Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00692


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 10. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, war von September 2014 bis Ende Februar 2018 bei der Y.___ AG als Leiterin Verkaufskoordination in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/10, Urk. 7/46). Bei einer anämisierenden Hypermenorrhoe entschied sich die Versicherte zur hysteroskopischen Endometriumablation, welche am 17. März 2016 am Universitätsspital Z.___ durchgeführt wurde und im Rahmen derer es zu Komplikationen kam (vgl. Operationsbericht, Urk. 7/9/27). In der Folge war die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnisse, Urk. 7/9/60-67).

    Am 16. August 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Lähmungen im linken Bein sowie der linken Hand zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/9) bei, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/23, Urk. 7/24, Urk. 7/25) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/4) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 6. Dezember 2016, Urk. 7/10). Zur Klärung der beruflichen Situation fand am 6. April 2017 bei der IV-Stelle erstmals ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/17). Nach Abschluss der Frühinterventionsphase prüfte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 17. Juli 2017, Urk. 7/19) und gewährte der Versicherten in der Folge vom 1. Dezember 2017 bis 3. Juni 2018 Support am bestehenden Arbeitsplatz (WISA) durch die A.___ AG (vgl. Mitteilung vom 13. November 2017, Urk. 7/33). Da die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG per Ende Februar 2018 frühzeitig auflöste (vgl. Urk. 7/46) wurde das laufende WISA beendet. Danach erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch in Begleitung eines Job Coachings durch die A.___ AG vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018 (vgl. Mitteilung vom 12. März 2018, Urk. 7/47). Per 1. Juni 2018 schloss die Versicherte einen bis 30. Juni 2019 befristeten Arbeitsvertrag mit der B.___ AG ab (vgl. Urk. 7/55). Hiernach schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 28. Juni 2018 ab und teilte der Versicherten gleichzeitig mit, dass kein befristeter Rentenanspruch entstanden sei (Urk. 7/68). Während den Eingliederungsmassnahmen (ab 1. Dezember 2017) sprach die IV-Stelle jeweils Taggelder zu (Urk. 7/36, Urk. 7/50), letztmals für den 31. Mai 2018 (Urk. 7/56). Nachdem sich die Versicherte mit Schreiben vom 6. Juli 2018 (Urk. 7/75) mit dem durchgeführten Einkommensvergleich nicht einverstanden erklärt hatte, leitete die IV-Stelle die Prüfung der Invalidenrente ein (Urk. 7/76). Sie zog erneut die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/80) und holte den aktuellen Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 7/83) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dipl.-Med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, nahm am 27. Mai 2019 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/93 S. 6f.). Mit der Begründung, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig, stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. Juni 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/94). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 19. August 2019 Einwand (Urk. 7/96). Mit Verfügung vom 30. August 2019 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/99 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenanspruchs nach Abschluss der beruflichen Massnahmen bei 70 % liege. Somit sei keine Einschränkung in einem rentenbegründenden Ausmass ausgewiesen und es sei kein Anspruch auf eine befristete Rente entstanden.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die im Rahmen der beruflichen Massnahmen ausbezahlten Taggelder würden zwar zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs, nicht aber zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns führen. Das Wartejahr sei im März 2017 vollendet gewesen. Spätestens ab April 2017 habe sie damit grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung. Die beruflichen Massnahmen hätten erst im Dezember 2017 begonnen. Im Übrigen sei sie nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig, was die Beschwerdegegnerin bei der Durchführung des Einkommensvergleichs ausser Acht gelassen habe.


3.

3.1    Infolge einer anämisierenden Hypermenorrhoe begab sich die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2016 in die Gynäkologische Poliklinik des Universitätsspitals Z.___ in die ambulante Sprechstunde (vgl. Urk. 7/9/24). Die Beschwerdeführerin wünschte eine hysteroskopische Endometriumablation beider Uterushörner, welche am 17. März 2016 durchgeführt wurde. Im Rahmen des operativen Eingriffs sei es zu einer retroperitonealen Blutung mit hämorrhagischem Schock gekommen und die Ärzte der Herz- und Gefässchirurgie des Z.___ hätten während des Eingriffs hinzugezogen werden müssen (vgl. Operationsberichte, Urk. 7/9/27, Urk. 7/9/31). Postoperativ wurde die Beschwerdeführerin erst auf die Intensivstation, dann auf die Überwachungsstation und bei stabilem laborchemischem Verlauf letztlich auf die Normalstation verlegt. Bereits auf der Intensivstation sei eine Kribbelparästhesie der linken Hand sowie eine Sensibilitätsstörung lateral am linken Oberschenkel aufgefallen. Zugleich hätte sich eine Kraftminderung des linken im Vergleich zum rechten Bein gezeigt. Neurologisch liege eine Neuropathie und Läsion des Nervus femoralis und möglicherweise des Nervus Ischiadicus links vor, wobei sich die Symptomatik im Verlauf verbessert habe, sodass bei Austritt noch eine leichte Sensibilitätsminderung ohne motorisches Defizit persistiert habe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin am 31. März 2016 mit reizlosen Wundverhältnissen und in einem guten Allgemeinzustand in die ambulante Weiterbetreuung nach Hause entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 30. März 2016, Urk. 7/9/33). Bei persistierenden Hypästhesien im Unterschenkelbereich sowie motorischen Einschränkungen im Fussgelenk wurde die Schmerztherapie im Verlauf mehrmals angepasst (vgl. Arztberichte vom 25. Mai 2016 [Urk. 7/9/37], 6. Juli 2016 [Urk. 7/9/41]). Eine Magnetresonanztomographie (MRI) der Lendenwirbelsäule (LWS) habe eine Diskusprotrusion mit geringem rezessalem Kontakt zur Nervenwurzel L5 gezeigt (vgl. Urk. 7/9/16), welche wahrscheinlich für das L5-Syndrom verantwortlich sei. Dennoch komme das während der gynäkologischen Operation aufgetretene retroperitoneale Hämatom zusätzlich als Ursache für die Nervenkompression in Frage. Betreffend die Kribbelparästhesien in den Finger I bis III stellten die Ärzte der Klinik für Neurologie des Z.___ ausserdem die Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms (vgl. Arztbericht vom 8. August 2016, Urk. 7/9/47).

3.2    Bei weitgehend unveränderten Beschwerden war die Beschwerdeführerin vom 3. bis 23. November 2016 in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert. Sie habe angegeben, den linken Fuss nicht bewegen zu können und am lateralen Unterschenkel auf der linken Seite kein Gefühl zu haben. Ferner habe sie am linken Zeigefinger ein pelziges Gefühl, ebenso am linken Fuss medialseits. Sie könne nur noch kurze Strecken laufen (max. 10 min). Autofahren sei nicht mehr möglich, den Haushalt könne sie ebenfalls nicht mehr machen. Beim Arbeiten am Computer fühle sie sich durch die Missempfindungen in den Händen eingeschränkt (Urk. 7/14/11). Die Ärzte empfahlen die Fortsetzung der Physiotherapie inklusive Medizinischer Trainingstherapie (MTT), womit eine weitere Verbesserung der alltagsspezifischen Kraft- und Ausdauerkomponenten, der kardio-pulmonalen Funktion sowie Schmerzlinderung erreicht werden sollten. Ausserdem informierten sie die Beschwerdeführerin über mögliche psychische Einflüsse auf das Schmerzgeschehen. Die Ärzte gingen davon aus, dass eine gewisse Erholung des klinischen Bildes noch weiter möglich sei. Aktuell sei die Beschwerdeführerin jedoch noch nicht in der Lage ein Auto zu fahren und im Aussendienst zu arbeiten. Der Zeitpunkt des Wiedereintritts der vollen Arbeitsfähigkeit sei vom weiteren klinischen Verlauf abhängig (vgl. Austrittsbericht vom 24. November 2016, Urk. 7/14/5ff.).

3.3    Nach Austritt aus der stationären Rehabilitation in D.___ begab sich die Beschwerdeführerin zur neurologischen Standortbestimmung zu Dr. med. E.___, Neurologie FMH. Dieser hielt in seinem Bericht vom 24. November 2016 (Urk. 7/14/15ff.) fest, seit den Ereignissen im Frühjahr 2016 leide die Beschwerdeführerin an neuropathischen Schmerzen und an Fühlstörungen im Bereich des linken Fusses, mit Schwerpunkt im lumboradikulären Dermatom L5 und mit einer fussbetonten Beinschwäche links. Diese könne nicht isoliert der Radix L5 links zugeordnet werden, sondern dominant dem Peronaeus-Innervationsbereich, darüber hinaus aber auch dem Tibialis- und zusätzlich dem Saphenus-Innervationsbereich. Auch wenn kernspintomographisch eine Diskusprotrusion auf der Höhe L4/5 Kontakt zur Radix L5 aufweise, stehe aktuell ein lumboradikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom differentialdiagnostisch nicht im Vordergrund. Wesentlich wahrscheinlicher sei eine Beinplexus-Funktionsstörung mit direktem kausalem Zusammenhang zu den operativen Vorgängen im Bereich des kleinen Beckens, sowie zum starken Blutverlust mit Hämatom-Bildung in dieser Region. Erfreulicherweise lasse sich eine Restaktivität aller Beinmuskelgruppen links (zumindest palpatorisch) nachweisen, was eine eher günstige Prognose bezüglich langfristiger Restitutio ad integrum annehmen lasse. Er empfahl die Durchführung von Physiotherapie zur Kräftigung des linken Fusses und Beines.

    In Bezug auf das diagnostizierte Carpaltunnelsyndrom führte Dr. E.___ aus, die elektrophysiologische Untersuchung zeige ein bilaterales, etwa seitengleiches, mässiggradiges bis mittelschweres sensomotorisches, vorwiegend demyelinisierendes Carpaltunnelsyndrom (vgl. Arztbericht vom 24. November 2016, Urk. 7/14/22f.). Da die Beschwerdeführerin vor den Ereignissen im Frühjahr 2016 keine CTS-typischen Beschwerden gehabt habe, sei davon auszugehen, dass eine zuvor asymptomatische anatomische Engpass-Konstellation im Bereich des Karpalkanals beidseits durch ödematöse Veränderungen symptomatisch geworden sei (Urk. 7/14/15ff.).

3.4    Im Rahmen der neuropsychologischen Abklärung am 18. Juli 2017 (Urk. 7/25) stellte Dr. E.___ fest, die erhobenen Befunde würden eine minimale Beeinträchtigung des kognitiven Zustands zeigen. Zu erwähnen sei vor allem, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichte Verlangsamung und gesteigerte Ermüdbarkeit feststellbar seien. Hauptdefizite würden in der Aufmerksamkeit und in Bezug auf die Exekutivfunktionen bestehen. Bei letzterem würden sich die grössten Probleme bei der semantischen Flüssigkeit finden lassen, gefolgt von der phonernatischen Flüssigkeit, der adaptiven Flexibilität und dem Arbeitsgedächtnis. Diese würden allesamt im unteren Durchschnitt liegen. Im attentionalen Bereich sei vor allem die geteilte Aufmerksamkeit beeinträchtigt. Auch die selektive Aufmerksamkeit und Impulskontrolle würden leicht vermindert ausfallen. Leicht vermindert seien überdies die visuo-konstruktiven Fähigkeiten und auch die visuell-räumliche Behaltensleistung. Beim verbalen Lernen, der verbalen mittelfristigen Behaltensleistung und der Wiedererkennung verbaler Informationen habe die Beschwerdeführerin hingegen eine durchschnittliche bis im oberen Durchschnitt liegende Leistung erzielt.

    Klinisch und elektrophysiologisch liege unverändert eine Ischiadicus-betonte Funktionsstörung des Plexus lumbosacralis links (bedingt durch die Ereignisse im Frühsommer 2016) vor und zeige im Verlauf eine langsame, aber nachhaltige motorische Besserung, insbesondere der Fuss- und Zehenhebung links. Ferner sei ein leichter Rückgang der sensiblen Ausfälle und der neuropathischen Schmerzen auszumachen. Die Prognose sei grundsätzlich günstig, der Heilungsverlauf werde aufgrund der leichten diabetischen Polyneuropathie verzögert ausfallen. Die seit Dezember 2016 beklagten Beinschmerzen auf der rechten Seite seien am ehesten als sekundäre Überlastungstendinosen und Muskelschmerzen durch die Mehr- und Fehlbelastung des rechten Beines bei der Fusslähmung links zu beurteilen. Ferner würden sich die Schmerzmedikamente neurokognitiv dämpfend auswirken und die Arbeitsaufnahme verzögern. Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht aufgrund der Schmerzen und der Müdigkeit unter Schmerzmedikamenten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 6. August 2017, dann eine 25%ige Arbeitsfähigkeit bis Ende September 2017 (vgl. Arztberichte vom 8. Dezember 2016 [Urk. 7/80/56], 29. Mai 2017 [Urk. 7/80/36], 10. August 2017 [Urk. 7/23]).

3.5    Im Rahmen der aktenbasierten Einschätzung konstatierte RAD-Ärztin Dipl.-Med. C.___, bei der Beschwerdeführerin liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke beziehungsweise ausgewirkt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich einem Routineeingriff unterzogen, dabei sei es zu einer lebensbedrohlichen Blutung und zu weiteren Komplikationen gekommen, was die Rekonvaleszenz verzögert habe. Seit September 2018 sei sie jedoch wieder in einem 80%-Pensum entsprechend ihrer Qualifikation bei einem anderen Arbeitgeber tätig (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/93 S. 6f.).


4.

4.1    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, sind Rentenleistungen erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen. Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz «Eingliederung vor Rente» bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer/Reichmuth Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 IVG Rz7).

4.2    Unbestritten und nach Lage der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Operation im März 2016 vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 7/9/60-67, Urk. 7/80/6-15). Dr. E.___ schrieb die Beschwerdeführerin schliesslich ab 7. August bis 30. September 2017 zu 75 %, vom 1. Oktober bis 30. November 2017 zu 60 %, vom 1. Dezember 2017 bis 28. Februar 2018 zu 50 % und vom 1. bis 31. März 2018 zu 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/80/6). Ausserdem steht fest, dass sie ab Dezember 2017 bis Ende Mai 2018 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15ff. IVG in Anspruch nahm, wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 7/33, Urk. 7/36, Urk. 7/47, Urk. 7/50).

    Entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist der frühest mögliche Beginn des Rentenanspruchs jedoch nicht erst auf den 1. Juni 2018, sondern bereits auf den 1. März 2017 festzulegen. Denn bereits in diesem Zeitpunkt waren sowohl das Wartejahr wie auch die sechsmonatige Karenzzeit seit Geltendmachung des Leistungsanspruchs (August 2016) gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin überdies noch keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung, weshalb Art. 29 Abs. 2 IVG nicht zum Tragen kommt (vgl. vorstehend E. 1.3). Ebenso war die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 noch nicht eingliederungsfähig. Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen und der Müdigkeit unter Schmerzmedikamenten bis August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.4 in fine). Darüber hinaus ging die Beschwerdegegnerin in der besagten Zeit selber davon aus, dass noch keine Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit bestand. So hielt die fallbearbeitende Sachbearbeiterin beim Erstgespräch am 7. April 2017 fest, sobald Dr. E.___ aus medizinischer Sicht eine Teilarbeitsfähigkeit verantworten könne, werde die Wiedereingliederung im Rahmen eines WISA aufgegleist. Bis dann solle die Beschwerdeführerin versuchen, ihre Leistungsfähigkeit im Homeoffice zu steigern (vgl. Beratungs- und Integrationsbericht vom 21. Juni 2018, Urk. 7/63 S. 14). Im Juli 2017 präzisierte sie, ab einer Arbeitsfähigkeit von 40 % könne mit einem WISA eingestiegen werden, womit im Dezember 2017 zu rechnen sei (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 17. Juli 2017 [Urk. 7/20], Beratungs- und Integrationsbericht vom 21. Juni 2018 [Urk. 7/63 S. 11]). Der im März 2017 von der Beschwerdeführerin gestartete Arbeitsversuch im Homeoffice ist als Massnahme der Frühintervention gemäss Art. 7d IVG zu beurteilen, im Rahmen derer kein Anspruch auf Taggelder besteht (Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Aufl. 2019, Rz. 5.221).

4.3    Die Beschwerdeführerin war entsprechend nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2017 100 % arbeitsunfähig (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und bis Dezember 2017 noch nicht eingliederungsfähig, weshalb ihr ab März 2017 eine ganze Invalidenrente zusteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt waren (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz. 14 mit Hinweisen). Der Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin während der Zeit vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 führt zwar zu einer Unterbrechung des Rentenanspruchs (siehe E. 4.4 unten), nicht jedoch zu einer Aufschiebung des Rentenbeginns (vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 29 Rz. 11f.).

4.4    Das Taggeld wird grundsätzlich zusätzlich zur Rente ausgerichtet, dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG). Während einer Eingliederungsmassnahme, die zu einer länger als drei Monate dauernden Taggeldberechtigung führt, wird die Rentenzahlung unterbrochen. Nach Wegfall des Taggeldanspruchs lebt die Rente wieder auf, wobei der Rentenanspruch für die Zukunft unter dem Gesichtspunkt der Revision zu erfolgen hat (AHI 1998 179 E. 2–3).

    Die Dauer des Taggeldbezugs erstreckte sich über eine längere Zeit als drei Monate, was eine Sistierung des Rentenanspruchs zur Folge hat. Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ruhte vom 1. März 2018 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme folgte; Art. 47 Abs. 1bis lit. b IVG) und lebte grundsätzlich am 1. Mai 2018 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auf.


5.

5.1    Im Rahmen des ab Dezember 2017 laufenden sechsmonatigen WISA mit Job Coaching konnte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im Februar 2018 auf 50 % steigern (vgl. Urk. 7/80/6 und Urk. 7/53/4). Im Februar 2018 wurde ihr von der früheren Arbeitgeberin, der B.___ AG eine Stelle als Kundenbetreuerin Personenversicherung angeboten, die sie per 1. März 2018 zu einem Pensum von 60 % im Sinne eines Arbeitsversuches antrat (Urk. 7/53/3 f.). Ab 1. Juni 2018 schlossen die Beschwerdeführerin und die B.___ einen bis 30. Juni 2019 befristeten Arbeitsvertrag (Urk. 7/55), wobei das Arbeitspensum anfänglich auf 70 % festgesetzt wurde (Urk. 7/60) und schliesslich per 1. September 2018 80 % betrug (Urk. 7/90). Das bei der B.___ vereinbarte monatliche Salär einschliesslich 13. Monatslohn betrug bei vollem Pensum Fr. 7'000.--. Bei der Y.___ verdiente die Beschwerdeführerin als Leiterin Verkaufskoordination zuletzt Fr. 7'800.-- (x 13) und war in der Funktionsstufe 5, Mitglied des Kaders, eingestuft (Urk. 7/69). Nebst dem fixen Monatslohn regelte das integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags bildende «Reglement variable Vergütung» (Urk. 7/70) die Voraussetzungen und Grundsätze einer allfälligen Erfolgsbeteiligung. Danach entschied die Konzernleitung hierüber unter Berücksichtigung der Erreichung der relevanten Unternehmensziele (Ziff. 3.1 Abs. 1) und bestimmte die Ausschüttungsbeträge, wobei maximale Erfolgsbeteiligungen in Prozent des Grundsalärs und abgestuft nach Funktionsstufe festgesetzt waren (Ziff. 3.2). Ausdrücklich hielt das Reglement fest, dass Zahlungen in früheren Jahren keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Erfolgsbeteiligung in den Folgejahren begründeten (Ziff. 3.1 Abs. 2). Unter Vorbehalt der Genehmigung des Verwaltungsrates und wenn es der Geschäftsgang erlaubte, konnte die Konzernleitung auch eine erweiterte Erfolgsbeteiligung ausrichten. Die Beschwerdeführerin wies gemäss steuerlichen Lohnausweisen im Jahre 2015 eine Erfolgsbeteiligung einschliesslich erweiterter Erfolgsbeteiligung von Fr. 2'990.-- (Urk. 7/71) und im Jahre 2016 eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 3'120.-- aus (Urk. 7/72).

5.2    Während die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2018 in ihrem bisherigen Beruf zu (mindestens) 70 % arbeitsfähig und damit rentenausschliessend erwerbsfähig ist, stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie die leitende Stellung bei der Y.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern nur in untergeordneter Stellung mit anderem Anforderungsprofil bei der B.___ zu einem geringeren Lohn im Umfang von 70 bzw. 80 % arbeitsfähig sei.

5.3    Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich einer allfälligen wesentlichen Leistungseinbusse bzw. Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die im Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens effektiv ausgeübte Tätigkeit die medizinischen Akten keine Auskünfte geben. Die Atteste von Dr. E.___ erschöpfen sich - und nur bis Ende März 2018 - in Prozentangaben der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass diese Angaben sich auf den bisherigen Beruf beziehen, lassen diese ohne explizite medizinische Stellungnahme zu den zumutbaren Tätigkeiten und Umschreibung der qualitativen Anforderungen einer allenfalls angepassten Tätigkeit jedenfalls ab Juni 2018 keine abschliessende Beurteilung zu. Die Beschwerdegegnerin bemühte sich denn auch wiederholt um entsprechende Angaben der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 7/81, Urk. 7/82, Urk. 7/84-89, Urk. 7/92). Der einzig eingehende Bericht der Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, verwies - nebst vagen Angaben - jedoch im Wesentlichen auf die Fachärzte der Neurologie (Urk. 7/83) und ist daher nicht brauchbar. Die Stellung nehmende RAD-Ärztin Dipl. med. C.___ konnte daher nur auf mehrere Monate alte und nicht aktuelle Sprechstundenberichte abstellen, weshalb ihre Annahme, die Beschwerdeführerin sei seit September 2018 in einem 80%-Pensum in bisheriger Tätigkeit (entsprechend ihrer Qualifikation) arbeitsfähig (vgl. E. 3.5), nicht genügt. Die letzte aktenkundige neurologische Abklärung vom 18. August 2017 erbrachte minimale Beeinträchtigungen des kognitiven Zustands (Urk. 7/80/28 ff.) und es ist davon auszugehen, dass mit der Verbesserung der neuropathischen Schmerzen und damit verbunden der geringeren oder weggefallenen Schmerzmedikation die im Vordergrund stehenden Defizite in der Aufmerksamkeit und in Bezug auf die Exekutivfunktionen sich zwischenzeitlich verbesserten. Es ist daher entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen, dass sie als Leiterin Verkaufskoordination eine höhere Arbeitsunfähigkeit aufweist oder ihr diese Funktion nicht mehr möglich wäre. Da vom behandelnden Neurologen offensichtlich keine Angaben zur medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit erhältlich zu machen waren, weder direkt noch über die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/91), wären jedoch entsprechend fachärztliche Abklärungen notwendig gewesen.

5.4    Hinsichtlich des allenfalls notwendigen Erwerbsvergleichs ist zu vermerken, dass aufgrund der äusserst kurzen Zeit des Anstellungsverhältnisses bei der Y.___ AG nicht davon ausgegangen werden kann, dass Erfolgsbeteiligungen regelmässig und weiterhin ausbezahlt worden wären, was jedenfalls Voraussetzung dafür wäre, um bei der Festsetzung des Valideneinkommens berücksichtigt zu werden. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ nach Abschluss der internen Schulung und Einarbeitungszeit (vgl. Urk. 7/79) ebenfalls Bonuszahlungen oder Erfolgsbeteiligung generieren wird. Der Arbeitsvertrag vom 4./11. April 2019 verweist denn auch in Ziffer 5 und 6 auf variable Lohnansprüche (Urk. 7/95). Damit ist auch beim hypothetisch zumutbaren Invalideneinkommen von zusätzlich zum Grundlohn ausgerichteten variablen Lohnansprüchen auszugehen, weshalb sich die ausschliessliche Berücksichtigung beim Valideneinkommen erübrigt. Das Anstellungsverhältnis mit der B.___ war im Zeitpunkt der Rentenprüfung ausserdem noch nicht gefestigt. Auch aus diesem Grund (nebst der fehlenden medizinischen Aktenlage, vgl. E. 5.3) kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer neuen Stellung die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, was Voraussetzung wäre, um den tatsächlich erzielten Verdienst als Invalidenlohn heranzuziehen (vgl. hierzu: BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

5.5    Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass beim Einkommensvergleich hinsichtlich des Valideneinkommens nebst dem Grundlohn (Fr. 102'260.90), hochgerechnet um die Nominallohnentwicklung bis 2018 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2018, Frauen; Stand 2016: 2709; Stand 2018: 2732), eine Erfolgsbeteiligung von Fr. 3'000.-- als hypothetisch weiterhin erzielbar einzuberechnen wäre, und hinsichtlich des Invalideneinkommens vom effektiv erzielten Grundlohn ohne Boni ausgegangen würde (Fr. 67'200.--), resultierte hieraus ab September 2018 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ([Fr. 106'129.10 - Fr. 67'200.--] : Fr. 106'129.10 = 36,68 %).

5.6    Nach dem Gesagten erweist sich die Beurteilung des möglichen Rentenanspruches ab Juni 2018 als nicht spruchreif. Vorab ist eine medizinische Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit erforderlich unter Einbezug der Anforderungen an ihre Tätigkeit bei der Y.___ AG, wofür allenfalls Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeberin notwendig sind, sollte das Arbeitszeugnis vom 28. Februar 2018 (Urk. 3/3) für die ärztliche Einschätzung nicht ausreichen. Sollte die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit bezogen auf den Beruf Leiterin Verkaufskoordination ohne weiteres einen Rentenanspruch ausschliessen lassen, würden sich weitere erwerbliche Abklärungen erübrigen.


6.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erwarb, welche zufolge Taggeldbezugs vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2018 (vgl. Urk. 7/36, Urk. 7/50) zu koordinieren ist bzw. gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b und Abs. 1ter IVG zu koordinieren ist (vgl. E. 4.4). Hinsichtlich des Anspruches auf eine Rente nach Ende der Taggeldzahlung (ab 1. Juni 2018) wird die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen nach weiterer, vorab medizinischer Abklärung, neu entscheiden müssen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. August 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2017 bis 31. Mai 2018 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Hinsichtlich des Anspruches ab 1. Juni 2018 wird die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu verfügen haben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler