Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00689


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 1. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch lic. iur. Y.___




gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, Mutter von sechs Kindern (Jahrgänge 2000, 2002, 2003, 2005, 2011, 2016), war seit dem 1. Januar 2014 über die Z.___ AG, bei der A.___ als Betriebsmitarbeiterin Montage im Stundenlohn für 32 Stunden pro Woche angestellt (Urk. 6/3 Ziff. 5.4, Urk. 6/10 Ziff. 2.1-3), als sie sich am 25. Oktober 2016 unter Hinweis auf eine am 29. August 2016 erlittene cerebrale Ischämie links-hemisphärisch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ (MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 13. September 2018 erstattet wurde (Urk. 6/64). Weiter wurde eine Haushaltsabklärung veranlasst, über welche am 3. Dezember 2018 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/68).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/72; Urk. 6/76, Urk. 6/82) sprach die IV-Stelle mit Verfügungen vom 29. August und vom 19. September 2019 der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 84 % ab dem 1. August 2017 eine ganze und bei einem Invaliditätsgrad von 55 % ab dem 1. Januar 2019 eine halbe Rente zu (Urk. 6/85, Urk. 6/87, Urk. 6/90-91 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 1. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 29. August und vom 19. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, die Verfügung vom 29. August 2019 sei aufzuheben und es sei ihr vom 1. August 2017 bis 31. Dezember 2018 eine ganze und ab dem 1. Januar 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

1.5    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 2017 und einer halben Invalidenrente ab 1. Januar 2019 damit, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit zu 100 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Die Einschränkung entspreche dem Invaliditätsgrad. Sie wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und würde in einem Pensum von 20 % im Haushalt tätig sein, wobei im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 21 % bestehe. Demnach resultiere nach Ablauf der Wartezeit ab August 2017 ein Invaliditätsgrad von 84 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab September 2018 sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eine angepasste sehr leichte Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 55.40 %, weshalb sie ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Begründung S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades bestritten werde. Gemäss dem Gutachten liege die Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2016 bis September 2018 bei 100 % und seit dem 13. September 2018 bei 50 % (S. 4 Ziff. 2).

    Gemäss den Angaben in den IV-Akten (Verlaufsprotokoll SVA vom 6. Dezem-
ber 2017) liege ihr Valideneinkommen bei einem 80%-Pensum bei rund Fr. 58'194.-- (S. 5 Mitte). Von Oktober 2016 bis Ende 2018 habe die Erwerbseinbusse rund Fr. 58'194.-- betragen und der Invaliditätsgrad nach der alten gemischten Methode bei 84.2 % gelegen. Demnach sei ihr für diese Zeitspanne zu Recht eine ganze Rente zugesprochen worden. Ab dem 1. Januar 2019 resultiere bei einem Invalideneinkommen von rund Fr. 27'509.-- und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ein Invaliditätsgrad von 61.5 % und demnach ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 5 unten f.).


3.    Unbestritten geblieben ist die im Haushaltabklärungsbericht vom 3. Dezember 2018 festgehaltene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige, ebenso die im Haushaltbereich resultierende Einschränkung von 21 % entsprechend einem Invaliditätsgrad von 4.2 % (Urk. 6/68 Ziff. 2.6 und Ziff. 7). Unbestritten geblieben sind weiter die im Gutachten der MEDAS B.___ vom 13. September 2018 gestellten Diagnosen (Urk. 6/64 S. 8 f. Ziff. 4.2) sowie die daraus seit dem Insultereignis im August 2016 resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Montagetätigkeit und in jeder angepassten Tätigkeit und die ab Zeitpunkt der Begutachtung bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit (Urk. 6/64 S. 10 Ziff. 4.7-8). Strittig und zu prüfen ist nachfolgend die Berechnung des Invaliditätsgrades und insbesondere der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2019.

4.

4.1    Hinsichtlich der Qualifikation ist gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3Dezember 2018 (Urk. 6/68 Ziff. 2.6) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. August 2017 als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist.

4.2    Entsprechend ist der Invaliditätsgrad in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vorstehend E. 1.4-5). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.

    Wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5), wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsmethode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert. Die rentenzusprechenden Verfügungen (Urk. 2) sind am 29. August und am 19September 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis am 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

4.3    Gestützt auf die unbestrittenen Feststellungen im MEDAS B.___-Gutachten vom 13. September 2018 bestand aufgrund des Insultereignisses im August 2016 im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns im August 2017 bis September 2018 in jeder Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/64 S. 10 Ziff. 4.7-8). Es ist deshalb festzuhalten, dass bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit im Zeitraum vom August 2017 bis September 2018 eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % vorliegt; ein Einkommensvergleich ist nicht notwendig.

    Im Haushaltsbereich beträgt die Einschränkung gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3. Dezember 2018 21 % (Urk. 6/68 Ziff. 7). Bei der Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 20 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 4.2 % (20 x 0.21). Bei einem Erwerbsanteil von 80 % und einer 100%igen Einschränkung ergibt sich im Bereich Erwerb ein Teilinvaliditätsgrad von 80 %. Zusammengerechnet resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 84.2%. Dieser Gesamtinvaliditätsgrad resultiert bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich auch bei der ab 1. Januar 2018 geltenden Berechnung nach der neuen Methode und begründet einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente.

4.4    Ab September 2018 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert, und es ist unbestritten, dass seither in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht (vorstehend E. 2.1-2, Urk. 6/64 S. 10 Ziff. 4.8).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

4.5    Ausgangspunkt der Ermittlung des Valideneinkommens im Jahr 2018 bilden vorliegend die Angabe im Arbeitgeberfragebogen der Z.___ AG vom 17. November 2016, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2014 in einem Pensum von 32 Stunden pro Woche im Stundenlohn als Betriebsmitarbeiterin Montage angestellt war (Urk. 6/10 Ziff. 2.1-3). Als Grundlohn pro Stunde wurden Fr. 24.60 genannt, zusätzlich wurden eine Ferienentschädigung von Fr. 2.12, eine Feiertagsentschädigung von Fr. 0.79 sowie ein 13. Monatslohn/Gratifikation von Fr. 2.29 ausgerichtet, so dass ein Stundenlohn von total Fr. 29.80 resultierte. Weiter wurde angegeben, dass dieser Lohn auch heute noch ohne Gesundheitsschaden bezahlt würde (vgl. Urk. 6/10 Ziff. 5.1 und 5.2), was bedeutet, dass keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung gewährt worden wäre, weshalb eine solche bei der vorliegenden Berechnung auch nicht vorzunehmen ist.

    Gemäss Lohnkonto wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2016 ein Lohn von rund Fr. 40‘939.-- ausgerichtet (Urk. 6/10/11). Dieser Betrag stimmt auch überein mit dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/45). Von dieser Lohnsumme ist demnach auch im Jahr 2018 auszugehen.

    Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Dezember 2017 (Urk. 6/48) geltend macht, dass sie mit ihrer Anstellung im Stundenlohn rund Fr. 58'194.-- erzielt habe (vgl. vorstehend E. 2.2), erweist sich dies als nicht ausgewiesen und steht im Widerspruch zu den Angaben im Arbeitgeberbericht sowie im IK-Auszug (Urk. 6/45).

4.6    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.7    Gemäss den Feststellungen im MEDAS B.___-Gutachten vom 13. September 2018 war der Beschwerdeführerin ab September 2018 eine leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 6/64 S. 10 Ziff. 4.8). Im Jahr 2016 belief sich der Medianlohn von Frauen, Kompetenzniveau 1, gemäss LSE 2016 auf Fr. 4‘363.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www. bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.4 % im Jahr 2017 und 0.5 % im Jahr 2018 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2011-2018, Tabelle T1.2.10, Total) resultiert bei dem noch möglichen 50 %-Pensum ein Invalideneinkommen von rund Fr. 27‘537.-- im Jahr 2018 (Fr. 4‘363.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 1.005 x 0.5).

4.8    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin gewährte vorliegend den maximal möglichen Abzug von 25 % (vgl. Urk. 6/69), was in Anbetracht der Umstände nicht zu beanstanden ist.

4.9    In Anwendung der neuen Berechnungsmethode (vorstehend E. 1.5) ist das von der Beschwerdeführerin mit ihrem 80%-Pensum im Jahr 2018 erzielte Valideneinkommen von Fr. 40‘939.-- (vorstehend E. 4.5) auf 100 % hochzurechnen was zu einem Einkommen von rund Fr. 51‘174.-- führt (Fr. 40‘939.-- : 80 x 100).

    Stellt man das Valideneinkommen in Höhe von rund Fr. 51‘174.-- dem unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % resultieren-
den hypothetischen Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 20'653.-- (Fr. 27'537.-- x 0.75, vorstehend E. 4.7-8) gegenüber, resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 30‘521.--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 59.64 %, beziehungsweise einem Teilinvaliditätsgrad von rund 48 % entspricht (80 x 0.596). Addiert mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 4.2 % (vorstehend E. 3) beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad auf rund 52 %, welcher unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vermittelt.

4.10    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

    Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2) erweisen sich demnach als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan