Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00677
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 16. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war zuletzt im Dezember 1990 als Bankangestellter tätig und bezieht seit 1. August 1995 aufgrund einer Angst- beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 93 % beziehungsweise 100 % (Urk. 6/1, Urk. 6/11). In den Jahren 1996, 1999, 2005 sowie 2010 wurde der Rentenanspruch anlässlich von Revisionsverfahren von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überprüft und jeweils bestätigt (Urk. 6/3, Urk. 6/6, Urk. 6/12, Urk. 6/18).
Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu (Urk. 6/35) und bestätigte diese mit Mitteilung vom 17. Juni 2015 (Urk. 6/49).
1.2 Am 27. April 2019 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen in der Form einer Kostenübernahme für einen Microsoft Office Word Kurs bei der Schule Y.___ (Urk. 6/76). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2019 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/91). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/93), wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 5. September 2019 ab (Urk. 6/98 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. September 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Kostengutsprache für den Kurs «Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul» bei der Schule Y.___ (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 27. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer sodann ein Schreiben ein (Urk. 8), das der Beschwerdegegnerin am 7. Januar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 10).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist nach Angaben des Beschwerdeführers ein Kurs an fünf Tagen mit insgesamt 20 Lektionen für Fr. 630.-- (Urk. 6/89, Urk. 6/93, Urk. 8). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Als er mit Eingabe vom 27. April 2019 bei der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe das Gesuch um Übernahme der Kurskosten stellte (vgl. Urk. 6/76), gab der vormals in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer (Urk. 6/72/1 oben) als Wohnort Z.___ (SH) an (Urk. 6/72/2). Die Ausgleichskasse überwies das Gesuch zur Weiterbehandlung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 6/75). Alle folgenden Eingaben auch an das hiesige Gericht tragen die Adresse im Kanton Schaffhausen (Urk. 1, Urk. 8), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Anmeldung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz (gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) im Kanton Schauffhausen hatte.
Örtlich zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat (Art. 55 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, und Art. 40 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der hier nicht einschlägigen Art. 40 Abs. 2bis-2quater IVV im Verlauf des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV).
Obwohl die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Anbetracht des früheren Wohnsitzes zuständig war zur Beurteilung der damaligen Leistungen der Invalidenversicherung, galt dies nicht mehr für das neue Gesuch um Eingliederungsmassnahmen.
1.3 Rechtsprechungsgemäss ist die Verfügung einer örtlich unzuständigen IV-Stelle in der Regel nicht nichtig, wohl aber anfechtbar. Die kantonalen Gerichte haben ihre Zuständigkeit und diejenige ihrer Vorinstanzen von Amtes wegen zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann indessen aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden unter der Voraussetzung, dass einerseits die Unzuständigkeit nicht gerügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (BGE 143 V 66 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010
E. 2.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren die Unzuständigkeit gerügt. Zudem erlaubte die Aktenlage eine materielle Beurteilung. Die Zürcher IV-Stelle war ohne Weiteres in der Lage, über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu entscheiden. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen, von der Aufhebung der Verfügung und Überweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen Umgang zu nehmen.
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
2.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Verlangt ist immer eine gezielte Ausrichtung auf die beruflich-erwerbliche Ausbildung, also eine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsrechts. Des Weiteren können auch Massnahmen zur Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung Bestandteil einer Umschulung sein (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 17 Rz 11 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die beantragte Kostengutsprache mit der Begründung ab, dass aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 2 S. 1). Die Erwerbsfähigkeit werde durch den Kurs nicht wiederhergestellt. Berufliche Massnahmen seien nicht zielführend und nicht rententangierend (Urk. 2 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er müsse der Annahme der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien, widersprechen. Er könne basierend auf einer körperlichen Untersuchung bei seinem Hausarzt eine sehr gute bis ausgezeichnete Gesundheit nachweisen (Urk. 1 S. 2). Auch dass bei der Festlegung der Massnahmen die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens berücksichtigt werden müsse, könne ihm nicht entgegen gehalten werden, da er als Romanschriftsteller bis zu seinem Tod berufstätig sein könne (Urk. 2 S. 3).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den Microsoft Office Kurs zu Recht verweigert hat.
4.
4.1 Die Aufzählung der Eingliederungsmassnahmen in Art. 8 Abs. 3 IVG ist abschliessend (BGE 119 V 250 E. 1b). In Anbetracht der vor dem Eintritt der Invalidität ausgeübten ökonomisch bedeutsamen Erwerbstätigkeit als Bankangestellter (vgl. Urk. 6/1/2, Urk. 6/30/3), kommt nur eine Einordnung des Kurses unter den Titel einer Umschulung in Betracht (BGE 110 V 266 f. E. 1a mit Hinweisen).
4.2 Als mögliche Umschulungsmassnahmen fallen Massnahmen in Betracht, die gezielt und planmässig die berufliche Förderung bezwecken (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, N 31 zu Art. 17). Dazu gehören gemäss Randziffer 4021 des Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (gültig ab 1. Januar 2014 [Stand: 1. Januar 2019]; KSBE) die Absolvierung einer beruflichen Grundbildung nach Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Berufsattest (EBA), der Besuch einer Mittelschule respektive einer Fachmittelschule mit der gymnasialen oder einer Fach-Maturität oder einer Fachhochschule, höheren Fachschule, Hochschule beziehungsweise Universität sowie zum ordentlichen Ausbildungsprogramm gehörende Vorbereitungen.
Den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der von ihm ausgewählte Kurs «Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul», angeboten von der Schule Y.___, aus total 20 Lektionen zu 50 Minuten an 5 Kurstagen (Urk. 3/13) besteht. Ziel des Kurses ist, den Teilnehmenden Grundkenntnisse in der Textverarbeitung zu vermitteln, um sie zu befähigen, verschiedene Dokumente zu erstellen, zu gestalten und zu drucken (Urk. 6/89/3). Nach dem Kurs besteht die Möglichkeit, die ECDL Modulprüfung «Textverarbeitung» abzulegen (Urk. 6/89/1).
Bereits aus der kurzen Dauer des vom Beschwerdeführer ausgewählten Word-Kurses mit lediglich 50 Lektionen und dem fehlenden eidgenössisch anerkannten Abschluss wird klar, dass dieser nicht - wie grundsätzlich für eine Umschulung erforderlich (vgl. E. 1.3 vorstehend) - einer Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsrechts entspricht und auch nicht mit den im KSBE aufgeführten Lehrgängen verglichen werden kann. Vielmehr ist eine gezielte und planmässige Ausrichtung auf eine beruflich-erwerbliche Ausbildung nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Ebenso wenig wird geltend gemacht, der Kurs diene der Vorbereitung auf eine konkrete berufliche Ausbildung. Damit kann der Kurs von vornherein keine Umschulungsmassnahme im Sinne von Art. 17 IVG darstellen, die Voraussetzungen der Gewährung der Kostengutsprache unter diesem Titel sind mithin nicht erfüllt.
4.3 Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet, werden von der Invalidenversicherung nicht übernommen (Rz 40 KSBE). Inwiefern die Absolvierung des Kurses für die vom Beschwerdeführer angestrebte Tätigkeit als Romanschriftsteller - sofern diese überhaupt eine Erwerbs- und nicht eine blosse Liebhabertätigkeit darstellt, für welche die Beschwerdegegnerin nicht aufzukommen hat (BGE 108 V 210
E. 2) - im Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wiederhergestellt oder verbessert werden kann, ist sodann ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer - bereits vor der Durchführung des Kurses im Mai 2019 (Urk. 6/89/1) -in der Lage war, seine Mitteilungen (Urk. 6/86-87) wie auch sowohl seine Eingaben im Beschwerdeverfahren als auch im Verfahren der Beschwerdegegnerin mithilfe eines Computers zu verfassen (vgl. Urk. 1, Urk. 6/76, Urk. 6/93) und einen Mailverkehr zu führen (Urk. 6/65, Urk. 6/72, Urk. 6/83, Urk. 6/88; vgl. auch Urk. 6/4/1).
4.4 Damit sind die wesentlichen Voraussetzungen für eine Kostengutsprache durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie von diesem vorgebracht (Urk. 1 S. 2) - dahingehend verbessert hat, dass Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten, sowie ob solche angesichts seines fortgeschrittenen Alters überhaupt noch zu einer wesentlichen, zu erwartenden Arbeitsdauer führen (Rz 4014 KSBE), kann bei dieser Ausgangslage offen bleiben. Immerhin bleibt zu bemerken, dass die IV-Stelle beim Beschwerdeführer kein Eingliederungspotential ausgemacht hat. Denn andernfalls hätte sie eine Wiedereingliederung aus der Rente im Sinne von Art. 8a Abs. 1 IVG in die Wege geleitet.
Somit hat die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für den Kurs «Word Grundlagen (Office 2016) ECDL Modul» in der Verfügung vom 5. September 2019 zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser