Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00698


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 17. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, hat eine Ausbildung zur Servicefachangestellten absolviert und war danach in diesem Beruf tätig. Im August 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung (schizoaffektive Störung) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, holte namentlich bei den behandelnden Ärzten bzw. Institutionen Berichte ein. Nach Durchführung von beruflichen Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings im Hinblick auf den Wiedereinstieg in den bisherigen Beruf (von 14. August 2001 bis 15. Februar 2002; Urk. 11/11), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2002 mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 58 % zu (Urk. 11/22). Im Jahr 2003 wurde die Versicherte Mutter (Urk. 11/25). Eine im Jahr 2004 von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevision, welche infolge Umzugs der Versicherten von der IV-Stelle des Kantons Thurgau durchgeführt wurde, ergab den unveränderten Anspruch auf die bisherige Rente (Mitteilung vom 1. Dezember 2004; Urk. 11/34). Auch eine im Jahr 2007 von Amtes wegen durchgeführte Rentenrevision (Urk. 11/44 ff.) führte zum bisherigen Rentenanspruch (Mitteilung vom 13. Dezember 2007; Urk. 11/51).

    Im Jahr 2011 leitete die zwischenzeitlich wiederum zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich erneut ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 11/56). Nach medizinischen Abklärungen (Bericht des seit 2001 behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Urk. 11/59 sowie Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH; Urk. 11/65) kam die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass der IV-Grad fälschlicherweise nach Massgabe einer Vollerwerbstätigkeit bemessen worden sei, auf ihre Mitteilungen vom 1. Dezember 2004 und 13. Dezember 2007 zurück und hob die gestützt darauf ausgerichtete halbe Rente mit Verfügung vom 8. Januar 2013 wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/81). In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining vom 25. Februar bis 24. Mai 2013 bei A.___, Mitteilung vom 6. Februar 2013; Urk. 11/84, sowie ein Aufbautraining vom 27. Mai bis 29. November 2013, Mitteilung vom 10. Mai 2013, Urk. 11/99) und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 11/89 und Urk. 11/100 und Urk. 11/124). Am 25. November 2013 gewährte sie Support am Arbeitsplatz im Betrieb der Maschinenfabrik B.___ AG, wo die Versicherte seit Juli 2013 im Rahmen der Integrationsmassnahmen im Reinigungsdienst tätig war (Mitteilung von 25. November 2013; Urk. 11/126, sowie wiederum Taggelder, Urk. 11/127 sowie Urk. 11/128 S. 2). Per 1. Februar 2014 wurde die Versicherte bei der Maschinenfabrik B.___ AG im Rahmen eines temporären Einsatzvertrages zu einem Pensum von 60 % angestellt (Urk. 11/134, unter Gewährung eines Job-Coachings durch die IV-Stelle im Umfang von 30 Stunden; Urk. 11/136). Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten faktisch auf ihre Wiedererwägungsverfügung vom 8. Januar 2013 zurückkommend (vgl. Urk. 11/146) - mit Wirkung ab 1. Februar 2014 wiederum eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines ermittelten Invaliditätsgrades von 54 % zu (Urk. 11/155).

    Im Dezember 2014 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 11/163). Sie holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/176) sowie beim behandelnden Psychiater Verlaufsberichte (Urk. 11/178, Urk. 11/183, Urk. 11/192, Urk. 11/198) einschliesslich präzisierender Auskünfte ein (Urk. 11/187-188) und führte mit der Versicherten am 22. April 2015 ein Standortgespräch durch (Urk. 11/184). Am 1. Juni 2016 teilte die Arbeitgeberin mit, dass das Arbeitsverhältnis infolge Umstrukturierung des Einsatzortes per 1. Juli 2016 aufgelöst worden sei (Urk. 11/200). Am 5. August 2016 veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/204; Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Oktober 2016; Urk. 11/209, einschliesslich ergänzender Auskünfte vom 2. August 2017; Urk. 11/232). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/217 ff.) erliess die IV-Stelle am 18. Dezember 2017 zwei Verfügungen, mit welchen sie die bisher ausgerichtete halbe Rente mit Wirkung ab 1. Februar bis zum 30. November 2016 vorübergehend nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 100 % auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 11/241-242). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2018 hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 11. September 2018 aus formellen Gründen gut und wies die Sache an die Verwaltung zurück (Urk. 11/256). Diese erliess am 17. September 2019 zwei neue Verfügungen, mit welchen sie abermals die bisherige halbe Invalidenrente vorübergehend (von 1. Februar bis zum 30. November 2016) auf eine ganze Rente hinaufsetzte (bei danach wiederum ausgerichteter halber Rente; Urk. 2).


2.     Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 17. September 2019 aufzuheben und es sei ihr drei Monate nach der gemeldeten dauerhaften Verschlechterung (jedenfalls vor 1. Februar 2016) eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten und auch mit Wirkung ab Dezember 2016 eine eine halbe Rente übersteigende Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (1.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (2.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) beantragen (3.; Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 5. November 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Versicherten mit Gerichtsverfügung vom 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde, unter anderem unter Hinweis darauf, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 12). Am 14. November 2019 reichte Rechtsanwältin Schwarz ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die IV-Stelle führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen aus, sie habe im Revisionsverfahren («ab Dezember 2014») die gesundheitliche Situation der Versicherten erneut überprüft und unter anderem beim behandelnden Psychiater ärztliche Berichte eingeholt sowie eine psychiatrische Begutachtung veranlasst. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich ab November 2015 verschlechtert und es sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr möglich gewesen. Somit habe ein neuer IV-Grad von 100 % bestanden und sei die Rente per 1. Februar 2016 angepasst worden. Spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung im September 2016 sei der Versicherten wieder eine angepasste Tätigkeit zu einem Pensum 50 % zumutbar gewesen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 56 %, woraus wiederum ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiere, was per 1. Dezember 2016 zu berücksichtigen sei (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ungenügend berücksichtigt worden sei. So enthielten die Akten diverse Hinweise darauf, dass die Verschlechterung bereits früher als im November 2014 eingetreten sei. Alsdann sei die vom Gutachter ab dem Gutachtenszeitpunkt angegebene Arbeitsfähigkeit zu optimistisch. Auch entsprächen die gutachterlichen Beschreibungen einer noch behinderungsangepassteren Tätigkeit einer Tätigkeit im geschützten Umfeld, zumal es sich bereits bei der B.___ AG um eine Nischentätigkeit gehandelt habe. Sollte wider Erwarten von einem auf dem ersten Arbeitsmarkt erzielbaren Invalideneinkommen auszugehen sein, sei ein Abzug von 25 % angezeigt (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob beziehungsweise ab wann und für wie lange sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne einer revisionsbegründenden Tatsachenänderung gemäss Art. 17 ATSG derart verschlechtert hat, dass sie Anspruch auf eine höhere Rente hat. Vergleichsbasis bildet die Verfügung vom 18. Juni 2014.


3.

3.1    Der Verfügung vom 18. Juni 2014, mit welcher die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2014 wiederum eine halbe Rente zugesprochen hatte (vgl. Urk. 11/155), lag in medizinischer Hinsicht (soweit ersichtlich; vgl. Urk. 11/146 unter Hinweis auf Urk. 11/66) das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. September 2012 (Urk. 11/65) zugrunde. Darin hatte Dr. Z.___ die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 11/65 S. 8): schizoaffektive Störung, gegenwärtig bis auf ein leichtes Residualsyndrom im Sinne einer erhöhten Vulnerabilität und verminderten Belastbarkeit remittiert (ICD 10: F 25.8), Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (ICD 10: Z 73.1), Status nach atypischer Essstörung, gegenwärtig remittiert, sowie Status nach Cannabisabusus, aktuell abstinent. Dr. Z.___ gab zur Hauptsache an, die Tätigkeit im Service mit unregelmässigen Arbeitszeiten und wechselnder Stressbelastung sei ungünstig. Eine regelmässige Tätigkeit ohne Schichtdienst, tagsüber (beispielsweise Mitarbeit in einer Kantine) sei medizinisch-theoretisch zu 50 % zumutbar. Bei einer höheren beruflichen Belastung sei eine neue Exazerbation der schizoaffektiven Störung zu befürchten. Allenfalls könne das Arbeitspensum langfristig stufenweise gesteigert werden. Nach wie vor bestehe medizinisch-theoretisch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Residualsymptomatik bei schizoaffektiver Störung im Sinn einer erhöhten Vulnerabilität, verminderten Stressbelastung und rascherer Erschöpfbarkeit. Das Gleichgewicht sei nach wie vor fragil (Urk. 11/65 S. 8 f.).

3.2    Im vorliegenden Revisionsverfahren nahm die IV-Stelle im Wesentlichen die folgenden Berichte zu den Akten:

3.2.1    Der die Versicherte seit 2001 behandelnde Psychiater Dr. med. Y.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 18. März 2015 eine schizoaffektive Störung (F.25.0) seit 2000. Er gab im Wesentlichen an, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Ab Mitte 2012 sei die Medikation gesteigert worden, Themen wie die damals drohende Aberkennung ihrer Rente, Probleme in der Partnerschaft oder Schulprobleme ihres Sohnes hätten phasenweise zu im Vergleich zu früher deutlich stärkeren Krisen mit Ängsten, Nervosität, Irritierbarkeit, Schlafstörungen und Zwangshandlungen geführt. Die Wiederaufnahme einer Teilzeitarbeit (Putzdienst bei B.___ nachmittags) habe sich jedoch als wichtiger, stabilisierender Faktor erwiesen. In dieser Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag an fünf Tagen. Auch weiterhin sei mit phasenhaftem Verlauf zu rechnen, normale Lebensereignisse, die nicht planbar seien, könnten das psychische Gleichgewicht stark stören und Krisen (depressiv und/oder psychotisch) auslösen (Urk. 11/178, vgl. auch gleichlautender Verlaufsbericht vom 14. April 2015, Urk. 11/183).

    Auf Nachfrage der IV-Stelle bezeichnete Dr. Y.___ in seinem Schreiben vom 11. Mai 2015 die von ihm seit Februar 2012 bescheinigten Zeiten von 100%iger Arbeitsunfähigkeit wie folgt: 09. April - 11. April 2014, 03. Juni - 10. Juni 2014, 30. Juni - 01. Juli 2014, 22. September - 26. September 2014, 05. Dezember -19. Dezember 2014, 20. Dezember 2014 - 05. Januar 2015, 08. Januar - 16. Januar 2015, 26. März - 08. April 2015, 13. April - 03. Mai 2015, wobei die Versicherte in ihrer Tätigkeit bei der B.___ AG in den übrigen Zeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Ergänzend gab er an, der psychische Zustand der Versicherten sei im Verlauf seit seinem letzten Bericht weniger stabil. Belastungen im (privaten) Alltag hätten wiederholt zu kürzeren oder länger dauernden Krisen geführt, bei welchen sie tageweise unter Ängsten, Schlaflosigkeit, Waschzwang und Konzentrationsstörungen gelitten und sich müde und antriebslos gefühlt habe (Urk. 11/187).

    In seinem Schreiben vom 1. Juni 2015 berichtete Dr. Y.___ in Ergänzung seines Berichts vom 11. Mai 2015 über die folgenden attestierten Arbeitsunfähigkeiten: 4. Mai - 22. Mai 2015 (100 %), ab 25. Mai 2015 (62.5 %), 27. Mai 2015 (100 %) sowie 1. Juni - 5. Juni 2015 (100 %; Urk. 11/188).

    In seinem Verlaufsbericht vom 18. Januar 2016 bezeichnete Dr. Y.___ den Gesundheitszustand als verschlechtert und diagnostizierte eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischt (F25.2). Seit dem letzten Bericht vom 1. Juni 2015 hätten folgende Arbeitsunfähigkeiten bestanden: 01. Juni -12. Juni 2015 100 %, 15. Juni - 19. Juni 2015 60 % (bzw. 40 % Arbeitsfähigkeit), 11. August - 21. August 2015 100 %, 24. August - 28. August 2015 60 % (bzw. 40 % Arbeitsfähigkeit); seit 26. November 2015 sei die Versicherte nun andauernd zu 100 % arbeitsunfähig. Er führte aus, Belastungen im Alltag hätten wiederholt zu kürzeren oder länger andauernden Krisen geführt, bei welchen sie unter Ängsten, Schlaflosigkeit, z.T. Waschzwang und Konzentrationsstörungen sowie unter Müdigkeit und Antriebslosigkeit gelitten habe. Es seien diverse Anpassungen der Medikation erforderlich geworden. Der Versicherten liege viel daran, ihre Arbeit behalten zu können, doch sei sie in den letzten Monaten durch ihre Krankheit gänzlich arbeitsunfähig gewesen. In einer anderen Tätigkeit bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit. Durch die Fortsetzung der aktuellen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit hoffentlich auf wie vorbestehend max. 40-50% gesteigert werden (Urk. 11/192).

    In seinem Verlaufsbericht vom 14. April 2016 diagnostizierte Dr. Y.___ abermals eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischt (F25.2) und gab an, das psychische Befinden habe sich unter medikamentöser Therapie und fortgesetzter Krankschreibung seit Januar 2016 weiter stabilisiert. Es sei der Patientin leider nicht gelungen, wie ursprünglich erhofft, in die Arbeit mit Teilzeitpensum wieder einzusteigen. Sie fühle sich der Belastung durch die Arbeit nicht mehr gewachsen und erlebe diese nicht mehr wie früher als strukturierend und stabilisierend. Ihre psychische Belastbarkeit sei dauerhaft massive vermindert, sie entwickle bei Belastungen ausgeprägtes Druckgefühl, Sorgen und Ängste, Essstörungen, Zwangshandlungen und Schlafstörungen mit Grübeln; Beispiele für Belastungen seien Sorgen um ihren Sohn. Es sei keine Leistung mehr möglich (Urk. 11/198). Ergänzend gab er am 26. April 2016 telefonisch an, es sei weder in angestammter noch angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit möglich, der Gesundheitszustand habe sich zwar stabilisiert, jedoch sei ein Einstieg ins Erwerbsleben nicht realistisch (Urk. 11/199).

3.2.2    Der die Versicherte im Auftrag der IV-Stelle begutachtende Psychiater Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2016 gestützt auf die Untersuchung der Versicherten vom 28. September 2016 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Psychose, aktuell depressiv (ICD-10: F25.1) und einen Zustand nach gemischter Essstörung, aktuell remittiert (ICD-10: F50.9). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2; Urk. 11/209 S. 29).

    Dr. C.___ führte in seiner zusammenfassenden Beurteilung im Wesentlichen aus, im psychiatrischen Untersuchungsbefund zeige sich eine stark gedrückte Stimmung. Die Versicherte wirke bedrückt, verzweifelt, weine häufig während der Untersuchung, könne sich mit zunehmender Untersuchungsdauer immer schlechter fangen, sie weine auch bei emotional unbelasteten Themen. Es gebe keine Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol. Antrieb, Gestik und Psychomotorik seien vermindert. Im Querschnittsbefund bestehe ein schweres depressives Syndrom (S. 23).

    Mit Blick auf die ihm vorliegenden Berichte von Dr. Y.___ und dem Gutachten von Dr. Z.___ gab Dr. C.___ zusammenfassend an, in der Summe sei bei der Versicherten die Diagnose einer schizoaffektiven Störung plausibel. Denn eigenanamnestisch und anhand der Aktenlage würden sowohl schizophrene als auch depressive Symptome während derselben Krankheitsepisode auftreten, wobei das depressive Symptom von einem somatischen Syndrom begleitet sei. Des Weiteren liege bei der Versicherten anamnestisch eine Essstörung vor, jedoch sei das Essverhalten eigenanamnestisch derzeit unauffällig, weshalb die Störung derzeit als remittiert eingeschätzt werden könne. Der Vorgutachter Dr. Z.___ schätze die Versicherte als eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen ein, was anamnestisch und anhand der biographischen Angaben plausibel sei. Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei gleichzeitig vorhandener schizoaffektiver Störung erschwert sei, insbesondere nachdem ein Rezidiv der psychotischen Episode aufgetreten sei, habe er (Dr. C.___) aktuell auf eine differenzierte Einschätzung der vermutlich vorhandenen Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung verzichtet, zumal diese sozialmedizinisch für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von untergeordneter Bedeutung sei (S. 25 f.).

    Weiter gab Dr. C.___ unter anderem an, die Versicherte werde im Gutachten von Dr. Z.___ als auch insbesondere in den letzten Arztberichten von Dr. Y.___ deutlich krank beschrieben, was auch der gutachterliche Eindruck in der aktuellen Untersuchung sei. Die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ die Versicherte mit dem hochpotenten Neuroleptikum Zuclopenthixol behandle, das mit erheblichen Nebenwirkungen behaftet sein könne und erhebliches Potential für die langfristige Entwicklung von extrapyramidalmotorischen Störungen habe, spreche für die Krankheitsschwere der Versicherten. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass der behandelnde Psychiater versucht habe, die Medikation auf das weniger potente Olanzapin und Quetiapin umzustellen, was zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes und Auftreten einer Psychose geführt habe. Erst nach der Rückumstellung auf Zuclopenthixol habe sich der Gesundheitszustand auf niedrigem Niveau stabilisiert (S. 32).

    Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. C.___ an, bei der Versicherten bestehe derzeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft. Abstützend auf die plausiblen Berichte von Dr. Y.___ bestehe diese Arbeitsunfähigkeit seit dem 26. November 2015, zu diesem Zeitpunkt sei eine Exazerbation der Psychose aufgetreten. Somit sehe er eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 26. November 2015. Die wiederholten Versuche der Versicherten, die Tätigkeit aufzunehmen, die immer wieder durch Arbeitsunfähigkeitszeiten unterbrochen worden seien, zeigten, dass die Versicherte trotz guter Motivation zuletzt nicht in der Lage war und sei, die frühere Tätigkeit auszuüben. Im Vorfeld seien Versuche gescheitert, die Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu erhöhen (S. 34).

    Die Einschätzung von Dr. Y.___, dass derzeit keine Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit vorhanden sei, teile er (Dr. C.___) nicht ganz. Allerdings sei diese Einschätzung vom April 2016 und somit ein halbes Jahr alt, zu diesem Zeitpunkt habe sich die Versicherte in noch schlechterem Zustand befunden. Anhand seiner eigenen gutachterlichen Einschätzung sehe er ab dem Zeitpunkt der Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Versicherte könne ihren Haushalt regeln, sich um ihren Sohn kümmern und habe in den Sommerferien zwei Wochen nach Sizilien fahren und noch zumindest einige soziale Kontakte mit ihrer Familie pflegen können. Aus diesem Grunde schätze er das Restleistungsvermögen für eine angepasste Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf 50 %.

    Hierzu sei allerdings zu sagen, dass es sich bei der letzten Tätigkeit realistisch betrachtet bereits um eine zumindest teilweise angepasste Tätigkeit gehandelt habe. Die Versicherte habe unter ihrem Ausbildungsniveau als Reinigungskraft gearbeitet, habe keine Personal- oder Budgetverantwortung gehabt, keinen schwierigen Publikumskontakt, keine Tätigkeit mit hohen Anforderungen an Konzentration, Auffassungsgabe oder Gedächtnis; die Anforderung an Konzentration sei mittel und Sorgfalt gross gewesen. Somit sehe er bei der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nur in einer Tätigkeit, die noch weniger Ansprüche an die Belastbarkeit stelle, und die noch weniger Sorgfalt erfordere und bei der mehr Pausen eingelegt werden könnten. Wenn man bereits die letzte Tätigkeit als angepasste Tätigkeit einstufe, sehe er derzeit eine Arbeitsunfähigkeit in einer solchen Tätigkeit von 100 % (S. 35).

3.2.3    In seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2017 zum Gutachten von Dr. C.___ gab Dr. Y.___ zuhanden der damaligen Rechtsvertreterin im Wesentlichen an, er stimme bezüglich der Diagnosen sowie bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Servicefachangestellte oder Reinigungskraft mit dem Gutachter überein. Jedoch teile er die Einschätzung des Gutachters auf S. 35 nicht. Eine noch angepasstere Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt könne er sich für die Versicherte nicht vorstellen (Urk. 11/224).

3.2.4    In seiner ergänzenden Auskunft gab Dr. C.___ am 2. August 2017 auf Nachfrage der IV-Stelle an, dass er in seinem Gutachten von «bisheriger Tätigkeit» gesprochen habe. Inwieweit es sich dabei aus juristischer Sicht um eine angestammte oder bereits um eine angepasste Tätigkeit handle, könne er nicht bewerten. Er könne jedoch sagen, dass die Versicherte ihre wohl zuletzt 2002 (? oder 1999?) ausgeübte Tätigkeit als Servicefachkraft nicht mehr ausüben könne, und für diese Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wie gesagt, könne er nichts dazu sagen, ob diese sehr lange zurückliegende Tätigkeit als angestammte Tätigkeit betrachtet werden könne oder nicht. Ob eine weiter angepasste Tätigkeit einem geschützten Arbeitsplatz entspreche oder nicht und ob es eine solche Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt gebe oder nicht, sei eine juristische und berufskundliche Frage, zu welcher er nichts sagen könne (Urk. 11/232).


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist vor dem Hintergrund der im Wesentlichen einhelligen medizinischen Akten unstreitig, dass die Versicherte an einer schizoaffektiven Störung leidet und durch diese psychische Erkrankung in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Ebenfalls ist unstreitig und ergibt sich aus den ärztlichen Verlautbarungen, dass seit der Verfügung vom 18. Juni 2014 eine Veränderung der medizinischen Situation im Sinne einer Verschlechterung eingetreten ist. Uneins sind sich die Parteien indes bezüglich des genauen Verlaufs der Arbeits- bzw. Erwerbs(un)fähigkeit.

4.2    Die Verwaltung stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. C.___ (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 11/2016 S. 6), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, erfüllt dieses doch die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige medizinische Expertise (E. 1.5 hievor). Gestützt darauf ist in Bezug auf den Krankheitsverlauf im Wesentlichen davon auszugehen, dass im Verlauf des Jahres 2014 im Rahmen der schizoaffektiven Störung eine depressive Krise eintrat und sich der Gesundheitszustand im Winter 2014/2015 mit Auftreten von psychotischen Beziehungsideen und Zwangshandlungen verschlechterte, und dass - bei weiterhin stark verminderter psychischer Belastbarkeit - im Frühjahr 2016 eine langsame Stabilisierung der Situation eintrat (Urk. 11/209 S. 25).

4.3    Was zunächst den zwischen den Parteien strittigen Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung des Gesundheitszustandes betrifft, stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben von Dr. C.___, wonach seit dem 26. November 2015 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Den Angaben von Dr. C.___ seinerseits lagen die Ausführungen von Dr. Y.___ zugrunde, wonach per 26. November 2015 eine Exazerbation der Psychose eingetreten sei (Urk. 11/209 S. 34). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Dr. C.___ in diesem Zusammenhang auch festhielt, dass die wiederholten und durch Zeiten von Arbeitsunfähigkeit unterbrochenen Versuche, die Tätigkeit wiederaufzunehmen, gezeigt hätten, dass die Versicherte zuletzt trotz guter Motivation nicht in der Lage gewesen sei, ihre frühere Tätigkeit (mit 50 %) auszuüben (vgl. E. 3.2.2 hievor). Dr. C.___ nahm damit (wohl) Bezug darauf, dass bereits vorgängig - ab dem Jahr 2014 - diverse Zeiträume vollständiger Arbeitsunfähigkeit bestanden hatten (vgl. E. 3.2.1 hievor), welche ab Dezember 2014/Anfang Jahr 2015 in Häufigkeit und Dauer zunahmen. Mit Blick darauf sowie auf die in den Akten ausgewiesenen, hauptsächlich durch Dr. Y.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten, gemäss welchen die Versicherte jedenfalls ab 19. Februar 2015 (vgl. dazu Urk. 11/181 S. 27) mit - nicht wesentlichen – Unterbrechungen bis jedenfalls Mitte Juni 2015 (weitgehend) vollständig arbeitsunfähig war (vgl. dazu E. 3.2.1), erscheint aber überwiegend wahrscheinlich, dass eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit bereits vor November 2015, nämlich per Februar 2015, eingetreten war, und diese im Mai 2015 (Februar 2015 plus drei Monate) Dauer und Ausmass erreicht hatte, welche nach Art. 88a Abs. 2 IVV revisionsrechtlich zu berücksichtigen war und Anspruch auf eine ganze Rente ergab. Denn angesichts der auch danach weiterhin ausgewiesenen Zeiten vollständiger (Juni und August 2015) bzw. 62.5%/60%iger (Juni und August 2015; vgl. wiederum E. 3.2.1) Arbeitsunfähigkeit konnte jedenfalls nicht gesagt werden, es habe sich nach Mai 2015 (und vor November 2015) ein relativ stabiler Zustand eingestellt bzw. eine (allfällige) Verbesserung werde voraussichtlich länger andauern, was - neben einer dreimonatigen Verbesserung ohne wesentlichen Unterbruch - nach Art. 88a Abs. 2 IVV Voraussetzung für eine neuerliche Anspruchsänderung gewesen wäre. Eine rechtserhebliche Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist somit bereits ab Mai 2015 zu berücksichtigen.

4.4    Die von der IV-Stelle per 1. Dezember 2016 angenommene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit stützt sich auf die Angabe von Dr. C.___, wonach ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (September 2016) in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Doch hatte Dr. C.___ diese Angabe selber dahingehend relativiert, dass falls die letzte Tätigkeit bereits als angepasste Tätigkeit gelte, derzeit auch in einer solchen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 11/209 S. 35). Jedoch steht ausser Frage, dass das Anforderungsprofil der zuletzt bei der Maschinenfabrik B.___ AG ausgeübten Reinigungstätigkeit, welche die Versicherte ab Juli 2013 im Rahmen von Integrationsmassnahmen aufgenommen hatte (vgl. Urk. 11/128 S. 2), bereits einer an die psychischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit entsprach (unter anderem keine hohen Anforderungen an Konzentration, Auffassungsgabe oder Gedächtnis; vgl. Urk. 11/209 S. 35). Dies stellt denn auch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage. Daher und da auch Dr. C.___ diesfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in dieser (bzw. einer angepassten) Tätigkeit ausgeht, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das Leistungsvermögen verbessert haben könnte.

    Dies gilt umso mehr, als dem Gutachten von Dr. C.___ auch keine Hinweise auf eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu entnehmen sind. Vielmehr erhob Dr. C.___ anlässlich seiner Untersuchung vom 28. September 2016 objektive psychiatrische Befunde, gestützt auf welche er nachvollziehbar - auf ein im Querschnittsbefund schweres depressives Syndrom im Rahmen der schizoaffektiven Störung schloss (Urk. 11/209 S. 23). Auch ging er unter Hinweis auf die von Dr. Y.___ verordnete Medikation von einer schweren Erkrankung aus und bezeichnete er die Versicherte im Begutachtungszeitpunkt wie unter anderem noch in den letzten Berichten von Dr. Y.___ beschrieben - nach wie vor als deutlich krank (Urk. 11/209 S. 32). Diese Ausführungen lassen ebenso wenig auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen. Soweit Dr. C.___ eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation denn auch vor allem damit begründet, dass die Versicherte ihren Haushalt regeln und sich um ihren Sohn kümmern könne sowie (mit ihren Eltern; S. 17) in die Ferien fahren konnte, genügt dies nicht. So geht weder aus seinen Ausführungen noch den Akten hervor, inwiefern sich diese Aspekte verglichen mit den Verhältnissen, welche der Einschätzungen von Dr. Y.___ zugrunde gelegen hatten (vgl. E. 3.2.1), verändert haben, sodass auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes geschlossen werden könnte. Jedoch muss wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substanziell verändert haben (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweisen, sowie E. 1.3 hievor). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

    Gestützt auf die Angaben von Dr. C.___ ist daher insgesamt vielmehr zu schliessen, dass - verglichen mit der Zeit nach Eintritt der Verschlechterung und noch im April 2016 (Dr. Y.___; E. 3.2.1 hievor) - im Gutachtenszeitpunkt ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand (mit Stabilisierung auf tiefem Niveau; vgl. auch so Dr. C.___; S. 32) bestand. Soweit daher angesichts der von Dr. C.___ selber angebrachten Relativierungen nicht ohnehin davon auszugehen ist, dass auch nach seiner Auffassung selbst in angepasster Tätigkeit weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht, stellt die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten (bzw. noch angepassteren) Tätigkeit, worauf sich die Verwaltung stützt, lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dar, was im revisionsrechtlichen Kontext nicht von Bedeutung ist (E. 1.3 hievor). Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob was die Beschwerdeführerin geltend macht - eine «noch angepasstere Tätigkeit» auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt in Betracht fällt oder nicht vielmehr einer Tätigkeit im geschützten Umfeld entspricht.

4.5    Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin per Mai 2015 (Februar 2015 plus 3 Monate) in revisionsrechtlich relevanter Weise verschlechterte und selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit keine hinreichende Arbeitsfähigkeit mehr bestand. Weiter ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand bis zum Begutachtungszeitpunkt im September 2016 nicht wieder in einer für den Anspruch erheblichen Weise verbessert hat. Da alsdann nach Lage der Akten weder ersichtlich ist noch seitens einer der Parteien geltend gemacht wird, dass im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. September 2019 eine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, die eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs erfordern würde, resultiert ab 1. Mai 2015 Anspruch auf eine ganze Rente.

4.6    Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass das Bundesgericht zwar für sämtliche psychische Leiden die Anwendbarkeit des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 statuiert hat, um die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde gesamthaft beurteilen zu können (BGE 143 V 409 und 418). Ein solches erweist sich vorliegend angesichts des konkreten Krankheitsbildes (schizoaffektive Störung) allerdings aus Verhältnismässigkeitsgründen als nicht notwendig, da sich diese Störung aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lässt (BGE 143 V 418 E. 7.1 mit Hinweis).


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom 14. November 2019 (Urk. 13) auf Fr. 1'403.30 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

5.3    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2019 dahin abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2015 und über den 30. November 2016 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'403.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann