Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00694
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 22. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte und arbeitete seit dem Jahr 2000 bei der Y.___ AG in einem Pensum von 60-100 % (Urk. 6/8-10, Urk. 6/28, Urk. 6/31/4-5, Urk. 6/51/3). Am 30. Dezember 2013 erlitt die Versicherte einen Unfall, als sie beim Skifahren stürzte (Urk. 6/5/33-34). Dabei zog sie sich am rechten Bein eine Zwei-Etagen Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur zu, welche gleichentags mit einem gelenküberbrückenden Fixateur extern primär versorgt wurden (Urk. 6/5/70, Urk. 6/5/82-83). Nach Entfernung des Fixateurs und operativer Versorgung mit einer Doppelplattenosteosynthese am 3. Januar 2014 (Urk. 6/5/80-81) trat ein Wundinfekt (vgl. Urk. 6/5/49-52) auf, welcher diverse operative Eingriffe nach sich zog (Urk. 6/5/44-52, Urk. 6/5/73-75). Am 28. Mai 2014 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Mit Mitteilungen vom 22. August 2014 (Urk. 6/18) und vom 28. September 2015 (Urk. 6/37) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde. Nach weiteren Operationen (Urk. 6/41/77-78, Urk. 3/2, Urk. 3/3) wurde am 11. Mai 2016 an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt (Urk. 6/42/25-26). Am 15. Mai 2017 trat die Versicherte eine auf ein Jahr befristete Anstellung als Verwaltungsassistentin beim Kanton Z.___ in einem 80%-Pensum an (Urk. 6/46, Urk. 6/48). Am 20. Dezember 2017 wurde bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Urk. 6/51). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen – jeweils befristeten – Invalidenrente vom 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 und vom 1. August 2015 bis am 31. Dezember 2016 sowie einer Viertelsrente vom 1. Januar bis am 31. März 2017 in Aussicht (Urk. 6/56). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai 2018 sinngemäss Einwand (Urk. 6/58). Mit Verfügung vom 16. September 2019 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Dezember 2014 bis am 31. Mai 2015 eine ganze Invalidenrente, vom 1. Juni bis am 31. Oktober 2015 eine Viertelsrente, vom 1. November 2015 bis am 31. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2017 befristet bis am 31. März 2017 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/64-66 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Berechnungen des Invaliditätsgrades seien neu zu überprüfen und entsprechend anzupassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 14. November 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
1.3.2 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 16. September 2019 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die Beschwerdeführerin sei vor dem Unfall vom 30. Dezember 2013 zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen. Im Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit sei ihr die Ausübung der angestammten oder auch der angepassten Tätigkeit aufgrund des Unfalls noch nicht möglich gewesen. Bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100 % sowie im Aufgabenbereich des Haushaltes von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 91 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2014. Ab dem 15. Februar 2015 sei es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht möglich gewesen, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit 4 Stunden pro Tag auszuüben. Bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 41 % sowie einer Einschränkung im Haushalt von 54.6 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 44 % und mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Seit dem 26. August 2015 sei aufgrund weiterer notwendiger Operationen wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe weiterhin eine Einschränkung von 54.6 %, womit ein Invaliditätsgrad von 91 % und mit Wirkung ab dem 1. November 2015 wiederum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Ab Oktober 2016 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 50 % möglich gewesen. Im Aufgabenbereich des Haushaltes habe die Einschränkung ab Oktober 2016 noch 27.3 % betragen, womit ein Invaliditätsgrad von 45 % und ab Januar 2017 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Ab Januar 2017 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung der angestammten Tätigkeit vollumfänglich möglich und zumutbar. Auch im Aufgabenbereich des Haushaltes bestehe ab diesem Zeitpunkt keine Einschränkung mehr. Dementsprechend sei die Viertelsrente per 31. März 2017 zu befristen (Urk. 2).
2.2 Dahingegen vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, die Berechnungen des Invaliditätsgrades per 1. Januar und 1. April 2017 seien nicht korrekt. So sei sie – mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten Arztberichte (Urk. 3/1-11) – vom 1. Januar bis am 24. Juni 2016, vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 und vom 24. Oktober bis am 19. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Darüber hinaus habe vom 20. November bis am 10. Dezember 2017 bei einem Pensum von 80 % eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestanden (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin stütze sich für die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Prof. A.___ vom 23. August 2016 und vom 15. November 2016. Der angefochtenen Verfügung liege aber der Bericht von Prof. A.___ vom 2. September 2016 zugrunde, wo eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als KV-Angestellte im Moment als sicherlich möglich bezeichnet werde. Prof. A.___ habe nur deshalb weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund der Umstände kaum möglich sei, eine Stelle zu finden, und weil eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit für sie als alleinerziehende Mutter mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkommens verbunden wäre. Es werde deshalb an einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. September bis am 31. Dezember 2016 festgehalten. Aus der vom 24. Oktober bis am 10. Dezember 2017 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit resultiere kein Rentenanspruch, da gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit erst ab drei Monaten zu berücksichtigen sei (Urk. 5).
2.4 Strittig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin den vormaligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente zu Recht ab dem 1. Januar 2017 auf eine Viertelsrente reduziert und einen Rentenanspruch ab dem 1. April 2017 gänzlich verneint hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Entsprechend ist im Folgenden nicht nur die Abstufung und die Befristung der Rente im Jahr 2017, sondern auch die nicht explizit in Frage gestellte Zusprache der ganzen Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2014, deren Reduktion auf eine Viertelsrente per 1. Juni 2015 sowie deren Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. November 2015 einer gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.
3.
3.1 Die Ärzte des Kantonsspitals B.___ stellten in ihrem Bericht vom 31. Dezember 2013 folgende Diagnose (Urk. 6/5/82):
- Zwei-Etagen-Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur
Am 30. Dezember wurde der Beschwerdeführerin ein gelenksüberbrückender Fixateur extern am rechten Knie implantiert. Die definitive operative Sanierung finde in 4-6 Tagen statt, je nach Schwellungszustand (Urk. 6/5/82-83). Am 3. Januar 2014 wurde im Kantonsspital B.___ der Fixateur extern entfernt und eine offene Reposition und Doppelplattenosteosynthese der rechten Tibia mit einer lateralen Arthrotomie des Kniegelenks sowie einer lateralen Meniskus-Refixation durchgeführt (Urk. 6/5/80-81).
3.2 Nachdem ein Wundinfekt nachgewiesen worden war (Urk. 6/5/49-52), folgten ab dem 14. Januar 2014 multiple Operationen (vgl. detaillierter Verlauf in Urk. 6/5/73 f. und Urk. 6/5/54-55). Im Bericht von PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Chefarzt am Kantonsspital D.___, vom 13. Februar 2014 wurde auf einen sehr weichen Knochen im Bereiche des Tibiakopfes hingewiesen, welcher eine vorsichtige Nachbehandlung erfordere. Bis zur gesicherten Wundheilung habe eine Mobilisation der Beschwerdeführerin ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg zu erfolgen. Nach gesicherter Wundheilung könne eine vorsichtige Mobilisation im Kniegelenk strikte im schmerzfreien Bereich erfolgen (Urk. 6/5/73-75). Die Ärzte des D.___ attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. Juni 2014 (Urk. 6/5/4-5, Urk. 6/5/38-39).
3.3 Dr. med. E.___, Assistenzart am D.___, erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 2. Oktober 2014 als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig bis Mitte November 2014. Einschränkend würden sich die Knieschmerzen sowie die Teilbelastungen für mindestens 6 Wochen auswirken. Bei regelrechtem Verlauf sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit ab November/Dezember 2014 zu reduziertem Pensum möglich. Im weiteren Verlauf sollte die Wiederaufnahme zu 100 % möglich sein, falls keine weiteren Komplikationen auftreten würden. Derzeit müsse das Bein ruhiggestellt werden und dürfe nach der Operation vom 23. September 2014 (vgl. Urk. 6/21/85-86) nur teilbelastet werden (Urk. 6/19/2-3).
3.4 Am 19. November 2014 berichtete PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chefarzt am D.___, der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut. Sie klage nur über sehr wenig Schmerzen, die Unterschenkelkrämpfe hätten deutlich nachgelassen seit sie regelmässig Magnesium einnehme. An Stöcken mit einer Teilbelastung von 15 kg sei sie gut mobil und besuche regelmässig die Physiotherapie. Die Beweglichkeit habe sich dabei in letzter Zeit deutlich verbessert. Die Teilbelastung von 15 kg sollte weiter eingehalten und die Physiotherapie weitergeführt werden. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mindestens bis Mitte Januar 2015 (Urk. 6/21/77-78).
3.5 Am 12. Januar 2015 berichtete PD Dr. A.___ über soweit gute Verhältnisse. Der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut, sie klage über gelegentliche belastungsunabhängige Schmerzen im Bereich der Peronealmuskulatur. Sie habe das Bein bisher mit etwa 15 kg belastet und sei an Stöcken gut mobil. Die Teilbelastung könne auf 20 kg gesteigert werden, die Physiotherapie sollte weitergeführt werden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 % bis am 15. April 2015. Im Prinzip wäre eine Wiederaufnahme der Arbeit als Bankfachfrau in einem Teilpensum ohne stehende Tätigkeit möglich. Aufgrund der Freistellung bei ihrem jetzigen Arbeitgeber sei jedoch das Finden einer neuen Stelle in der aktuellen Situation wohl illusorisch (Urk. 6/24).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 führte der beratende Arzt der Unfallversicherung Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die Fibula und die Platte würden als stabilisierendes Element am Bein bestehen. Die Spongiosaplastik sehe gut aus und trage zur Stabilisierung der Extremität bei. Dennoch bleibe die Gehfähigkeit auf einige 100 m beschränkt. Die Beschwerdeführerin müsse das Bein entlasten, die maximal zugestandene Belastung betrage 20 kg. Es bleibe abzuwarten, wie die Konsolidation fortschreite. Dafür würden noch Monate erforderlich sein. Da die bisherige Funktion als Bankangestellte laut Unterlagen mit verschiedenen Aufgaben, vermutlich auch mit Gehen und Stehen verbunden sei, bestehe dafür weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Eine ausschliesslich sitzend auszuführende Tätigkeit sei denkbar mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines. Der Maximaleinsatz dafür betrage 4 Stunden pro Tag. Dies gelte ab sofort. Eine stockfreie limitierte Gehfähigkeit sei für die zweite Jahreshälfte 2015 zu erhoffen. Genaueres lasse sich heute nicht sagen (Urk. 6/26).
3.7 Nachdem sich im CT ein Osteosyntheseversagen mit mehreren gebrochenen Schrauben gezeigt hatte, nahm PD Dr. A.___ am 27. August 2015 eine Osteosynthesematerialentfernung inklusive aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vor. Bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten. Der Ringfixateur sollte bis zur stabilen ossären Konsolidierung des mit Spongiosa gefüllten Defektes so belassen werden können (Urk. 6/41/91-92).
3.8 Am 14. September 2015 berichtete PD Dr. A.___ über schöne Wundverhältnisse und reizlose Pinaustrittsstellen. Es sei weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten, der Ringfixateur müsse sicherlich für einige Monate getragen werden (Urk. 6/41/87-88). In seinem Bericht vom 21. September 2015 hielt PD Dr. A.___ fest, es gehe der Beschwerdeführerin gut. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, bis auf weiteres sei eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten (Urk. 6/41/85-86).
3.9 Nachdem am 17. November 2015 ein erneuter operativer Eingriff stattgefunden hatte (Urk. 6/41/77-78), führte PD Dr. A.___ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2015 aus, es würden sich soweit gute Verhältnisse zeigen. Es gelte weiterhin eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten. Im schmerzfreien Bereich könne eine Mobilisation des Knies stattfinden. Die nächste Kontrolle in seiner Sprechstunde inklusive Röntgen finde in 2 Monaten statt, etwa im April 2016 werde erneut mittels CT bilanziert (Urk. 6/41/69-70). Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Januar bis am 31. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/1).
3.10 Am 9. März 2016 entfernte PD Dr. A.___ einen gebrochenen Pin und nahm eine Erweiterung der Hautinzision sowie ein Débridement am proximalen Unterschenkel lateral vor (Urk. 3/2). Am 24. März 2016 wurde am D.___ eine weitere Operation durchgeführt (Urk. 3/3). Im Austrittsbericht vom 24. März 2016 wies PD Dr. A.___ auf die Notwendigkeit einer Teilbelastung von 15 kg für 6 Wochen hin. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 5. Mai 2016 (Urk. 6/42/34-35) und verlängerte diese hernach bis am 29. Mai 2016 (Urk. 3/4).
3.11 Am 11. Mai 2016 wurde an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt. Es bestehe ab sofort eine Teilbelastbarkeit von 15 kg (Urk. 3/5). Im Austrittsbericht vom 13. Mai 2016 berichtete PD Dr. A.___ über einen postoperativ komplikationslosen Verlauf. Mit Hilfe der Physiotherapie habe bei erlaubter 15 kg Teilbelastung eine erfolgreiche Mobilisation stattgefunden. In den intraoperativ gewonnenen Proben habe kein Bakterienwachstum nachgewiesen werden können. Bei Austritt habe sich die Beschwerdeführerin mobil und beschwerdearm gezeigt (Urk. 6/42/22-23). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Mai bis am 24. Juni 2016 (Urk. 3/6).
3.12 Am 23. August 2016 attestierte PD Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis am 30. September 2016 (Urk. 3/7). Dem Bericht von PD Dr. A.___ vom 2. September 2016 lassen sich 4 Monate nach dem letzten Eingriff eine fortschreitende ossäre Konsolidierung des ehemaligen Defektes entnehmen. Der Knochen scheine hier nun langsam auch zu Kortikalisieren und es zeigten sich keine Hinweise für eine Lockerung des Nagels. Die Teilbelastung sei deshalb auf 25 kg bis maximal 30 kg gesteigert worden, die Physiotherapie solle fortgeführt und allenfalls mit einer Stosswellentherapie zur verbesserten Knochenheilung kombiniert werden. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 30. September 2016 auf 100 % beziffert worden, als KV-Angestellte sollte dann eine Arbeitsfähigkeit wieder möglich sein, obwohl es ihr natürlich schwerfallen werde nach diesem langen unfallbedingten Ausfall im Berufsleben wieder richtig Tritt fassen zu können. Die nächste Kontrolle inklusive CT finde in circa 3 Monaten statt (Urk. 6/42/18-19). In einem Schreiben an die Unfallversicherung ergänzte PD Dr. A.___, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund des langen unfallbedingten Arbeitsausfalles und der sehr komplexen chirurgischen Behandlung trotz grossen Bemühungen nicht gelungen, eine Stelle als KV-Angestellte finden zu können. Solange sie nicht ohne Stöcke voll mobil sein werde, sei dies auch schwierig, da der Heilungsverlauf noch nicht abschliessend beurteilt werden könne. Aus unfallchirurgischen Gründen sei eine Teilarbeitsfähigkeit von circa 50 % als KV-Angestellte im Moment sicherlich möglich. Aufgrund der genannten Umstände werde es für die Beschwerdeführerin aber kaum möglich sein, so eine Stelle zu finden. Als alleinerziehende Mutter wäre aber eine Reduktion dieser Arbeitsunfähigkeit mit einer empfindlichen Einbusse ihres monatlichen Einkommens verbunden. Deshalb werde die Arbeitsunfähigkeit gerne bis auf weiteres bei 100 % belassen (Urk. 6/42/16). Am 15. November 2016 attestierte PD Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 3/8).
3.13 Am 24. Oktober 2017 wurde am D.___ eine weitere Operation durchgeführt. Es wurde präoperativ festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin unter Vollbelastung klinisch sehr gut gehe. Um die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen und den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniegelenkes zu verbessern, sei entschieden worden, die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spongiosaplastik aufzufüllen. Es bestehe eine Teilbelastung von 15 kg, je nach Beschwerden könne diese frühzeitig gesteigert werden (Urk. 3/9). Ab dem 24. Oktober 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/10). Vom 20. November bis am 10. Dezember 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Urk. 3/11).
3.14 In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 führte PD Dr. A.___ aus, es gehe der Beschwerdeführerin rund ein halbes Jahr nach dem letzten Eingriff soweit gut, sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmerzmittel mehr, klage aber abends nach der Arbeit über Beschwerden im Bereiche des rechten Knies beziehungsweise des Unterschenkels sowie auch über Verspannungen im Becken- und Wirbelsäulenbereich. Die Physiotherapie sei inzwischen ebenfalls sistiert worden. Im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 9. Februar 2018 habe sich eine deutliche periostale Kallusbildung gezeigt, wobei der ursprüngliche Non-union-Bereich noch nicht komplett konsolidiert sei. Aktuell seien jedoch keine weiteren Massnahmen notwendig, da sich eine deutliche Progredienz der Kallusbildung zeige und die Beschwerdeführerin relativ asymptomatisch sei. Sie habe sich nach dieser sehr schweren Verletzung mit einem komplikationsträchtigen Verlauf sehr gut erholt und arbeite auch wieder in ihrem angestammten Pensum (Urk. 6/63/17-19).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 30. Dezember 2013 einen Unfall, bei dem sie sich eine Unterschenkelfraktur mit mehrfragmentärer Tibiakopffraktur zuzog (E. 3.1). Im Januar 2014 wurde ein Wundinfekt festgestellt, welcher zahlreiche weitere operative Eingriffe nach sich zog und den Heilungsverlauf massgeblich verzögerte (E. 3.2). Auch der sehr weiche Knochen im Bereich des Tibiakopfes erforderte eine vorsichtige Nachbehandlung. Eine Mobilisation der Beschwerdeführerin konnte ausschliesslich in Streckstellung mit einer Teilbelastung von 15 kg erfolgen (E. 3.2). Vom 1. bis am 15. März 2014 absolvierte die Beschwerdeführerin eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik G.___ (Urk. 6/5/67-69). Am 28. April 2014 berichteten die Ärzte des D.___ über einen erfreulichen Verlauf mit guten Weichteilverhältnissen, normalen Laborparametern und von sich im CT ergebenden Zeichen einer beginnenden Konsolidierung. Es folgte eine weitere Ruhigstellung im Fixateur externe für weitere 2 Monate (Urk. 6/5/36-37). Den Berichten der Ärzte des D.___ vom 2. Oktober respektive vom 19. November 2014 lassen sich bei regelrechtem Verlauf deutliche Verbesserungen der Beweglichkeit mit einer Schmerzreduktion entnehmen. Infolge der anhaltenden Teilbelastung von 15 kg und der Schmerzen wurde aber nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Mitte Januar 2015 attestiert (E. 3.3, E. 3.4). PD Dr. A.___ berichtete am 12. Januar 2015 über nur noch gelegentlich auftretende belastungsunabhängige Schmerzen. Die Teilbelastung könne auf 20 kg gesteigert werden. Die Wiederaufnahme der Arbeit als Bankkauffrau in einem Teilzeitpensum ohne stehende Tätigkeit erachtete er als im Prinzip möglich (E. 3.5). In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2015 befürwortete auch Dr. F.___ ab sofort eine Arbeitsfähigkeit in einem Teilzeitpensum, wobei er diese auf eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit mit einer Fortbewegung über wenige 100 m nur mit Krücken und Teilentlastung des rechten Beines für maximal 4 Stunden pro Tag beschränkte (E. 3.6).
Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten vom 30. Dezember 2013 bis am 15. Februar 2015 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Soweit PD Dr. A.___ darüber hinaus eine bis am 15. April 2015 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte (E. 3.5), widerspricht dies einerseits seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bankkauffrau ohne stehende Tätigkeit ab dem 12. Januar 2015 im Prinzip wieder möglich sei. Andererseits erweist sich seine Beurteilung deswegen invalidenversicherungsrechtlich nicht als massgeblich, weil er die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem freien Arbeitsmarkt und damit mit invaliditätsfremden Faktoren begründete (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen).
4.2 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ schloss die Beschwerdegegnerin auf eine ab dem 15. Februar 2015 eingetretene massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 2.1). Die Einschätzung von Dr. F.___ steht in Einklang mit dem in den Vorberichten des D.___ geschilderten regelrechten Verlauf mit einer deutlichen Steigerung der Beweglichkeit, einer Reduktion der Schmerzen sowie der Wadenkrämpfe und einer damit zusammenhängenden Steigerung der Teilbelastung (E. 3.3-3.5). Ferner wird sie auch durch die von der Beschwerdeführerin anlässlich des Standortgesprächs vom 14. April 2015 geäusserte Selbsteinschätzung bestätigt, wonach Sitzen gut gehe und ein 60 %-Pensum als Einstieg sicherlich möglich sei (Urk. 6/38/4). Die Beschwerdeführerin nahm denn auch ab dem 1. Mai 2015 an einem zweimonatigen Integrationsprogramm bei der bisherigen Arbeitgeberin teil (Urk. 6/41/49-50) und bewarb sich für Stellen mit einem Pensum von mindestens 60 % (Urk. 6/30, Urk. 6/41/47). Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ ab Februar 2015 angenommene Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin sodann beschwerdeweise auch nicht beanstandet (Urk. 1). Die Einschätzung von Dr. F.___ erweist sich nach dem Gesagten als schlüssig, womit ab dem 16. Februar 2015 eine für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. E. 1.3.2) eingetreten und ab diesem Zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen ist.
4.3 Am 25. August 2015 informierte die Beschwerdeführerin die fallführende Unfallversicherung darüber, dass sie infolge starker Knieschmerzen und einer Schwellung notfallmässig PD Dr. A.___ aufgesucht habe (Urk. 6/41/43). Das angefertigte CT zeigte mehrere gebrochene Schrauben, woraufhin PD Dr. A.___ am 27. August 2015 eine Osteosynthesematerialentfernung mitsamt aller gebrochenen Schrauben sowie eine externe Stabilisierung über einen Ringfixateur vornahm (E. 3.7). Daraufhin folgten verschiedene weitere operative Eingriffe bei einem instabilen Gesundheitszustand (Urk. 6/54/5) und einer Teilbelastung von 15 kg (E. 3.8-3.10). Nachdem am 11. Mai 2016 an der rechten Tibia eine Marknagelosteosynthese durchgeführt worden war, zeigte sich ein komplikationsloser Verlauf (E. 3.11) mit einer am 2. September 2016 berichteten fortschreitenden ossären Konsolidierung des ehemaligen Defektes und einer Steigerung der Teilbelastung von 15 kg auf 25 kg bis maximal 30 kg (E. 3.12). Im Einklang mit PD Dr. A.___ (E. 3.8-3.12) gelangte auch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, in seinen Stellungnahmen für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 14. Januar 2016 [Urk. 6/54/5] und vom 18. September 2017 [Urk. 6/54/7]) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin vom 27. August 2015 bis am 30. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig war. Damit ist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. August 2015 bis am 30. September 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
4.4 In seinem Bericht vom 2. September 2016 führte PD Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte möglich sein sollte, was sich mit Blick auf den guten Verlauf nach der Operation vom 11. Mai 2016 als schlüssig erweist (E. 3.12). Die Annahme einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes stimmt auch damit überein, dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2016 gegenüber der Unfallversicherung angab, fast keine Schmerzen mehr zu haben (Urk. 6/42/5, vgl. auch Urk. 6/42/8). Nichts für sich zu gewinnen vermag die Beschwerdeführerin mit dem Verweis auf eine von PD Dr. A.___ bis am 31. Dezember 2016 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.2). So legte PD Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 2. September 2016 unmissverständlich dar, dass sich die über den 30. September 2016 hinaus attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit mit erschwerten Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt sowie mit der sozialen Stellung der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter und somit mit invaliditätsfremden Faktoren begründe (E. 3.12; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_438/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3 mit Hinweisen). Aus unfallchirurgischen Gründen attestierte PD Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als KV-Angestellte (E. 3.12). Daraufhin gelangte RAD-Arzt Dr. H.___ in Würdigung der Aktenlage zur nachvollziehbaren Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 6/54/7), worauf abzustellen ist.
4.5 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt H.___ vom 18. September 2017 dauerte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 (Urk. 6/54/7). Die Beschwerdegegnerin ging sodann von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Januar 2017 aus. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 korrespondiert mit der Tatsache, dass sie sich per 1. Januar 2017 beim RAV für eine Stelle von 80-100 % anmeldete (Urk. 6/51/3) und am 15. Mai 2017 eine vorerst auf ein Jahr befristete Anstellung beim Kanton Z.___ im 80 %-Pensum antrat (Urk. 6/46). Dieses Arbeitspensum wurde von der Beschwerdeführerin hernach vollumfänglich geleistet (Urk. 6/48) und seitens PD Dr. A.___ wurde bis zum operativen Eingriff vom 24. Oktober 2017 – soweit ersichtlich – keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert. Auch die Ausführungen im Operationsbericht vom 25. Oktober 2017, wonach es der Beschwerdeführerin klinisch unter Vollbelastung sehr gut gehe, sprechen sich gegen eine bis dahin aufgetretene Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus. Die am 24. Oktober 2017 durchgeführte Operation erfolgte sodann auch nicht aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sondern wurde durchgeführt, um die Knochendefekte im Tibiakopf und vor allem den Anschluss-Non Union mittels autologer Spongiosaplastik aufzufüllen und die definitive ossäre Konsolidierung zu erreichen sowie den Knochenstock für eine allfällige spätere prothetische Versorgung des Kniegelenkes zu verbessern (E. 3.13). Im Nachgang zur Operation vom 24. Oktober 2017 attestierte PD Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 24. Oktober 2017 sowie eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. November bis am 10. Dezember 2018 (E. 3.13). Hernach führte die Beschwerdeführerin ihr 80 %-Pensum wieder vollumfänglich aus (Urk. 6/51/3). In seinem Bericht vom 25. Mai 2018 hielt PD Dr. A.___ fest, es würde der Beschwerdeführerin soweit gut gehen und sie arbeite zu 80 % in der Verwaltung. Sie sei gut mobil, nehme keine Schmerzmittel mehr und die Physiotherapie sei inzwischen sistiert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr gut erholt und es seien keine weiteren Massnahmen notwendig (E. 3.14). Bei der vorübergehenden (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit vom 24. Oktober bis am 10. Dezember 2017 handelt es sich – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort korrekt ausführte (Urk. 5) – mangels einer Dauer von mindestens 3 Monaten nicht um eine massgebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen (E. 1.3.1), womit ihr im vorliegenden Kontext keine Relevanz zukommt. Vielmehr ist in Würdigung der Aktenlage festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2017 keine massgebliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr zu erstellen ist. Dass die Anstellung beim Kanton Z.___ beendet wurde, ist sodann nicht auf gesundheitliche Gründe, sondern auf Differenzen mit dem Vorgesetzten zurückzuführen (Urk. 6/63/9).
4.6 Zusammengefasst bestand bei der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2013 bis am 15. Februar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.1). Vom 16. Februar bis am 26. August 2015 war die Beschwerdeführerin in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig (E. 4.2-4.3). Zwischen dem 27. August 2015 und dem 30. September 2016 bestand wiederum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.3) sowie vom 1. Oktober bis am 31. Dezember 2016 eine solche von 50 % in sämtlichen Tätigkeiten (E. 4.4-4.5). Weitere anspruchsrelevante Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind nicht erstellt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt. In Anbetracht der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2014 (Urk. 6/3) und dem Beginn des Wartejahres am 30. Dezember 2013 (vgl. Sachverhalt E. 1) stellt der 1. Dezember 2014 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns dar (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu Recht unstrittig geblieben, dass – in Abweichung zur im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Dezember 2017 vorgenommenen Qualifikation vor dem 1. Januar 2017 (Urk. 6/51/4) – die Beschwerdeführerin durchgehend als zu 80 % im Erwerb und als zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren ist (E. 2.1-2.2). Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit beschlagen ausnahmslos den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018, weshalb das bis Ende 2017 gültig gewesene Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden ist (E. 1.4).
5.2 In Anwendung desselben resultiert ab Dezember 2013 im Erwerbsbereich aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei einem Erwerbsanteil von 80 % eine 80%ige Teilinvalidität (100 % x 0.8). Bei einer zu Recht unbestritten gebliebenen Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/51/9 Ziff. 6.8) ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % (54.6 x 0.2), womit der Beschwerdeführerin – basierend auf einem Invaliditätsgrad von gerundet 91 % – ab Dezember 2014 (frühestmöglicher Rentenbeginn; E. 5.1) ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusteht (E. 1.2).
5.3 Die im Februar 2015 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes (E. 4.2) ist ab dem 1. Juni 2015 (Zeitpunkt der Verbesserung plus 3 Monate, E. 1.3.1) zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt war es der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zumutbar, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit – und somit auch ihre bisherige Tätigkeit (vgl. Urk. 6/10/5) – 4 Stunden pro Tag auszuüben. Bei einer allgemeinen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Urk. 6/10/2) entspricht dies einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 47.6 % (100 % : 42 h x [4 h x 5]). Im Erwerbsbereich besteht demnach ausgehend von dem bis 31. Dezember 2017 anwendbaren Berechnungsmodell (E. 1.4) eine Einschränkung von gerundet 41 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 32.80 % (vgl. entsprechende Berechnung der Beschwerdegegnerin in Urk. 2 S. 9). Unter Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Einschränkung im Haushalt von 54.6 % (Urk. 6/51/9 Ziff. 6.8) und dem hieraus resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 10.92 % (54.6 % x 0.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 %. Dementsprechend setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente zu Recht per 1. Juni 2015 auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung herab (E. 1.2), was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1).
5.4 Im August 2015 kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (E. 4.3), was in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. November 2015 zu berücksichtigen ist. Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit resultiert im Erwerbsbereich eine 80%ige Teilinvalidität (100 % x 0.8). Zusammen mit dem unveränderten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 10.92 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 91 % und damit wiederum ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. November 2015 (E. 1.2).
5.5 Ab Oktober 2016 war die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (E. 4.4). Diese Verbesserung ist ab dem 1. Januar 2017 bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen (E. 1.3.1). Dabei ist von einem Valideneinkommen von Fr. 76'594.50, das die Beschwerdeführerin in einem 80%-Pensum im Jahr 2017 in der angestammten Tätigkeit voraussichtlich erzielt hätte, auszugehen (vgl. Arbeitgeberfragebogen mit der Bestätigung eines Bruttojahreslohnes von Fr. 55'800.-- bei einem 60%-Pensum im Jahr 2014, Urk. 6/10/1-2; Nominallohnentwicklung von 105.1 [2014] auf 108.2 % [2017], vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10, Wirtschaftszweig K Ziffer 64-66: Fr. 55'800.-- : 6 x 8 : 105.1 % x 108.2 %).
Nachdem das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Y.___ AG gemäss Aktenlage per 30. Juni 2015 aufgelöst wurde (vgl. Urk. 6/51/3), sind für die Berechnung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen, wobei das standardisierte monatliche Einkommen für Frauen im Sektor Dienstleistungen, Ziffer 64-66, im Kompetenzniveau 3 von Fr. 7'043.-- heranzuziehen ist. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr von 41,5 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, Ziffer 64, 66) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen im Sektor Finanz- und Versicherungsdienstleistungen bis ins Jahr 2017 (107.5 % [2016] auf 108.2 % [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Frauen 2011-2018, Tabelle T1.2.10) auf ein Jahreseinkommen für eine 50%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 44'128.15 ergibt (Fr. 7'043.-- x 12 : 40 x 41,5 : 107.5 % x 108.2 % x 0.5) und sich nahezu mit dem von der Beschwerdeführerin ab 15. Mai 2017 erzielten Einkommen beim Kanton Z.___ deckt (Urk. 6/46/1).
Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'594.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'466.35 und damit eine Einschränkung im Erwerb von 42.5 %, was zu einem Teilinvaliditätsgrad von 34 % (42.5 % : 0.8) führt. Aufgrund der seit der Verbesserung ab Oktober 2016 bestehenden Einschränkung im Aufgabenbereich von 27.3 % (Urk. 6/51/9 Ziff. 6.8) und des daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrades von 5.46 % (27.3 % x 0.2) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 40 %, wobei zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, dass das Ausmass der Einschränkungen im Haushalt ab 1. Oktober 2016 angelehnt an die um 50 % verbesserte Arbeitsfähigkeit pauschal erfolgte (vgl. Urk. 6/51/4 ff.), weshalb allenfalls gewisse Einschränkungen nicht prozentgenau erfasst wurden. Gestützt darauf verfügt die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2017 über einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (E. 1.2).
5.6 Ab dem 1. Januar 2017 war die Beschwerdeführerin wieder in rentenausschliessendem Mass arbeits- und erwerbsfähig (E. 4.5), womit ab dem 1. April 2017 (E. 1.3.1) kein Rentenanspruch mehr besteht und die Viertelsrente entsprechend per 31. März 2017 zu befristen ist.
6. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler