Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00696


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 16. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

arbeitundversicherung.ch

Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, absolvierte von 1987 bis 1991 eine Lehre zum Elektromonteur, welche er mit Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 11/1/4). Von 1991 bis 2005 arbeitete er vorwiegend im Temporärbereich sowie als selbständiger Elektromonteur (Urk. 11/1/4, Urk. 11/23/3). Am 9. Dezember 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf physische und psychische Erkrankungen zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-235). Zu den Leistungen, welche ihm die IV-Stelle in der Folge aufgrund ihrer Abklärungen gewährte, gehörten im Wesentlichen berufliche Massnahmen (vgl. Urk. 11/18, Urk. 11/22, Urk. 11/48). Am 27. August 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf den Abschluss der Umschulung zum Verkaufsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis mit, dass er rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 11/101).

1.2    X.___ meldete sich am 31. Januar 2017 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/113, Urk. 11/116). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Sie zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/123). Zudem holte sie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. September 2018 (Urk. 11/171) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2018 (Urk. 11/172) ein. Gestützt auf diese Abklärungen kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. November 2018 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus, dass sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufen würde (Urk. 11/177/2). Dagegen erhob X.___ am 10. Dezember 2018 Einwand (Urk. 11/180). In der Folge liess sein behandelnder Psychiater, Dr. sc. nat. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt B.___, der IV-Stelle seine Stellungnahme vom 26. Januar 2019 zukommen (Urk. 11/184). Der Versicherte reichte sodann weitere Beweismittel (Urk. 11/186 ff.) und die ergänzende Einwandbegründung vom 31. Januar 2019 ein (Urk. 11/216). Daraufhin zog die IV-Stelle die aktuellen Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 11/219). Zudem holte sie die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 27. Mai 2019 (Urk. 11/224) und die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Juni 2019 (Urk. 11/225) ein. Am 5. Juli 2019 setzte die IV-Stelle dem Versicherte eine Frist von 20 Tagen an, um sich zu den Stellungnahmen der Gutachter vernehmen zu lassen (Urk. 11/227). Der Versicherte reichte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 4. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ vom 31. Januar 2017 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 4. Oktober 2019 (persönliche Übergabe) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein Gutachten unter Beteiligung von Ärztinnen oder Ärzten der Fachrichtungen Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie einhole und danach über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide (Urk. 1 S. 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Zudem beantragte er, dass ihm eine Frist von 30 Tagen zu gewähren sei, damit sein noch zu mandatierender Rechtsanwalt - falls nötig - eine weitere Stellungnahme einreichen könne (Urk. 1 S. 1). Und schliesslich lehnte er die Sozialversicherungsrichter Hurst und Vogel sowie Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna wegen Befangenheit ab (Urk. 1 S. 3).

2.2    Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2019 um Gewährung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beschwerdegegnerin eine Frist zur Beschwerdeantwort und Einreichung ihrer vollständigen Akten angesetzt (Urk. 4).

2.3    In der Folge reichte der Beschwerdeführer - nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz - mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 unter anderem die Bestätigung der Gemeinde C.___ über den Bezug von Sozialhilfe vom 7. Oktober 2019 (Urk. 9/3) ein. Mit dieser Eingabe beantragte er erneut Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und stellte überdies ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz (Urk. 6 S. 2). Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dass ein formeller zweiter Schriftenwechsel durchzuführen sei und die Verfahrensakten seiner Rechtsvertreterin zur Einsicht zuzustellen seien (Urk. 6 S. 1).

2.4    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 11/1-235).

2.5    Mit Beschluss vom 16. November 2019 wurde auf das Ausstandbegehren des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsrichter Hurst und Vogel sowie Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna nicht eingetreten (Urk. 12 S. 7). Dieser Beschluss blieb unangefochten.

2.6    Mit demselben Beschluss wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Ansetzung eines formellen zweiten Schriftenwechsels zur Beschwerdeergänzung abgewiesen und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers antragsgemäss die Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt (Urk. 12 S. 7).

2.7    Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit der Aktenretournierung die Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 sowie die Stellungnahme von Dr. A.___ vom selben Tag (Urk. 16/1-2, Urk. 17) ein.

2.8    Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2019 als unzulässige Beschwerdeergänzung aus dem Recht gewiesen. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin ein Doppel der vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 eingereichten Beweismittel (Urk. 16/1-2, Urk. 17) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18 S. 3).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch seine Rückenschmerzen ausgewiesen seien. Aufgrund der Rückenschmerzen seien dem Beschwerdeführer nur noch leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar. Damit sei er aber in der bisherigen Tätigkeit als Call-Center Agent und auch in anderen Tätigkeiten seit 2011 vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 2 S. 2). Folglich bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen, weshalb sein Leistungsbegehren vom 31. Januar 2017 abzuweisen sei (Urk. 2 S. 1).

1.3    Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, gegen den Beweiswert des Gutachtens vom 25./26. September 2018 spreche vor allem, dass zu Unrecht keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Somit seien die durchgeführten Abklärungen nicht umfassend gewesen (Urk. 1 S. 1). Dr. A.___ habe sodann im Rahmen seines Einwandes gegen den Vorbescheid ein Schreiben mit Einwänden gegen das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der DresY.___ und Z.___ vom 25./26. September 2018 eingereicht (Urk. 1 S. 1). Er habe insbesondere auf Widersprüche im Gutachten selbst sowie zur internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) hingewiesen (Urk. 1 S. 2). In der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2019 sei die Beschwerdegegnerin jedoch nicht auf Einwände von Dr. A.___ eingegangen (Urk. 1 S. 1-2). Es müsse sodann berücksichtigt werden, dass er - entgegen der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. Z.___ - gemäss dem Bezirksarzt des Bezirkes D.___ in psychischer Hinsicht auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zudem hätten die Gutachter seine bei den Untersuchungen gemachten Aussagen im Gutachten falsch wiedergegeben (Urk. 1 S. 2). Das Gutachten vom 25./26. September 2018 sei daher nicht beweiskräftig, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es müsse ein neues Gutachten unter Beteiligung eines Neurologen, eines Rheumatologen und eines Psychiaters erstellt werden (Urk. 1 S. 1).


2.    

2.1    

2.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.1.3    Gemäss BGE 143 V 418 E. 7.2 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 IVV finden jedoch nur auf gleichlautende Leistungsgesuche Anwendung. Wurde in einem früheren Verfahren festgestellt, dass die versicherte Person rentenausschliessend eingegliedert sei, ist ein erneutes Leistungsgesuch nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern als erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.4

2.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.4.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

2.4.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


3.    

3.1    In seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 hielt Dr. med. E.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, fest, dass eine Exostose am linken Metacarpale V bei Status nach Fraktur mit Dislokation und ausgeprägter CMC-V Arthrose bestehe. Seitens der Pseudoarthrose sowie der CMC-V Arthrose sei operativ eher Zurückhaltung angebracht (Urk. 11/123/59).

3.2    Dem Bericht des F.___, Klinik für Neurologie, vom 24. November 2016 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen (Urk. 11/129/2):

- Cervikale Dystonie mit dystonem Kopf-Tremor vom «Nein-Nein-Typ», Erstmanifestation Frühjahr 2010

- Status nach Polytoxikomanie (Kokain, Marihuana, Alkohol, Heroin)

    Dazu wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer berichtete geringe Zunahme der Beschwerden derzeit nicht mit einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einhergehe (Urk. 11/129/3).

3.3    Dem Bericht von Dr. G.___ vom 8. März 2017 ist zu entnehmen, dass sich im Bereich der linken Hand eine deutliche Vorwölbung im Bereich der Metakarpale-IV und V-Basis finde. Dies sei nur ganz minim druckdolent. Der Faustschluss sei vollständig möglich. Im Bereich der linken Hand finde sich eine deutliche Deformierung der Basis Metakarpale-IV und V mit deutlicher Verkürzung insbesondere des 5. Strahles. Das Handgelenk, wie auch midkarpal, sei ansonsten unauffällig. Die Langfingergelenke seien unauffällig. Im Bereich des Endgelenks D IV rechts bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung (Streckdefizit bei Sehnenabriss). Es finde sich ein Status nach verheilter Basisfraktur Metakarpale-IV und V. Hier seien die Beschwerden eher nur geringgradig ausgeprägt, weshalb von operativen Massnahmen eher Abstand zu nehmen sei. Radiologisch wie auch anamnestisch finde sich im Bereich der rechten Hand ein Status nach alter Scaphoidfraktur mit Diagnose einer proximalen Polnekrose (Diagnose aus dem Jahr 2005). Daneben bestehe auch ein Status nach Strecksehnenläsion am Endgelenk D IV, ansonsten eigentlich ein unauffälliger Befund. Die anamnestisch angegebenen Beschwerden mit Sehnenverkürzungen seien eher funktioneller Natur (Urk. 11/132/2). Dr. G.___ stellte die Diagnose funktionelle Beschwerdeproblematik im Bereich beider Hände mit/bei Status nach einer in Fehlstellung verheilten Basisfraktur Metakarpale-IV und V links vor rund 20 Jahren (Urk. 11/132/1).

3.4    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Bezirksarzt des Bezirkes D.___, führte in seinem Bericht zuhanden der Gemeinde C.___ vom 12. Mai 2017 aus, dass gemäss den vorliegenden fachärztlichen Untersuchungen und den praktischen Arbeitstests vom Dezember 2016 aus körperlicher Sicht bei angepasster Arbeit (körperlich leichte, nicht repetitive Tätigkeiten in Wechselposition sitzend stehend) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe. Nach dem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer und «unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorgeschichte» sei aber von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen (Urk. 3/7 S. 1). Zurzeit bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit. Auf dem zweiten Arbeitsmarkt bestehe eine volle Arbeits- bzw. Einsatzfähigkeit. Inwiefern die geringe Motivation des Beschwerdeführers und Tendenz zum Querulieren ein Hindernis darstellten, sei schwer abzuschätzen. Die Art der Medikamente (Beruhigungsmittel mit Abhängigkeitspotential) scheine ihm nicht geeignet, die Tagesform und Aufmerksamkeitsdauer des Beschwerdeführers positiv zu beeinflussen. Eine fachärztliche Begutachtung der psychiatrischen Situation könnte hier allenfalls andere Behandlungsmöglichkeiten aufzeigen (Urk. 3/7 S. 2).

3.5    Im Bericht vom 28. Juni 2017 stellten med. pract. I.___, leitender Arzt, und Dr. med. J.___, Ärztin, K.___, B.___, die folgenden Diagnosen (Urk. 11/141/2):

- Dysthymie (ICD-10: F34.1, aktenanamnestisch)

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden, schizoiden und dissoziativen Anteilen (ICD-10: Z73.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Niedrigdosisabhängigkeit (ICD-10: F13.8)

    Sie attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Elektriker. Sie führten weiter aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine körperlichen, geistigen oder psychischen Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestünden (Urk. 11/141/4).

3.6    Dr. med. L.___, Neurologie FMH, führte im Bericht vom 12. März 2018 als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen dystonen Kopf-Tremor, manifest ab ca. Frühjahr 2010, mit/bei überwiegendem NEIN-Tremor und leichtem rechts-latero-torti-antero-collis an. Die letzte Kontrolle bei ihm sei am 22. November 2017 erfolgt; aktuell seien keine weiteren Termine geplant (Urk. 11/157/7). Dr. L.___ hielt fest, dass er dem Beschwerdeführer bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 11/157/7). Der dystone Kopftremor führe zu einer leichten Kopfschiefhaltung und einem leichten Zittern des Kopfes. Dies könne der Beschwerdeführer oft lindern, indem er sein Kinn und seinen Kopf leicht mit seiner linken Hand stützte. Dies könne zu einer Beeinträchtigung bei einer Tätigkeit führen, die eine andauernde bimanuelle Tätigkeit beinhalten würde. Deshalb sei auch eine eventuelle Verlangsamung, das heisse eine geschätzte 10- bis 20%igen Leistungseinbusse betreffend Zeitbedarf möglich, vor allem für rasch getaktete Tätigkeiten (Urk. 11/157/8).

3.7    Dr. med. M.___, Rheumatologie, stellte im Bericht vom 8. April 2018 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/160/1):

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Haltungsdysfunktion, Beckentiefstand von 1 cm

- Leichtgradige Degeneration der LWS

- Funktionelle Beschwerdeproblematik im Bereich beider Hände mit/bei

- Fehlstellung einer verheilten Basisfraktur Metacarpale IV/V links (vor rund 20 Jahren)

- Anamnestisch Status nach Fraktur eines Handwurzelknochens rechts (vor ca. 20 Jahren), Durchblutungsstörung und Nekrose des proximalen Scaphoid-Pols

    Gemäss Dr. M.___ gilt folgendes Belastungsprofil (Urk. 11/160/1-2): «Körperliche leichte Tätigkeit, mit Einschränkung bei vorgeneigter Rumpfhaltung und vorgeneigter Kopfhaltung, Empfehlung zur Anschaffung eines höhenverstellbaren Stehpultes, Einschränkungen bei manueller Arbeit mit Krafteinsatz wie auch bei repetitiven manuelle Arbeiten (unter anderem 10-Fingersystem nicht möglich)». Für eine solche angepasste Tätigkeit besteht laut Dr. M.___ eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/160/1-2).

3.8    Dr. A.___, welcher den Beschwerdeführer seit 1. November 2017 psychiatrisch behandelt, führte im Bericht vom 27. Juni 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf (Urk. 11/164/11):

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0; Erstdiagnose Ende 2017, anamnestisch seit Kindheit vorhanden)

- Andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer (und somatischer) Krankheit (ICD-10: F62.1; Erstdiagnose Ende 2017).

    Er hielt fest, dass aufgrund der langwierigen Vorgeschichte, der komplexen Problematik und der damit verbundenen deutlichen Auswirkungen auf die Persönlichkeit eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei (Urk. 11/164/11-12).

3.9

3.9.1    Dr. Y.___ und Dr. Z.___ hielten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung zu ihrem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 25./26. September 2018 zu den «Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» folgendes fest (Urk. 11/171/70-71):

- Nichtbeherrschen des Schreibens mit 10-Finger-System, wahrscheinlich aufgrund der Tatsache, dass dieses nie erlernt wurde

- Angabe von funktioneller Beschwerdeproblematik mit subjektiver Einschränkung im Bereich beider Hände mit/bei

- Rechts:

- Status nach ossärem Strecksehnenausriss Endglied D IV (=Mallet-Läsion; diagnostiziert am 5. Oktober 2016, erlitten gemäss Beschwerdeführer 1982)

- Status nach proximaler Scaphoid-Pseudarthrose (Dg-Stellung, resp. Erstbehandlung 8. November 2005 ca. 1998/1999), bei Scaphoid-Fraktur ca. 1998/1999

- Links:

- Status nach distal radialer Abrissfraktur am Os naviculare links, infolge Sturz am 28. Februar 1988, konservativ behandelt, nachfolgend beschwerdefrei

- Status nach in leichter Fehlstellung verheilter Fraktur des Metacarpale V proximal und distal mit leichter Verkürzung des MCP V sowie Metacarpaleköpfchen-Fissur IV links, erlitten am 24. Juni 1990

- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei

- Fehlform (links konvexe Krümmung von Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule, Rundrücken), Beckentiefstand 1 cm infolge Beinlängendifferenz

- Hämangiom Lendenwirbelkörper 1, beginnende Osteochondrose L1/2, deutliche Osteochondrose L5/S, linksseitige Protrusion bis Diskushernie L5/S1 (Röntgen LWS 14. November 2016, MRI LWS 31. Januar 2017)

- Keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

3.9.2    Unter «Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit» führten die Gutachter folgendes auf (Urk. 11/171/71):

- Dysfunktionaler Umgang mit seit Unfällen bestehenden Handbeschwerden (ICD-10: F54)

- Ängstlich-unsichere und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

- Dysthymie (ICD-10: F34.1)

- Status nach Opiatabhängigkeit (ICD-10: F10.20)

- Low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10: F13.25)

- Zervikale Dystonie mit dystonem Kopf-Tremor vom Nein-Nein Typ, Erstmanifestation Frühjahr 2010

- Seit Ritalin® Herbst 2017 deutliche Verbesserung sowohl des Kopftremors als auch des Handtremors

- Diskrete Kopffehlhaltung mit teilweise leichter Seitneigung nach rechts, inkonstant

- Untergewicht (BMI 17,6 kg/m2), differentialdiagnostisch im Rahmen eines Gewichtsverlustes von 14 kg seit dem Tod der Freundin am 29. Januar 2018, anamnestisch vorgängig Normalgewicht

- Status nach Einzinkerreposition links bei gering dislozierter Jochbeinfraktur links am 14. November 2006 mit residueller geringer Hypästhesie N. V2 links

- Status nach Schienung einer Mandibula-Fraktur beidseits am 27. Juni 1990, erlitten durch Autounfall am 24. Juni 1990, beschwerdefrei

3.9.3    Der medizinischen Beurteilung von Dr. Y.___ ist insbesondere zu entnehmen, dass die Lendenwirbelsäule bei der klinischen Untersuchung ohne Schmerzangabe frei beweglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, oftmals eben nach der Untersuchung Schmerzen zu erleiden. Die Waddell-Zeichen seien alle negativ gewesen (Urk. 11/171/58). Es liege ein lumbovertebrales Syndrom bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, aber ohne neurologische Ausfälle vor. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass nur zeitweilig Beschwerden bestünden (Urk. 11/171/60). Ferner bestehe ein dystoner Kopftremor, welcher im Zeitpunkt der Untersuchung nur angedeutet vorhanden sei. Klinisch finde sich zudem ein diskreter Handtremor. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass sich dies durch die Einnahme von Ritalin® «um Welten gebessert» habe (Urk. 11/171/60). Im Bereich der rechten Hand liege eine leichte Flexion des Fingerendgelenks (Articulationes interphalangeales distales, DIP) 4 in einer 30°-Flexionsstellung, entsprechend einem Zustand nach Mallet-Finger als 12-jähriger vor. Die übrigen Finger seien unauffällig. Es fänden sich keine Hinweise für eine relevante Arthrose oder arthritische Veränderungen. An der linken Hand bestehe eine Verkürzung des Fingergrundgelenks (Articulationes metacarpophalangeae, MCP) 5 um ca. 5 mm. Beim Faustschluss komme es zu einer leichten Achsendeviation, so werde gewissermassen der Finger 5 tendenziell unter den Finger 4 und der Finger 4 tendenziell unter den Finger 3 geführt. Dies könne Probleme bereiten beim Faustschluss, habe allerdings im Bereich des Tastaturschreibens an einem PC keinen Einfluss (Urk. 11/171/58). Der Beschwerdeführer gebe vor allem an, das 10-Finger-System aufgrund seiner Handprobleme nicht anwenden zu können. Dies sei bei der Untersuchung getestet worden (Urk. 11/171/60). Dass der Beschwerdeführer nicht in einem 10-Finger-System, sondern in einem «Adlersystem» schreibe, sei nicht auf die Fingerproblematik zurückzuführen, sondern vermutlich auf die Tatsache, dass er es nicht beherrsche (Urk. 11/171/59).

    Dr. Z.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden in den Händen kaum arbeitsfähig fühle. Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, kaum mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer klage zwar über Beschwerden und Schmerzen, er nehme aber keine Schmerzmittel ein und es würden keine Therapien durchgeführt. Er gestalte den Alltag auch aktiv. Der Beschwerdeführer sei mithin im Alltag nicht durch schwere quälende Schmerzen beeinträchtigt. Diagnostisch handle es sich um eine dysfunktionale Verarbeitung von Restbeschwerden nach mehreren Unfällen. Er sei auch etwas unsicher, ängstlich und traue sich wenig zu. Er habe aber früher während Jahren in der freien Wirtschaft gearbeitet und dabei keine nennenswerten Probleme gehabt. Eine Angststörung oder eine Persönlichkeitsstörung könnten somit nicht diagnostiziert werden, es handle sich um ängstlich-selbstunsichere Persönlichkeitszüge (Urk. 11/171/70, Urk. 11/172/26-27).

3.9.4    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit hielt Dr. Y.___ sodann fest, dass im ursprünglich erlernten Beruf als Elektromonteur seit 2006 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 11/171/48). In einer Bürotätigkeit wäre der Beschwerdeführer in der Regel auf die Anwendung und das Beherrschen eines 10-Finger-Systems angewiesen. Diese Unmöglichkeit mit dem 10-Finger-System zu schreiben bestehe seit jeher. Falls dies für eine Arbeitsstelle gefordert werde, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage das Stellenprofil zu erfüllen. Bei der Tätigkeit für seinen Online-Shop bestehe keine Einschränkung, weil er hierbei nicht unter Zeitdruck stehe und seine Arbeit auch ohne 10-Finger-System erledigen könne (Urk. 11/171/49).

    Dr. Y.___ führte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit aus, dass nur noch eine rückenschonende Tätigkeit in Frage komme. Dies sei eine leichte Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie zum Beispiel der Vorhalte arbeiten, nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten müsse. Bezüglich der Hände würden nur noch körperlich leichte, manuell die Hände nicht schwer belastende Arbeiten in Frage kommen. Tätigkeiten, bei welchen ein dauernd manueller feinmotorischer Einsatz der Hände gefordert sei, seien ungünstig. Tätigkeiten, bei welchen gelegentlich ein manueller feinmotorischer Einsatz der Hände gefordert sei, seien aber zulässig. Der Beschwerdeführer könne keinen PC mit einem 10-Finger-System bedienen. Für eine Verweisungstätigkeit, welche diese Restriktionen berücksichtige, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum (Urk. 11/171/50). Dieses Tätigkeitsprofil habe seit Beginn der Umschulung, das heisse seit dem IV-Entscheid vom 14. Juli 2006, Gültigkeit (Urk. 11/171/51).

    Dr. Z.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Er könne jeder seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Tätigkeit nachgehen (Urk. 11/172/30).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer seit 2011 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2). Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der DresY.___ und Z.___ vom 25./26. September 2018 (Urk. 11/171-172; Urk. 11/176/7-9).

    Der Beschwerdeführer hat sich am 31. Januar 2017 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/113). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist daher im Juli 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers seine Leistungsfähigkeit ab Juli 2016 zu prüfen ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).

4.2    Das bidisziplinäre Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Auftragsgemäss erfolgte auch eine Konsensbeurteilung der beiden Gutachter (vgl. Urk. 11/171/65-75). Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.4.1).

4.3    Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, dass zu Unrecht keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 1). Dr. Y.___ führte in seinem Gutachten aus, dass ein dystoner Kopftremor bestehe, welcher im Zeitpunkt der Untersuchung nur angedeutet vorhanden gewesen sei. Klinisch habe er zudem einen diskreten Handtremor festgestellt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich dies durch die Einnahme von Ritalin® «um Welten gebessert» habe (Urk. 11/171/60). Wegen des seit 2010 bestehenden dystonen Kopftremors wurde der Beschwerdeführer von Ärztinnen und Ärzten des Fachgebiets Neurologie untersucht und zunächst namentlich mit Botox-Injektionen behandelt (vgl. den Bericht von Dr. med. N.___, FMH Neurologie, vom 28. Mai 2013, Urk. 11/157/11, den Bericht der Klinik für Neurologie des F.___, vom 24. November 2016, Urk. 11/129/2-3, sowie die Berichte von Dr. L.___ vom 20. Oktober und 30. Dezember 2017 sowie 12. März 2018, Urk. 11/157/7-10, Urk. 11/157/12-13). Dr. L.___ ging erst in seinem letzten Bericht vom 12. März 2018 von einer Einschränkung bei Tätigkeiten, die beidhändig ausgeführt werden, aus, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Kopftremors die linke Hand zum gelegentlichen Stützen seines Kopfes einsetze. Dadurch komme es zu einer 10- bis 20%igen Leistungseinbusse betreffend Zeitbedarf (Urk. 11/157/8). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten wegen des Kopftremors aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und eine weitergehende neurologische Behandlung ist nicht dokumentiert. Dem rheumatologischen Gutachter Dr. Y.___ standen die Akten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/171/7 ff.) - und damit auch der Bericht von Dr. L.___ (vgl. Urk. 11/171/25) - zur Verfügung. Da Dr. L.___ die Leistungseinbusse von 10 bis 20 % mit dem sichtbaren Kopftremor respektive dem dadurch bedingten Abstützen des Kopfs begründete, war der rheumatologische Gutachter zweifellos kompetent festzustellen, dass der Kopftremor zeitweilig gar nicht oder nur kaum sichtbar sei und man diesen kaum bemerken würde, wenn man es nicht wüsste (Urk. 11/171/55, Urk. 11/171/63). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die letzte Kontrolle bei Dr. L.___ am 22. November 2017 erfolgte, mithin etwa zehn Monate vor der Untersuchung durch Dr. Y.___, und keine weitere Behandlung durch den Neurologen geplant war (vgl. Urk. 11/157/7). Es ist daher weder zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren neurologischen Untersuchungen in Auftrag gab, noch besteht für das Gericht Anlass zu zusätzlichen neurologischen Abklärungen.

4.4    

4.4.1    Weiter macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Stellungnahme seines behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 29. Januar 2019 (Urk. 11/184) geltend, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden.

4.4.2    Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2018, der auch dem psychiatrischen Gutachter vorlag (vgl. Urk. 11/172/17), die Diagnosen einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS, ICD-10: F90.0) sowie andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer (und somatischer) Krankheit (ICD-10: F62.1) an (vgl. E. 3.8; Urk. 11/164/11). Beide Diagnosen wurden offenbar erstmals von Dr. A.___ Ende 2017, mithin kurz nach Aufnahme der psychiatrischen Behandlung, gestellt. Die zweite Diagnose entspricht nicht der ICD-10-Klassifikation, wie Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2019 selber festhielt (Urk. 11/184/6). Die Diagnose gemäss ICD-10 lautet «andauernde Persönlichkeitsveränderungen nach psychischer Krankheit» (ICD-10: F62.1) und erfasst eine auf der traumatischen Erfahrung einer schweren psychiatrischen Erkrankung beruhende Persönlichkeitsänderung (H. Dilling, W. Mombour, M. H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10.  Auflage, Bern 2015, S. 287). Im Bericht vom 27. Juni 2018 führte Dr. A.___ jedoch keine schwere psychiatrische Erkrankung an, die beim Beschwerdeführer zu einer Persönlichkeitsänderung hätte führen können; stattdessen hielt er fest, der Beschwerdeführer sei subjektiv durch diverse somatische Probleme, namentlich durch den Kopftremor, welcher für ihn in der Öffentlichkeit mit starker Scham behaftet sei, stark beeinträchtigt (Urk. 11/164/9-10). Bei der von Dr. A.___ diagnostizierten Persönlichkeitsänderung handelt es sich mithin nicht um eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose, weshalb auch kein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG vorliegt (vgl. E. 2.1.2).

4.4.3    In seinen Stellungnahmen vom 29. Januar und 12. Dezember 2019 (Urk. 11/184, Urk. 16) zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. September 2018, führte Dr. A.___ sodann aus, der Gutachter habe selbst einen mehrjährigen Drogenabusus festgestellt. Es liege mithin klar eine mehrjährige psychiatrische Erkrankung vor, welche von Dr. Z.___ nicht im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsänderung diskutiert worden sei (Urk. 11/184/6, Urk. 16/1 S. 2). Zudem habe Dr. Z.___ eine mögliche Traumatisierung, welche ebenfalls Ursprung einer Persönlichkeitsänderung sein könne, gar nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe im Alter von 20 Jahren einen schweren Autounfall erlitten, bei dem ein Freund gestorben und der Beschwerdeführer selber schwer verletzt worden sei (Urk. 16/1 S. 2). Anschliessend habe die Opiatabhängigkeit des Beschwerdeführers begonnen (Urk. 16/1 S. 3). Zu den von Dr. A.___ erhobenen Einwänden hielt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 fest, gemäss ICD-10 könne eine Persönlichkeitsstörung eigentlich nur nach einer schizophrenen Erkrankung, nach einer erlittenen Traumatisierung, Folter oder Ähnliches, oder bei Vorliegen schwerster, somatisch begründbarer Schmerzen diagnostiziert werden. Beim Beschwerdeführer würden keine somatisch begründbaren, schweren Schmerzzustände vorliegen. Es seien weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht Gründe gegeben, die zu einer Persönlichkeitsänderung hätten führen können. Weder eine Drogenabhängigkeit noch ein dysfunktionaler Umgang mit Handbeschwerden seien Gründe für die Entstehung einer Persönlichkeitsänderung. Ebenso wenig leide der Beschwerdeführer an einer Traumafolgestörung. Er habe den Unfall (vom 24. Juni 1990) gut verarbeiten können und leide weder an angstbesetzten Träumen noch an Nachhallerinnerungen. Der Beschwerdeführer habe auch während Jahren gearbeitet, obwohl er gleichzeitig Heroin konsumiert habe, sodass der Opiatkonsum die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt habe (Urk. 11/225/3). Die Beurteilung von Dr. Z.___ überzeugt auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 27. Juni 2018 seit dem Jahr 2000 (bezüglich Kokain und Heroin) abstinent ist, vorerst noch unter Methadonsubstitution, welche seit August 2005 komplett abgebaut sei (Urk. 11/164/9). Der erwähnte Unfall hatte sich am 24. Juni 1990 ereignet (Urk. 11/219/128). Es soll nicht in Abrede gestellt, werden, dass dieses Ereignis für den Beschwerdeführer belastend gewesen ist. Er war in der Folge aber in der Lage, an den von der Beschwerdegegnerin gewährten beruflichen Massnahmen teilzunehmen und im Juli 2012 die Umschulung zum Verkaufsfachmann (Vertiefungsrichtung Innendienst) mit eidgenössischem Fachausweis erfolgreich abzuschliessen (Urk. 11/101, Urk. 11/124/10). Sodann war er vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2012 bei der O.___ als technischer Sachbearbeiter tätig und konnte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. den IK-Auszug vom 27. Februar 2017, Urk. 11/117/2). Das Arbeitsverhältnis kündigte der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern primär, weil ihm der Arbeitsweg von zwei Stunden nach dem Umzug der Firma zu lang gewesen sei (Urk. 11/124/6; Urk. 11/172/22).

4.4.4    Was die erstmals von Dr. A.___ gestellte Diagnose ADHS betrifft, führte Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2019 sodann aus, dass kein ADHS diagnostiziert werden könne, da der Beschwerdeführer (gemäss seinen Angaben) in der Schule keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, ein guter Schüler gewesen sei, der sich gut habe konzentrieren können und eine Lehre als Elektromonteur, die hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen würde, mit der Note 5.5 habe abschliessen können (Urk. 11/225/3).

4.4.5    Die Ausführungen von Dr. Z.___ sind nachvollziehbar und schlüssig. Die von Dr. A.___ erhobene Kritik vermag keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens zu erwecken. Sodann kann der Beschwerdeführer aus der Einschätzung des Bezirksarztes Dr. H.___, wonach «unter Berücksichtigung der psychiatrischen Vorgeschichte» von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei (Urk. 3/7 S. 1), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Erstens lag dessen Bericht vom 12. Mai 2017 dem Gutachter ebenfalls vor (vgl. Urk. 11/172/12) und zweitens handelt es sich dabei nicht um eine fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung.

4.4.6    Aufgrund des Gutachtens von Dr. Z.___ vom 26. September 2018 (Urk. 11/172) ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls seit Juli 2016, vgl. E. 4.1) aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist (Urk. 11/172/30).

4.5    Auch hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens liegen keine Indizien vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise erwecken könnten. Demnach ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von Dr. Y.___ formulierten Leistungsprofil (E. 3.9.4) zu 100 % arbeitsfähig. Als leidensangepasst gilt grundsätzlich auch die Tätigkeit als Verkaufsfachmann, die vom Beschwerdeführer nicht aus medizinischen Gründen nicht ausgeübt wurde, sowie die von der Beschwerdegegnerin angeführte, zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Call-Center Agent.

4.6    Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Aufschlüsse zu erwarten.


5.    Bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit besteht kein Rentenanspruch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.2    

6.2.1    Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk. 9/3) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos war, ist seinem Gesuch vom 4. Oktober 2019 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

6.2.2    Am 4. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 beantragte er sodann, dass Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen sei (Urk. 6 S. 2). Auch diesem Gesuch kann entsprochen werden, da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 GSVGer erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 17. Oktober 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

6.3    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.4    Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen für die als unzulässige Beschwerdeergänzung aus dem Recht gewiesene Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 (vgl. Urk. 18). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, namentlich der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer verfasste Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2019 (Urk. 1) in formeller Hinsicht genügend und kein zweiter Schriftenwechsel erforderlich war (vgl. Urk. 12 S. 7), erscheint eine Entschädigung von Fr. 900.-- angemessen.

6.5    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Wirkung ab 17. Oktober 2019 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz, Küsnacht, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Aeschlimann Wirz, Küsnacht, wird mit Fr. 900.-- entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher