Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00672


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte

Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, arbeitete von Januar 2004 bis Ende September 2006 als Marketingspezialistin bei der Y.___ AG in einem 90%-Pensum (Urk. 7/9, Urk. 7/10).

    Am 19. April 2006 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depressionen und Angstzustände als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Durchführung diverser beruflicher Massnahmen (Urk. 7/15, Urk. 7/28, Urk. 7/42, Urk. 7/64) sprach die IV-Stelle der Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Verfügungen vom 16Dezember 2008 und 15. Januar 2009 rückwirkend vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 eine ganze Rente und ab 1. Januar 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 7/89-91, Urk. 7/84), welche sie revisionsweise mit Mitteilung vom 2. August 2010 bestätigte (Urk. 7/103). Aufgrund einer am 18. Februar 2018 (Urk. 7/108) dargelegten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erhöhte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2013 den Anspruch vom 1. Februar bis 30. April 2012 auf eine ganze Rente und ab 1. Mai 2012 auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/126-127). Bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Februar 2015 die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/141).

    Von Dezember 2010 bis Ende August 2012 war die Versicherte als Sachbearbeiterin Schulsekretariat beim Schulamt der Stadt Z.___ in einem 60%-Pensum angestellt (Urk. 7/110, Urk. 7/118). Seit Ende Mai 2013 ist die Versicherte als Mitarbeiterin im Sekretariat beim Verband A.___ in einem 40%-Pensum angestellt (Urk. 7/128/5).

1.2    Im April 2018 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/148) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte den Verlaufsbericht der behandelnden Ärztin (Urk. 7/162), die Berufsunterlagen (Urk. 7/152-160, Urk. 7/171) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/149) ein. Ausgehend davon, dass der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 60%-Pensum zumutbar sei, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Februar 2019 die Reduktion der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/179). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 11. April 2019 (Urk. 7/185) sowie ergänzend am 8. und 23. Mai 2019 (Urk. 7/186, Urk. 7/189) mit diversen Beilagen (Urk. 7/187f., Urk. 7/190ff.) Einwand. Mit Verfügung vom 28. August 2019 reduzierte die IV-Stelle wie vorbeschieden die bisherige Dreiviertelsrente per ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/3-14) mit Eingabe vom 25. September 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 29. Mai 2020 legitimierte sich Rechtsanwalt Viktor Györffy als neuer Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2015 verbessert habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zustandes sei, trotz der zweimaligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht eingetreten. Der Beschwerdeführerin sei die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Sekretariat oder eine vergleichbare Tätigkeit zu 60 % zumutbar.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. September 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Mit der temporären Pensumserhöhung - sie habe den Ausfall einer Arbeitskollegin kompensiert - sei sie deutlich überfordert und überlastet gewesen (S. 3). Im Übrigen könne die Beschwerdegegnerin die bisherige Qualifikation als Vollerwerbstätige nicht ohne Grund abändern und ihren Status von 100 % erwerbstätig auf 90 % erwerbstätig reduzieren (S. 10).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Dreiviertelsrente zu Recht auf eine Viertelsrente reduziert wurde. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.4) bildet die auf eingehender medizinischer Abklärung fussende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2013 (Urk. 7/126), mit welcher ein Invaliditätsgrad von 68 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Mai 2012 im Rahmen des im Februar 2012 angehobenen amtlichen Revisionsverfahrens festgestellt wurde.


3.    Zu diesem Zeitpunkt lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:

3.1    Gemäss ihrem behandelnden Psychiater Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe die Arbeitsaufnahme bei der Fachstelle für Logopädie der Stadt Z.___ ab 1. Juli 2010 in einem 60%-Pensum anfänglich zu einer psychischen Stabilisierung und einem Rückgang der Panik und diffusen Ängste geführt. Aufgrund dessen habe die Beschwerdeführerin ihre Medikation, insbesondere wegen enormer Gewichtszunahme, drastisch reduziert, was bald zu einer psychischen Dekompensation und zu einer mittelschweren depressiven, angst- und panikbetonten Episode geführt habe und eine psychiatrische Hospitalisation notwendig gemacht habe (vgl. Arztbericht vom 14. Juni 2012, Urk. 7/115/7f.). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses depressiven Zustandsbildes bei agoraphobischen Ängsten mit Panikgefühlen vor dem Hintergrund einer vordiagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung vom 17. August 2011 bis 6. Januar 2012 in die Klinik C.___ in stationäre Behandlung. Die Ärzte der C.___ konstatierten in ihrem Austrittsbericht vom 6. Januar 2012 (Urk. 7/115/21ff.), im Therapieverlauf hätten sich symptomatisch häufig depressive Krisen mit Stimmungsschwankungen, Gefühlen von Erschöpfung, Überforderung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit, Verzweiflung, Ohnmacht, Ambivalenz, Schuld- und Versagensängste sowie eine ambivalente Bindungs- und Beziehungsgestaltung gezeigt. Durch massiv vernachlässigende und missbräuchliche Lebensumstände in der Kindheit und Jugend liege eine bindungstraumatische Erfahrung vor, die wahrscheinlich mitverursachend auf die ich-strukturellen Defizite in den Bereichen der Bindung, des Selbstwertes sowie der Bedürfniswahrnehmung und -regulation wirke. Unter Einbezug ihrer Lebensgeschichte sei es der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Ressourcen jedoch möglich gewesen, Erklärungsmodelle und ein Verständnis für sich selbst zu entwickeln sowie fehlgehende Bewältigungsmechanismen zu bearbeiten. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr therapiemotiviert gezeigt und es sei ihr zusehends gelungen, sich zu öffnen, sich verletzlicher zu zeigen und mehr in Kontakt mit sich selbst und ihren wahren Bedürfnissen zu kommen, auch wenn diese Momente mit erneuten instabilen psychischen Phasen einhergegangen seien. Die Ärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F43.11 [recte: F33.01]), eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vorwiegend narzisstisch-abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen, differenzialdiagnostisch einen Verdacht auf eine entsprechende kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) sowie Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Während des Klinikaufenthalts habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Anschliessend sei die Situation durch die Nachbehandler neu zu beurteilen.

3.2    Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung am 17 Juli 2012 (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/120) stützte sich RAD-Arzt Dr. D.___ auf die Beurteilung von Dr. B.___, bei dem die Beschwerdeführerin letztmals am 14. Mai 2012 in Behandlung gewesen war, ab. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin als Sekretärin der Fachstelle für Logopädie ab 23. Januar 2012 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende August 2012 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. In absehbarer Zeit sei nicht mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit zu rechnen. Die schwere Persönlichkeitsstörung wirke sich körperlich, geistig und psychisch in hohem Masse hindernd auf Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor allem im Team aus, wo sich tendenziell vielfältige destruktive Konflikte ergäben (vgl. Urk. 7/115/7f.).

3.3    Im Rahmen der revisionsweisen Bestätigung der Dreiviertelsrente am 4. Februar 2015 (vgl. Urk. 7/141) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, und Psychotherapeutin lic. phil. F.___, bei denen die Beschwerdeführerin in ambulanter psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung war. Diese konstatierten in ihrem Verlaufsbericht vom 21. Januar 2015 (Urk. 7/137), die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die Symptomatik sehr beeinträchtigt. So seien ihre Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Spontanaktiviten und ihre Belastbarkeit in Beruf und Alltag stark eingeschränkt. Mittel beeinträchtigt seien die Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit, Gruppen- und Kontaktfähigkeit sowie ihre Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Es sei ihr jedoch möglich, die neue Arbeit (beim A.___) in einem wohlwollenden Arbeitsklima und mit eher niederschwelligen inhaltlichen Anforderungen in einem 40%-Pensum zu erfüllen. Mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu rechnen. Ziel sei es, die Beschwerdeführerin zu stabilisieren und zu unterstützen, sodass sie ihre jetzige Arbeits- und Alltagsfunktionalität erhalten könne.


4.

4.1    Der rentenherabsetzenden Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen der Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psychotherapeutin lic. phil. F.___ vom 16. Juli 2018 (Urk. 7/162) sowie die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/178 S. 4ff.) zu Grunde.

4.2    Seit Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin bei Dr. G.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Zusammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. F.___ führte diese in ihrem Verlaufsbericht vom 16. Juli 2018 (Urk. 7/162) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin sei von privaten Ereignissen (Trennung vom Partner, erzwungener Umzug nach Wohnungskündigung und Abschied von vertrauter Wohnumgebung, familiäre Probleme mit Ursprungsfamilie) völlig überfordert und drohe zu dekompensieren. Ihre existenziellen Ängste würden sich dadurch verstärken, was Auswirkungen auf ihre Konzentrationsfähigkeit und ihr soziales Verhalten habe. Sie zeige sich häufig sehr ratlos, verzweifelt und hoffnungslos. Dr. G.___ und lic. phil. F.___ hielten fest, die Belastbarkeit in Beruf und Alltag sei nach wie vor stark eingeschränkt. Mittel beeinträchtigt seien die Flexibilität, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Gruppen- und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Nur noch leicht eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in den Spontanaktivitäten sowie in Auffassung und Konzentration. Nur mit Mühe könne die Beschwerdeführerin ihre 40%ige Arbeitsleistung aufrechterhalten. Zurzeit schaffe sie es nicht vor 11 Uhr die Arbeit anzutreten, da sie unter starkem Morgentief leide. Sie habe es in den letzten Monaten jedoch geschafft, ihre Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten, dies auch deshalb, weil sie an ihrer Arbeitsstelle inhaltlich nicht sehr gefordert werde. Die Prognose sei schwierig einzuschätzen. Die behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, zurzeit leicht- bis mittelgradig (ICD-10: F33.1) mit phobischen Zügen

- Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

- Panikattacken und Agoraphobie (ICD-10: F40.01)

- Differenzialdiagnostisch kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstisch-abhängigen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0).

4.3    Die RAD-Ärztin Dr. H.___ hielt fest, im Rahmen der Rentenrevision sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin von September bis November 2015 und von Februar bis Juni 2017 einen höheren Verdienst als in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt, erzielt habe. Eine erneute Dekompensation des gesundheitlichen Zustandes sei, trotz der zweimaligen monatelangen zusätzlichen Arbeit, nicht eingetreten. Es sei daher von einer Stabilisierung und leichten Besserung des Gesundheitszustandes bei gleichbleibenden Diagnosen und kontinuierlicher ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie auszugehen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ festgehalten, sei auf private Ereignisse zurückzuführen. Dr. H.___ konstatierte weiter, angesichts der Verbesserung des Gesundheitszustandes sei auch dauerhaft ein höheres Pensum möglich. Es werde ein Aufbau auf ein 60%-Pensum für den vorhandenen Arbeitsplatz empfohlen, gegebenenfalls mit begleitendem Jobcoach (vgl. Urk. 7/178).

4.4    Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin vom 29. April 2019 zu den Akten (vgl. Urk. 7/187/9ff.). Diese hielten fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Klinikaufenthalt in C.___ nicht stabilisieren können. Allgemein habe sich ihre Symptomatik verschlechtert, ihre depressiven Einschränkungen seien von leichtgradig zu mittelgradig gestiegen und ihre sozialen Ängste (und damit ihre soziale Isolation) hätten zugenommen. Sie sei wenig belastbar, schnell erschöpft und überfordert. Zudem sei ihr formales Denken oft eingeschränkt, fokussiert auf ihre Ängste und Situation, was auch ihre Konzentration beeinträchtige. Sie verliere sich sehr schnell in Aufgaben, aus Angst sie zu wenig gut zu machen. Deshalb benötige sie oft sehr viel mehr Zeit. Die Bereitschaft der Beschwerdeführerin, in den Jahren 2015 und 2017 mehr zu arbeiten, habe in keiner Weise mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu tun. Sie sei vielmehr im Zusammenhang mit ihrer Symptomatik zu sehen: Zum einen, ihre Unfähigkeit «Nein» zu sagen, aufgrund ihrer ängstlich-vermeidenden und narzisstisch-abhängigen Persönlichkeitsstörung und damit verbunden ihre panische Angst, mit einem «Nein» das Wohlwollen ihres Arbeitgebers und der Arbeitskollegin zu verlieren. Zum anderen ihre Angst, ihre Stelle zu verlieren, wenn sie diesem Wunsch - in einer für sie so empfundenen Notsituation des Arbeitgebers - nicht nachkommen würde. Ihre Mehrarbeit habe sie beide Male an den Rand einer Klinikeinweisung gebracht und zu einer intensivierten psychotherapeutischen Betreuung geführt. Beide Pensenerhungen seien gesundheitsschädigend gewesen. Eine Mehrbelastung führe bei der Beschwerdeführerin immer zu einer eindeutigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und ihrer Symptomatik und gefährde somit ihre bestehende Arbeitsfähigkeit. Dr. G.___ und lic. phil. F.___ hielten fest, mit ihrer psychiatrischen Erkrankung sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise in der Lage, mehr als 40 % zu arbeiten.


5.    Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) mit vorwiegend narzisstisch-abhängigen und ängstlich-vermeidenden Anteilen zur Begründung (Vergung vom 5. Februar 2013, Urk. 7/126) und Bestätigung des Anspruchs auf eine Dreiviertelrente (Mitteilung vom 4. Februar 2015, Urk. 7/141) führten (vgl. vorstehend E. 3.1). In diagnostischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin daher nicht wesentlich verändert (vgl. E. 4.2 hiervor). Soweit aber die Ärzte der C.___ im Januar 2012 Gefühle von Erschöpfung und Überforderung, Orientierungs-, Perspektiv- und Hilflosigkeit sowie Verzweiflung und Versagensängste festhielten (vgl. E: 3.1) und Dr. E.___ im Rahmen seiner Einschätzung im Januar 2015 eine schwere Beeinträchtigung der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, der Belastbarkeit sowie der Spontanaktivitäten und eine mittlere Einschränkung der Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit sowie in der Planung und Strukturierung von Aufgaben festhielt (vgl. E. 3.3), verzeichnete Dr. G.___ im Juli 2017 eine Besserung der funktionellen Einschränkungen. So schätzte sie nur noch die Belastbarkeitsminderung als schwer ein und beurteilte die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit als mittelschwer beeinträchtigt. Die Auffassung und Konzentration, Spontanaktivitäten und die Planung und Strukturierung von Aufgaben bewertete sie lediglich noch leicht eingeschränkt (vgl. E. 4.2). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt rechtsprechungsgemäss auch bei gleich gebliebenen Diagnosen vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, zweimal während mehrerer Monate (September bis November 2015 und Februar bis Juni 2017) ihr Pensum von 40 % auf 60 % zu steigern, bestätigt die von Dr. G.___ festgehaltene Befundbesserung und spricht grundsätzlich für eine revisionsrechtlich relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Unklar bleibt indes das Ausmass der Verbesserung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin und Psychotherapeutin, die eine längerfristige Pensumerhöhung als nicht zumutbar erachteten (vgl. E. 4.2 und E. 4.4), attestierte RAD-Ärztin Dr. H.___ unter Hinweis auf eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge privater Ereignisse eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.3). Inwieweit für die vorhandenen Einschränkungen primär die Veränderungen im privaten Leben der Beschwerdeführerin (Trennung, Umzug, familiäre Konflikte) ursächlich wären, lässt sich dem Arztbericht von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ nicht entnehmen. Jedenfalls lässt sich die unverändert attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % bei objektiv verbesserter Befundlage nicht nachvollziehen, zumal zeitgleich von schwierigen sozialen Umständen berichtet wurde. Indes beruht die Stellungnahme der RAD-Ärztin auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich diese einzig auf den nicht schlüssigen Bericht von Dr. G.___ und lic. phil. F.___ abstützen. Soweit Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtlich beachtliche Verbesserung vorliegen, eine abschliessende Beurteilung indes nicht möglich ist, sind weitere Sachverhaltsabklärungen angezeigt. Dies umso mehr, als eine gutachterliche Abklärung noch nie durchgeführt wurde. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Vergung vom 28. August 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur umfassenden, rechtsgenüglichen medizinischen Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler