Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

des Kantons Zürich

IV.2019.00676


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Referentin
Gerichtsschreiber Brühwiler

Verfügung vom 18. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












1.    Mit Verfügung vom 28. August 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen (Urk. 2). In ihrer Beschwerde vom 26. September 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung beziehungsweise Umschulung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 (Urk. 7) reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid selbigen Datums (Urk. 8/1) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Die Aufhebung der Verfügung vom 28. August 2019 begründete sie mit notwendigen weiteren Abklärungen.


2.    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.

    Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb).


3.    Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 8. November 2019 (Urk. 13) mit der Wiedererwägung einverstanden, womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen beziehungsweise dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen wurde, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.


4.    

4.1    Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

    Mit Honorarnote vom 5. November 2019 (Urk. 12/2) hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, einen Aufwand von 6 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 41.80 geltend gemacht. Beim praxisgemäss Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt dies Fr. 1'545.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). In diesem Umfang ist sie von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.

4.3    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’545.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Brühwiler