Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00686
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 18. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war seit November 2012 als Dachdecker-Spengler bei der Z.___ tätig, als er am 15. Januar 2014 von einer Leiter stürzte und sich dabei das rechte Handgelenk brach (Urk. 8/17/158). Am 6. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf dieses Ereignis bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie berufliche Abklärungen und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch (vgl. Urk. 8/44 und Urk. 8/53), welche am 21. Dezember 2016 mangels Erfolgs bei der Integration in den Arbeitsmarkt abgeschlossen wurden (Urk. 8/64). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/69) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 14. Februar 2017 ab (Urk. 8/72). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Am 18. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte wegen einer neu hinzugetretenen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/79-81). Nach entsprechender Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 8/82 und Urk. 8/85) reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/86/2-3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/89 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2019 ab (Urk. 8/95 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. August 2019 erhob der Versicherte am 1. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die fBeschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf den Leistungsantrag einzutreten und im Rahmen der Abklärungspflicht sein Gesuch zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Diesbezüglich reichte er innert der ihm hierzu angesetzten Frist (Urk. 6-7) das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 9) samt Belegen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 10/1-6). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 auf Rückweisung der vorliegenden Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 7). Der Beschwerdeführer reichte innert mit gerichtlicher Verfügung vom 11. November 2019 angesetzter Frist keine Stellungnahme dazu ein (Urk. 12 und 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. Die Beschwerdegegnerin ist mit der angefochtenen Verfügung auf die Neuanmeldung eingetreten, hat das Leistungsbegehren jedoch aufgrund eines unter 40 % liegenden Invaliditätsgrads abgewiesen. Dabei ging sie davon aus, eine depressive Episode vermöge in keinem Fall eine Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinn zu begründen (vgl. Urk. 2). Beim Eintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung ist die Eintretensfrage nicht gerichtlich zu überprüfen (E. 1.1 vorstehend). Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 1 und Urk. 7). Dieser übereinstimmende Parteiantrag entspricht der Sach- und Rechtslage (vgl. vorstehende E. 1.2-1.3), da die Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers nicht abgeklärt wurden, namentlich nicht unter Bezugnahme auf die Standardindikatoren (vgl. Urk. 2), was indes bei einer Depression (vgl. Urk. 8/79 und Urk. 3/1-2) erforderlich gewesen wäre (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Sodann wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu prüfen haben, wie der Beschwerdeführer dies beantragt hat (Urk. 8/93/1-2 und Urk. 1 S. 3).
In Anbetracht dieser Gegebenheiten und da die nötigen Grundlagen für einen Entscheid in der Sache fehlen, ist die angefochtene Verfügung vom 30. August 2019 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
3.
3.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 300.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.
3.2 Zudem hat der durch einen Sozialarbeiter der Pro Infirmis Zürich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer vorliegend mit Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. August 2019 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer