Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00690


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 27. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1968, meldete sich am 12. September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 9. März 2006 (Urk. 5/17) einen Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 5/18) hiess die IV-Stelle nach weiteren Abklärungen schliesslich mit Einspracheentscheid vom 4. April 2007 (Urk. 5/33) gut und sprach ihm bei einem Invaliditätsgrad von 85 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu.

    Mit Mitteilungen vom 2. Juli 2010 (Urk. 5/75) sowie 18. Mai 2015 (Urk. 5/108) wurde der Anspruch auf die bisherige Invalidenrente – jeweils bei einem Invaliditätsgrad von 71 % - bestätigt.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 27. Januar 2017 (Urk. 5/119) ersuchte die IV-Stelle den Versicherten um Zustellung seines Arbeitsvertrages sowie der entsprechenden Lohnabrechnungen (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2017, Urk. 5/129). Da eine Antwort ausblieb, forderte die IV-Stelle den Versicherten in der Folge mehrmals auf, die genannten Unterlagen einzureichen, und wies ihn auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hin (Urk. 5/130; Urk. 5/132; Urk. 5/134). Mit Verfügung vom 17./19. Oktober 2017 (Urk. 5/140) hob die IV-Stelle die Rente infolge Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde (Urk. 5/142/3) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. Februar 2018 (Prozess Nr. IV.2017.01232; Urk. 5/144) teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle dahingehend abgeändert, dass die damit verfügte Leistungseinstellung mit Wirkung ab dem 10. November 2017 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die bisherigen Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt unter Fortführung des Revisionsverfahrens wieder auszurichten seien. Die dagegen von der IV-Stelle erhobene Beschwerde (Urk. 5/145) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2018 (Prozess Nr. 9C_282/2018; Urk. 5/150) ab.

    In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils setzte die IV-Stelle das Revisionsverfahren fort (vgl. Urk. 5/152; Urk. 5/154-155; Urk. 5/158-162; Urk. 5/164-165).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/156-157) sistierte sie mit Verfügung vom 30. August 2019 (Urk. 5/163 = Urk. 2) die bisherige Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2017.


2.    Der Versicherte erhob am 30. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. August 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm die Rente weiterhin auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2019 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt für die Zukunft, es sei denn, der unrichtigen Ausrichtung liege eine Verletzung der gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht oder eine unrechtmässige Erwirkung zugrunde; diesfalls erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 IVV).

    Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt.

1.2    Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen (vgl. dazu Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 2329; Franz Schlauri, Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Hrsg., Die Revision von Dauerleistungen, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2 mit Hinweisen). Dabei hat sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können.

1.3    Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhalt, der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2). Auch im Rechtsmittelverfahren ist die Sache daher nicht eingehend abzuklären und wird der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweggenommen. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Rentensistierung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2016 eine neue Stelle bei der Y.___
GmbH angetreten habe und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 35'750.-- beziehungsweise unter Berücksichtigung der Spesen von Fr. 48'750.-- erziele. Im Vergleich zum bisherigen Einkommen betrage die Vermögenssteigerung deutlich mehr als Fr. 1'500.--, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer weder die Einkommensschwankungen in den Jahren 2014 und 2015 noch die Aufnahme der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH gemeldet. Erst auf dem im Jahr 2017 eingeholten Revisionsfragebogen habe er den aktuellen Arbeitgeber aufgeführt, dabei allerdings das Einkommen wahrheitswidrig angegeben. Damit habe er seine Meldepflicht schuldhaft verletzt. Überdies sei das Valideneinkommen bisher viel zu hoch festgesetzt worden. Der Einkommensvergleich führe zu einer rückwirkenden Rentenherabsetzung oder sogar -aufhebung. Die bisherige Invalidenrente sei daher per 1. Dezember 2017 zu sistieren. Nach Abschluss der weiteren Abklärungen – wobei auch eine erneute Begutachtung erforderlich sei - werde über den Leistungsanspruch entschieden (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gemäss dem Urteil des Bundesgerichts infolge seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin Anspruch auf die Rente. Die Abklärungsergebnisse entsprächen nicht der aktuellen Situation (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Dezember 2017 sistiert hat.


3.

3.1    Dem ursprünglich rentenzusprechenden Einspracheentscheid vom 4. April 2007 (Urk. 5/33) lag in medizinischer Hinsicht das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2007 (Urk. 5/28) zugrunde. Gestützt darauf erachtete der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit als gegeben (vgl. Urk. 5/29 S. 6). In erwerblicher Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Angaben der damaligen
Arbeitgeberin A.___ GmbH, bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2003 als Bauleiter tätig war. Als AHV-beitragspflichtiger Lohn wurden Fr. 6'300. pro Monat (x 13) angegeben (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 25. Oktober 2005, Urk. 5/8 S. 2 Ziff. 12, Ziff. 20). Dieser Bruttolohn lässt sich auch den aktenkundigen Lohnabrechnungen der A.___ GmbH entnehmen (vgl. Urk. 5/11/16-23). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt darauf – angepasst an die Nominallohnentwicklung – ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 82'719.--. Das Invalideneinkommen berechnete sie auf Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik und dabei gestützt auf den Zentralwert für Tätigkeiten im Baugewerbe in der obersten Funktionsstufe, wobei sie – unter Berücksichtigung eines zusätzlichen leidensbedingten Abzuges von 20 % - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 12'591.-- ermittelte (vgl. Einkommensvergleich vom 4. April 2007, Urk. 5/31). Auf dieser Grundlage schloss die Beschwerdegegnerin auf einen Invaliditätsgrad von 85 % und sprach dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. September 2006 zu (vgl. Einspracheentscheid vom 4. April 2007, Urk. 5/33).

3.2    In erwerblicher Hinsicht ergab sich im Rahmen des folgenden Revisionsverfahrens, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2006 bei der B.___ GmbH tätig war. Im Fragebogen für Arbeitgeber vom 19. November 2009 (Urk. 5/63) gab diese an, dass der Beschwerdeführer jeweils 10 bis 15 Stunden pro Woche arbeite und das AHV-beitragspflichtige monatliche Einkommen Fr. 2'100.-- betrage. Die Auszahlung eines 13. Monatslohns wurde nicht angegeben (vgl. S. 3 f. Ziff. 2.9-2.10, Ziff. 2.12). Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 25'200.-- (Fr. 2'100.-- x 12). Zur Bestimmung des Valideneinkommens stützte sie sich auf den bereits im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache ermittelten Lohn und berechnete – angepasst an die Nominallohnentwicklung – ein Valideneinkommen von Fr. 86'134.15 (vgl. Einkommensvergleich in Urk. 5/74 S. 3). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 71 % und bestätigte daher den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (vgl. Mitteilung vom 2. Juli 2010, Urk. 5/75).

3.3    Seit dem 1. Juli 2014 war der Beschwerdeführer sodann als Sachbearbeiter bei der C.___ GmbH tätig. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin betrug die Arbeitszeit des Beschwerdeführers 8 bis 10 Stunden pro Woche. Als AHV-beitragspflichtigen Lohn wurden Fr. 20'000.-- bis Fr. 22'000.-- angegeben (Urk. 5/97). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte im Revisionsfragebogen vom 16. September 2014 (Urk. 5/85) ein Pensum von 25 % bei einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 2'000.-- (vgl. S. 3 Ziff. 4.2-4.3). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Erstellung eines Einkommensvergleichs, da der Beschwerdeführer immer noch zirka Fr. 20'000.-- bis Fr. 21'000.-- verdiene (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 18. Mai 2015, Urk. 5/107 S. 4), und bestätigte mit Mitteilung vom 18. Mai 2015 (Urk. 5/108) den Anspruch auf die bisherige Invalidenrente.


4.

4.1    Die im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens bisher getätigten Abklärungen zur aktuellen erwerblichen Situation des Beschwerdeführers ergeben Folgendes: Im Revisionsfragebogen vom 27. Januar 2017 (Urk. 5/119) gab dieser an, dass er bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 20 % tätig sei und dabei Fr. 2'000.-- pro Monat verdiene (S. 3 Ziff. 4.2-4.3). Gemäss dem daraufhin einverlangten Arbeitsvertrag vom 31. März 2016 (Urk. 5/142/11-12) begann das Arbeitsverhältnis als Fassadenisoleur bei der Y.___ GmbH bereits am 1. April 2016; dies bei einem Pensum von 25 % während 11 Stunden pro Woche bei freier Zeiteinteilung. Der Bruttolohn beträgt Fr. 2'750.-- und wird dreizehn Mal ausbezahlt (vgl. S. 1 Ziff. 1-3, Ziff. 5). Dieser Bruttolohn ist auch den vorhandenen Lohnabrechnungen der Monate April 2016 bis Oktober 2017 (Urk. 5/142/13-31) zu entnehmen, wobei zusätzlich jeden Monat Geschäftsspesen von Fr. 1'000.-- ausbezahlt wurden.

4.2    Eine summarische Prüfung ergibt, dass die zur Begründung der Rentensistierung angeführte Verbesserung in erwerblicher Hinsicht tatsächlich eingetreten sein könnte. Der Beschwerdegegnerin war zwar bereits bekannt, dass der Beschwerdeführer einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgeht (vorstehend E. 3.2-3.3). Gestützt auf den im letztmaligen Revisionsverfahren eingeholten IK-Auszug hatte sie jedoch lediglich Kenntnis von dem bis ins Jahr 2013 erzielten Einkommen, welches im Jahr 2013 Fr. 31'625.-- betrug (vgl. Urk. 5/88 S. 2). Das im vorangegangenen Revisionsverfahren tatsächlich ermittelte hypothetische Invalideneinkommen war überdies deutlich tiefer (vorstehend E. 3.2-3.3). Demgegenüber beträgt das vom Beschwerdeführer nun bei der Y.___ GmbH erzielte monatliche Bruttoeinkommen ausweislich des Arbeitsvertrages sowie der Lohnabrechnungen Fr. 2'750.-- zuzüglich Geschäftsspesen von Fr. 1'000.-- pro Monat (vorstehend E. 4.1). Ob die im Vergleich zum Grundlohn sehr hohen und
regelmässig ausbezahlten Pauschalspesen bei der Bestimmung des hypo-thetischen Invalideneinkommens zu berücksichtigen sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns (vgl. Urk. 5/142/11-12 S. 1 Ziff. 5) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 35'750.-- (Fr. 2'750.-- x 13) respektive Fr. 48'750.-- (Fr. 3'750.-- x 13). Damit würde die Erheblichkeitsschwelle von Fr. 1'500.-- pro Jahr (vorstehend E. 1.1) in jedem Fall überschritten, womit ein erwerblicher Revisionsgrund ausgewiesen wäre.

    Wird das zuletzt von der Beschwerdegegnerin ermittelte und daher noch nicht der Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 86'134.15 (vorstehend E. 3.2) dem im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen von Fr. 35'750.-- respektive Fr. 48'750.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'384.15 (Invaliditätsgrad von 58.49 %) respektive Fr. 37'384.15 (Invaliditätsgrad von 43.40 %). Gestützt darauf hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG lediglich noch Anspruch auf eine halbe Rente respektive auf eine Viertelsrente. Damit liegen bereits Anhaltspunkte auf eine mögliche rentenrelevante Veränderung vor, weshalb sich Weiterungen zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend Höhe des Valideneinkommens (vgl. Urk. 2 S. 3) erübrigen. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung erscheint schliesslich zumindest möglich, teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Tätigkeit bei der Y.___ GmbH nach Lage der Akten erstmals auf dem im Januar 2017 eingeholten Revisionsfragebogen (Urk. 5/119) mit, obwohl er diese bereits im April 2016 aufnahm.

4.3    Aufgrund einer Gesamtschau dieser Erkenntnisse kann nicht ausgeschlossen werden und bestehen erhebliche Hinweise darauf, dass sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers nicht (mehr) so darstellt, wie sie der Rentenzusprache und den darauffolgenden Revisionsverfahren zugrunde lag, sondern vielmehr eine vom Beschwerdeführer nicht gemeldete erwerbliche Verbesserung eingetreten sein könnte. Daraus folgt, dass angesichts der derzeitigen Aktenlage nicht gesagt werden kann, die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch auf Rentenleistungen besteht – seien «eindeutig positiv». Vielmehr ist der Ausgang des Hauptverfahrens zumindest als offen zu bezeichnen. Damit überwiegt das Interesse der Beschwerdegegnerin, mittels einer Sistierung der Leistungen administrative Umtriebe zu vermeiden und einen Rückforderungsausfall zu verhindern, das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne die entsprechenden Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen (vorstehend E. 1.3).

    Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf die Überprüfung des Leistungsanspruchs gerichtete Revisionsverfahren mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird.


5.    Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung (Art. 69 Abs. 1bis IVG im Umkehrschluss).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannMeierhans