Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00683
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 20. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, ist gelernter Elektromonteur (Urk. 6/17/13). Am 23. Dezember 2017 meldete er sich wegen Depressionen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteilte Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung plus (Urk. 6/23; Urk. 6/29). Sodann gewährte sie dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/33) und Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Staplerfahrer (Urk. 6/34; Urk. 6/37), den der Versicherte erfolgreich absolvierte (Urk. 6/40/1). Am 27. Februar 2019 wurde ihm ein Arbeitsversuch mit Coaching zugesprochen (Urk. 6/41), der jedoch per 5. April 2019 beendet wurde (Urk. 6/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/53, Urk. 6/54) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. September 2019 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/57 = Urk. 2).
2. Am 30. September 2019 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) und beantragte die Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung mit Zusprache eines Taggelds (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 31. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
1.3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteile des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1, I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1,
I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen und ist eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1).
1.4 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist
(Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).
Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Die aufgenommenen beruflichen Massnahmen hätten per 5. April 2019 beendet werden müssen, da der Beschwerdeführer nicht mehr daran habe teilnehmen wollen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer viele Faktoren im Privatleben vorlägen, die ihn in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten. Zum einen lägen finanzielle Probleme vor, zum anderen auch Streitigkeiten in seinem Umfeld. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er das Arbeitstraining trotz der in Aussicht gestellten Festanstellung abgebrochen habe. Aus medizinischer Sicht sei die Tätigkeit als Lagermitarbeiter optimal angepasst. Gesundheitsbedingte Gründe, welche zum Abbruch geführt hätten, lägen nicht vor. Es bestünden Zweifel an der Motivation für eine nachhaltige Arbeitsintegration. Es liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, die weitere Leistungen der Invalidenversicherung begründen würde (S. 1 f.).
2.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), er habe sich als Lasermaschinist beworben und sei in der Firma keine Minute an diesem Arbeitsplatz tätig gewesen, sondern als billige Arbeitskraft in der Produktion eingesetzt worden
(S. 1). Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Ende des Arbeitsprogramms, in dem er einzig in der Produktion eingesetzt worden sei, zu 100 % im Schichtbetrieb hätte tätig sein sollen. Er habe von den Beratungspersonen keine genügende Unterstützung bekommen. Auch sei er zuvor in einen Arbeitsversuch gezwungen worden, der nicht dem Abgemachten entsprochen habe. Er frage sich, wem die Arbeitsintegration dienen solle (S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und die Frage, ob die Einstellung derselben rechtens war.
3.
3.1 Vom 8. September bis 13. Oktober 2016 war der Beschwerdeführer in der Klinik Y.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 31. Oktober 2016 (Urk. 6/14) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)
Grund für die Zuweisung sei eine Exazerbation der depressiven Symptomatik vor dem Hintergrund verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren (schwierige Wohn- und Arbeitssituation; S. 1). Er sei in stabilisiertem, teilremittiertem Zustand entlassen worden (S. 3).
3.2 Dr. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Mai 2018 (Urk. 6/22/1-5) eine rezidivierende depressive Störung, leicht (ICD-10 F33.0), sowie eine Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst. Beide Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Sie habe formal keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, beurteile den Versicherten aber als Elektromonteur zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.3). Durch berufliche Eingliederungsmassnahmen sei eine Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur oder in einem angepassten verwandten Beruf im ersten Arbeitsmarkt prinzipiell denkbar. Wichtig wäre eine Erstellung des Belastungsprofils und ein behutsamer Belastungsaufbau mit allmählicher Steigerung des Pensums (Ziff. 2.7). Auch in angepasster Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit; die Arbeitsfähigkeit sei erst nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen denk- und entwickelbar (Ziff. 4.2).
3.3 Am 1. Juni 2018 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung betreffend Arbeitsvermittlung plus (Assessment, Suche nach einem Trainingsarbeitsplatz, Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung). Als Durchführungsstelle war die A.___ AG vorgesehen (Urk. 6/24).
Dem Verlaufsprotokoll über die Eingliederungsberatung (Urk. 6/47) ist zu entnehmen, dass es gemäss Angaben der Durchführungsstelle Mitte Juli 2018 beim ersten Schnuppereinsatz des Beschwerdeführers zu Differenzen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, der Weg von seinem Wohnort zum Einsatzort sei ihm zu weit. Am Vorstellungsgespräch habe er sehr abschätzige Bemerkungen über die Arbeiten und das Niveau der Firma gemacht. Er habe dann mitgeteilt, dass er sowieso nicht bei dieser Firma arbeiten wolle, da dies Hilfsarbeiten seien und er sich nach zwei Wochen langweilen würde. Der Beschwerdeführer habe durch sein freches, herablassendes und auf ganzer Linie unpassendes Verhalten eine Zusammenarbeit verunmöglicht und vermittle den Eindruck, als wolle er gar nicht zurück in den ersten Arbeitsmarkt, weshalb die Durchführungsstelle vom Auftrag zurücktreten wolle (S. 8). Der Beschwerdeführer habe dazu mitgeteilt, er habe die Arbeit bei dem Schnuppereinsatz sehr monoton und langweilig gefunden und habe sich durch die Durchführungsstelle gedrängt gefühlt, diesen Trainingsplatz anzunehmen, obwohl er dies gar nicht wolle. Dies habe er auch unmissverständlich gesagt, was zu einem Konflikt geführt habe (S. 9 oben). Der Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin organisierte daraufhin eine zweite Durchführungsstelle, da er die Gründe des Abbruchs durch die erste Durchführungsstelle nur bedingt nachvollziehen könne. Der Beschwerdeführer sei bis dahin motiviert und engagiert gewesen (S. 9 Mitte).
3.4 Ab 4. März bis maximal 30. August 2019 war ein Arbeitsversuch bei der B.___ AG mit Beginn einer 60%igen Präsenz mit einer geplanten Steigerung auf 100 % vorgesehen (Urk. 6/44 S. 1). Am 29. März 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er fühle sich unwohl und es würden seiner Meinung nach Versprechen nicht eingehalten. Er solle eigentlich an der Lasermaschine eingearbeitet werden, was momentan nicht der Fall sei. Er werde vertröstet und müsse 100 % präsent sein. Auch bemängle er das Betriebsklima (Eingliederungsprotokoll; Urk. 6/47; S. 11 oben). Seitens der neuen Durchführungsstelle wurde mitgeteilt, eine Einarbeitung an der Lasermaschine könne erst ab Ende April erfolgen, da noch ein anderer Mitarbeiter eingearbeitet werden müsse. Es gehe darum, dass sich der Beschwerdeführer im Unternehmen wohl fühle und an die Arbeit herangeführt werde. Ziel sei die Arbeit als Lasermaschinist und eine Weiterbeschäftigung werde von der Firma in Aussicht gestellt. Der vom Beschwerdeführer berichtete Druck bestehe keineswegs. Erwartet werde Flexibilität; er sei etwas zu sehr auf die eine Aufgabe fokussiert. Nach einem Monat solle er noch keine Forderungen stellen, sondern sich auf den Einarbeitungsprozess einlassen, sonst werde eine Anstellung schwierig (S. 11 Mitte).
Am 2. April 2019 teilte die Durchführungsstelle mit, der Beschwerdeführer sei nicht mehr zur Arbeit erschienen mit der Begründung, er habe kein Geld (S. 11 unten). Er habe sich vom Arbeitsversuch abgemeldet mit der Begründung, er könne sich keinen Znüni kaufen. Das Arbeitsklima gefalle ihm nicht, er bemängle gewisse Sicherheitsstandards und sei mit dem Vorgesetzten nicht einer Meinung. Es gehe ihm psychisch schlecht (S. 12 Mitte). Der Beschwerdeführer selbst teilte mit, er könne sich eine Rückkehr und eine Anstellung bei der B.___ AG nicht mehr vorstellen. Er habe kein Geld für einen Znüni und das Arbeitsklima gefalle ihm nicht. Der Arbeitsversuch und die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden damit beendet (S. 12 unten; Urk. 6/46).
3.5 Dem Schlussbericht der Durchführungsstelle (Urk. 6/49/3-11) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Mitteilung vom 20. März 2019 drei Wochen nach Beginn trotz einiger Fragezeichen als Mitarbeiter wohl fühle und mit den Aufgaben, die er bekomme, zufrieden sei. Er gab an, die 60 % seien gut machbar, 70 % sehe er noch nicht ganz, sei sich aber bewusst, dass er dies bald angehen müsse, um bei 100 % anzukommen (S. 9 Mitte). In der Folge verweigerte der Beschwerdeführer ein geplantes Gespräch mit dem Vorgesetzten des Einsatzbetriebes und dem zuständigen Berater der Durchführungsstelle. Am 8. April 2019 gab er seine Sachen ab und teilte dem Betrieb mit, er breche den Arbeitsversuch ab. Dass er damit die Möglichkeit einer Festanstellung verliere, sei ihm egal gewesen (Urk. 6/49/9 unten f.).
3.6 Die Fachpersonen des Psychiatriezentrums C.___ stellten mit Bericht vom
7. Juni 2019 (Urk. 6/51/5-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)
- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit schizoiden Anteilen (ICD-10 Z73)
Per sofort sollten halbtätige Arbeitseinsätze möglich sein. Eine langfristige, schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei gegeben (Ziff. 2.7). Zu empfehlen seien Einsätze in Bereichen mit geringeren Anforderungen, beispielsweise in Industrie oder Unterhalt (Ziff. 4.2). Die Motivation für eine Eingliederung sei hoch. Bei einem schrittweisen Arbeitseinstieg mit Hilfe von beruflichen Massnahmen sei von einer günstigen Prognose auszugehen (Ziff. 4.3). Die beiden nicht angetretenen beziehungsweise abgebrochenen Integrationsmassnahmen seien aufgrund Frustration über Nicht-Übereinstimmung mit angestammter Tätigkeit, finanziellen Problemen und Nichteinhalten von Abmachungen durch den Arbeitgeber erfolgt (Ziff. 5).
3.7 Dr. D.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Stellungnahme vom 19. Juli 2019 (Urk. 6/52/3-4) aus, es sei an der Motivation des Beschwerdeführers zu zweifeln. Es sei keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, die psychische Störung sei überwiegend durch psychosoziale Faktoren bedingt. Es sei jede der beruflichen Kompetenz entsprechende Tätigkeit zumutbar. Die psychischen Beschwerden hingen stark von der unmittelbaren psychosozialen Belastungssituation ab, beispielsweise finanzielle Sorgen und Existenzängste.
4.
4.1 Die erste Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin und der A.___ AG
(Urk. 6/24) enthielt einen Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (S. 3). Auch am 6. Juni 2018 (Urk. 6/25/3), 27. August 2018 (Urk. 6/31/3), 3. März 2019 (Urk. 6/43/3) und 11. März 2019 (Urk. 6/44/3) nahm der Beschwerdeführer unterschriftlich Kenntnis von dieser Bestimmung. Damit waren ihm die Folgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht hinreichend bekannt.
4.2 Bereits in der Zusammenarbeit mit der ersten Durchführungsstelle kam es zu Schwierigkeiten (vgl. vorstehend E. 3.3): Der Beschwerdeführer äusserte sich abschätzig über den Schnupperbetrieb und fand die Arbeit sehr monoton und langweilig. Er habe sich durch die Durchführungsstelle gedrängt gefühlt, diesen Trainingsplatz anzunehmen, obwohl er dies gar nicht wolle. Dass der geplante Einsatz unzumutbar gewesen wäre, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen und auch nicht anzunehmen, denn massgebend ist das objektiv Zumutbare und nicht die subjektive Wertung des Versicherten (vgl. vorstehend E. 1.3). Selbst wenn die Arbeit tatsächlich monoton und langweilig gewesen wäre, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich der Eingliederungsmassnahme zu unterziehen.
4.3 Entgegenkommenderweise bemühte sich die Beschwerdegegnerin um eine andere Durchführungsstelle, die einen Arbeitsversuch bei einem anderen Betrieb organisierte. Dort hatte der Beschwerdeführer eine Festanstellung in Aussicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Er erschien jedoch nach nur einem Monat nicht mehr zur Arbeit, verweigerte ein gemeinsames Gespräch und beendete eigenmächtig den Arbeitseinsatz mit der Begründung, er könne sich kein Znüni kaufen, das Arbeitsklima gefalle ihm nicht, er bemängle gewisse Sicherheitsstandards und sei mit dem Vorgesetzten nicht einer Meinung. Dabei sei ihm egal gewesen, dass er die Möglichkeit einer Festanstellung verliere (vgl. vorstehend E. 3.4). Eine objektive Unzumutbarkeit bestand auch bei diesem Einsatz klar nicht. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass es bei einer Eingliederung ins Arbeitsleben durch die Invalidenversicherung nicht um den subjektiv bestmöglichen Arbeitsplatz geht und es sich bei den von ihm vorgebrachten Unannehmlichkeiten - sollten sie denn tatsächlich bestanden haben - um solche handelt, die an jedem Arbeitsplatz auftreten können, ohne dass dieser dadurch unzumutbar wird.
4.4 Somit hat der Beschwerdeführer die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehend E. 1.3) verletzt. Ein entschuldbarer Grund liegt nicht vor, insbesondere können nach Lage der Akten keine gesundheitlichen Gründe für den Abbruch der Eingliederungsmassnahmen angenommen werden: Die behandelnde Ärztin Dr. Z.___ beurteilte den Beschwerdeführer zwar als Elektromonteur als voll arbeitsunfähig, attestierte jedoch formell keine Arbeitsunfähigkeit. Dies vermag mangels Schlüssigkeit ebenso wenig zu überzeugen wie ihre Einschätzung, wonach auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen solle (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 1.5). Dem nach Abbruch der Eingliederungsmassnahme eingeholten Bericht der Fachpersonen des Psychiatriezentrums C.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer gegenwärtig leichten Episode einer rezidivierenden depressiven Störung sowie an Problemen in Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit schizoiden Anteilen) leidet (vgl. vorstehend E. 3.6). Letztere wurde unter ICD-10 Z.73 und gehört damit zu den Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (ICD-10 Z.00-/99), denen jedoch kein versicherungsmedizinischer Krankheitswert zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4). Da vorliegend nicht ein Rentenanspruch zu prüfen ist, ist hinsichtlich der invalidisierenden Wirkung der diagnostizierten leichten depressiven Episode kein strukturiertes Beweisverfahren (BGE 143 V 418) nötig. Die Fachpersonen des Psychiatriezentrums C.___ erachteten denn auch einen sofortigen halbtägigen Einsatz als zumutbar und eine langfristige Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich. Dass der Abbruch der beiden Integrationsmassnahmen nicht aus entschuldbaren Krankheitsgründen erfolgte, wird von ihnen bestätigt, denn dieser sei aus Frustration über Nicht-Übereinstimmung mit der angestammten Tätigkeit, finanziellen Problemen und (gemäss Beschwerdeführer) Nichteinhaltung von Abmachungen durch den Arbeitgeber erfolgt. Der Beschwerdeführer hält sich denn auch selbst für arbeitsfähig, ansonsten er keine neue Eingliederungsmassnahme beantragen würde
(Urk. 1).
4.5 Fehlt es am Eingliederungswillen respektive der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ohne Weiteres (das heisst, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist [vgl. Urteils des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3]). Geht es jedoch um die Einstellung einmal zugesprochener beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft, ist diese zwingend erst nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.8.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3.4). Im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist der versicherten Person unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage 2015, N 133 ff. zu Art. 21).
4.6 Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten zwei Mal die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin ohne entschuldbaren Grund verunmöglicht. Obwohl ihm Eingliederungsmassnahmen zugesprochen wurden, erscheint es deshalb als nicht zielführend, die Sache zur bislang nicht vorgenommenen Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Analog zur Situation, in der ein Eingliederungsanspruch eines Rentenbezügers zu prüfen ist, entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste, wenn es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom
17. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3).
4.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht weitere Leistungen verneint hat. Der angefochtene Entscheid ist rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard