Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00680
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig
Urteil vom 27. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, arbeitete seit dem Jahre 1992 als Fassadenisoleur (Urk. 12/11), als am 15. Dezember 2015 die Meldung zur Früherfassung erfolgte (Urk. 12/14). Am 18. Januar 2016 meldete er sich in der Folge unter Hinweis auf einen starken Husten mit Auswurf und Atemnot bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/19 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung wie auch der Unfallversicherung bei. Mit Schreiben vom 4. August 2016 sowie 17. Juli 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, berufliche Massnahmen beziehungsweise Eingliederungsmassnahmen seien derzeit nicht durchführbar (Urk. 12/54, Urk. 12/93). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/172, Urk. 12/177) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. August 2019 für die Zeit vom 1. August 2016 bis 30. November 2017 eine halbe Rente, vom 1. Dezember 2017 bis 31. März 2019 eine ganze Rente sowie ab 1. April 2019 eine halbe Rente zu (Urk. 12/197, Urk. 12/204, Urk. 12/206; vgl. auch Verfügungsteil 2, Urk. 12/181).
2. Der Versicherte erhob am 27. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 26. August 2019 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab August 2016 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2019 wieder zurück (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Am 24. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (Replik; Urk. 15). Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2020 (Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, die bisherige Tätigkeit sei ab August 2015 nicht mehr möglich. Eine angepasste, leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit ohne Belastung durch Staub und Rauch sei von August 2016 bis August 2017 in einem Pensum von 50 % möglich gewesen. Ab September 2017 sei eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen, bis Dezember 2018 sei keine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades sei ein Einkommensvergleich erstellt worden. Insgesamt ergebe sich vom 1. August 2016 bis 30. November 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. Dezember 2017 bis 31. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente sowie ab 1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Rente (S. 3).
Im Rahmen der Duplik (Urk. 19) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte, überwiegend sitzende Arbeiten zumutbar seien, sei auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Seit der LSE 2012 bestehe bei Männern ohne Kaderfunktion bei einem Pensum von 50 % zudem keine wesentliche Lohndifferenz mehr, weshalb sich kein Abzug rechtfertige (S. 1). Weiter dürften bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung derselben führen. Das Alter bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 wirke sich bei Stellen ohne Kaderfunktion im Übrigen eher lohnerhöhend aus und begründe daher gleichermassen keinen leidensbedingten Abzug (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), es sei nicht nachvollziehbar, dass ab Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens bis August 2017 und dann wieder ab Januar 2019 in einer angepassten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden habe. Aus seiner Sicht sei aufgrund seiner verschiedenen Gesundheitsschäden von einer dauernden, vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeitsbereichen auszugehen, weshalb er ab August 2016 eine unbefristete ganze Invalidenrente beanspruche (S. 3 Ziff. 2).
In seiner Eingabe vom 24. Januar 2020 (Urk. 15) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, aufgrund der relevanten medizinischen Einschätzungen könne nicht auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Bereits aufgrund des chronischen asthmatischen Leidens sei von einer unbefristeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Er habe während seiner ganzen Berufskarriere als Bauarbeiter gearbeitet, weshalb eine Bürotätigkeit nicht als zumutbare Verweistätigkeit anzusehen sei. Zudem werde in der betreffenden RAD-Stellungnahme ausdrücklich vorausgesetzt, dass sich das Asthma bronchiale in einer stabilen Phase befinde. Dass diese Voraussetzung erfüllt sei, ergebe sich nicht aus den medizinischen Akten. Andererseits werde im Arztbericht vom 26. Juni [richtig wohl: Mai] 2017 festgehalten, dass ein Beruf mit leichter körperlicher Belastung mit einem Teilzeitpensum von 25 % angestrebt werde. Zum damaligen Zeitpunkt sei dies aufgrund der fehlenden Asthmakontrolle nicht als möglich betrachtet worden. Dass sich der Gesundheitszustand bezüglich des Asthma bronchiale seit diesen Berichten von Mitte 2017 wesentlich geändert habe, ergebe sich nicht aus den Akten (S. 2 f. Ziff. 2). Für den Fall, dass von einer grundsätzlich bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit ausgegangen würde, werde das angenommene Invalideneinkommen bemängelt. Dieses sei anhand des Tabellenlohns für Hilfsarbeiten festgesetzt worden, ohne einen Leidensabzug zu berücksichtigen. Bei Männern, die im Bereich Hilfsarbeiten auf ein Teilzeitpensum von 50 % eingeschränkt seien, sei von einer Lohneinbusse gegenüber voll arbeitstätigen Arbeitnehmern von mindestens 5 % auszugehen. Zudem seien dem fortgeschrittenen Alter und der Besonderheit des asthmatischen Leidens Beachtung zu schenken (S. 3 f. Ziff. 4). Es sei ohne Weiteres ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt, allermindestens aber ein Abzug von 5 %. Der Invaliditätsgrad würde dann knapp über 60 % betragen, womit zumindest Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestünde (S. 4 Ziff. 5).
2.3 Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Fassadenisoleur ab August 2015 nicht mehr zumutbar war. Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und damit der Rentenanspruch ab August 2016.
3.
3.1 In seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 (Urk. 12/31/35-36) nannte Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, zu Handen der Krankentaggeldversicherung folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- allergische bronchopulmonale Aspergillose (ABRA), Erstdiagnose 5. März 2015
- Bronchiektasen, verdickte Bronchialwände der zentralen und segmentalen Bronchien
- Ground glass-Veränderungen im basalen Anteil des anterioren Oberlappensegmentes rechts
- Teilreversible obstruktive Ventilationsstörung, Behandlung mit systemischen Steroiden seit 25. Februar 2015
- Status nach Nikotinabusus, zirka 45 pack years
- Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2009
- arterielle Hypertonie
- Steatosis hepatis, Erstdiagnose 28. Februar 2015
Die pulmonale Aspergillose sei eine schwierig zu therapierende, eventuell exogen-allergische Pilzerkrankung. Der Beschwerdeführer sei seit dem 23. September 2015 in der bisherigen Tätigkeit vollständig und bleibend arbeitsunfähig (Ziff. 3 und 5). Es werde eine Umschulung empfohlen (Ziff. 5).
3.2 Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2016 (Urk. 12/39/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- schweres Asthma bronchiale bei Verdacht auf allergische broncho-pneumonale Aspergillose
- Bronchiektasen
- Status nach Nikotinabusus, zirka 45 pack years, sistiert 2006
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- Steatosis hepatis
Seit zwei bis drei Jahren leide der Beschwerdeführer an zunehmender Anstrengungsdyspnoe mit Auswurf und Hustenanfällen, vor allem auch unter Belastung. Im Jahre 2014 sei es zusätzlich zu vermehrten Bronchitiden gekommen, die antibiotisch behandelt worden seien (S. 1 Ziff. 3.1). Möglicherweise sei das Asthma bronchiale auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, weitere Abklärungen diesbezüglich seien im Gange (S. 1 Ziff. 3.4.2). Im Vordergrund stehe die Anstrengungsdyspnoe. Unter der bisherigen Therapie habe sich die Situation etwas beruhigt, der Beschwerdeführer sei allerdings immer noch dyspnoisch unter Anstrengung (S. 2).
3.3 Nach einer pneumologischen Rehabilitation vom 8. bis 21. Februar 2016 nannten die Ärzte des Rehazentrums A.___ in ihrem Bericht vom 10. März 2016 (Urk. 12/44/129-131) folgende Diagnosen (S. 1):
- schweres Asthma bronchiale mit Verdacht auf allergische bronchopulmonale Aspergillose
- Status nach Nikotinabusus, zirka 45 pack years, sistiert 2006
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- Steatosis hepatis
- Lymphozytose unklarer Ätiologie
- Herpes simplex labial nach Beginn mit Omalizum ab Dezember 2015
Als belastend beschreibe der Beschwerdeführer eine Anstrengungsdyspnoe sowie persistierender, vor allem morgendlicher Husten mit weisslichem Auswurf. Trotz ausgebauter inhalativer Therapie und hochdosierter Steroidtherapie sei er weiterhin stark symptomatisch. Für schwere bis mittelschwere Arbeiten sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Somit wären nur sitzende Tätigkeiten mit wenigen Botengängen zu 100 % möglich. Allerdings dürfe er keinem Dampf, Staub, Rauch oder starken Temperaturschwankungen ausgesetzt sein. Somit sei er für seinen aktuellen Beruf als Isoleur im Fassadenbau bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig (S. 1).
3.4 In seinem Bericht vom 10. März 2016 (Urk. 12/46/1-4) nannte der verantwortliche Arzt des Spitals B.___, Medizinische Klinik, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- schweres Asthma bronchiale
- Status nach Sturz von Baugerüst (6 Meter) am 29. März 2005
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er sodann folgende (S. 2):
- Herpes simplex labial nach Beginn Omalizumabgabe
- Helicobacter pylori-Gastritis
- Vitamin-D-Mangel
- Status nach Nikotinabusus, zirka 45 pack years, sistiert 2006
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- Steatosis hepatis
- 3 mm weichteildichter Nodulus in der Lingula
- Lymphozytose unklarer Ätiologie
Es liege eine wechselhaft ausgeprägte, intermittierende obstruktive Ventilationsstörung vor. Insbesondere seit August 2015 sei es nie mehr zu einer Normalisierung der Lungenfunktion mit insbesondere auch einer persistierenden leichtgradigen restriktiven Ventilationsstörung gekommen. Aktuell sei eine Prognose schwierig (S. 2 ad 1.4). Vom 25. Februar bis 5. April 2015 sowie seit dem 28. August 2015 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (S. 3 ad 1.6). Aufgrund der Anstrengungsdyspnoe, des zeitweise ausgeprägten Hustens und der Belastungsintoleranz bestehe eine allgemeine körperliche Leistungseinschränkung. Für körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In staubiger Umgebung bestehe zudem auch eine Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten. Ein Einsatz in der bisherigen Tätigkeit sei deshalb aus medizinischer Sicht bis auf Weiteres nicht zumutbar. In staubarmer Umgebung wäre eine Arbeit mit leichter körperlicher Belastung und zuerst mit einem 50%igen Pensum und dann sukzessiver Belastungssteigerung möglich (S. 3 ad 1.7). Mit den aktuellen Behandlungen werde eine Wiedererlangung einer vollständigen körperlichen Belastbarkeit angestrebt. Eine prognostische Einschränkung bleibe jedoch die als relevant taxierte allergische bronchopulmonale Aspergillose, welche eine Exposition in staubiger Umgebung beziehungsweise Baustellen mit wahrscheinlicher Schimmelpilzexposition ungünstig beziehungsweise unmöglich erscheinen lasse (S. 4 ad 1.8). Angestrebt werde eine Wiederaufnahme mit zuerst leichter körperlicher Belastung und einem Teilzeitpensum von 50 % mit dem Ziel einer sukzessiven Steigerung der körperlichen Belastung und des Pensums. Falls sich eine solche geeignete Stelle finde, sei eine Wiederaufnahme der Arbeit in einigen Wochen denkbar (S. 4 ad 1.9).
3.5 Dr. med. C.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Suva Arbeitsmedizin, führte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 12/44/170 -175) aus, aus den anamnestischen Angaben würden sich bis zur Hospitalisation im Februar 2015 keine Hinweise auf ein manifestes Asthma bronchiale ergeben. Eine erwähnenswerte arbeitsassoziierte Beschwerdesymptomatik habe auch bei den verschiedenen Tätigkeiten mit zeitweiligen inhalativen Expositionen zu Stäuben nicht bestanden. Von einem überwiegend durch irritative, inhalative Reize am Arbeitsplatz verursachten Asthma bronchiale sei somit nicht auszugehen. Der Verlauf spreche gegen ein durch Sensibilisierung auf einen Arbeitsstoff verursachtes allergisches Asthma bronchiale. Eine erhebliche Verschlechterung der Atembeschwerden sei erst in den Sommerferien wiederum im Rahmen eines Infektes aufgetreten (S. 5). Seit dem 28. August 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, nannte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2016 (Urk. 12/79/2-8) folgende Diagnosen (S. 1):
- Asthma / COPD Overlap Syndrom
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- Diabetes mellitus Typ 2, unter oraler Medikation
- Polyarthrose (Knie, Schulter, Ellbogen)
- Polyp coli endoskopisch reseziert
- Helicobacter pos. Gastritis
- Osteopenie der LWS unter Langzeit-Steroidtherapie und Vitamin D-/ Kalzium-Substitution
Die chronische Atemwegserkrankung sei heterogen und weise Elemente einer COPD sowie eines allergischen Asthmas auf. Ein Lungenemphysem liege nicht vor. Ursächlich sei neben dem früheren Zigarettenrauchen eine endogene / idiopathische Komponente mit einem exogen allergischen Anteil anzunehmen. Die stattgehabten beruflichen Expositionen seien überwiegend unspezifisch, aber als Auslöser für Exazerbationen oder verstärkte Symptomatik relevant. Eine eigentliche Berufskrankheit oder ein Berufsasthma liege nicht vor. Trotz maximal ausgebauter Therapie bestünden chronische Atembeschwerden, die teilweise aber nicht vollständig objektiviert werden könnten. Die medikamentöse Behandlung sei angemessen und könne nicht wesentlich verbessert werden. Die regelmässige medizinische Trainingstherapie scheine zum aktuellen Zeitpunkt zu wenig intensiv und sollte wieder gesteigert werden. Die medizinisch theoretische Ateminvalidität betrage abgestützt auf die aktuelle Lungenfunktionseinschränkung 35 %. Die Wiederaufnahme der bisherigen Berufstätigkeit scheine weder möglich noch sinnvoll oder zumutbar und angesichts der fehlenden Ausbildung sowie des aktuellen Arbeitsmarktes nicht realistisch. Zumutbare Tätigkeiten seien einfach Hilfsarbeiten, sitzende, stehende oder gehende Tätigkeiten, Autofahren, leichte Lagerarbeiten oder Pförtnerarbeiten. Jegliche Atemwegsirritationen durch ungünstige Klimabedingungen, Staub-, Rauch- oder Lösungsmittel müssten vermieden werden (S. 6).
3.7 Am 26. und 27. Januar 2017 wurde im Zentrum E.___ eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) durchgeführt. In ihrem Bericht vom 28. Februar 2017 (Urk. 12/76/7-24) nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1):
- Gonarthrose rechts
- Asthma/COPD Oberlappensyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie sodann folgende (S. 2 oben):
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Osteopenie der LWS unter Langzeitsteroidtherapie und Vitamin D-/Kalziumsubstitution
- intermittierende belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts nach operativ versorgter unfallbedingter Schulterverletzung mit Rotatorenmanschettenläsion und AC-Gelenkskapselhypertrophie
Das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Knies. Viele Tests habe der Beschwerdeführer unter Angabe von Schmerzen frühzeitig abgebrochen, bevor klare und eindeutige funktionelle Einschränkungen hätten beobachtet werden können, obwohl aus medizinischer Sicht die maximalen Limiten sogar herabgesetzt worden seien. Die Leistungsbereitschaft werde als nicht zuverlässig beurteilt (S. 3 Ziff. 3.1). Die bisherige angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen klinischen Untersuchungsbefunde bei bestehenden strukturellen Veränderungen des rechten Kniegelenkes aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht medizinisch-theoretisch nicht mehr zumutbar. Auch aus pneumologischer Sicht sei dieser Beruf nicht mehr zumutbar. Interdisziplinär bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den angestammten Beruf (S. 4 Ziff. 6.1). Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht, medizinisch-theoretisch, wäre eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wechselpositioniert, angepasst, Knien, Kriechen, Hocken ausgeschlossen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, Treppensteigen selten, Gerüste, Leiter besteigen aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen, ganztags zumutbar. Aus pneumologischer Sicht sei eine einfache wechselpositionierende, sitzende, stehende oder gehende Tätigkeit im leichten Bereich, ohne Atemwegsirritationen durch ungünstige Klimabedingungen wie Staub, Rauch oder Lösungsmittel, zumutbar. Interdisziplinär sei eine leichte, wechselpositionierende, teilweise sitzende, teilweise gehende, teilweise stehende angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar. Aufgrund des Lungenleidens bestehe eine allgemeine Leistungsminderung von maximal 35 %, die Arbeitsfähigkeit betrage demnach 65 % (S. 4 f. Ziff. 6.2).
3.8 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 12/83) insbesondere eine schwere, medial betonte Gonarthrose rechts (S. 1) und hielt fest, im Vergleich zur Voraufnahme des Röntgens vom 12. Dezember 2016 sei es zu einer ausserordentlich rasch progredienten, schweren Arthrose des rechten Kniegelenks gekommen. Es werde die Möglichkeit einer Knie-Totalprothesen-Implantation besprochen. Der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (S. 2).
3.9 In ihrem Bericht vom 26. Mai 2017 (Urk. 12/89) nannten die Ärzte des Spitals B.___ bei ansonsten unveränderten Diagnosen ein schweres eosinophiles Asthma bronchiale (S. 1) Seit August 2015 habe keine vollständige Asthmakontrolle mehr erreicht werden können, trotz ausgebauter Therapie. Es persistierten Atembeschwerden mit variabler Anstrengungsdyspnoe, Husten und Auswurf sowie in der Lungenfunktion eine variable Bronchialobstruktion mit schwerer bis mittelschwerer Ausprägung. Es bestehe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität respektive Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 75 % (S. 3).
3.10 Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte am 7. Juni 2017 aus, die Ärzte würden von einer Ateminvalidität von 50 bis 75 % und damit von einer ebenso hohen Arbeitsunfähigkeit sprechen. Die Lungenfunktion sei weniger gravierend eingeschränkt, die Werte würden zwischen 55 % und 104 % des Sollwerts schwanken. Es liege ein Asthma bronchiale mit spätem Beginn vor, die Diagnose einer COPD sei wieder verlassen worden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen nicht mehr auf dem Bau arbeiten könne, sei sicher unstrittig. In einer angepassten Tätigkeit (beispielsweise Bürotätigkeit) müsste jedoch ihres Erachtens noch eine verwertbare Leistungsfähigkeit von zirka 50 % bestehen, vorausgesetzt, das Asthma bronchiale befinde sich in einer stabilen Phase (Urk. 12/92 S. 5).
3.11 Am 8. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer in der Universitätsklinik H.___ am rechten Knie eine Totalendoprothese implantiert, wobei der peri- und postoperative Verlauf als komplikationslos beschrieben wurde. In der Folge hielt er sich vom 15. September bis 5. Oktober 2017 in der Rehaklinik I.___ zur Rehabilitation auf (vgl. Austrittsbericht vom 10. Oktober 2017, Urk. 12/110). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine.
3.12 In seinem Verlaufsbericht vom 23. Mai 2018 (Urk. 12/132) diagnostizierte der Leitende Arzt der Pneumologie, Spital B.___, insbesondere ein schweres eosinophiles Late onset-Asthma bronchiale sowie eine schwere, medial betonte Gonarthrose beidseits (S. 1) und führte aus, trotz maximaler Therapie seien auch im Alltag die meiste Zeit eine belastungsabhängige Anstrengungsdyspnoe und vor allem rezidivierende Hustenepisoden präsent. Lungenfunktionell habe die Situation erfreulich stabilisiert werden können. Ein wesentlicher Aspekt der körperlichen Einschränkungen während der letzten zwölf Monate seien die Kniebeschwerden bei ausgeprägter Gonarthrose beidseits (S. 2 Mitte). Von pneumologischer Seite her wäre eine schrittweise Wiederaufnahme der zuvor ausgeübten Tätigkeit mit zu Beginn reduziertem Pensum von 50 % und anfänglich auch reduzierter körperlicher Belastung mit nur maximal mittelschwerer körperlicher Arbeit denkbar. Voraussetzung für das Gelingen sei sicherlich eine schrittweise Wiederaufnahme und sukzessive Steigerung der Belastung unter Berücksichtigung der allenfalls unter Belastung auftretenden Beschwerden (S. 3 Ziff. 2.1). Es bestehe sicherlich eine verminderte Leistungsfähigkeit. Diese setze sich zusammen durch ein weiterhin unter Maximaltherapie stehendes Asthma bronchiale, eine nun sicherlich ausgeprägte Dekonditionierung und die genannten Einschränkungen durch die Kniebeschwerden. Für schwere körperliche Belastung bestehe sicherlich eine 100%ige Einschränkung beziehungsweise Leistungsunfähigkeit. Für leichte bis mittelschwere Arbeit könne eine 50%ige Leistungsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Es könne ein entsprechender Arbeitsversuch beziehungsweise die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit erwogen werden (S. 3 Ziff. 2.2). Grundsätzlich seien die prognostischen Aussagen bei einem schweren Asthma bronchiale schwierig (S. 3 Ziff. 3.3). Aktuell seien die medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft (S. 4 Ziff. 4.1). Ab nun bestehe eine teilweise Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag. Für die nächsten Monate sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzustreben (S. 4 Ziff. 4.2).
3.13 Am 19. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer in der Universitätsklinik H.___ am linken Knie eine Totalendoprothese implantiert, wobei sowohl die Operation als auch die anschliessende Rehabilitation in der Rehaklinik I.___ erfolgreich verliefen (vgl. Austrittsbericht vom 25. September 2018, Urk. 12/146/9-11, sowie vom 25. Oktober 2018, Urk. 12/154-156).
3.14 Bei unveränderten Diagnosen führte die Ärztin der Universitätsklinik H.___ in ihrem Bericht vom 6. Februar 2019 (Urk. 12/162) nach einer Kontrolle am 20. Dezember 2018 (Ziff. 3.1) aus, drei Monate postoperativ sei der Verlauf linksseitig regelrecht. Die intensive physiotherapeutische Beübung zur Kräftigung der kniestabilisierenden Muskulatur und Verbesserung des Bewegungsumfanges solle fortgesetzt werden (Ziff. 3.3). Für Arbeiten auf dem Bau sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig; angepasste, vorwiegend sitzende oder abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten, insbesondere Bürotätigkeiten, seien ihm jedoch in einem Pensum von 100 % zumutbar (Ziff. 2.1, Ziff. 4.1).
3.15 Pract. med. J.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, hielt am 12. April 2019 fest, der Beschwerdeführer leide insbesondere an einem schweren Asthma bronchiale sowie einer Gonarthrose beidseits mit Totalendoprothesen links und rechts. Das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit übersteige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Belastungsprofil umfasse leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit Belastungen durch Dampf, Staub, Rauch oder starke Temperaturschwankungen sowie keine kniebelastenden Tätigkeiten. In der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur sei der Beschwerdeführer seit August 2015 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 12/170 S. 13). Im Längsschnittverlauf sei aufgrund der ärztlichen Berichterstattung davon auszugehen, dass aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in angepasster Tätigkeit ab Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Für die Zeit der operativen Behandlung von September 2017 bis Dezember 2018 sei aus arbeitsmedizinischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Bezüglich die Behandlung des Lungenleidens würden diverse Berichte des Spitals B.___ vorliegen. Es sei im Längsschnittverlauf davon auszugehen, dass aufgrund der Asthmaerkrankung in den letzten Jahren im Wesentlichen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 50 % bestanden habe, abgesehen von den Zeiten intensiver und stationärer Behandlungen. Gesamthaft könne daher die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit medizinisch-theoretisch dahingehend festgelegt werden, dass von August 2015 bis August 2017 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, von September 2017 bis Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowie ab Dezember 2018 wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde sich der Gesundheitszustand nicht mehr wesentlich ändern. Es sei nicht damit zu rechnen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen könnten. Das Fortführen der fachärztlichen Therapiemassnahmen sei jedoch angezeigt, um die derzeitige Arbeitsfähigkeit und funktionelle Leistungsfähigkeit zu erhalten (S. 14).
3.16 Im Verlaufsbericht vom 24. April 2019 (Urk. 12/176) wiesen die Ärzte der Universitätsklinik H.___ auf ein Rehabilitationsdefizit des linken Knies hin (S. 1) und führten aus, klinisch zeige sich eine Restschwellung, mit der Physiotherapie sei wohl noch eine Verbesserung des Verlaufs zu erreichen. Auf der Gegenseite bestehe ein leichtgradiger Erguss, wobei insgesamt kein Anhalt für ein infektiöses Geschehen bestehe. Es sei der Verlauf bis zur Jahreskontrolle abzuwarten (S. 2).
3.17 Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 (Urk. 12/174) wies der Hausarzt Dr. Z.___ darauf hin, beide Kniegelenke seien noch geschwollen und die Beschwerden seien deutlich belastungsabhängig. Die Knieschmerzen wären wohl noch stärker, wenn der Beschwerdeführer nicht regelmässig Cortison nehmen würde, was jedoch schlecht für den Zucker sei (S. 1). Aufgrund der immer noch geschwollenen Knie, der Schmerzen und der Überwärmung sei der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage, grösseren Belastungen ausgesetzt zu werden. Er denke nicht, dass sich der Zustand seit dem 1. April 2019 wesentlich verbessert habe (S. 2).
3.18 In ihrem Bericht vom 20. September 2019 (Urk. 12/219-221) führten die Ärzte der Universitätsklinik H.___ bei unveränderten Diagnosen (S. 1) aus, insgesamt zeige sich eine noch nicht zufriedenstellende Situation bezüglich der linken Knieprothese. Die Belastbarkeit sei noch gering und Schmerzen seien noch deutlich vorhanden. Um eine bessere Funktion und Belastbarkeit des Gelenkes zu gewährleisten, sei eine Serie Physiotherapie klar indiziert. Bezüglich der Arbeitswiederaufnahme könne festgehalten werden, dass es mittelfristig unsicher sei, ob eine körperlich belastender Beruf möglich und sinnvoll sei. Zum aktuellen Zeitpunkt liege eine noch nicht ausreichende Belastbarkeit vor, weswegen die Rehabilitation noch nicht abgeschossen werden könne und noch keine definitiven Aussagen gemacht werden könnten (S. 2 f.).
3.19 In ihrem Bericht vom 18. November 2019 (Urk. 16) nannten die Ärzte des Spitals B.___ folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- schweres, eosinophiles Asthma bronchiale, Erstdiagnose März 2015
- nicht-stenosierende Koronarsklerose, Erstdiagnose Februar 2019
- Dyslipidämie, Erstdiagnose April 2019
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
- schwere, medial-betonte Gonarthrose beidseits
- Osteopenie der LWS
- Erythrozytose unklarer Ätiologie
- Lymphozytose unklarer Ätiologie
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- unklarer Pruritus
- Paracetamol (Dafalgan)-Allergie
Der Beschwerdeführer komme seit Juni 2017 regelmässig alle vier Wochen zur Medikamentenabgabe in die medizinische Tagesklinik. Klinisch im Vordergrund seien während der letzten Monate die bekannten Knieschmerzen gestanden. Bezüglich des Asthma bronchiale bestehe eine betreffend die Symptomatik leicht schwankende, aber insgesamt stabile Situation. Der Beschwerdeführer berichte über einen vor allem morgendlichen Husten mit teilweise gelblichem Schleim, teilweise bestehe eine Belastungsdyspnoe. Eine Hospitalisation aufgrund einer Asthma-Exazerbation sei nicht mehr notwendig gewesen (S. 2). Die lungenfunktionellen Standortbestimmungen im Juni, Juli und Oktober hätten wiederholt keine obstruktive Ventilationsstörung dokumentiert, bei unverändert leichtgradiger restriktiver Ventilationsstörung, welche am ehesten habitusbedingt sei (S. 3).
3.20 Die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte (Urk. 12/13/3-28,
Urk. 12/20/2-17, Urk. 12/28/2-30, Urk. 12/31/10-34, Urk. 12/39/4-16, Urk. 12/44/5-8, Urk. 12/44/17-21, Urk. 12/44/29-65, Urk. 12/44/69-75, Urk. 12/46/5-25, Urk. 12/59, Urk. 12/62-63, Urk. 12/91, Urk. 12/120, Urk. 12/122, Urk. 12/124, Urk. 12/140, Urk. 12/161) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen relevanten Angaben und insbesondere keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, so dass auf deren detaillierte Wiedergabe verzichtet werden kann.
4.
4.1 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die diversen bei den Akten liegenden Arztberichte und ging von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisoleur seit August 2015 aus. In angepasster Tätigkeit legte die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Beurteilung durch den RAD für die Zeit von August 2015 bis August 2017 auf 50 %, für die Zeit von September 2017 bis Dezember 2018 auf 100 % sowie ab Dezember 2018 wiederum auf 50 % fest (E. 2.1, vgl. E. 3.15). Diese Beurteilung erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, nach Einsicht in die medizinischen Akten insgesamt als zutreffend.
4.2 Was die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Fassadenisoleur betrifft, hielt bereits am 22. Dezember 2015 Dr. Y.___ zu Handen der Krankentaggeldversicherung fest, der Beschwerdeführer seit vollständig und bleibend arbeitsunfähig (E. 3.1). Dies wurde in der Folge durch die Ärzte des Rehazentrums A.___ (E. 3.3), des Spitals B.___ (E. 3.4-8) wie auch der Universitätsklinik H.___ (E. 3.14) bestätigt und auch von beiden Parteien anerkannt (E. 2.1-2).
4.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist zunächst die Situation hinsichtlich der pneumologischen Einschränkungen zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des chronischen asthmatischen Leidens sei von einer unbefristeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen, findet dies in den Akten keine Stütze. In keinem der vorliegenden Berichte wird eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Lungenleidens konstatiert. Im Februar 2016 erachteten die Ärzte des Rehazentrums A.___ eine sitzende Tätigkeit mit wenigen Botengängen und ohne Dampf-, Staub- und Rauchimmissionen sowie ohne starke Temperaturschwankungen sogar noch in einem Pensum von 100 % als zumutbar (E. 3.3). Bereits im März 2016 ging der Arzt des Spitals B.___ jedoch davon aus, dass eine körperlich leichte Tätigkeit in staubarmer Umgebung zunächst mit einem 50%igen Pensum und danach mit sukzessiver Belastungssteigerung möglich sei (E. 3.4). Der Pneumologe Dr. D.___ bezifferte die Ateminvalidität im Dezember 2016 sodann auf 35 % und hielt einfache Hilfsarbeiten, sitzende, stehende oder gehende Tätigkeiten wie Lager- oder Pförtnerarbeiten ohne ungünstige Klimabedingungen und ohne Irritationen durch Staub, Rauch oder Lösungsmittel für zumutbar (E. 3.6). Ebenso ergab die Foma von Januar 2017 eine Leistungsfähigkeit aus pneumologischer Sicht von 65 % (E. 3.7). Im Mai 2017 ging die Oberärztin der Pneumologie des Spitals B.___ zwar zwischenzeitlich von einer Ateminvalidität von 50 bis 75 % aus (E. 3.9), der Leitende Arzt führte im Mai 2018 jedoch aus, eine schrittweise Wiederaufnahme mit zu Beginn reduziertem Pensum von 50 % und anfänglich auch reduzierter körperlicher Belastung mit nur maximal mittelschwerer körperlicher Arbeit sei denkbar, für leichte bis mittelschwere Arbeiten könne eine 50%ige Leistungsfähigkeit in Betracht gezogen werden. Aktuell bestehe eine teilweise Belastbarkeit für Wiedereingliederungsmassnahmen im Umfang von zwei Stunden pro Tag. Für die nächsten Monate sei maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzustreben. Zudem wies er explizit darauf hin, dass während der letzten zwölf Monate die Kniebeschwerden im Vordergrund gestanden seien (E. 3.12). Im Verlaufsbericht vom November 2019 führten die Ärzte des Spitals B.___ sodann aus, während der letzten Monate seien klinisch die Knieschmerzen im Vordergrund gestanden, bezüglich des Asthma bronchiale bestehe insgesamt eine stabile Situation (E. 3.19). Damit erweist sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Voraussetzung des RAD, dass sich das Asthma bronchiale in einer stabilen Phase befinden müsse, als erfüllt und es ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin seit August 2016 aus pneumologischen Gründen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Belastung durch Staub und Rauch ausging.
4.4 Was sodann die Einschränkungen aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht betrifft, ergeben sich im Dezember 2016 erste Hinweise auf eine unter anderem im Knie bestehende Polyarthrose (E. 3.6). Im Rahmen der im Januar 2017 durchgeführten Foma wurde in der Folge eine Gonarthrose rechts diagnostiziert, trotzdem jedoch eine leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeit als ganztags zumutbar erachtet (E. 3.7). Im September 2017 erfolgte zunächst die Operation am rechten Knie sowie im September 2018 am linken Knie, wobei der Verlauf wie auch die anschliessende Rehabilitation als komplikationslos und erfolgreich beschrieben wurde (E. 3.11, E. 3.13). Dementsprechend gingen die Ärzte der Universitätsklinik H.___ nach der Dreimonatskontrolle am 20. Dezember 2018 wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste, vorwiegend sitzende oder abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeiten aus (E. 3.14).
Soweit der Hausarzt Dr. Z.___ im Juni 2019 unter Hinweis auf nach wie vor bestehende Schwellungen und belastungsabhängige Beschwerden geltend machte, er denke nicht, dass sich der Zustand seit April 2019 wesentlich gebessert habe (E. 3.17), kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar stellten die Ärzte der Universitätsklinik H.___ im April 2019 ein Rehabilitationsdefizit des linken Knies sowie eine Restschwellung fest, machten jedoch keine veränderten Angaben zur Leistungsfähigkeit (E. 3.16), sodass weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist. Auch der Bericht der Universitätsklinik H.___ vom 20. September 2019 vermag daran nichts zu ändern. Die Ärzte äusserten darin Zweifel an der mittelfristigen Zumutbarkeit eines körperlich belastenden Berufes, nachdem das linke Knie noch nicht ausreichend belastbar sei (E. 3.18). Dabei ist jedoch zu beachten, dass körperlich belastende Tätigkeiten dem Beschwerdeführer seit August 2016 bereits aufgrund des Lungenleidens nicht mehr zugemutet werden können und seither lediglich noch körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Frage kommen.
4.5 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf die bei den Akten liegenden Arztberichte als dahingehend erstellt zu betrachten, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Fassadenisoleur seit August 2015 nicht mehr zugemutet werden kann. Für eine leidensangepasste, körperlich leichte, überwiegend sitzende oder abwechselnd sitzende und stehende Tätigkeit ohne Staub-, Rauch- oder Dampfimmissionen besteht hingegen für die Zeit von August 2015 bis August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Von September 2017 bis Dezember 2018 ist aufgrund der Knieoperationen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Seit Ende Dezember 2018 hingegen ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder 50 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der bestehenden Einschränkungen mittels Einkommensvergleich.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.2
5.2.1 Was die Zeitspanne von August 2015 bis August 2017 betrifft, ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. vorstehend E. 4.5), so dass ein Einkommensvergleich durchzuführen ist. Dabei ist der Rentenbeginn auf den Zeitpunkt nach Ablauf des Wartejahres im August 2016 festzusetzen.
5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht erzielte der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2015 ein Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 80'080.-- (Urk. 12/33 Ziff. 2.10). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2015: 2’226, Stand 2016: 2’239; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) ergibt dies für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von rund Fr. 80'548.-- (Fr. 80'080.-- : 2'226 x 2'239).
5.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Da der Beschwerdeführer seit der Kündigung der Stelle als Fassadenisoleur nicht mehr erwerbstätig ist, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhielt, ist aufgrund seiner Erwerbsbiografie eine Büroanstellung wohl nur schwer vorstellbar (E. 2.2). Hingegen sind Tätigkeiten mit einer Kontroll- oder Überwachungsfunktion durchaus zumutbar. Es ist daher auf den durchschnittlichen Lohn für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, abzustellen. Dieser belief sich im Jahre 2016 auf Fr. 5'340.-- monatlich (LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 64'080.-- im Jahr (Fr. 5'340.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten) ergibt sich für das Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 66'803.40 (Fr. 64'080.-- : 40 x 41.7). Bei dem dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Einschränkungen noch zumutbaren Pensum von 50 % ist damit von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 33'402.-- auszugehen (Fr. 66'803.40 x 0.5).
5.2.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).
Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).
Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist ein Abzug bei Männern wegen Teilzeitbeschäftigung nicht mehr automatisch vorzunehmen. Ob sich eine entsprechende Reduktion rechtfertigt, ist stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Werte zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2018 vom 4. März 2019 E. 4.3.1).
Die Beschwerdegegnerin nahm keinen weiteren Abzug vom Invalideneinkommen vor (Urk. 12/169), wohingegen der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er selbst bei Hilfsarbeiten auf ein Teilzeitpensum von 50 % eingeschränkt sei, auf das fortgeschrittene Alter sowie die Besonderheit des asthmatischen Leidens einen Abzug von 5 bis 10 % beantragte (E. 2.2). Gemäss der aktuellen Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen für das Jahr 2016 besteht zwischen dem von Männern erzielten Durchschnittslohn ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum (Fr. 6'130.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5'875.--) eine Differenz von Fr. 255.--, mithin von 4 %. Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde. Ebenso wenig ist aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ein Abzug vorzunehmen. Die Art seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Tatsache, dass ihm lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten zugemutet werden können, wurden sodann bereits bei der Wahl des Kompetenzniveaus berücksichtigt und führen nicht zu einem weiteren Abzug. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen daher nicht überschritten, indem sie keinen Leidensabzug vorgenommen hat.
5.2.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'548.-- (vorstehend E. 5.2.2) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 33'402.-- (vorstehend E. 5.2.3) ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 47'146.--, was einem Invaliditätsgrad von 58.5 % und damit einem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. August 2016 entspricht.
5.3 Was die Zeitspanne von September 2017 bis Dezember 2018 betrifft, kann ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums aufgrund der Operationen an beiden Knien sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war. Für diese Zeit kann daher auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 5.1). Nachdem beim Beschwerdeführer für diese Zeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 %.
Was den Zeitpunkt der Rentenerhöhung betrifft, ist auf den massgebenden Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu verweisen, wonach eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Da ab September 2017 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (vorstehend E. 4.5), hat der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
5.4 Ab Ende Dezember 2018 ist von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation und einer erneuten Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten auszugehen (vorstehend E. 4.5), weshalb ein Einkommensvergleich durchzuführen ist.
Unter Berücksichtigung des letzten Einkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 80'080.-- (vorstehend E. 5.2.2) sowie der Nominallohnerhöhung (Stand 2015: 2'226, Stand 2018: 2'260) ergibt sich für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 81'303.-- (Fr. 80'080.-- : 2'226 x 2'260). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist wiederum auf die Tabellenlöhne abzustellen. Im Jahre 2018 belief sich dieser für Männer, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 5'417.-- monatlich (LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Niveau 1), mithin Fr. 65'004.-- im Jahr (Fr. 5'417.-- x 12). Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden ergibt sich für das Jahr 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 67'766.65 (Fr. 65'004.-- : 40 x 41.7). Bei dem dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Pensum von 50 % ist damit das Invalideneinkommen ab Ende Dezember 2018 auf rund Fr. 33'883.-- festzusetzen (Fr. 67'766.65 x 0.5). Bezüglich die Frage eines Leidensabzuges kann auf die vorstehenden Ausführungen in E. 5.2.4 verwiesen werden.
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'303.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 33'883.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 47'420.--, was einem Invaliditätsgrad von 58.8 % und damit wiederum einem Anspruch auf eine halbe Rente entspricht.
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiter andauern wird. Nachdem ab Ende Dezember 2018 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist (vorstehend E. 4.5), hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Rente.
5.5 Insgesamt erweist sich damit die angefochtene Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. August 2016 bis 30. November 2017 eine halbe Rente, vom 1. Dezember 2017 bis 31. März 2019 eine ganze Rente sowie ab 1. April 2019 erneut eine halbe Rente zugesprochen hat (E. 2.1), als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKübler-Zillig