch vorliegend zur Diskussion stehenden - Anwendungsbeispiel eines systematisch (zu) niedrigen Arbeitsunfähigkeitsgrades auseinandergesetzt und ausgeführt, auch hier könne eine systematische Benachteiligung nicht durch eine Aufzählung von Einzelfällen aus der Praxis eines Rechtsvertreters bewiesen werden, hingegen sei nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistik über die Gutachtenstätigkeit geführt werden könne (E. 6.3-6.5).
Was den statistischen Nachweis einer Befangenheit betrifft, so reichte die Beschwerdeführerin Statistiken betreffend die durch die MEDAS D.___ und die Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten ein (Urk. 10/1-2). Abgesehen davon, dass aus dem eingereichten Dokument nicht ersichtlich ist, woher diese Daten stammen und sich nur aus einem handschriftlichen Vermerk ergibt, dass sich diese auf die Z.___ beziehen sollen, kann rechtsprechungsgemäss stets nur der einzelne Gutachter, nicht aber eine Gutachterstelle befangen sein. Ohne Daten zur Tätigkeit des einzelnen Experten kann der Beweis einer systematischen Benachteiligung der versicherten Personen durch diesen Experten nicht erbracht werden. Solche Daten zur Tätigkeit einzelner Gutachter existieren offenbar (noch) nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.6). Es kann jedoch nicht Sache des erstinstanzlichen Gerichts sein, solche Daten im vorliegenden konkreten Fall zu erheben. Denn das Bundesgericht hat im besagten Urteil zusätzlich erwogen, bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei mit einem gewissen Streubereich zu rechnen und aussagekräftig könnte nur eine starke Abweichung sein, wobei auch in diesem Fall noch überprüft werden müsste, ob sie nicht durch andere Faktoren (als durch eine Voreingenommenheit) besser erklärbar wäre (E. 6.5). Eine Datenerhebung könnte sich also nicht auf Dr. B.___ beschränken, sondern es müssten weitere Gutachter einbezogen werden und die erhobenen Daten müssten einer umfassenden, verschiedene Faktoren berücksichtigenden Analyse unterzogen werden. Eine solche Erhebung und Analyse geht über das hinaus, was ein einzelfallbezogenes und erstinstanzliches Gerichtsverfahren zu leisten hat (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1).
Damit sind keine Umstände nachgewiesen, die Dr. B.___ unabhängig vom vorliegenden konkreten Fall als generell befangen erscheinen lassen. Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheit von Dr. B.___ im konkreten Fall hinwiesen und gegen dessen Bestellung zum Gutachter sprächen, sind ebenfalls nicht dargelegt worden.
3.3 Auch aus der Tatsache, dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die ursprüngliche Bestellung von med. pract. A.___ als psychiatrischen Gutachter mit Urteil vom 29. Juni 2017 (Prozess IV.2017.00434) abgewiesen hat, lässt sich nicht ableiten, dass ein Gutachterwechsel nicht zulässig wäre, da mit diesem Entscheid lediglich festgehalten worden war, dass gegen med. pract. A.___ keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, nicht hingegen, dass er die Begutachtung durchzuführen habe. Von einem Verstoss gegen die ausdrückliche Anordnung des Sozialversicherungsgerichts, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 9 S. 3), kann mithin nicht die Rede sein. Damit war die Begutachtung durch Dr. B.___ nicht widerrechtlich und verletzte die Rechte der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit und Schutz der Privatsphäre (Art. 10 und Art. 13 BV) von vornherein nicht. Damit kann dem Gutachten der Z.___ nicht aus formellen Gründen der Beweiswert abgesprochen werden, sondern es ist in die nachfolgende materielle Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs einzubeziehen.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, in den Akten finde sich kein Schreiben, das ihr die Gutachterfragen unterbreitet und Gelegenheit zur Stellung von Zusatzfragen gegeben hätte, wodurch ihre Mitwirkungsrechte und ihr rechtliches Gehör verletzt worden seien, handelt sie widersprüchlich und kann deshalb nicht gehört werden. So rügte sie nämlich im Verfahren IV.2017.00434 gerade den von der Beschwerdegegnerin festgelegten weiten Fragenkatalog, ohne aber selber Zusatzfragen zu stellen, obwohl sie von der Beschwerdegegnerin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (Urk. 7/85/1, Urk. 7/88, Urk. 7/89, Urk. 7/90, Urk. 7/108/11). Welche Zusatzfragen Dr. B.___ konkret hätten gestellt werden müssen, ist nicht ersichtlich und legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar.
3.5 Die geltend gemachte Verletzung der Aktenführungspflicht (Urk. 1 S. 6) ist ebenso unbegründet, sind doch unter Urk. 7/60/30-31 beide Seiten des Berichtes der C.___ vom 25. November 2014 bei den Akten.
3.6 Zusammenfassend sind die formellen Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Durchführung des Vorverfahrens allesamt unbegründet. In der Folge ist zu prüfen, was aus dem Gutachten der Z.___ und den weiteren medizinischen Unterlagen, zum einen zu den Befunden und Diagnosen und zum andern zur Arbeitsfähigkeit abzuleiten ist.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einem Hirninfarkt am 5. Juni 2013 im E.___ magnetresonanztomographisch untersucht wurde. Es wurde eine frische ischämische Läsion rechts cerebellär im AICA Stromgebiet und ein hypoplastisches V4-Segement der Arteria vertebralis rechts festgestellt. Der Abgang der AICA erschien rechts perfundiert, ansonsten handelte es sich um eine altersentsprechende Abbildung des Neurocraniums (Urk. 7/60/1).
Vom 24. Juni bis zum 27. Juli 2013 hielt sich die Beschwerdeführerin zur Rehabilitation in der F.___ auf (Urk. 7/60/6). Bei ihrem Austritt waren die rechtsseitigen Kopfschmerzen leicht gebessert und das Gangbild sicher. Es bestand noch eine leichte Dysarthroponie (Sprechstörung). Überdies waren leichte kognitive Defizite (reduzierte Belastbarkeit, Defizite in Teilbereichen der Exekutivfunktionen wie Interferenzanfälligkeit, Kategorisierungsfähigkeit theoretische Handlungsplanung, vorausschauendes Denken und Problemlösen, Fehlerkontrolle und Monitoring), Defizite in der geteilten Aufmerksamkeit und eine reduzierte konzentrative Belastbarkeit vorhanden (Urk. 7/60/6). Bis Ende Juli 2013 wurde der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Da aufgrund der erwähnten Defizite, insbesondere der reduzierten Belastbarkeit, am Arbeitsplatz bei erhöhten Anforderungen, steigender kognitiver Belastung, hoher Ablenkung oder unter Stress mit Unaufmerksamkeit und/oder einer schnelleren Überforderung gerechnet wurde, wurde aus neuropsychologischer Sicht eine stufenweise Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit mit einem deutlich reduzierten Anfangspensum und einem guten Pausenmanagement empfohlen (Urk. 7/60/7).
Am 29. August 2013 führte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine neurologische Untersuchung durch (Urk. 7/60/2). Neben leichten residuellen Beschwerden, vorwiegend einer Hypästhesie (Verminderung der Berührungs- und Drucksensibilität der Haut) und einer leichten distalbetonten rechtsseitigen Hemiparese (unvollständige Lähmung der rechten Körperhälfte), erhob er vordergründige rechtsbetonte Kopfschmerzen, teils mit stechenden Exazerbationen mit leichter Übelkeit. Aufgrund des Verlaufs und der klinischen Befunde imponierten ihm diese als posttraumatische Kopfschmerzform. Zusätzlich erhob er bewegungsabhängige Schwindelsensationen ohne klinisch vestibulär fassbare Auffälligkeiten. Klinisch stellte er Zeichen einer eventuell zusätzlichen zervikozephalen Komponente fest. Darüber hinaus vermerkte er die tägliche Schmerzmitteleinnahme und Schlafschwierigkeiten (Urk. 7/60/3).
4.2 Dr. H.___ überwies die Beschwerdeführerin wegen der seit September 2013 geklagten symmetrischen Myalgien und Arthralgien an Armen, Händen, Oberschenkeln und Füssen und wegen Rücken-, Nacken- und okzipitalbetonten Kopfschmerzen zur stationären Behandlung ins I.___, die vom 11. bis zum 17. April 2014 dauerte (Urk. 7/23/7 und 7/23/11). Dort wurden neu eine Fibromyalgie, eine Pansinusitis bei viralem Infekt der oberen Atemwege und ein Vitamin D-Mangel diagnostiziert (Urk. 7/23/7). Überdies wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis zum 25. April 2014 bescheinigt (Urk. 7/14/4 und Urk. 7/23/8). Das am 15. April 2014 erstellte CT des Neurocraniums und des Gesichtsschädels zeigte eine leichte frontal betonte Atrophie und ansonsten altersentsprechende normale Befunde (Urk. 7/23/5 f.). Hinweise auf eine systemische entzündlich-rheumatische Erkrankung wurden keine gefunden (Urk. 7/23/8).
4.3 Beide Knie wurden am 28. Juli 2014 im J.___ computertomographisch untersucht (Urk. 7/23/22 und Urk. 7/23/23). Am linken Knie wurden eine retropatellär im Bereich des Apex und mit Übergreifen auf die mediale Gelenksfazette betonte Arthrose und eine Chondropathie Grad I bis III im medialen femorotibialen Kompartiment festgestellt. Überdies zeigte sich eine Schwellung und mögliche zentrale Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne eindeutigen Riss. Es wurden keine ligamentäre Läsion und kein signifikanter Erguss, aber eine grosse Baker-Zyste erhoben. Entzündliche Veränderungen waren nicht vorhanden (Urk. 7/23/22). Die Untersuchung des rechten Knies ergab eine mögliche zentrale Schwellung, differentialdiagnostisch eine Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne Nachweis einer eindeutigen Rissstruktur zur Ober- oder Unterfläche. Es wurde vor allem eine retropatelläre Arthrose mit grossflächigem Knorpeldefekt des Apex, übergreifend auf die mediale Gelenksfazette der oberen Patellarhälfte, festgestellt. Eine ligamentäre Läsion, ein Gelenkserguss, eine signifikante popileale Zyste oder eine entzündliche Veränderung waren nicht zu sehen (Urk. 7/23/23).
4.4 Dr. H.___ hielt in seinen Berichten vom 4. und 5. November 2014 (Urk. 7/16-18) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Tachykardie mit Leistungsminderung
- Procainamid besser
- Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014)
- 04/2014: Widespread-Pain index 15, Symptom-Severity-index 8
- Gonalgie (Knieschmerzen) beidseits
- MRI Knie links 23.8.2013 (vgl. Urk. 7/23/24).: Gelenkserguss, Bakerzyste, ausgedehnte Knochenkontusion an der Patella, massive Chondropathie patellae Grad IV, Chondropathia Grad III
- MRI Knie rechts 20.1.2010: chronische Chondropathie patellae
- Restbeschwerdesymptomatik Handgelenk links nach konservativ versorgter distaler Radiusfraktur am 16.1.2012
- Kompressionsbedingte Irritation des Ramus superficialis nervi radialis
- Aktivierte Pisotriquetratarthrose links
- Dorsales radiokarpales Impingement bei knöcherner Absprengung der distalen Radiusgelenkslippe
- Polyarthrose der Hände und Handgelenke beidseits
- Vitamin-D-Mangel (ED 04/2014)
- Ischämischer Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 2.6.2013
- Neurologie initial: Stamm- und Extremitätenataxie rechts, deutliche Dysarthrie, leichte Hemiparese rechts, aetiologisch am ehesten mikroangiopathisch
- cvRf: arterielle Hypertonie, Nikotin (ca. 20 py), positive Familienanamnese, Dyslipidämie
- Anamnestisch Status nach Sarkoidose ca. 1980
- anamnestisch histologisch gesichert mit Lungenbiopsie links
- rezidivfrei nach einjähriger Steroidtherapie
- Anamnestisch Migräne
- Anamnestisch Status nach Maserninfektion als Kind
- residuelle Amaurose rechts (Hell-/Dunkel-Unterscheidung intakt)
- Anamnestisch Status nach Lymphdrüsentuberkulose abdominal als Kleinkind.
Dr. H.___ vertrat die Auffassung, es bestehe sicher eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, in welchem Ausmass, könne er nicht beurteilen. Dazu sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit nötig (Urk. 7/16/7 und 7/16/8). Aktuell stünden bei den Beschwerden die bewegungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk und in den Händen im Vordergrund. Nicht zu vernachlässigen seien die bewegungsabhängigen Schmerzen in beiden Knien. Dazu kämen die schnelle Ermüdbarkeit und die mangelnde Konzentrationsfähigkeit. Überdies bestehe eine generalisierte Schmerzsymptomatik, vor allem in den oberen Extremitäten und der Wirbelsäule entlang (Urk. 7/18/1).
4.5 Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, untersuchte die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2014 im Auftrag von deren Pensionskasse und erstattete am 16. Dezember 2014 ein Gutachten (Urk. 7/60/15-28). Darin stellte sie die folgenden Diagnosen:
- Symptomatische Fingerpolyarthrose mit aktuell im Vordergrund stehender Heberden-Arthrose Dig II und III beidseits:
- Geplante operative Sanierung am 20.01.2015: Stellungskorrigierende Endgelenksarthrodese rechts und Mukoidzystenentfernung
- Fibromyalgie-Syndrom (ED 04/2014)
- Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im hinteren Stromgebiet rechts am 02.06.2013:
- Dysarthrie, Ataxie des rechten Armes proximal betont
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Hypertonie, Nikotinabusus, Dyslipidämie
- Beginnende Gonarthrose / retropatelläre Arthrose beidseits.
Dr. K.___ vertrat die Ansicht, dass sie frühestens im August 2015 zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit Stellung nehmen könne, wenn die Rehabilitation nach der für den 20. Januar 2015 geplanten handchirurgischen Operation abgeschlossen sei (Urk. 7/60/26).
4.6 Wegen des Verdachts auf eine depressive Reaktion überwies Dr. H.___ die Beschwerdeführerin zur Untersuchung ans L.___ der C.___, welche am 25. November 2014 stattfand. Es wurden organische affektive Störungen (ICD-10 F06.3) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) diagnostiziert (Urk. 7/60/30). Überdies wurden eine neuropsychologische Testung und eine Therapie beim Ambulatorium organisiert (Urk. 7/60/31).
Die Beschwerdeführerin erschien darauf lediglich zwei bis drei Mal im L.___, weshalb das von der IV-Stelle angeforderte Arztzeugnis nicht erstellt werden konnte (Urk. 7/63). Auch die empfohlene Testung fand nie statt (Urk. 7/64).
4.7 Am 20. Januar 2015 führte Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Handchirurgie, eine stellungskorrigierende DIP-Arthrodese Dig II und III und eine Synovektomie und Osteophytenabtragung an den Endgelenken Dig II und III der rechten Hand durch (Urk. 7/60/32).
Sechs Wochen postoperativ stellte er ein schönes Operationsergebnis bei konsolidierten Arthrodesen fest. Aktuell bestehe noch eine Überempfindlichkeit im Bereich der Pulpa, die sich im weiteren Verlauf geben werde. Er denke, dass die Arbeitsfähigkeit an der Schwimmbadkasse für zumindest 50 % wieder gewährleistet sein sollte. Betreffend die linke Hand könne sich die Versicherte im Herbst jederzeit melden (Urk. 7/40/6).
4.8 In einem weiteren Bericht vom 16. März 2015 beurteilte Dr. H.___ den Gesundheitszustand als in etwa stationär (Urk. 7/37/1). Die Arthrose an den Fingern sollte postoperativ leicht besser werden (Urk. 7/37/2). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahl Dr. H.___ erneut die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/37/2).
Am 24. März 2015 attestierte Dr. H.___ der Beschwerdeführerin vom 23. März bis zum 31. Mai 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/49/1).
4.9 Wegen seit sechs Wochen geklagter Übelkeit und breiigem Stuhlgang liess sich die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2015 im J.___ untersuchen. Es wurden eine Oesophagogastroduodenoskopie durchgeführt und eine Antrumgastropathie und eine erosive Refluxösophagitis Grad I nach Savary-Miller bei axialer Hiatushernie diagnostiziert. Überdies wurde der Verdacht auf eine Infektion mit Heliobacter plyori geäussert und vorgeschlagen, den histologischen Befund abzuwarten (Urk. 7/60/37). Die gleichentags durchgeführte Kolonoskopie ergab drei kleine Polypen im Kolon descendens, wobei auch hier das Abwarten auf die Resultate der Histologie empfohlen wurde. Eine Ernährungsintoleranz, eine Laktoseintoleranz, gegebenenfalls auch eine Fruktoseintoleranz, wurden als möglich erachtet (Urk. 7/60/37).
4.10 Am 4. August 2015 erstellte Dr. K.___ ein Gutachten, das unter anderem auf einer Untersuchung vom 3. August 2015 beruht (Urk. 7/71/24 ff.).
Dr. K.___ führte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die symptomatische Fingerpolyarthrose mit stehender Heberden-Arthrose Dig II und III beidseits mit Status nach operativer Sanierung rechts (DIP-Arthrodese Dig II und III rechts) am 20. Januar 2015 und geplanter operativer Sanierung im Bereich Dig II und III links auf (Urk. 7/71/30).
Sie zog in Betracht, bei der neuropsychologischen Abklärung 2013 habe sich die neurologische Symptomatik bis auf leichte residuelle neurokognitive Defizite vollständig regredient gezeigt. Leichte neurokognitive Defizite wirkten sich erfahrungsgemäss nicht leistungsbeeinträchtigend aus und es sei im Langzeitverlauf eher mit einer Verbesserung zu rechnen. Im Frühling habe die Versicherte eine zunehmende Schmerzproblematik im Bereich der Weichteile und der Gelenke entwickelt. Eine Abklärung im I.___ habe die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms ergeben. Die Schulterschmerzen links bei leichten degenerativen Veränderungen der Supraspinatussehne links und die beidseitigen Knieschmerzen bei beginnender Gonarthrose zeigten sich unverändert. Die Fingerpolyarthrose mit Herberdenarthrose, vor allem Dig II und III beidseits, sei am 20. Januar 2015 im Bereich der rechten Hand operativ saniert worden. Postoperativ bestehe noch ein Taubheitsgefühl der Fingerkuppe Dig II und III rechts mit Flexionsdefizit Dig II und III. Der selbe Eingriff sei auch links geplant, wobei der genaue Zeitpunkt noch nicht feststehe. Aufgrund der Handproblematik ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % (Urk. 7/71/33). In einer behinderungsangepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/71/34).
4.11 Nachdem die Beschwerdeführerin sich am 12. Oktober 2016 aufgrund von seit zwei Monaten bestehenden und im Verlauf deutlich progredienten tief lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in den ventrolateralen Oberschenkel rechts in der Klinik für Neurochirurgie des I.___ vorgestellt hatte (Urk. 7/82/12), wurde am 25. Oktober 2016 eine mikrochirurgische Dekompression (Rezessotomie) LW 4/5 rechts durchgeführt (Urk. 7/82/8). Dr. med. N.___, Oberarzt, berichtete anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. November 2016 dass diese zwei Wochen früher als üblich durchgeführt worden sei, da die Beschwerdeführerin danach für mehrere Wochen nach Brasilien gereist sei. Er hielt fest, die Beschwerden hätten sich insgesamt verbessert, er gehe davon aus, dass sich diese noch weiter zurückbilden würden (Urk. 7/82/6). Die Beschwerdeführerin sei vom 25. Oktober bis am 7. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/82/11).
4.12 Dr. H.___ diagnostizierte mit Bericht vom 15. Dezember 2016 zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit Rezessusstenosen LW 4/5 rechts und mikrochirurgischer Dekompression Rezessotomie LW 4/5 rechts am 25. Oktober 2016, ein zervikoradikuläres Reizsyndrom rechts, wahrscheinlich C5 bei intraforaminaler Enge sowie ein Status nach DIP-Arthrodese D II und III (Urk. 7/81/6). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wies er darauf hin, dass diese von der Neurochirurgie noch bis am 12. Dezember 2016 zu 100 % krankgeschrieben sei. Um die Frage nach noch möglichen Tätigkeiten seriös beantworten zu können, müsse ein Arbeitsmediziner befragt werden. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei, werde sich je nach Verlauf zeigen (Urk. 7/81/7).
4.13
4.13.1 Im Gutachten der Z.___ vom 6. März 2018 stellten die Experten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/116/54):
- Geringe Funktionsstörung rechte Hand nach offener Karpaldachspaltung und Beugesehnen-Synovektomie sowie Resektionssuspensions-Interpositions-Arthroplastik Daumensattelgelenk rechts und partielle Trapezoidektomie vom 25. April 2017
- Morbus Dupuytren Stadium I-II Digg. III und IV rechts
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK 4/5 rechts bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- Gonarthrose beidseits, retropatellär akzentuiert
Ferner erhoben die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/116/54):
- Arterielle Hypertonie, Erstdiagnose 2009, aktuell unter zweifacher Medikation
- Sarkoidose der Lunge, diagnostiziert 1980, erfolgreich therapiert mit einjähriger Cortison-Therapie, im CT von 2014 kein Hinweis auf Rezidiv
- Polyarthrose der Finger
- Gastroösophagiale Refluxkrankheit
- Dyslipidämie, derzeit ohne medikamentöse Therapie
- Status nach Hirninfarkt 06/2013
4.13.2 Gemäss Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, präsentierte sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand mit leichtem Übergewicht und habe im Rahmen der Anamneseaufnahme problemlos ohne Schonhaltung während 40 Minuten sitzen können. Die durchgeführte Blutdruckmessung habe eine noch leichtgradige Erhöhung unter medikamentöser Therapie ergeben. Auch die Herzfrequenz habe sich unter Therapie mit Ivabadrin im oberen Normbereich gezeigt. Ansonsten sei der internistische kardiopulmonale Untersuchungsstatus kompensiert und unauffällig. Auch im Rahmen des Belastungstests mit Angabe von Schmerzen im Bereich des unteren Rückens sowie zunehmenden Kopfschmerzen hätten sich keine Hinweise auf eine kardiorespiratorische Insuffizienz ergeben, auch das normwertige Pro-BNP mache eine dekompensierte Herzinsuffizienz unwahrscheinlich. Die Lipide seien erhöht, bei Status nach Insult sei eine Cholesterinsenkung indiziert. Die endoskopisch gesicherte gastroösophagiale Refluxkrankheit scheine klinisch unter Protonenpumpentherapie bis auf Angabe von Übelkeit kompensiert, der chronische ungeformte Stuhlgang sei bei unauffälliger Darmspiegelung vor zwei Jahren im Rahmen der erwähnten Unverträglichkeiten von grösseren Laktose- und Fruktosemengen oder wahrscheinlich im Rahmen eines Reizdarmsyndroms vom Diarrhoe-Typ zu sehen. Die von der Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden geschilderten Kopfschmerzen seien im neurologischen Teilgutachten zu bewerten, eine zugrundeliegende internistische Erkrankung sei nicht evident. Die Bewegungen der Fingergelenke seien nach Versteifungsoperation klinisch nachvollziehbar eingeschränkt und im Rahmen des orthopädischen Teilgutachtens zu bewerten. Eine eigenständige internistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (Urk. 7/116/29 f.).
4.13.3 Prof. Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte Spannungskopfschmerzen mit Merkmalen eines medikamenteninduzierten Kopfschmerzes, eine Hypästhesie der beiden Endglieder Dig. II bis III beidseits (bekannte operierte Fingerpolyarthrose), eine hochgradige Visusminderung des rechten Auges bei Zustand nach Maserninfektion, einen Opioidfehlgebrauch und einen möglichen Fersensporn rechts (Urk. 7/116/35).
Prof. Dr. P.___ führte aus, in der neurologischen Untersuchung sei vorrangig eine hochgradige Visusminderung des rechten Auges aufgefallen, als Korrelat habe sich im Inspektionsbefund eine fokale Trübung der Hornhaut gefunden. Diese sei vereinbar mit einem Zustand nach Maserninfektion im Kleinkindalter und sei aktenkundig. Sämtliche Muskeldehnungsreflexe seien erhalten, es fänden sich weder fokale Paresen, noch hätten sich radikuläre Syndrome nachweisen oder provozieren lassen. Die Halswirbelsäule sei in ihren mittleren Abschnitten leicht klopfschmerzhaft und unter Angabe von Schmerzen in der beobachteten und passiven Beweglichkeit um etwa 50 % eingeschränkt. Im MRI der Lendenwirbelsäule hätten sich rezessale Einengungen im Sinne von degenerativen Veränderungen gefunden, ein erhebliches klinisches Korrelat bestehe jedoch nicht. Als Ursache des rechtsseitigen Fersenschmerzes habe sich ein möglicher Fersensporn palpieren lassen. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Reduktion des Berührungsempfindens in den Fingern II und III habe in der neurologischen Untersuchung, führend auf der Innenseite eine glaubhaft leichte Hypästhesie ergeben. Das angegebene Kopfschmerzsyndrom sei primär als Spannungskopfschmerz einzuschätzen. Eine Verschlechterung sei wahrscheinlich durch einen chronischen Schmerzmittelübergebrauch verursacht. Der angegebene Kleinhirninfarkt im Jahr 2013 sei aktenkundig als Minor-Stroke im AICA-Stromgebiet. Aktuell lasse sich diesbezüglich kein residuelles neurologisches Defizit feststellen (Urk. 7/116/36).
Zusammenfassend sei eine nicht mehr gegebene Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten zu attestieren, dies aufgrund der degenerativen spinalen Veränderungen. Arbeiten in Höhen oder Tätigkeiten, die ein ungestörtes binokuläres Sehen erfordern würden, könnten der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zugemutet werden. Einfache körperliche Aktivitäten wie Schreibtischtätigkeiten oder einfache Tätigkeiten in der Gastronomie oder im Verkauf seien aus neurologischer Sicht zumutbar (Urk. 7/116/37).
4.13.4 Der orthopädische Teilgutachter, Dr. med. Q.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt fest, die Beschwerdeführerin habe vorrangig über eine Funktionseinschränkung der rechten Hand geklagt. Aktenkundig handle es sich um einen Zustand nach offener Karpaldachspaltung und Beugesehnen-Synovektomie rechts sowie Resektionssuspensions-Interpositions-Arthroplastik des Daumensattelgelenks rechts und partielle Trapezoidektomie vom 25. April 2017 sowie Zustand nach Endgelenkversteifung Dig. II und III rechts. Darüber bestehe ein Morbus Dupuytren Grad I-II rechts. Funktionell liege eine geringe Einschränkung der Faustschlussfunktion vor sowie eine Einschränkung der Kraftentfaltung des Daumens rechts. Insbesondere die Kraftsituation sollte sich innerhalb der nächsten sechs Monate auch durch den alltäglichen Gebrauch weiter verbessern, eine gewisse Funktions- und Krafteinschränkung sei in der Regel jedoch dauerhaft zu erwarten. Spezifische entzündliche Erkrankungen seien aktenkundig nicht gefunden worden. Darüber hinaus bestehe ein Zustand nach lumbaler Recessotomie L4/5 rechts. Die Funktion der LWS sei bei stattgehabter LWS-Operation und übergewichtigem Habitus als gut zu bewerten. Das angefertigte MRI der LWS habe weitere degenerative Veränderugnen in den Segmenten LWK 3 bis LWK 5 mit entsprechenden Rezessusstenosen ergeben. Für die geklagten Beschwerden zervikal finde sich auch im MRI der Halswirbelsäule kein klärendes organisches Substrat. Auch hier sei auffallend, dass die spontane Beweglichkeit unbeobachtet deutlich über das Mass der demonstrierten Bewegungseinschränkung bei Untersuchung der Halswirbelsäule herausgehe. Die klinische Untersuchung beider Kniegelenke habe eine retropatelläre Krepitation ohne nennenswerte Funktionsstörung ergeben, das durchgeführte MRI beider Kniegelenke zeige erklärend als Hauptbefund eine Retropatellärarthrose Grad IV. Für die geklagten Fersenschmerzen sei am ehesten eine Insertionstendopathie der Plantarfaszie am Calcaneus klinisch zu vermuten. Hier lasse sich durch Schuheinlagen und adäquate Physiotherapie eine kurzfristige Besserung erreichen. Darüber hinaus seien eine Gewichtsreduktion und muskuläre Konditionierung zu empfehlen (Urk. 7/116/41 f.).
Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der degenerativen Veränderungen lumbal und an beiden Kniegelenken dauerhaft für körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten in Körperzwangshaltungen nicht mehr arbeitsfähig. Für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bevorzugt in sitzender und/oder wechselbelastender Arbeitshaltung, entsprechend der letzten angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin/Verkäuferin im Schwimmbad, sei sie aus orthopädischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Pensum und Rendement 100 %; Urk. 7/116/42 f.)
4.13.5 Dr. B.___ führte aus, anlässlich der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin vorrangig von einem lumbalen, in das rechte Bein ausstrahlenden Schmerzsyndrom berichtet, in der vertieften Exploration sei Vergesslichkeit herauszuarbeiten gewesen. Eine darüber hinaus gehende psychische Beeinträchtigung sei nicht zum Vortrag gekommen und sei auch in der vertiefenden Exploration nicht herauszuarbeiten gewesen. Im AMDP-konform erhobenen psychiatrischen Befund seien keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren gewesen. Insbesondere seien Stimmung, Antrieb, und affektive Schwingungsfähigkeit weitgehend unbeeinträchtigt gewesen, eine affektive Erkrankung sei somit nicht zu attestierten. Auch für eine hirnorganische Störung hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden, entsprechende psychopathologische Auffälligkeiten, insbesondere Impulsivität und Disinhibitionsphänomene oder affektive Veränderungen lägen gemäss AMDP-konformem Befund nicht vor. Solche Veränderungen seien auch aktenkundig anschliessend an das Schlaganfallereignis im Jahr 2013 nicht beschrieben worden. Erhebliche kognitive oder mnestische Beeinträchtigungen würden nach klinischem Eindruck ebenfalls nicht vorliegen. Auch eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor, ein dem reklamierten Schmerz zu Grunde liegender erheblicher unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten gewesen, womit eine ICD-10-konforme Diagnosestellung nicht möglich sei. Zusammenfassend sei also eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu attestieren (Urk. 7/116/47 f.).
Aktenkundig sei zuletzt im Jahr 2014 ein depressives Syndrom attestiert worden. Ausweislich des AMDP-konform erhobenen Befundes liege jedoch keine namhafte Depressivität mehr vor, so dass das Vorliegen einer affektiven Störung nicht mehr anzunehmen sei. Die seinerzeit ebenfalls beschriebene leichte kognitive Störung sei in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachzuzeichnen, es sei möglich, dass diese auch im Kontext des depressiven Syndroms bestanden habe. Eine fixierte organisch-affektive oder organisch-kognitive Störung sei mithin nicht belegt (Urk. 7/116/48).
4.13.6 Die Gutachter kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit bei einem Rendement von 100 % zu 100 % arbeitsfähig. Vorangehend sei eine höhergradige depressive Störung attestiert worden, was auch arbeitsfähigkeitsmindernd gewesen sein könne, sich retrospektiv jedoch zeitlich nicht genauer eingrenzen lasse. Die Bewertung könne also spätestens ex nunc gelten (Urk. 7/116/57).
4.14 Zur Frage des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 13. April 2018 aus, die aktenkundigen Berichte würden für eine zeitlich eingrenzende und quantifizierende retrospektive Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichen. Es würden psychiatrisch und somatisch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit genannt, dies jedoch nicht im Sinne einer austherapierten Gesundheitsstörung. Zum Verlauf der depressiven Störung würden ausreichend detaillierte aktenkundige Angaben fehlen. Im Jahr 2015 sei zwar eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden, die Interventionen im Jahr 2016 seien jedoch zumindest passager mit einer Minderung der Arbeitsfähigkeit einhergegangen, für wie lange und inwieweit sich dies qualitativ ausgewirkt habe, lasse sich rückwirkend kaum verlässlich einschätzen (Urk. 9/118/4).
4.15 Dr. med. R.___, Oberärztin Neurologie an der S.___, diagnostizierte im Bericht vom 20. April 2018 ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom Dermatom C4, C5 rechts und intermittierend C6 beidseits, Erstmanifestation circa im Oktober 2017 (Urk. 7/130/4). Eine am 25. Januar 2018 durchgeführte MRI-Untersuchung habe eine mittelgradige zervikale Spinalkanalstenose C3/4 und C5 (ohne Myelopathie-Signal), Diskusprotusionen und grosse Spondylophyten C3/4 und C4/5, foraminale Stenosen C3/4 beidseits, C4/5 beidseits und weniger ausgeprägt C5/6 beidseits (linksbetont) sowie Facettengelenksarthrosen vor allem in den unteren Abschnitten der Halswirbelsäule ergeben (Urk. 7/130/4, vgl. Urk. 7/130/1). Die Beschwerdeführerin habe von seit etwa fünf bis sechs Monaten bestehenden starken Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung über die rechte Schulter in das rechte Dekolleté und den rechten lateralen Arm sowie einer Hypästhesie bis Taubheit beider Daumen sowie Verkrampfungen im proximalen Armbereich beidseits berichtet. Dr. R.___ stellte fest, die zervikalen mittelschweren Spinalkanalstenosen seien aktuell noch asymptomatisch. In den durchgeführten MEPS habe sich keine Affektion der Pyramidenbahn gezeigt, nadelmyographisch seien in entsprechender Kennmuskulatur C4, C5 und C6 beidseits keine Denervationszeichen aufgetreten (Urk. 7/130/5).
4.16 Ein am 25. März 2019 durchgeführtes MRI des linken Knies ergab eine ödematöse Signalalteration im medialen Tibiakopf ohne erkennbare Frakturlinien (Differentialdiagnose direktes Trauma oder Überlastung). Festgestellt wurden sodann im Verlauf zunehmende Zeichen einer medial- und femoropatellär betonten Gonarthrose mit osteophytären Anbauten sowie Chondropathie, zum Teil mit Knorpelglatze vor allem femoropatellär. Ferner zeigte sich eine moderate Ergussbildung sowie eine grössenprogrediente Bakerzyste mit fraglich kleinen enthaltenen Gelenkkörpern (Differentialdiagnose Debri; Urk. 7/130/3).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 6. März 2018 (Urk. 7/116). Es ist daher vorab auf dessen Beweiswert einzugehen.
5.2 Die Expertise beruht auf umfassenden internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Abklärungen und wurde in detaillierter Kenntnis der zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Vorakten erstellt (Urk. 7/116/4 ff.). Die Beschwerdeführerin konnte gegenüber den einzelnen Gutachtern ihre aktuellen Beschwerden schildern und wurde von diesen jeweils - soweit fachspezifisch erforderlich - eingehend befragt (Urk. 7/116/23 ff., Urk. 7/116/30 f., Urk. 7/116/37 ff., Urk. 7/116/43 ff.). Sie konnte sich insbesondere auch zu verschiedenen Themenbereichen wie dem beruflichen Werdegang und dem gewöhnlichen Tagesablauf äussern (Urk. 7/116/26 f., Urk. 7/116/38 f., Urk. 7/116/45). Die geklagten Leiden fanden darüber hinaus im Rahmen der Feststellung der Diagnosen Berücksichtigung, wobei sowohl diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und erläutert wurden (Urk. 7/116/29 f. f., 7/116/35 ff. und 7/116/41 f.). Soweit notwendig erfolgte ausserdem eine Auseinandersetzung mit vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen (Urk. 7/116/49 ff.). Gesamthaft erfüllt das polydisziplinäre Z.___-Gutachten somit die formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. E. 1.5), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht dagegen zunächst geltend, es hätte zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung durchgeführt werden müssen (Urk. 1 S. 10).
Die Beschwerdeführerin forderte bereits in der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung betreffend Begutachtung vom 7. April 2017 (Urk. 7/100) die Durchführung einer neuropsychologischen Begutachtung (Urk. 7/101/15). Dieser Antrag wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. Juni 2017 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 349 E. 3.3) die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutachten sind (Urk. 7/108/10). Zu diesem Zeitpunkt hatte keiner der Gutachter eine neuropsychologische Beurteilung als notwendig bezeichnet, dies ist bis heute nicht der Fall. Auf eine neuropsychologische Begutachtung konnte mithin verzichtet werden, zumal die Beschwerdeführerin zwar im Juni 2013 einen ischämischen Hirninfarkt erlitten hatte (Urk. 7/60/1), dessen Auswirkungen sich jedoch bis auf leichte kognitive Einschränkungen vollständig zurückgebildet hatten (Urk. 7/60/3, Urk. 7/71/31) und die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagte eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit (Urk. 1 S. 10) von Dr. B.___ anlässlich der Erhebung des psychopathologischen Befundes - übereinstimmend mit dem neurologischen Gutachter Prof. Dr. P.___ (Urk. 7/116/32) - nicht festgestellt werden konnten (Urk. 7/116/46).
Auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, Prof. P.___ sehe sich als Facharzt für Neurologie fälschlicherweise auch als für die Vornahme von neuropsychologischen Begutachtungen qualifiziert (Urk. 1 S. 10), ist sodann nicht näher einzugehen, da vorliegend gerade kein neuropsychologisches Gutachten durchgeführt wurde und die Qualifikation von Prof. P.___ für das von ihm verfasste neurologische Gutachten nicht in Frage gestellt wird.
5.4 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, im Gutachten fehle die Drittanamnese ihres Ehemannes, dieser hätte berichten können, dass sie nur noch eine knappe halbe Stunde spazieren könne und dass sie kognitiv eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 10). Dazu ist auszuführen, dass die Einholung von fremdanamnestischen Auskünften keineswegs zwingend ist, sondern im Ermessen der Experten liegt. Die versicherte Person hat darauf keinen Rechtsanspruch (Urteil des Bundesgerichts 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis). Dass die Gutachter den Ehemann nicht befragt haben, steht somit der Beweiskraft der Expertise nicht entgegen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich zu allfälligen Einschränkungen beziehungsweise Beschwerden selbst zu äussern.
5.5 Der internistische Gutachter Dr. O.___ stellte keine eigenständige internistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/116/30). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, Dr. O.___ sage nichts zu den kardiologischen Befunden und habe den Bericht zur kardiologischen Untersuchung des Dr. T.___ vom 7. August 2014 nicht beigezogen (Urk. 1 S. 9).
Zwar trifft es zu, dass der genannte Bericht sich nicht bei den Akten befindet, Dr. O.___ war jedoch aufgrund der Berichte von Dr. H.___ bekannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Tachykardie mit Leistungsminderung sowie eine Mitralklappeninsuffizienz diagnostiziert worden war (Urk. 7/116/8, Urk. 7/116/21). Daher führte er mit der Beschwerdeführerin zusätzlich zur üblichen Untersuchung des Herzens einen Treppenbelastungstest sowie ein EKG durch (Urk. 7/116/28). Gestützt darauf kam er zum Schluss, dass sich die Herzfrequenz unter medikamentöser Therapie im oberen Normbereich befinde und der internistische kardiopulmonale Untersuchungsstatus ansonsten kompensiert und unauffällig sei. Im Rahmen des Treppenbelastungstests hätten sich keine Hinweise auf eine kardiorespiratorische Insuffizienz ergeben (Urk. 7/116/29). Vor diesem Hintergrund ist die fehlende Einholung des Berichtes von Dr. T.___ nicht zu beanstanden und die Schlussfolgerung von Dr. O.___, es liege keine eigenständige internistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/116/30), nachvollziehbar und begründet.
5.6 Es fällt auf, dass die von Prof. P.___ im neurologischen Teilgutachten festgehaltenen Diagnosen (Urk. 7/116/35) im Gesamtgutachten nicht aufgeführt wurden (vgl. Urk. 7/116/51, Urk. 7/116/54). Diese haben gemäss Dr. P.___ zwar insoweit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, als ihr schwere Arbeiten sowie Tätigkeiten in Höhen oder solche, die ein ungestörtes binokuläres Sehen erfordern, nicht mehr möglich sind. Einfache Tätigkeiten in der Gastronomie oder im Verkauf werden jedoch ausdrücklich als zumutbar beurteilt (Urk. 7/116/37). Die Beschwerdeführerin ist somit in der bisherigen Tätigkeit in der Y.___ auch gemäss dem neurologischen Teilgutachten nicht eingeschränkt. Die Auslassung der neurologischen Diagnosen im Gesamtgutachten ist daher unproblematisch.
5.7
5.7.1 Im Hinblick auf das orthopädische Teilgutachten brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Diagnosen betreffend die Hände zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen sollten, dies widerspreche der Beurteilung durch den behandelnden Arzt Dr. M.___ (Urk. 1 S. 9).
Dazu ist einerseits zu bemerken, dass der orthopädische Gutachter Dr. Q.___ der diagnostizierten geringen Funktionsstörung der rechten Hand und dem Morbus Dupuytren durchaus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass, die angestammte Tätigkeit jedoch dennoch als den Einschränkungen angepasst beurteilte (Urk. 7/116/43). Andererseits ist betreffend die Beurteilung von Dr. M.___ festzuhalten, dass dieser am 13. März 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von zumindest 50 % ausging (Urk. 7/40/6). Die Gutachter setzten sich mit dieser Beurteilung auseinander und kamen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Formulierung «zumindest 50 % arbeitsfähig» einer höheren Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht entgegenstehe (Urk. 7/116/49). Dr. M.___ ging denn auch von einer weiteren Besserung der Überempfindlichkeit im Bereich der Pulpa im Verlauf aus und empfahl eine Steigerung der Arbeitstätigkeit nach Massgabe der Beschwerden (Urk. 7/40/6). Aktuellere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. M.___ liegen nicht vor. Allgemein ist in Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
5.7.2 Ferner kritisierte die Beschwerdeführerin, Dr. Q.___ sei zum Schluss gekommen, die Beschwerden am Hals seien nicht nachvollziehbar, ohne das MRI der Halswirbelsäule vom 25. Januar 2018 zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9).
Es trifft zu, dass Dr. R.___ am 20. April 2018 unter anderem gestützt auf die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 25. Januar 2018 ein radikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom Dermatom C4, C5 rechts und intermittierend C6 beidseits mit Erstmanifestation etwa im Oktober 2017 diagnostizierte und festhielt, die Beschwerdeführerin berichte von starken Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlung über die rechte Schulter in das rechte Dekolleté und den rechten lateralen Arm sowie einer Hypästhesie bis Taubheit beider Daumen und Verkrampfungen im proximalen Arm beidseits (Urk. 7/130/4). Anlässlich der orthopädischen Begutachtung vom 9. November 2017 hatte sie hingegen lediglich seit etwa drei Jahren bestehende Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf geschildert, eine Ausstrahlung in die Arme verneinte sie damals noch (Urk. 7/116/37).
Bei der klinischen Untersuchung stellte Dr. Q.___ fest, dass die spontane Beweglichkeit unbeobachtet deutlich über das Mass der demonstrierten Bewegungseinschränkung bei der Untersuchung hinausging (Urk. 7/116/42). Soweit Dr. Q.___ festhielt, für die geklagten Beschwerden zervikal finde sich auch im MR der HWS kein klärendes organisches Substrat, ist unklar, worauf er sich bezieht (Urk. 7/116/42). Dies ist jedoch nicht weiter von Belang, da nicht so sehr die bildgebenden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 12. August 2013). Solche funktionellen Einschränkungen waren zum Begutachtungszeitpunkt lediglich in geringem Masse ersichtlich.
Was eine allfällige Verschlechterung der Beschwerden nach dem Begutachtungszeitpunkt betrifft, ist zu bemerken, dass Dr. R.___ in ihrem Bericht vom 20. April 2018 keinerlei Schlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise nicht mehr zumutbare Tätigkeiten zog und sich auch nicht mit der gutachterlichen Beurteilung auseinandersetzte (Urk. 7/130/4). Der Bericht von Dr. R.___ ist mithin nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen betreffend den fehlenden Einfluss der Halswirbelsäulenbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
5.7.3 Bezüglich ihrer Kniebeschwerden brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. Q.___ habe nicht erfasst, dass ihr linkes Knie schmerze. Das von ihr ebenfalls mit der Einwandbegründung eingereichte MRI des linken Knies vom 25. März 2019 sei für die Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9).
Dr. Q.___ stellte anlässlich der klinischen Untersuchung der Kniegelenke eine retropatelläre Krepitation beidseits fest und veranlasste eine MRI-Untersuchung, die eine diesen Befund erklärende Retropatellararthrose mit Chondropathie Grad IV ergab (Urk. 7/116/42, vgl. Urk. 7/116/64 ff.). Gestützt darauf stellte er die Diagnose einer Gonarthrose beidseits, retropatellar akzentuiert und erklärte die Beschwerdeführerin daher - und aufgrund der degenerativen Veränderungen lumbal - für schwere Arbeitstätigkeiten und Tätigkeiten in Körperzwangshaltungen als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/116/42). Entgegen der Beschwerdeführerin wurden damit die Kniebeschwerden für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehr wohl berücksichtigt. Was das am 25. März 2019 erstellte MRI betrifft, ist festzuhalten, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin als schmerzhaft angeführte Gonarthrose mit Knorpelglatze und die Bakerzyste bereits zum Gutachtenszeitpunkt vorlagen (vgl. Urk. 7/116/64) und zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern die am 25. März 2019 festgestellten Befunde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin über die vom Gutachter attestierte Einschränkung hinaus beeinflussen sollten. Der Bericht über die MRI-Untersuchung vom 25. März 2019 reicht mithin nicht, um Zweifel an der von Dr. Q.___ festgestellten Arbeitsfähigkeit zu wecken und die Beschwerdegegnerin hat auch in diesem Punkt zu Recht auf das Gutachten abgestellt.
5.8 Der psychiatrische Gutachter Dr. B.___ stellte auf seinem Fachgebiet keine Diagnosen (Urk. 7/116/47). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, er habe die von der C.___ gestellte Diagnose einer organisch-affektiven Störung nicht diskutiert (Urk. 1 S. 11).
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Dr. B.___ in seinem Teilgutachten ausdrücklich festhielt, aufgrund des psychiatrischen Befundes liege keine namhafte Depressivität mehr vor, so dass das Vorliegen einer affektiven Störung nicht mehr anzunehmen sei. Die seinerzeit ebenfalls beschriebene leichte kognitive Störung sei in der aktuellen Untersuchung nicht mehr nachzuzeichnen und habe möglicherweise auch im Kontext des depressiven Syndroms bestanden (Urk. 7/116/48). Eine mangelnde Auseinandersetzung mit den ärztlichen Vorakten ist mithin nicht erkenntlich. Der Schluss Dr. B.___s, es liege keine psychiatrische Gesundheitsstörung vor, ist sodann auch angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich nicht in psychiatrischer Behandlung befindet (Urk. 7/116/44) und eine solche auch nach der Diagnosestellung durch die C.___ lediglich für zwei bis drei Sitzungen in Anspruch nahm (Urk. 7/63), nachvollziehbar.
5.9 Zum pauschalen Einwand der Beschwerdeführerin, es würden im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. September 2016 aufgeführte Befunde im Gutachten nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 11 f.), ist festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, sich zu allen je geklagten Beschwerden zu äussern, zumal aus der Beschwerdeschrift beziehungsweise den medizinischen Akten nicht hervorgeht, wie diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätzlich einschränken sollten. Für den Beleg der Notwendigkeit von urologischen Abklärungen reicht sodann der Hinweis, die Beschwerdeführerin müsse pro Stunde einmal urinieren (Urk. 1 S. 12), nicht aus.
5.10 Die begutachtenden Ärzte kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen - ihren Einschränkungen angepassten - Tätigkeit als Mitarbeiterin Kasse/Kiosk zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/116/57). Demgegenüber erachtete es die Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar, weshalb nicht auf die von Dr. K.___ am 4. August 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % - gestützt worauf sie eine Rente der beruflichen Vorsorge erhalte - abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 12). Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Invalidenversicherung nicht an die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die Vorsorgeeinrichtung gebunden ist (SVR 2004 IV Nr. 19 = I 82/03). Sodann fehlt es Dr. K.___ als Fachärztin für Allgemeinmedizin bereits an der erforderlichen Fachkompetenz, um bei der vorliegenden polydisziplinären medizinischen Problematik Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der begutachtenden Fachexperten zu wecken. Unklar bleibt auch, weswegen sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auf 50 % und in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit auf 100 % festsetzte, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die bisherige Tätigkeit diesem Belastungsprofil nicht entsprechen sollte.
Nach dem Gesagten kann auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter abgestellt werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ist nicht ausgewiesen.
5.11 Zu klären bleibt, ob zwischen dem frühestmöglichen Rentenbeginn per April 2015 und dem Begutachtungszeitpunkt im November 2017 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestand. Die begutachtenden Ärzte führten auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt. Zwar würden in den medizinischen Akten psychiatrisch und somatisch begründete Einschränkungen genannt, zum Verlauf der depressiven Störung fehlten jedoch ausreichend detaillierte aktenkundige Angaben. Was die Interventionen im Jahr 2016 betreffe, sei zumindest passager eine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, für wie lange und inwieweit sich diese qualitativ ausgewirkt habe, lasse sich rückblickend jedoch kaum verlässlich einschätzen (Urk. 7/118/4).
Im Hinblick auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zwar am 25. November 2014 eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) und eine leichte kognitive Störung (ICD-10 F06.7) diagnostiziert wurden (Urk. 7/60/30), die Beschwerdeführerin sich jedoch deswegen nie in Behandlung begab. Anzeichen, dass die psychiatrischen Diagnosen längerdauernde Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt hätten, bestehen daher nicht. In somatischer Hinsicht schätzte Dr. M.___ in seinem Bericht vom 13. März 2015 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Operation an der Hand vom 20. Januar 2015 auf mindestens 50 % für die bisherige Tätigkeit ein (Urk. 7/40/6), gestützt darauf attestierte ihr Dr. H.___ vom 23. März 2015 bis am 31. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/49/1). Weitere Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit betreffend die Hand der Beschwerdeführerin machten die behandelnden Ärzte keine. Auf die diesbezügliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. K.___ kann aus den bereits aufgeführten Gründen nicht abgestellt werden (E. 5.10). Was die Rückenbeschwerden betrifft, erklärte Dr. N.___ am 24. November 2016, unter Hinweis auf die Hospitalisation seit 25. Oktober 2016, aber ohne weitere Begründung, die Beschwerdeführerin sei vom 25. Oktober bis am 7. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk.7/82/11). Eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit lässt sich den Akten nicht entnehmen; da die Beschwerdeführerin gemäss Bericht Dr. N.___s vom 24. November 2016 nach vorgezogener Verlaufskontrolle beabsichtigte, für mehrere Wochen nach Brasilien in die Ferien zu reisen (Urk. 7/82/6), ist eine solche auch nicht plausibel. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen für die fragliche Zeitspanne sind nicht aktenkundig. Damit ist eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zwischen April 2015 und November 2017 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
Mit Blick auf den seitherigen Zeitablauf ist davon auszugehen, dass Gutachter, die neu beauftragt würden, noch viel weniger als die Gutachter der Z.___, welche die Beschwerdeführerin immerhin bereits Ende 2017 untersuchten, in der Lage wären, zuverlässige Aussagen zum Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom April 2015 bis zum November 2017 zu machen. Spekulative Annahmen und Überlegungen vermöchten aber dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu genügen. Da demnach von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, ist davon abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2016 vom 2. November 2016 E. 8). Bei dieser Sachlage muss es bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass sich die Beweislosigkeit hinsichtlich des Ausmasses einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit im entsprechenden Zeitraum zulasten der Beschwerdeführerin auswirkt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. auch BGE 140 V 290 E. 4.2).
5.12 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. September 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser