Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00681


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 21. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Futura Consulting Switzerland GmbH

Untertor 37, 8400 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 23. August 2019 das Gesuch um Aktenvernichtung der Akten der Ausgleichskasse als auch der IV-Stelle abwies (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. September 2019, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheidsbeantragt und weiterhin am Gesuch um Löschung der Akten der Ausgleichskasse sowie der IV-Stelle festgehalten hat (Urk. 1),

in Erwägung,

dass gestützt auf Art. 46 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) alle Unterlagen, die für das Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen sind,

dass gestützt auf Art. 156 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) die Akten der Ausgleichskassen geordnet und derart aufzubewahren sind, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können, wobei das Bundesamt nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen kann,

dass das Bundesamt für Sozialversicherungen die gesetzlichen Normen in der Weisung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ, gültig ab 1. Januar 2011 (WAF), präzisiert hat,

dass in Rz. 1602 WAF festgehalten wird, dass die Akten so aufzubewahren sind, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden,

dass gestützt auf die Verfügung vom 7. Juni 2019 sowie den angefochtenen Einspracheentscheid die Akten der Ausgleichskasse, welche älter als 10 Jahre waren, am 31. Mai 2019 gelöscht wurden (Urk. 2 und Urk. 3/3),

dass die Einträge im individuellen Konto für eine spätere Rentenberechnung - sei dies eine Alters- oder Invalidenrente - notwendig sind, womit sie nicht vernichtet werden können (vgl. Rz. 1602 WAF) und sämtliche Löschungs- und Vernichtungsvorgänge von Akten protokolliert werden müssen (Rz. 1805 WAF),

dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine Invalidenrente bezogen hat (vgl. Urk. 2; Urk. 3/3),

dass ein Leistungsanspruch der Invalidenversicherung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters grundsätzlich immer möglich ist (vgl. Art. 30 und Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und nebst der Versicherten Person auch Dritte zur Anmeldung berechtigt sind (vgl. Art. 3b IVG),

dass zur Prüfung eines Leistungsanspruchs bei einer Neuanmeldung eine Veränderung im Gesundheitszustand glaubhaft zu machen ist (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), womit die Akten der Invalidenversicherung zur allfälligen Beurteilung eines Anspruches sicherlich bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters aufzubewahren sind,

dass die Vorbringen des Klägers, er werde die Schweiz für immer verlassen, auf seine Schweizer Staatsbürgerschaft und auch auf allfällige ihm zustehende AHV-Gelder bzw. Renten verzichten, da er privates Vermögen angehäuft habe, das ihm ausreiche, für sich selbst zu sorgen (Urk. 3/2; Urk. 3/5; Urk. 1), damit nicht zu hören sind,

dass nicht ersichtlich ist, welche Rechte der Versicherte aus dem Leitfaden «Die Rechte der betroffenen Personen bei der Bearbeitung von Personendaten» des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), der Art. 15 und 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) sowie Art. 28-28l des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ableiten möchte, welche ihm nicht bereits gewährt wurden (Urk. 3/2; Urk. 3/5; Urk. 1),

in weiterer Erwägung,

dass sich die Beschwerde als aussichtlos erweist, womit ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden kann (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und

dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG),


erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Futura Consulting Switzerland GmbH

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich unter Beilage von Urk. 1 sowie Urk. 2 und Urk. 3/1-9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova