Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00678


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 29. Oktober 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


Zustelladresse: X.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955 und schweizerischer Staatsangehöriger, meldete sich am 13. Oktober 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen im April 2010 im Ausland erlittenen doppelten rezidivierenden Insult sowie auf ein offenes Foramen ovale zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Als gesetzlicher Wohnsitz gab er eine Adresse in Y.___ an und vermerkte gleichzeitig, dass er von Januar 2000 bis September 2010 diverse Wohnsitze ausserhalb der Schweiz gehabt habe bzw. auf hoher See gewesen sei. Als Erwerbstätigkeit gab er diejenige als Verwaltungsrat der Z.___ AG, in Y.___, an (Urk. 8/1 S. 3).

    Die IV-Stelle tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 29. April 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 8/89). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2013.00515 vom 25. November 2014 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu ergänzenden Abklärungen zurückgewiesen wurde. Gegenüber dem Gericht hatte der damalige Beschwerdeführer neben seiner Wohnadresse in Y.___ eine Zustelladresse in A.___ angegeben (Urk. 8/98/13).

1.2    In Nachachtung dieses Urteils versuchte die IV-Stelle zusätzliche medizinische Untersuchungen anhand zu nehmen (Urk. 8/110), die aufgrund von Schwierigkeiten bei der Zustellung von amtlichen Schreiben und längerer Auslandabwesenheiten von X.___ nicht stattfinden konnten (Urk. 8/106, 8/107 ff.). Es folgten Abklärungen bezüglich des Wohnsitzes und dabei erfuhr die IV-Stelle von der Abmeldung von X.___ von Y.___ per 31. Dezember 1999 ins Ausland und davon, dass er in A.___ nicht angemeldet war (Urk. 8/132-133, Urk. 8/138).

1.3    Mit einem Anmeldeformular orientierte X.___ die IV-Stelle am 6. Dezember 2018 über eine seit dem 14. Mai 2018 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, dies unter Hinweis auf einen im Ausland im Mai 2018 erlittenen Stolpersturz und auf laufende Behandlungen durch die Ärzte des Zentrums für Paraplegie der Universitätsklinik B.___ und des Onkozentrums der Klinik C.___ (Urk. 8/139). Die IV-Stelle holte erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/151) und weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 8/148). Sie nahm ferner Abklärungen zum Erwerbsstatus vor (Urk. 8/155 f.).

1.4    Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 stellte sie X.___ die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/162). Im Einwandverfahren wurden Abklärungen bei der zuständigen Ausgleichskasse in Bezug auf die Statusfrage gemacht (Urk. 8/171). Am 21. August 2019 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/174). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil im Verfahren IV.2019.00654 vom 28. Februar 2020 ab soweit es darauf eintrat. Dabei ging das Gericht davon aus, dass X.___ im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder eine Erwerbtätigkeit noch eine Tätigkeit im gesetzlichen Aufgabenbereich ausüben würde, weshalb keine rentenbegründende Invalidität bestehe (Urk. 31). Das Urteil wurde nicht angefochten.

1.5    Am 29. Oktober 2018 hatte die D.___ AG einen Antrag zur Abgabe eines Rollstuhls für X.___ gestellt (Urk. 8/136), und am 6. Dezember 2018 meldete sich dieser selber auch zum Bezug von Hilfsmitteln (Handrollstuhl, Anpassungen im Wohnbereich und weitere Hilfsmittel) an, dies unter Hinweis auf die seit seinem Stolpersturz vom 8. Mai 2018 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (Urk. 8/140). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 wurde er aufgefordert, eine Wohnsitzbestätigung einzureichen (Urk. 8/143-144). Am 11. Dezember 2018 gab er an, eine solche nicht einreichen zu können, da er nicht in der Schweiz angemeldet sei. Er befinde sich nach einer Krebsdiagnose in der Schweiz im Spital und gedenke die Schweiz wieder zu verlassen, sobald es ihm bessergehe (Urk. 8/147; vgl. auch Urk. 8/150 und ferner Urk. 8/154). Die IV-Stelle liess X.___ zu einigen Fragen im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten Stellung nehmen und wies auf seine Mitwirkungspflichten bei der Leistungsabklärung hin (Schreiben vom 6. März 2019, Urk. 8/156, 8/157). Danach stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 9. Mai 2019 in Aussicht, dass sie weder für einen Rollstuhl noch für eine Anpassung im Wohnbereich Kostengutsprache erteilen werde (Urk. 8/164). Dagegen erhob er am 1. Juni 2019 Einwand (Urk. 8/167). Am 11. September 2019 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/177 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung vom 11. September 2019 erhob X.___ am 26. September 2019 Beschwerde und beantragte die Finanzierung des bezogenen Rollstuhls, der Modifikation der bestehenden Treppengeländer, der bezogenen Duschhaltegriffe, eines Bad-/Duschhockers, eines Badewannenbretts in seinem Haus in A.___ sowie die Übernahme der administrativen Unkosten und Prozesskosten des gerichtlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. November 2019 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 2. Dezember 2019 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, woraufhin weitere Dokumente zu den Akten genommen wurden (Urk. 10-13). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wurden die Akten der Ausgleichskasse in Sachen des Beschwerdeführers und der ehemaligen Arbeitgeberin beigezogen (Urk. 15, 19, 20). Sodann wurde der Beschwerdeführer zur Herausgabe von Steuerunterlagen und zu Angaben zu seiner Krankenversicherungssituation verpflichtet (Urk. 15, Urk. 17). Nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht mitgeteilt hatte, keinen Zugang zu den verlangten Steuerunterlagen zu haben (Urk. 24), zog das Gericht mit Verfügung vom 18. Mai 2021 die Akten vom Kantonalen Steueramt bei (Urk. 21, 22/1-18). Auszüge aus den Unterlagen (Urk. 25/1, 25/2) und eine schriftlich festgehaltene Auskunft des Steueramtes (Urk. 24) stellte es den Parteien zur Stellungnahme zu. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. August 2021 auf weitere Äusserungen (Urk. 29), während die Stellungnahme des Beschwerdeführers am 15. Juli 2021 einging (Urk. 28). Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen eine Kopie des Urteils IV.2019.00654 vom 28. Februar 2020 als Urk. 31 zu den Akten.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1).

1.2

1.2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).

1.2.3    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat, worin auch die Beiträge an die Kosten von invaliditätsbedingten Anpassungen von Immobilien geregelt wird (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVV).

    Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). Mögliche zu vergütende Hilfsmittel sind Rollstühle (Ziff. 9 HVI) und im Rahmen von Hilfsmitteln für die Selbstsorge bestimmte invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung (Ziff. 14.04) und Treppensteighilfen und Rampen (Ziff. 14.05).

1.3    Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG wird der Begriff der Invalidität in der Invalidenversicherung leistungsspezifisch beurteilt: Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

    Die leistungsspezifische Invalidität besteht bei Hilfsmitteln darin, dass eine Person, die wegen eines Gesundheitsschadens durch einen länger dauernden vollständigen oder teilweisen Ausfall eines Körperteils oder einer Körperfunktion bei einer der in Art. 21 Abs. 1 oder Abs. 2 IVG aufgezählten Tätigkeiten behindert ist und daher des Einsatzes des Hilfsmittels bedarf, um den Mangel (möglichst) auszugleichen. Die Erforderlichkeit des Hilfsmittels muss aus dem Gesundheitsschaden resultieren. Weiter muss dieses für die Erfüllung des gesetzlich geschützten Bereichs notwendig sein. Dies ist gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG dann der Fall, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand sich fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen. Gegenstand des Anspruchs ist die Sozialrehabilitation (Urteil des Bundesgerichts 8C_818/2016 vom 3. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Invalidität gilt bei den Hilfsmitteln somit dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die fragliche Versorgung mit einem solchen Gerät notwendig macht (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 231, Rz 11 zu Art. 21 – 21quater IVG).

1.4    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht gemäss Art. 9 Abs. 1bis IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung. Damit wird klargestellt, dass eine Person grundsätzlich der Versicherung unterstellt, also versichert sein muss, sobald und solange sie Eingliederungsmassnahmen beansprucht (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. A. Rz 8 zu Art. 9).

1.5    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. So trägt beispielsweise für das Vorliegen der versicherungsmässigen Voraussetzungen und den Eintritt einer relevanten Invalidität die anspruchstellende Person die Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 4.2.3). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 11. September 2019 damit, dass sich der Beschwerdeführer 1999 von der Schweiz für einen «sabattical leave» abgemeldet habe. Bis 2004 habe er Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlt und sei daher versichert gewesen. Ab dem Jahr 2005 habe er hingegen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr einbezahlt. Einzig 2010 sei von der Z.___ AG noch ein Beitrag von Fr. 21'120.— für ihn eingezahlt worden, welcher Betrag mangels Lohnabrechnungen nicht nachvollzogen werden könne. Inwieweit der Beschwerdeführer auf hoher See als Verwaltungsrat der Z.___ AG effektiv tätig gewesen sei, sei unklar. Sodann fehlten weiterhin Bestätigungen über Beitragszahlungen ab dem Jahr 2010 sowie eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Y.___ (Urk. 2 S. 2).

    Sinngemäss verneinte die IV-Stelle somit einen Anspruch auf Hilfsmittel wegen mangelnder versicherungsmässiger Voraussetzungen.

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 26. September 2019 zusammengefasst ein, die Beschwerdegegnerin habe ohne fundierte Grundlagen entschieden. Zum einen habe er sich ab Ende 1999 gar nicht auf einem sogenannten «sabbatical leave» befunden. Er habe bis Ende 2004 Invalidenversicherungsbeiträge an die SVA bezahlt, die in Rechnung gestellt worden seien. Im Jahr 2010 sei wegen seines krankheitsbedingten Ausfalls eine weitere Beitragszahlung erfolgt.

    

    Zum andern sei er irreversibel querschnittgelähmt, deshalb seien ein Rollstuhl sowie diverse bauliche Massnahmen an seinen Liegenschaften absolut notwendig. Er habe einen Rollstuhl bezogen, welchen er beim Eintritt ins Pensionsalter Ende Juli 2020 retournieren müsse. Seine Liegenschaft in Y.___ sei für ihn nicht mehr bewohnbar. Dank Inanspruchnahme von Therapien zweimal pro Woche könne er sich teilweise bereits wieder mit Rollator und/oder am Gehstock fortbewegen. Mit den beantragten Modifikationen und Hilfsmitteln werde er auch das Ober- sowie das Untergeschoss seines Hauses in A.___ wieder bewohnen können (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen und dabei vor allem die Frage nach der Erfüllung seiner Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt der Beanspruchung der Eingliederungsmassnahmen, was vorliegend das Jahr 2018 ist.

    Zur Klärung des Sachverhalts hat das Gericht Akten der Ausgleichskasse und der Steuerbehörden betreffend den Beschwerdeführer beigezogen und hat diese auszugsweise der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme unterbreitet, was vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Steuerunterlagen gerügt wurde (Urk. 28).

    Der gerichtliche Untersuchungsgrundsatz gebietet die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht zieht dafür die Mithilfe der Parteien bei, was es auch hier getan hat, indem es den Beschwerdeführer, der näher am Beweis gewesen wäre, zur Einreichung der Steuerunterlagen aufgefordert hat (Urk. 15; Kieser, Kommentar zum ATSG, 4.A., Rz 122 zu Art. 61 ATSG). Diese waren für ihn nach eigenen Angaben nicht erhältlich, so dass ein direkter Beizug bei den Behörden notwendig war, die zur Herausgabe der sachbezogenen Akten verpflichtet sind (vgl. Art. 32 ATSG analog). Beigezogene Beweismittel sind den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten (§ 23 Abs. 4 GSVGer), was auch hier geschehen ist.

    

3.

3.1

3.1.1    Gemäss Art. 1b IVG sind nach Massgabe dieses Gesetzes Personen versichert, die gemäss den Artikeln 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind.

    Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen nach AHVG obligatorisch versichert, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches (Art. 13 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 404).

3.1.2    Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Entscheidend ist der Ort, den sie zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzustellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Massgebend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Es ist daher auf Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2015 vom 21. April 2016 E.2.2.1).

    Art. 24 Abs. 1 ZGB legt fest, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt. Art. 24 Abs. 1 ZGB erschwert natürlichen Personen damit die Aufgabe des einmal begründeten Wohnsitzes. Dies aufgrund des Prinzips der Notwendigkeit eines Wohnsitzes. Der begründete Wohnsitz bleibt so lange bestehen, bis die Person an einem anderen Ort Wohnsitz begründet hat. In dieser Zeit wird von einem fiktiven Wohnsitz ausgegangen, welcher zeitlich nicht limitiert ist und nur zugunsten des bisherigen Wohnsitzes in der Schweiz gilt. Art. 24 ZGB soll verhindern, dass eine Person wohnsitzlos ist (Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, Art. 1-456 ZGB - PartG, 3. Auflage 2016, N 1 f. zu Art. 24 mit Hinweisen; vgl. auch N 1 zu Art. 23).

3.1.3    Der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich dort, wo faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Auch der steuerliche Wohnsitzbegriff lehnt sich weitgehend an den Wohnsitzbegriff des Zivilrechts an (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2015 vom 21. April 2016 E.2.2.2). Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis ausgeführt, dass es für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland nicht genügt, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen; entscheidend ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Der Zeitpunkt der Abmeldung am bisherigen Wohnort ist hingegen nicht massgebend (BGE 138 II 300 E. 3.3). Solange ein «Weltenbummler» nicht nachweisbar massgebliche Beziehungen - im Sinne der Ansässigkeit - zu einem konkreten anderen Ort im Ausland begründet, wird vom Weiterbestehen des schweizerischen Steuerdomizils respektive Wohnsitzes ausgegangen (BGE 138 II 300 E. 3.6.3). Dies ist auch für den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff relevant, zumal sich der steuerrechtliche und der zivilrechtliche Wohnsitz in der Regel decken (Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2015 vom 21. April 2016 E. 4.3).

3.1.4    Hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Invalidenversicherung geht aus der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP, Stand: 1. Januar 2019) hervor, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt (Rz 1030). Dies gilt ebenfalls, wenn sich die Person bei ihrer Gemeinde abgemeldet hat. In dieser Weise führt selbst eine länger dauernde Landesabwesenheit nicht ohne weiteres zu einem Wohnsitzwechsel, lässt aber die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes vermuten. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus den gesamten Umständen auf eine Verlegung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen ins Ausland zu schliessen ist. Weltenbummlerinnen und -bummler beispielsweise haben nicht die Absicht des dauernden Verbleibens am Aufenthaltsort. Sie begründen somit keinen neuen Wohnsitz (WVP Rz 1031).

3.2    

3.2.1    Als gesetzlichen Wohnsitz gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2010 sowie auch im weiteren Verlauf durchgehend seine Adresse in Y.___ an (Urk. 8/1/1 und beispielsweise Urk. 8/9/1-2, Urk. 8/32/6, Urk. 8/134/1 und Urk. 8/139/1). Indes hielt er fest, von Januar 2000 bis September 2010 ausserhalb der Schweiz Wohnsitz gehabt zu haben, nämlich «diverse; Hohe See» (Urk. 8/1/3). Sodann merkte er an, er sei nicht in der Schweiz angemeldet und er wolle die Schweiz wieder verlassen, sobald es ihm bessergehe (Urk. 8/147; vgl. auch Urk. 8/150 und ferner Urk. 8/154). Am 3. April 2019 führte er aus, es sei im Vorfeld der Abmeldung besprochen worden, dass er trotz Landesabwesenheit bei der SVA angemeldet und versichert bleibe, zumal er Liegenschaften in der Schweiz besitze, als Geschäftsführer/Verwaltungsrat einer in der Schweiz registrierten operativen Firma tätig sei sowie Bankkonten bei Schweizer Banken halte. Er sei auch in der Schweiz besteuert worden (Urk. 8/157/2-3). In seiner Eingabe vom 4. Dezember 2019 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, sich per Ende 1999 sowohl aus der Schweiz als auch von der SVA Zürich abgemeldet zu haben. Er habe keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz (Urk. 13 S. 1).

3.2.2    Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Y.___ per Ende 1999 ins Ausland abgemeldet hat. Dass dies ohne genauere Angaben geschah, deute, laut der Auskunft der Einwohnerkontrolle Y.___, darauf hin, dass er auf Reisen gegangen sei (Urk. 8/132). Eine neue behördliche Anmeldung in der Schweiz fand seither nirgends statt, weder in Y.___ noch in A.___, wo der Beschwerdeführer ein Ferienhaus hat.

    Auch im Ausland war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nirgends angemeldet (Urk. 8/155/2), namentlich nicht in E.___, wo er sich gemäss seinen Angaben jeweils während maximal 89 Tagen aufgehalten hat, er sei dabei auf seiner Yacht oder auf Yachten von dort ebenfalls nicht ansässigen Freunden gewesen (Urk. 8/157/3).

3.2.3    Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder. Er besitzt in Y.___ eine 6,5-Zimmerwohnung im Stockwerkeigentum und in A.___ ein Haus. Sodann ist er im Handelsregister seit 1988 als einziger Verwaltungsrat der Z.___ AG eingetragen, die ihren Sitz an der Adresse des Beschwerdeführers in Y.___ hat (vgl. Urk. 30), indem er einen Teil dieser Wohnung an die AG vermietet hat (Urk. 25/2/2). Im Jahr 2013 und auch 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er eine feste Partnerin habe, die in F.___ wohne, sie hätten keinen gemeinsamen Haushalt, seien aber häufig am einen oder anderen Ort beisammen (Urk. 8/84/9, 8/148). Gefragt nach seinem Lebensmittelpunkt seit seiner Abmeldung von der Schweiz, gab der Beschwerdeführer jedoch in einem Schreiben vom 4. Dezember 2019 an, dieser befinde sich definitiv nicht mehr in der Schweiz. Er habe keinen Kontakt zu den beiden Kindern oder zu Drittpersonen, zu Vereinen oder zu sonstigen Organisationen. Er bewege sich in einem Freundeskreis, der sich ebenfalls mehrheitlich auf hoher See oder im Ausland aufhalte (Urk. 13, 25/2/3).

    Im gerichtlichen Verfahren betreffend die Invalidenrente hatte er zu seiner Tätigkeit angegeben, als «Commander» auf seiner Segelyacht unterwegs zu sein. Auf dieser Yacht habe er mit seiner Crew auch an internationalen Regatten teilgenommen. Zudem habe er sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie Modifikationen an seiner Yacht - wo nötig unter Beizug von Dritten - selbst vorgenommen, beispielsweise an Motor, Generator, Klimaanlagen, Elektrik, Elektronik etc. (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00654 vom 28. Februar 2020; Urk. 31). Im vorliegenden Verfahren zeigte er auf, dass er daneben von seiner Yacht aus durch Aufträge auf anderen Yachten Einkommen generierte, er mithin im Ausland selbständig erwerbstätig war (Urk. 13, Anhang).

3.2.4    Mit der Abmeldung von Y.___ ohne Angabe einer Destination, dem gegenüber verschiedener Stellen angegebenen «sabbatical leave» und der seitherigen konstanten Weigerung einer behördlichen Neuanmeldung an einem Ort in der Schweiz, hat der Beschwerdeführer zumindest in subjektiver Hinsicht ein gewichtiges Indiz für die Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz gegeben, da er sich hier nicht mehr dauernd aufhalten wollte. Dennoch genügt nach der bundesgerichtlichen Praxis für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland eine solche Abmeldung alleine nicht (BGE 138 II 300 E. 3.3). Seinen Aufenthalt im Ausland gestaltete er mit Absicht so, dass er nirgends im Ausland für längere Zeit an Land ging. Er war auf seiner Yacht zu Hause, mit der er lange Zeit des Jahres unterwegs war, aber auch Zeitabschnitte von unter 90 Tagen in einem Hafen von E.___ lag.

    Aufenthalte in der Schweiz fanden nachgewiesenermassen nicht zur Pflege von persönlichen oder beruflichen Lebensbeziehungen, die einen Mittelpunkt in der Schweiz begründen könnten, sondern im Zusammenhang mit den Erkrankungsfällen und zur Behandlung statt. Die Hirninfarkte im Jahr 2010 fanden in E.___ statt. In der Folge kam der Beschwerdeführer nach der Erstbehandlung in G.___ (Urk. 8/9/4-7) zur medizinischen Behandlung in die Schweiz, hier war er bei der Concordia Krankenversicherung auch während der ganzen Zeit im Ausland grund- und zusatzversichert (Urk. 8/53, Urk. 17). Er begab sich in Zürich in die Behandlung der Klinik C.___ (Urk. 8/6) und ins Universitätsspital H.___ (Urk. 8/9). Von den Insulten erholte er sich wieder gut (vgl. Urk. 8/30/7), so dass er sich erneut ins Ausland begab (Urk. 8/36, 8/37). Für medizinische Kontrollen kehrte er in die Schweiz zurück (Urk. 8/41, 8/49) und verbrachte dabei gemäss seiner Darlegung gegenüber der Beschwerdegegnerin die meiste Zeit in seinem Ferienhaus in A.___, dies vor allem während der Winterzeit (E-Mail vom 8. Februar 2013, Urk. 8/80). In A.___ war er auch in hausärztlicher Behandlung (Urk. 8/104). Nach seinem Sturz im Jahr 2018 hatte sich der Beschwerdeführer nach der Erstbehandlung in G.___ zunächst in den Spitälern in I.___, J.___ und K.___ und hernach erneut zur Behandlung in der Klinik C.___ und in der Universitätsklinik B.___ in Zürich aufgehalten, und zwar während langer Zeit (Urk. 8/139, 8/148). Dies alles weist daraufhin, dass im Fall, dass es ihm schlecht ging, er die Absicht hatte, in die Schweiz zurückzukehren, auch wenn gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB ein Aufenthalt in einer Pflegestation für sich allein keinen Wohnsitz begründet.

3.2.5    Hinsichtlich der Steuerpflicht seit der Abmeldung aus der Schweiz geht aus den beigezogenen Steuerunterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer ab 2011 und damit auch im massgebenden Zeitraum - anders als in den Vorjahren, während denen nur der Liegenschaftenbesitz versteuert wurde (Urk. 25/2/2 S. 12) aufgrund seiner persönlichen Zugehörigkeit und zwar wegen eines Wohnsitzes im Kanton Zürich - in Y.___ - steuerpflichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer war. Er wurde jeweils für sein Vermögen - nicht jedoch für das im Ausland erzielte Einkommen als Selbständigerwerbender - eingeschätzt (Urk. 24, Urk. 25/1 und 25/2), da die Steuerbehörden mit Verweis auf die erwähnte Rechtsprechung (vgl. oben E. 3.1.3) mangels eines Nachweises der Begründung eines neuen Wohnsitzes im Ausland einen anhaltenden Wohnsitz in Y.___ annahmen.

3.2.6    Was die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Ausgleichskasse anbelangt, war er gemäss IK-Auszug während vieler Jahre und bis 1999 als Angestellter der Z.___ AG angemeldet. Am 22. Dezember 2000 meldete er sich für die Zeit ab 2000 mit der Angabe eines «sabbatical leave» als Nichterwerbstätiger an (Urk. 20/12). Da kein ausländischer Wohnsitz angegeben worden war, ging die Ausgleichskasse gemäss ihrer Darstellung vom 10. Juli 2019 von einer fortwährenden obligatorischen Versicherungspflicht in der Schweiz im Sinne von Art. 1a Abs.1 lit. a AHVG aus und erfasste den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen (Urk. 8/171). Während der Jahre 2000 bis 2004 wurde der Mindestbeitrag festgelegt und auch einbezahlt, dies mangels Angaben über die Vermögensverhältnisse zur Hauptsache bloss provisorisch oder per Akonto (Urk. 20/13-14, 20/16, 20/18, 20/23, 8/151). Zur Klärung des Vermögens und der Frage, ob der Beschwerdeführer noch immer auf Auslandreisen sei oder ob er mittlerweile im Ausland Wohnsitz bezogen habe, tätigte die Ausgleichkasse Ende 2005 und 2006 Abklärungen und forderte den Beschwerdeführer mehrfach auf, sich dazu zu äussern (Urk. 20/29, 20/36, 20/37). Auf die entsprechenden Aufforderungen reagierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb die Ausgleichskasse am 30. Oktober 2006 dem Beschwerdeführer mitteilte, sie gehe davon aus, dass er nun im Ausland Wohnsitz habe, weshalb er die Versichertenvoraussetzungen von Art. 1a AHVG nicht mehr erfülle und er aus der Kassenmitgliedschaft entlassen werde (Urk. 20/40). Dieses Schreiben blieb ohne Reaktion.

    Die Z.___ AG deklarierte für das Jahr 2010 noch einmalig einen an den Beschwerdeführer als Angestellten ausbezahlten Lohn, was zu einer einmaligen Beitragszahlung und einem IK-Eintrag für das betreffende Jahr von Fr. 21'120.—führte. Das hiesige Gericht erachtete im Urteil vom 28. Februar 2020 allerdings diese Beitragsleistung als nicht nachvollziehbar und gewährte ihr keine Aussagekraft für die Behauptung einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb, zumal diese Deklaration nach den Hirninfarkten und eine Lohnanpassung gar erst Ende 2010 erfolgt waren (Urk. 31).

3.3    

3.3.1    Für die Frage der Versicherteneigenschaft im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG in Verbindung mit Art. 1b IVG ist einzig der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff und nicht eine sozialversicherungsrechtliche Begriffsbildung relevant (ZAK 1990 S. 247). Nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit folgt aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung von Y.___ seinen geschäftlichen und auch seinen privaten Aufenthalt ins Ausland verlegt hat, wo er als Gesunder die meiste Zeit des Jahres auf dem Meer oder auf seiner voll ausgebauten Yacht im Hafen L.___, in G.___ (Urk. 25/2/6), verbracht hat, ohne jedoch an einem konkreten Ort an Land Wohnsitz genommen zu haben. Vielmehr hat er alles daran gesetzt, dass er eben gerade nicht als «residential» galt, indem er sich vor Ablauf der jeweiligen Meldefristen im In- und Ausland wegbegab (Urk. 25/2/6), was zur Folge hatte, dass seine Steuerpflicht in der Schweiz aufrecht erhalten blieb. Seinen immer wieder auch gegenüber den Behörden gemachten Hinweis auf den «sabbatical leave» deutet denn auch auf den Willen zu einer Auszeit mit Rückkehrabsicht und nicht auf denjenigen einer dauerhaften Auswanderung hin. Auch wenn er eigentliche Rückkehrabsichten in die Schweiz gegenüber den Behörden bestritten hat (Urk. 25/2/6), zeigte sein Verhalten doch auf, dass er immer wieder in die Schweiz zurückkehrte, vor allem in sein Haus in A.___ und zwar sicher wenn es ihm schlecht ging, und er auch für diesen Fall hier die obligatorische Krankenversicherung weiterführte (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.6.3).

3.3.2    Der Beschwerdeführer ist mithin als «Weltenbummler» anzusehen. Als solcher kommt für ihn zivilrechtlich grundsätzlich die Regelung von Art. 24 Abs. 1 ZGB zur Anwendung, wonach der bisherige Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen bleibt.

    Für die analoge Anwendung dieser Bestimmung im internationalen Verhältnis und grundsätzlich auch auf den Bereich des öffentlich-rechtlichen Steuerrechts hat das Bundesgericht festgehalten, dass der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sowie die Rechtsicherheit dafür sprechen würden, weil solange kein neuer Wohnsitz wirksam begründet werde, berechtigte Zweifel fortbestehen könnten, ob der alte Wohnsitz wirklich definitiv aufgegeben worden sei. Durch das Abstellen auf diese Regelung könne wirksam Rechtsmissbräuchen entgegengewirkt werden (BGE 138 II 300 E. 3.6.2). Was für die damit erreichte wirksame Verhinderung des rechtsmissbräuchlichen Umgehens von Steuerpflichten gilt, kann nicht unbesehen auf das Sozialversicherungsrecht mit seinen Folgen der Beitragspflicht, aber eben auch der Leistungsberechtigung angewendet werden. Denn die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB steht selber unter dem Vorbehalt der rechtsmissbräuchlichen Berufung darauf im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB.

3.3.3    Auch private Personen sind im Verkehr mit den Behörden an Treu und Glauben gebunden. Ein Ausfluss davon ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Die Widersprüchlichkeit kann auf der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen und andererseits auf dem Verbot, begründete Erwartungen eines anderen zu enttäuschen, beruhen (BGE 137 V 394 E. 7.1).

    Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach der Abmeldung aus der Schweiz im Zusammenhang mit der AHV- und der IV-Beitragspflicht einiges unternommen hat, um dieser nicht in korrekter Weise nachkommen zu müssen. So hatte er seit Jahren, nämlich ab 2005 trotz anfänglicher Anmeldung als Nichterwerbstätiger keine Beiträge mehr entrichtet. Als die Ausgleichskasse ab September 2005 aufgrund von Meldungen der Steuerbehörden Abklärungen zur Frage der Höhe aber auch der generellen Beitragspflicht aufnahm (Urk. 20/37), reichte der Beschwerdeführer trotz Mahnungen und Androhung von Folgen keine Angaben dazu ein, was zum Schreiben der Ausgleichskasse vom 30. Oktober 2006 führte, worin man ihm beschied, dass man von der zwischenzeitlichen Wohnsitzverlegung ins Ausland ausgehe und ihn daher per 31. Dezember 2004 aus der Kassenmitgliedschaft entlasse (Urk. 20/40). Darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht und kümmerte sich auch nicht (mehr) um die regelmässige Bezahlung der persönlichen Beiträge. Diese Mitwirkungspflichten waren gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG jedoch gegeben und dem Beschwerdeführer zumutbar, und die entsprechenden Angaben über seinen Aufenthalt und sein Vermögen und Einkommen konnten mit einem vernünftigen Aufwand nur von ihm bezogen werden. Es ist daher als höchst widersprüchlich zu bezeichnen, wenn sich der Beschwerdeführer einerseits der Verpflichtung zur Bezahlung der korrekten Beiträge und der Abklärungen der Leistungspflicht erfolgreich widersetzte, bei Einritt des Leistungsrisikos für Eingliederungsmassnahmen Jahre später jedoch sich auf die Versicherteneigenschaft und seinen Leistungsanspruch berufen will. Dieses widersprüchliche Verhalten verdient keinen Rechtsschutz im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB (vgl. dazu Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Schulthess 2005, S. 553 mit Hinweisen).

    Damit ist die angefochtene Verfügung vom 11. September 2019 im Resultat zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.anzusetzen und sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 29

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 28

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer