Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00691


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 11. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1959 geborene X.___, welcher ein Maschinenbau-Studium absolviert hatte und zuletzt als SAP Senior Consultant bei der Y.___ AG tätig war (Urk. 6/5), erlitt am 17. Juli 2017 einen Unfall auf einem Schnellboot, bei welchem er sich am Rücken verletzte (Urk. 6/10/157). Am 19. Juli respektive 5. September 2018 meldete er sich unter Hinweis auf drei Wirbelbrüche am Rücken beziehungsweise auf Schmerzen im gesamten Rückenbereich und an der Halswirbelsäule aufgrund des Unfalls sowie Schmerzen an den Schultern und den Hüft-, Knie- und Fussgelenken bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung und Berufliche Integration/Rente an (Urk. 6/2, Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers bei. Am 19. Februar 2019 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass von ihrer Seite keine Interventionsmöglichkeit bestehe und die Eingliederungsberatung abgeschlossen sei, da der Versicherte nach wie vor in seiner angestammten Tätigkeit arbeite (Urk. 6/15). Der Unfallversicherer veranlasste eine Begutachtung beim Zentrum Z.___, woran sich die IV-Stelle mit Zusatzfragen beteiligte (Urk. 6/14; Gutachten vom 15. April 2019, Urk. 6/19/2-77). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/23) verneinte die IV-Stelle am 13. September 2019 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2. Am 30. September 2019 erhob der Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung. Mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 13. September 2019 (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Beurteilung bereits im März 2019 eine angepasste Tätigkeit zu 100 % wieder zumutbar gewesen sei. Es habe sich gezeigt, dass die aktuelle Tätigkeit als SAP Senior Consultant als optimal angepasste Tätigkeit angesehen werden könne. Somit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Pensum von 100 % erreichen, weshalb ein Invaliditätsgrad unter 40 % vorliege (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er gemäss dem Z.___-Gutachten in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %, in seiner angestammten Tätigkeit als SAP Senior Consultant indessen lediglich zu 70 % arbeitsfähig sei. Seit April 2018 arbeite er mit einer Teilarbeitsfähigkeit von 70 %. Der Arbeitgeber habe ihm während der Reintegrationsphase eine angepasste Tätigkeit ermöglicht. In dieser Zeit habe sich gezeigt, dass eine weitere Steigerung, auch in einer angepassten Tätigkeit, nicht möglich sei. Seine Arbeitgeberin Y.___ könne zudem diesen Schonarbeitsplatz längerfristig nicht mehr anbieten.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. B.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum Z.___, stellten in ihrem vom Unfallversicherer veranlassten Gutachten vom 15. April 2019 (Urk. 6/19/2-77) folgende Diagnosen (S. 61 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierendes Thorakolumbalsyndrom bei knöchern konsolidierter asymmetrisch rechtsbetonter inkompletter Deckplattenimpressionsfraktur von LWK 1 (AO Klassifikation A3) vom 17. Juli 2017

- rezidivierendes Thorakalsyndrom bei Keilwirbelbildung von BWK 7 und 8 und Status nach thorakalem Morbus Scheuermann (unfallunabhängig)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Osteopenie (DXA-Osteodensitometrie vom 29. Juli 2018, T-Score LWS [L1-L4] -1.9, Schenkelhals links -2.0 und Radius [1/3] -1.9) (unfallunabhängig)

- rechtskonvexe lumbale Skoliose (unfallunabhängig)

- beginnende Coxarthrose beidseits (unfallunabhängig)

- geringe Arthrose beider Akromioklavikulargelenke, rechtsbetont (unfallunabhängig)

- Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus und beginnender Digitus superductus D II auf D I beidseits (unfallunabhängig)

- Verdacht auf Lipom rechte Unterarm-Streckseite (unfallunabhängig)

- leichte Einbussen bei der Aufmerksamkeit (unfallunabhängig)

- Verdacht auf gefährlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.81) (unfallunabhängig)

- Verdacht auf Leistenhoden links und Hodenhypoplasie rechts (unfallunabhängig)

- anamnestisch leichte Rhinoconjunktivitis allergica mit Pollensensibilisierung (unfallunabhängig)

    Die Gutachter führten aus, dass sich im Rahmen der internistischen Untersuchung keine Befunde oder Diagnosen fänden, welche die Arbeitsfähigkeit (bisherige und angepasste Tätigkeit) einschränkten (S. 64).

    In chirurgisch-orthopädischer Hinsicht ergebe sich aus den MRI eine leicht rechtskonvexe Skoliose, eine Hyperkyphose im mittleren Drittel mit ventraler Höhenminderung des 7. und 8. Brustwirbels und Schmorl’sche Knötchen in den Brustwirbelkörpern 5 bis 12. Aufgrund der radiologischen Befunde mit Veränderung der Statik der Wirbelsäule durch die Höhenminderung des 7. und 8. Brustwirbelkörpers seien die angegebenen belastungsabhängigen thorakalen Schmerzen im Bereich der Schulterblätter von orthopädisch-traumatologischer Seite nachvollziehbar, wobei diese Wirbelkörper-Veränderungen keine Folge des Unfalls vom 17. Juli 2017 darstellten. Im CT der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 10. Januar 2018 zeige sich eine konsolidiert erscheinende rechtsbetonte Deckplattenimpressionsfraktur von LWK 1 mit erhaltenem Intervertebralraum Th12/L1, mit intraspongiöser Diskushernierung deckenplattennahe LWK 1 und mit asymmetrischen spondylarthrotischen Veränderungen. Eine knöchern konsolidierte Fraktur von LWK 1 habe wahrscheinlich bereits am 20. September 2017 respektive spätestens am 10. Januar 2018 vorgelegen. Die angegebenen belastungsabhängigen Beschwerden seien von orthopädisch-traumatologischer Seite aufgrund der bereits vor dem Unfall vorhandenen rechtskonvexen lumbalen Skoliose und inzwischen zusätzlich veränderter Wirbelsäulenstatik nachvollziehbar, allerdings stünden lediglich die Beschwerden im Bereich des thorakolumbalen Überganges mit dem Unfallereignis vom 17. Juli 2018 in ursächlichem Zusammenhang. In Übereinstimmung mit den angegebenen Beschwerden und dem hier erhobenen Untersuchungsbefund stehe auch die lediglich bedarfsweise Einnahme von Analgetika. Die Beschwerden im Nackenbereich seien klar auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, da jegliche Hinweise auf posttraumatische Veränderungen fehlten. Die Hüftbeschwerden seien Ausdruck einer beginnenden Hüftgelenksarthrose beidseits (S. 64 f.).

    Im Rahmen der neuropsychologischen Exploration zeigten sich leichte Aufmerksamkeitseinbussen ohne eigenen Krankheitswert. Neuropsychologische Störungen mit Einfluss auf die Leistungsfähigkeit bestünden nicht (S. 65).

    In psychiatrischer Hinsicht sei aufgrund des teils relativ hohen und regelmässigen Alkoholkonsums die Diagnose eines gefährlichen Gebrauchs durch Alkohol zu diskutieren. Die ICD-10-Kriterien für eine «Psychische- und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch» seien bei normalen Leberwerten und nur leicht erhöhtem MCV- und normalem CDT-Wert nicht erfüllt (S. 66).

    Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus internistischer, psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig (bisherige und angepasste Tätigkeit). Unter traumatologisch-orthopädischen Gesichtspunkten sei beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als SAP Senior Consultant bei Y.___ mit etwa 10 % Workshops und 90 % am PC tagsüber beim Kunden aufgrund eines gering erhöhten Pausenbedarfs von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Die Tätigkeit als SAP Senior Consultant im Büro der Y.___ an einem fixen Arbeitsplatz mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch und Bürostuhl, Home Office sowie mit Arbeiten bei Kunden an nur noch maximal 1 bis 2 Tagen pro Monat entspreche einer leidensangepassten Tätigkeit und sei dem Beschwerdeführer aus orthopädisch-traumatologischer Sicht zu 100 % zumutbar. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe somit für die bisherige Tätigkeit eine 70%ige respektive für eine Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 67).

    Als leidensangepasste Tätigkeiten gälten körperlich leichte, wechselbelastende Verrichtungen ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken oder mit erhöhter Sturzgefahr, mit der Möglichkeit zu wechselnden Körperpositionen, ohne repetitives Heben und Tragen von mehr als leichten Lasten. Wegen den degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sollten repetitive Überkopfarbeiten respektive wegen den beginnenden Hüftgelenksarthrosen lange Gehwege und langes Stehen am Ort vermieden werden (S. 67).

    Im Weiteren wiesen die Gutachter darauf hin, dass die bisher aufgeführte Arbeitsunfähigkeit im retrospektiven Verlauf adäquat erscheine und für die bisherige Tätigkeit folgende Arbeitsunfähigkeit bestehe: ab 17. Juli 2017: 100 %; ab 14. November 2017: 50 %; ab 9. April 2018: bleibend 30 %. Für eine Verweistätigkeit sei folgende Arbeitsunfähigkeit gegeben: ab 17. Juli 2017: 100 %; ab 14. November 2017: 50 %; ab 9. April 2018: 0 % (S. 67 f.).

Im Rahmen der Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter aus, die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % in angestammter Tätigkeit sei hälftig unfallbedingt und hälftig degenerativ bedingt. Zusätzliche Arbeitsunfähigkeiten in Anbetracht aller gesundheitlichen Probleme attestierten sie nicht (S. 75).

3.2    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 (Urk. 6/21/4-5) auf die Z.___-Expertise ab und ging insbesondere von den gleichen Diagnosen und der identischen Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit - inklusive Belastbarkeitsprofil - aus wie die Gutachter.

3.3    Dr. med. E.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik F.___, hielt in seinem – vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten - Bericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 3/2) fest, dass er die Einschätzung, wonach trotz Unfallfolgen eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % erbracht werden könne, nicht teile. Der Beschwerdeführer habe einen inkompletten Berstungsbruch LWK 1 erlitten, welcher zu einer bleibenden asymmetrischen Deformierung des Wirbels und damit zu einer Ausbildung einer linkskonvexen Skoliose geführt habe. Besonders die asymmetrische Deformierung bedeute eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Es liege zudem eine leichte Einengung des Spinalkanals vor und die zusätzlich erlittene Brustwirbelfraktur sei auf eine bereits durch einen Morbus Scheuermann geschädigte Wirbelsäule getroffen, was eine Verstärkung des Rundrückens bewirkt habe. Dies alles führe dazu, dass eine leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne Heben/Tragen von Lasten und ohne Rumpfbeuge nicht mehr vollschichtig zugemutet werden könne, auch weil eine solche Tätigkeit zulasten der Restgesundheit gehen würde (vgl. auch die Angaben vom 4. Juli 2018, Urk. 6/10/135).


4.

4.1    Das Z.___-Gutachten vom 15. April 2019 (vgl. E. 3.1 hievor) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen internistischen, orthopädischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/19/2-77 S. 20 f., S. 27, S. 37 f., S. 41 f., S. 46, S. 50 f., S. 54 ff., S. 63 f.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (S. 3 ff., S. 14 ff., S. 34 ff., S. 63). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

    In diesem Sinne ging die orthopädische Gutachterin Dr. B.___ nachvollziehbar von einem rezidivierenden Thorakolumbalsyndrom bei knöchern konsolidierter asymmetrisch rechtsbetonter inkompletter Deckplattenimpressionsfraktur von LWK 1 sowie einem rezidivierenden Thorakalsyndrom bei Keilwirbelbildung BWK 7 und 8 aus, wobei in der angestammten Tätigkeit als mehrheitlich im Aussendienst tätiger SAP Senior Consultant eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorliegt. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten und wechselbelastenden Verrichtungen ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken respektive als überwiegend im Innendienst tätiger SAP Senior Consultant besteht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies bei insgesamt vergleichsweise diskreten Befunden (S. 28 ff.). Den übrigen chirurgisch-orthopädisch gestellten Diagnosen – namentlich der lumbalen Skoliose, Coxarthrose und Arthrose der Akromioklavikulargelenke – kommen gemäss der schlüssigen Einschätzung von Dr. B.___ keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Auswirkungen zu (S. 36, S. 39). Dasselbe gilt auch bezüglich der Nackenschmerzen, welche bereits im Mai 2018 eingehend abgeklärt worden waren (S. 9, S. 21, S. 65 f., S. 67, S. 75; vgl. auch Urk. 6/10/116 f., Urk. 6/10/134 f.). Dr. A.___ verneinte in nachvollziehbarer Weise unter Hinweis auf den Verdacht auf Leistenhoden links und eine Hodenhypoplasie rechts sowie eine leichte Rhinoconjunktivitis allergica internistische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26). Unter neuropsychologischen Gesichtspunkten beschrieb dipl. psych. G.___ einleuchtend, dass sich die festgestellten leichten Aufmerksamkeitseinbussen nicht nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (S. 46). Dr. C.___ stellte in psychiatrischer Hinsicht nachvollziehbar einzig die Verdachtsdiagnose auf gefährlichen Gebrauch von Alkohol, welcher sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beimass (S. 60). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

4.2    An dieser Beurteilung vermag der Bericht von Dr. E.___ vom 23. Juli 2019 (vgl. E. 3.3 hievor) nichts zu ändern. Die vom behandelnden Arzt erwähnten Befunde wurden im Rahmen der Z.___-Begutachtung eingehend berücksichtigt (Urk. 6/19/2-77 S. 37 f.). Eine Veränderung des Gesundheitszustands seit der gutachterlichen Exploration wurde von Dr. E.___ nicht thematisiert. Die identische frühere Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von Dr. E.___ vom 4. Juli 2018 (Urk. 6/10/135) war den Gutachtern bei ihrer Beurteilung bekannt (S. 11), wie auch die entsprechende Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers (S. 28). Bezüglich der Angaben von Dr. E.___ ist sodann die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand, seitens von Y.___ könne der Schonarbeitsplatz nicht längerfristig angeboten werden (Urk. 1; vgl. auch Urk. 3/1), etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf die gutachterliche Beurteilung in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner bisherigen Arbeitgeberin eine leidensangepasste Tätigkeit nicht in einem 100 %-Pensum ausüben kann, ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2 f. hievor) nicht relevant. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer unter invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch darauf, dass er unter Entschädigung einer entsprechenden Lohneinbusse weiterhin bei seiner bisherigen Arbeitgeberin tätig sein kann, wenn bei dieser die Ausübung einer angepassten Tätigkeit in einem Vollzeitpensum nicht möglich ist.

4.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer seit 9. April 2018 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

5.2    

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

5.2.2    Das vom Beschwerdeführer bei Y.___ in den Jahren vor dem Bootsunfall erzielte Einkommen unterliegt teilweise nicht unerheblichen Schwankungen (Urk. 6/8), weshalb bei der Ermittlung des Validenlohns auf den Durchschnittswert mehrerer Jahre abzustellen ist. Geht man vorliegend zugunsten des Beschwerdeführers jedoch vom Einkommen nur des Jahres 2016 vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus, welches zudem das höchste ist, und passt dieses der Nominallohnentwicklung für das relevante Jahr 2019 (Bundesamt für Statistik [BFS], T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2018; Veränderung im Jahr 2017: 0.4, 2018: 0.5, 2019: 0.5) an, resultiert ein Validenlohn von Fr. 210'942.78. 

5.3

5.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3.2    Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die LSE 2016 zu ermitteln, da aufgrund der Angaben von Y.___ vom 18. Juli 2019 (Urk. 3/1) nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine angepasste Tätigkeit bei Y.___ in seinem bisherigen Pensum von 70 % - geschweige denn in einem Pensum von 100 % - längerfristig ausüben kann. Da dem Beschwerdeführer körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken zu 100 % zumutbar sind (vgl. E. 3.1 hievor) und aufgrund der langjährigen Berufserfahrung als IT-Berater, ist auf den Tabellenlohn von akademischen und vergleichbaren Fachkräften in der Informations- und Kommunikationstechnologie abzustellen und von einem monatlichen Invalidenlohn von Fr. 10'538.-- auszugehen (BFS, T17, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen, Akademische Berufe, Ziff. 25, Total Männer >50 Jahre). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der betriebsüblichen Arbeitszeit (BFS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Sektor III, Ziff. 62-63 Informationstechnologische und Informationsdienstl.) resultiert für das relevante Jahr 2019 ein Invalidenlohn von Fr. 132'402.25. 

5.4    Unter Berücksichtigung einer Einkommenseinbusse von 78'540.55 (Fr. 210'942.78 – Fr. 132'402.25) resultiert bei einem 100 %-Pensum in angepasster Tätigkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 % (vgl. E. 1.2 hievor). Abzüge vom Tabellenlohn fallen nicht in Betracht.

    Ob angesichts des bisherigen Verdienstes allenfalls ein höheres Invalideneinkommen anzurechnen wäre, kann offen bleiben.

    Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung damit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais