Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00699
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 8. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, ist Vater von vier Kindern (Urk. 8/3 Ziff. 3.1). Er verfügt über ein Studium als Elektroingenieur (Urk. 8/14 S. 2 Ziff. 1) und war unter anderem als Businessanalyst tätig (Urk. 8/11 S. 2 Ziff. 2 oben). Unter Hinweis auf Angstzustände und weitere Beschwerden meldete er sich am 2. Juli 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3 Ziff. 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 8/15/6-7, Urk. 8/18, Urk. 8/25-26, Urk. 8/32, Urk. 8/34, Urk. 8/53) und holte ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/49) ein. In der Folge erteilte sie Kostengutsprachen für Eingliederungsmassnahmen (Urk. 8/73, Urk. 8/76, Urk. 8/89). Der Versicherten erhielt daraufhin eine Anstellung als Softwareentwickler (Urk. 8/102). Die beruflichen Massnahmen wurden am 4. Oktober 2017 abgeschlossen (Urk. 8/103).
1.2 Die IV-Stelle holte sodann weitere medizinische Berichte (Urk. 8/112, Urk. 8/22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/123) und ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/131) ein. Am 4. Februar 2019 (Urk. 8/137) erliess sie den Vorbescheid. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/141, Urk. 8/155) vor. Der psychiatrische Gutachter nahm im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 10. Juli 2019 ergänzend Stellung (Urk. 8/158).
Mit Verfügung vom 6. September 2019 (Urk. 8/161 = Urk. 2) verneinte die IVStelle einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Am 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 12) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. März 2020 (Urk. 14) auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer am 2. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe nach einem Arbeitstraining eine Festanstellung erhalten (S. 1 unten). Gemäss dem neu eingeholten psychiatrischen Gutachten sei ihm ein rentenausschliessendes Arbeitspensum von 100 % zumutbar (S. 2 oben). Eine neuropsychologische Untersuchung vom 8. Mai 2019 habe keine Anzeichen für eine relevante kognitive neuropsychologische Störung ergeben. Der diesbezügliche Bericht stehe nicht im Widerspruch zum Gutachten vom 12. Dezember 2018 (S. 2 Mitte).
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sich auf Seite 33 des Gutachtens mit den erfolgten Eingliederungsmassnahmen auseinandergesetzt. Die Anpassung der derzeitigen Tätigkeit auf einen Leistungslohn von 50 % lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht hinreichend begründen. Gemäss dem Gutachter sei in den Vorakten fast ausschliesslich auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt worden (Urk. 7 S. 2 Ziff. 2 oben). Dr. Y.___ habe anders als der behandelnde Arzt keine Persönlichkeitsstörung feststellen können. Daraus resultiere die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Gutachter. Im psychiatrischen Gutachten vom 18. Januar 2016 sei eine Persönlichkeitsstörung ebenfalls verneint worden (Urk. 7 S. 3 Ziff. 3). Im aktuellen Gutachten sei die im Bericht vom 16. Mai 2018 festgehaltene Verschlechterung der Symptomatik ausdrücklich erwähnt worden (Urk. 7 S. 3 Ziff. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), Dr. Y.___ habe das für die Eingliederung zentrale Dokument lediglich in zwei Sätzen zusammengefasst. Unerwähnt bleibe, dass sein Vorgesetzter die Arbeitsmenge anlässlich einer Besprechung vom 3. April 2017 «auf pathologische Art als Schwierigkeit erwähnt» habe. Dabei handle es sich um eine fremdanamnestische Angabe und nicht um eine subjektive Einschätzung, wie der Gutachter vorbringe (S. 4 f. Ziff. 2).
Das objektiv festgestellte einschränkte Arbeitstempo und das geänderte Aufgabengebiet hätten sich schliesslich im Lohn niedergeschlagen (S. 5 unten). Der Beschwerdeführer habe beim neuen Arbeitgeber eine andere Aufgabe übernommen. Er sei von der Forschung in die Testung übernommen worden, womit er eigentlich in eine angepasste Tätigkeit eingegliedert worden sei (S. 5 f.). Im psychiatrischen Gutachten fehle weiter eine nachvollziehbare Diskussion von anderslautenden Arztberichten (S. 7 Ziff. 3). Schliesslich fehle eine nachvollziehbare Begründung, weshalb der Gutachter seit Dezember 2017 von einem gleichbleibenden Gesundheitszustand ausgehe und er eine Verschlechterung nicht anerkenne (S. 8 Ziff. 3).
Im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 18. Januar 2016 sei nie der Vorwurf einer Aggravation im Raum gestanden (S. 9 Ziff. 5 unten). Aufgrund der Unverwertbarkeit des aktuellen psychiatrischen Gutachtens stütze er sich auf die Berichte der behandelnden Ärzte (S. 11 Ziff. 6 oben).
2.3 Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zu prüfen ist namentlich, ob auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. Dezember 2018 abgestellt werden kann.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. Augst 2014 (Urk. 8/15/6-7) als Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
- Differentialdiagnose bipolare affektive Störung Typ 2
- Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1/F61.0, bestehend seit 2006
3.2 Der Beschwerdeführer war seit Juli 2012 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/26 S. 1 Ziff. 1.2). Dr. A.___ stellte im Bericht vom 12. Dezember 2014 (Urk. 8/26) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Verdacht auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6, seit der Kindheit)
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), Differentialdiagnose: bipolare Störung Typ 2, erste Episode 2006, gegebenenfalls frühere Episoden
- Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0), objektivierbar seit 2012
- Abweichungen in wechselseitiger sozialer Interaktion und Kommunikation, Differentialdiagnose im Rahmen der Persönlichkeitsstörung, Differentialdiagnose hochfunktionaler Autismus
Dr. A.___ gab zur Anamnese an, der Beschwerdeführer sei ihm im Sommer 2012 zur Behandlung einer Depression und einer psychophysischen Erschöpfung überwiesen worden. Er habe angegeben, dass er bei der Arbeit ablenkbar sei, sich aber nicht traue, auf Schwierigkeiten hinzuweisen (S. 3 Ziff. 1.3 oben). Mit der Kündigung der Arbeitsstelle im Oktober 2012 habe sich die initial vorhandene depressive Begleitsymptomatik zum Bild einer mittelgradigen depressiven Episode verschlechtert. Eine medikamentöse Behandlung habe schliesslich zur Remission der depressiven Symptomatik geführt (S. 3 Mitte). Klinisch und fremdanamnestisch seien deutliche Beeinträchtigungen aufgefallen in der Selbstorganisation, im Priorisieren und im Zeitmanagement. Die Abklärung eines ADHS habe keine eindeutigen Resultate ergeben. Im direkten Gespräch, im sozialen Kontakt und in sozialen Lebenssituationen hätten sich fremdanamnestisch sowie testpsychologisch Hinweise auf eine Störung auf der Persönlichkeitsebene ergeben im Sinne einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Die Auffälligkeiten seien konstant feststellbar und hätten sich nicht gebessert (S. 3 f.). Der Patient neige bei der Arbeit zu hohen Selbsterwartungen, Perfektionismus und einer starken Vermeidungs- und Prokrastinationstendenz (S. 4 oben). Eine Anstellung im Frühjahr 2014 habe er in der Probezeit wieder verloren, dies nachdem sich typische Schwierigkeiten im Rahmen seiner Beeinträchtigungen ergeben hätten (S. 4 unten).
Dr. A.___ gab zur Arbeitsfähigkeit an, diese hänge von den Anforderungen der Arbeitsstelle und vom Arbeitsumfeld ab. Es bestünden wenig Vergleichsmöglichkeiten, so dass das Ausmass der Arbeitsfähigkeit schwer abzuschätzen sei. Ausgehend von der Symptomatik werde aktuell von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen, die seit dem 17. November 2014 bestehe (S. 5 Ziff. 1.6). Der Patient könne an einem angepassten Arbeitsplatz wohl eine gute Leistungsfähigkeit erreichen. Es müsse sich um ein akzeptierendes und wohlwollendes Arbeitsumfeld handeln, das auf kommunikative Schwierigkeiten des Patienten eingehe (S. 6 Ziff. 1.7 unten).
Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar. Zu Beginn einer Arbeitstätigkeit sei jedoch ein niedriges Arbeitspensum besser, damit sich der Patient besser auf die Arbeit fokussieren könne (S. 6 Ziff. 1.7 oben). Sofern ein Arbeitsplatz gefunden werde, der den angepassten Kriterien entspreche, sei die Wiederaufnahme der Arbeit ab sofort denkbar (S. 7 Ziff. 1.9). Berufliche Massnahmen sollten möglichst rasch geprüft werden (S. 7 Ziff. 1.11).
3.3 Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten am 16. September 2015 (Urk. 8/34) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 29. Januar bis 3. März 2015 (Ziff. 3.1). Sie nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1). Aktenanamnestisch bestehe seit 2006 eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren sowie zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1, Differentialdiagnose: ICD-10 F61.0, Ziff. 1.2).
3.4
3.4.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 18. Januar 2016 (Urk. 8/49) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin. Die Untersuchung fand am 5. Januar 2016 statt (S. 1).
Der Gutachter führte zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe ein Studium der Elektrotechnik und ein Nachdiplomstudium am Institut für Automatik absolviert (S. 8 unten). Ab 2005 habe er bei der Allianz in der Entwicklung von Datenbanken gearbeitet, wo er insgesamt acht Jahre tätig gewesen sei (S. 9 unten). Die übrige persönliche Anamnese sei bis zur aktuellen Krankheitsentwicklung ab dem Jahr 2013 unauffällig (S. 9 f.). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass sich sein Zustand seit Dezember 2015 massiv verschlechtert habe. Er sei völlig unmotiviert, habe keinen Antrieb und das Gefühl, dass er nichts zustande bringe. Weiter könne er keinen klaren Gedanken fassen (S. 12 unten). Er sei bei Dr. A.___, den er einmal pro Woche sehe, in ambulanter Behandlung (S. 13 unten).
Der Beschwerdeführer sei im Gesprächsverhalten durchgängig gehemmt-unsicher, ängstlich und den Blickkontakt überwiegend vermeidend erschienen. In der Auffassungs- und Konzentrationsfähigkeit sei er deutlich herabgesetzt gewesen und habe gegen Ende der Untersuchung eine zunehmend nachlassende kognitive Leistungsfähigkeit unter Dauerbelastung vermittelt. In der Stimmungslage sei er deutlich niedergestimmt und depressiv ausgelenkt gewesen (S. 14 Ziff. 4 unten).
3.4.2 Dr. A.___ stelle die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, die zum Zeitpunkt des Berichtes remittiert sei. Differentialdiagnostisch werde eine bipolare Störung, ein Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und ein Verdacht auf eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung gestellt (S. 15 Ziff. 5 unten).
Die im testpsychologischen Bericht vom 14. Oktober 2014 aufgelistete Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung könne aus dem Bericht nicht nachvollzogen werden (S. 16 Mitte). Dr. A.___ habe lediglich die Verdachtsdiagnose für eine Persönlichkeitsstörung gestellt. Die Ärzte der Klinik B.___ hätten im Bericht über eine stationäre Behandlung vom 29. Januar bis 3. März 2015 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigt. Persönlichkeitsstrukturell seien sie aber lediglich von einer ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren sowie zwanghaften Persönlichkeitsakzentuierung gemäss ICD-10 Z73.1 ausgegangen. Diese Beurteilung könne im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Abklärung nachvollzogen werden (S. 16 unten). Die vom behandelnden Psychiater attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit November 2014 sei nicht durchgängig nachvollziehbar. Als einzig gesicherte Diagnose bestehe eine rezidivierende depressive Störung, die zum Zeitpunkt des Berichtes im Dezember 2014 als remittiert aufgelistet worden sei (S. 17 Mitte). Im Rahmen der vorliegenden Exploration seien keine validen Informationen für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung und keine entsprechend ausgeprägten Befunde objektiviert worden. Dagegen sprächen die Angaben zur beruflichen und privaten Anamnese, das hohe Ausbildungsniveau, das erfolgreich abgeschlossene Studium mit Promotion und die jahrelange Berufstätigkeit auf hohem Niveau (S. 17 f.).
Der Beschwerdeführer habe in der vorliegenden Untersuchung ein ausgeprägt depressives Zustandsbild gezeigt mit deutlichen kognitiven Einschränkungen in der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung sowie formalen Denkstörungen mit Stocken des Gedankengangs, reduziertem Antrieb und deutlich depressiver Affektlage (S. 18 Mitte). Bezüglich der Persönlichkeit erreiche die Pathologie klinisch psychiatrisch den Schweregrad einer Persönlichkeitsakzentuierung, die nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreiche, die aber Einfluss auf den Gesundheitszustand, das Verhalten und die berufliche Leistungsfähigkeit des Exploranden habe, dies im Rahmen einer Komorbidität mit der rezidivierenden depressiven Störung in Phasen depressiver Rezidive (S. 18 unten)
Dr. C.___ nannte als Diagnose (S. 19 oben):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittel- bis zeitweise schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.1/2) mit/bei:
- persönlichkeitsstruktureller Akzentuierung mit selbstunsicher-ängstlichen und gehemmt-zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1), nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichend
Die Diagnose einer seit 2012 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung könne nachvollzogen und bestätigt werden. Aktuell liege erneut ein depressives Krankheitsrezidiv vor, nachdem der Explorand nach zuvor eingetretener vollständiger Remission des Krankheitsgeschehens das Antidepressivum erneut reduziert habe (S. 19 Mitte). Die Diagnose einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung könne weder aufgrund der Aktenlage noch anhand der aktuellen Untersuchung nachvollzogen werden (S. 19 unten).
3.4.3 Der Explorand sei psychopathologisch durch die erneut aufgetretene depressive Symptomatik beeinträchtigt. Im Kontext der aktuell exazerbierten affektiven Erkrankung nehme zusätzlich die persönlichkeitsstrukturelle Pathologie mit selbstunsicheren und ängstlich-zwanghaft vermeidenden Zügen Einfluss, welche als mitlimitierend zu gewichten seien. Funktionell lägen eine verminderte kognitive Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie eine reduzierte emotionale Stabilität und Belastbarkeit vor. Weiter bestünden eine deutlich eingeschränkte Anpassungsfähigkeit, situative Flexibilität und Interaktionsfähigkeit, insbesondere bezogen auf Arbeits-, Gruppen und soziale Prozesse sowie eine alle Bereiche betreffende eingeschränkte Durchhaltefähigkeit (S. 20 oben). Als limitierend und eher nicht geeignet seien selbständige und eigenverantwortliche Arbeits- oder Forschungs- beziehungsweise Projektentwicklungsprozesse zu qualifizieren (S. 20 Mitte).
Als Ressourcen seien das hohe intellektuelle Ausgangs- und Ausbildungsniveau zu nennen und die jahrelang trotz der anzunehmenden persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten erbrachte Arbeitsleistung auf hohem Niveau, bei anzunehmenden teilweise gut angepassten Nischenbedingungen. Weitere Ressourcen seien die Motivation für einen beruflichen Wiedereingliederungsprozess und die Bereitschaft zur erneuen Anpassung der Medikamente. Für das angestammte Tätigkeitsprofil als promovierter Elektrotechniker ETH liege aus psychiatrischer Sicht aktuell keine stabil verwertbare Arbeitsfähigkeit vor (S. 20 unten). Für ein angepasstes Tätigkeitsprofil sei von klar vorgegebenen, einfach strukturierten Aufgaben auszugehen mit engmaschiger Begleitung und supportiver Betreuung, ohne selbständiges Arbeiten und ohne Leistungs- und Arbeitsdruck. Möglich seien wissenschaftliche Hilfsarbeiten, die klar vorgegeben seien und die der Beschwerdeführer ohne Zeitdruck selber ausführen könne, oder Hilfsarbeiten im Rahmen von Projekten mit klar definierten Teilaufträgen. Eine solche Tätigkeit sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % realisierbar. Der Beschwerdeführer sei dabei auf flankierende Massnahmen und unterstützende Schritte von Seiten der Invalidenversicherung angewiesen (S. 20 f.). Im zeitlichen Verlauf bestehe die Arbeitsfähigkeit seit der erneuten Zustandsverschlechterung mindestens seit Dezember 2015. Davor lasse sich eine durchgängige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen. Dies gelte insbesondere aufgrund der berichteten zeitweisen vollständigen Remission der depressiven Erkrankung (S. 21 Mitte).
Der Beschwerdeführer sei beim Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess auf unterstützende Massnahmen seitens der Invalidenversicherung angewiesen. Für den vorbereitenden Zwischenschritt könne dabei auch eine eng begleitete Beschäftigungsstruktur ohne Zeit- und Leistungsdruck unter geschützten Bedingungen notwendig sein (S. 22 oben). Weiter werde die erneute Aufdosierung des Antidepressivums empfohlen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei dabei zeitnah eine Remission der depressiven Erkrankung zu erwarten. Dabei könne innerhalb von drei bis sechs Monaten bezogen auf ein optimal angepasstes Tätigkeitsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 70-100 % erreicht werden (S. 22 unten).
3.5 Eine Autismus-Spektrum-Abklärung in der psychiatrischen Klinik D.___ ergab gemäss dem Bericht vom 18. Februar 2018 keine Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms (Urk. 8/53 S. 3).
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. Juli 2016 (Urk. 8/136 S. 4 f.) Stellung zum Gutachten von Dr. C.___. Er führte aus, gemäss dem Gutachter liege in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als promovierter Elektrotechniker keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. In einer angepassten Tätigkeit sei mindestens eine Teilbelastbarkeit im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % realisierbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gelte mindestens seit Dezember 2005 (S. 4 f.). Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Somit bestehe ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit mittelfristig beeinträchtige. Der Beginn einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit könne noch nicht festgelegt werden (S. 5 Mitte).
3.7 Dr. A.___ bezeichnete den Gesundheitszustand im Verlaufsbericht vom 8. Dezember 2017 (Urk. 8/112) als stationär (Ziff. 1.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (Ziff. 1.2):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich (vermeidenden), selbstunsicheren und zwanghaften Zügen (ICD-10 F61.0), seit Jugendalter, in Behandlung seit 2006
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), Differentialdiagnose: bipolare affektive Störung Typ 2 (ICD-10 F31), seit mindestens 2006
Dr. A.___ führte aus, die Symptomatik habe sich seit den letzten Berichten nicht verändert. Nach wie vor bestünden deutliche und anhaltende Beeinträchtigungen und Befunde im Rahmen der Persönlichkeitsstörung und periodische Beeinträchtigungen im Rahmen der rezidivierenden affektiven Erkrankung. Von Seiten der Persönlichkeit bestehe eine ausgeprägte Verunsicherung und Angst, sich eine Blösse zu geben und negativ beurteilt zu werden. Dies könne durch den Patienten ungenügend reguliert werden. Aufgrund dieser Ängste sei es erschwert, Entscheidungen zu treffen und dafür Verantwortung zu übernehmen. Deshalb sei es für ihn schwierig, Abgabetermine einzuhalten und konkrete Resultate zu liefern. Die Erfahrung habe gezeigt, dass der Patient deshalb auf einen angepassten Arbeitsplatz angewiesen sei, wo ihm ein Übermass an Wohlwollen, Toleranz und Vertrauen entgegengebracht werde (S. 1 Ziff. 1.3).
3.8 Der Beschwerdeführer ist seit dem 27. November 2017 bei Dipl. med. F.___, praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 8/122 Ziff. 1.1). Der Psychiater stellte im Bericht vom 16. Mai 2018 (Urk. 8/122) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- schwere rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2)
- ängstlich/vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- ADS (ICD-10 F90.0)
Dipl. med. F.___ nannte als Symptome Schlafstörungen, kognitive Einbussen (zunehmend ausgeprägter) und Konzentrationsstörung. Der Patient sei zudem im Denken deutlich verlangsamt und sozial schnell überfordert. Er lebe zurückgezogen und könne sich zu nichts aufraffen. Der Antrieb und die Energie seien vermindert. Eine Eigengefährdung bestehe nicht (Ziff. 2.2). Im Verlauf sei es zu einer zunehmenden Verschlechterung der Symptomatik gekommen (Ziff. 2.7). Eine angepasste Tätigkeit sei für sechs bis acht Stunde pro Tag an vier Tagen pro Woche zumutbar (Ziff. 4.2). Aufgrund der chronischen Erkrankung werde der Patient die angestammte Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr in vollem Umfang ausüben können (Ziff. 4.3).
3.9
3.9.1 Dr. Y.___ erstattete am 12. Dezember 2018 (Urk. 8/131/2-46) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 21. November 2018 (S. 1).
Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass er eine halbe Rente wolle. Für den Zeitraum in welchem er erwerbslos und ausgesteuert gewesen sei, wünsche er sich nachträglich eine ganze Rente (S. 12 Ziff. 3.1). Weiter habe er angegeben, dass er gerade wieder in einer «depressiven Phase» sei. Vor dem Untersuchungstermin habe er schlecht geschlafen (S. 12 Ziff. 3.2 oben). Der Beschwerdeführer sei 2012 bis 2017 durch Dr. A.___ ambulant behandelt worden. Bei Dipl. med. F.___ erfolge die Behandlung mit unklarer Frequenz, eventuell alle zwei bis drei Wochen (S. 13 oben). Eine einmalige vollstationäre Behandlung in der Klinik B.___ und eine anschliessende tagesklinische Behandlung seien Anfang 2015 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nach Dezember 2015 unter rezidivierenden Angstgefühlen und einer inneren Unsicherheit gelitten. Aufgrund von Selbstzweifeln sei es für ihn in der zwischenmenschlichen Kommunikation schwierig geworden (S. 13 unten).
Seit Oktober 2017 bestehe im Rahmen der Tätigkeit als Softwareentwickler bei der G.___ AG eine unbefristete Festanstellung. Er erfülle eine volle Präsenzzeit von 40 Arbeitsstunden pro Woche, erhalte jedoch nur einen Leistungslohn von 50 %, der hälftig als Geldzahlung und in Aktenoptionen ausgerichtet werde (S. 14 oben). Die Leistungsminderung von 50 % sei dadurch begründet, dass Riesenprobleme bei geringsten Herausforderungen bestünden. So sei der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Anfertigung eines Elektromodells für einen Kunden verlangsamt, blockiert und verunsichert (S. 14 unten). Aus der Ehe des Beschwerdeführers stammten vier Kinder, die bei seiner Exfrau lebten (S. 17 oben).
Im Vordergrund der subjektiv empfundenen Beeinträchtigung stehe eine niedergeschlagene (depressiv)-ängstliche Verstimmung bei einer übergenau (zwanghaft)-unsicheren Grundhaltung (S. 18 Ziff. 3.3 unten).
3.9.2 Der Gutachter gab zu den erhobenen Befunden an, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Untersuchung am Kopfende des Tisches Platz genommen. Er habe die Grundhaltung wie bei einer geschäftlichen Besprechung gezeigt, die er zu leiten vorhabe, und habe die Gesprächsführung übernommen (S. 19 f. Ziff. 4.1). Es sei eine aussergewöhnliche Verdeutlichungstendenz und eine nicht authentisch wirkende Selbstdarstellung bezüglich solcher Angaben vorhanden gewesen, die der Beschwerdeführer als Ausdruck eines depressiven Syndroms vermute (S. 20 Ziff. 4.1 oben). Daten habe er ungenau angegeben. Darüber hinaus hätten keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen bestanden. Das Denken sei umständlich und konkretistisch. Darüber hinaus seien keine formalen Denkstörungen festgestellt worden (S. 21 oben). Eine Störung der Affektivität bestehe nicht und es bestünden keine Antriebs- oder psychomotorische Störungen (S. 21 Mitte). Aufgrund des durchgeführten Tests lasse sich ein depressives Syndrom nicht objektivieren (S. 23 Mitte). Gemäss einem weiteren Test seien genügend Ressourcen für eine therapeutische Intervention vorhanden. Die Balance zwischen Selbstschutz und Selbstöffnung sei gut. Weiter sei zumindest eine Aggravation, möglicherweise auch eine Simulation zu beachten (S. 24 Mitte).
3.9.3 Dr. Y.___ nannte als Diagnose (S. 24 Ziff. 6):
Angst und depressive Störung gemischt
- bei akzentuierten (selbstunsicher- ängstlichen, histrionischen, psychasthenischen, gehemmt-zwanghaften, narzisstischen) Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
- bei depressiver Störung (gegenwärtig remittiert, ICD-10 F33.4)
Der Beschwerdeführer habe als Folge sozialer Belastungen wie Konflikte am Arbeitsplatz, Kündigung des Anstellungsvertrages, eheliche Konflikte/Trennung im Jahr 2012 eine depressive Episode entwickelt. Diese sei spätestens im Dezember 2014 remittiert gewesen. Eine voll- und teilstationäre Behandlung Anfang 2015 liege in einem unklaren psychopathologischen Syndrom begründet. Es handle sich um das Attest einer angeblich mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode bei ausdrücklich «eutyhmem Affekt», welche ebenfalls Folge sozialer Belastungen sei (S. 25 oben).
Dr. C.___ habe im Gutachten vom 18. Januar 2016 eine mittelgradige depressive Episode bei einer rezidivierenden Störung attestiert, die seit zirka Dezember 2015 bestehe. Er habe dabei auf eine vorangegangene Reduktion der Psychopharmakotherapie im Oktober 2015 sowie auf akzentuierte Persönlichkeitszüge hingewiesen, die auch in den Vorakten beschrieben worden seien. Die Persönlichkeitszüge hätten in Phasen depressiver Rezidive Einfluss auf den Gesundheitszustand, das Verhalten und die berufliche Leistungsfähigkeit. Eine Persönlichkeitsstörung sei ausdrücklich nicht vorhanden. Dr. C.___ habe die Verdachtsdiagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung nicht bestätigen können (S. 25 Mitte). Die Verdachtsdiagnose einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne eines Asperger-Syndroms sei im weiteren Verlauf ebenfalls nicht bestätigt worden. Die rezidivierende depressive Störung sei von den jeweils behandelnden Psychiatern im Dezember 2017 als remittiert und im Mai 2018 als schwer ausgeprägt eingeschätzt worden. Die diagnostischen Beurteilungen seien jedoch weder mit noch ohne Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben und/oder diskutiert worden (S. 25 f.). Die im Mai 2018 aufgeführten objektiven psychopathologischen Befunde seien spärlich und unspezifisch. Dabei lasse sich qualitativ knapp ein ängstliches Syndrom nachvollziehen, der Schweregrad bleibe aber unklar. Das Postulat einer schweren Ausprägung stehe dabei im Widerspruch zur zeitgleich als weitgehend unbeeinträchtigt ausgeführten beruflichen Tätigkeit. Der Hinweis auf unklare kognitive, hirnorganische Abbauprozesse werde nicht substanziiert (S. 26 oben).
Es sei die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt zu stellen, die sich bei vielfältigen sozialen Belastungen entwickelt habe. Diese zeige sich im Verlauf veränderlich vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge und einer bewusstseinsnahen Aggravation (aussergewöhnliche Verdeutlichungstendenz, teilweise nicht authentisch wirkende Selbstdarstellung, Überbetonung von Krankheitssymptomen, Zustimmungstendenz, Erheischen von Aufmerksamkeit, S. 26 Mitte). Die diagnostischen Kriterien seien erfüllt. Die niedergeschlagen-ängstliche Verstimmung bei einer übergenau-unsicheren Grundhaltung erfülle die Definition einer eigenständigen Diagnose wie beispielsweise einer Angststörung nicht ausreichend (S. 26 f.).
Der Beschwerdeführer habe manche Symptome einer depressiven Episode genannt. Nach Januar 2016 hätten objektiv aber keine Symptome in ausreichender Schwere beziehungsweise Länge vorgelegen, um eine depressive Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können (S. 28 oben). Die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers stellten Varianten der Norm im Sinne von Eigenheiten der Person dar, die von sich aus alleine keinen Krankheitswert besitzen würden, im Gegensatz zu Persönlichkeitsstörungen. Dabei handle es sich um eine sogenannte Z-Kodierung (S. 28 f.). Beim Beschwerdeführer habe bis 2012 eine sehr erfolgreiche persönliche, familiäre und soziale Lebensbewährung bestanden, worauf auch Dr. C.___ hingewiesen habe (S. 29 oben).
3.9.4 Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2012 eine depressive Episode entwickelt, die spätestens Ende 2014 remittiert gewesen sei. Eine erneut attestierte depressive Episode seit spätestens Ende 2017 als remittiert einzuordnen (S. 30 Ziff. 7.1 oben). Beim Verlauf der Störung seien auch nicht krankheitsbedingte soziale Faktoren zu nennen. Diese Gesichtspunkte würden aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit einfliessen. Bezüglich der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers sei zudem eine bewusstseinsnahe Aggravation zu beachten (S. 31 unten). Die Diagnose von Angst und depressive Störung, gemischt stelle grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung dar. Die Motivation für eine Behandlung bestehe (S. 32 Ziff. 7.2 unten).
Der Beschwerdeführer habe die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erfolgreich wahrgenommen. Die erfolgte inhaltliche Anpassung der jetzigen Tätigkeit sowie ein verminderter Leistungslohn von 50 % liessen sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht aber nicht hinreichend begründen. In den Akten werde in diesem Zusammenhang fast ausschliesslich auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers abgestellt. Es handle sich um Schwankungen im Gemütszustand bei ängstlicher Unsicherheit mit Ablenkbarkeit, Arbeitsblockaden und Perfektionismus (S. 33 Mitte).
Zur Konsistenz wurde ausgeführt, objektivierbare psychopathologische Befunde seien gar nicht bis nur sehr gering ausgeprägt vorhanden. Eine aussergewöhnliche Verdeutlichungstendenz und eine nicht authentisch wirkende Selbstdarstellung seien bezüglich Angaben vorhanden, die der Beschwerdeführer als Ausdruck eines depressiven Syndroms vermutet habe. Die Angaben zu den subjektiven Beschwerden seien trotz mehrfachem Nachfragen ausweichend, allgemein, oberflächlich und vage geblieben (S. 34 oben). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestünden Belege für eine aktuelle und im Verlauf stattgefundene bewusstseinsnahe Aggravation (S. 36 unten). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (S. 40 Ziff. 8.1 unten). Für den Zeitraum bis und mit Januar 2016 könne auf die Einschätzung im Gutachten von Dr. C.___ abgestellt werden (S. 41 oben). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 41 Ziff. 8.2).
In den Unterlagen zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen stehe die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers im Vordergrund wie Schwankungen im Gemütszustand bei ängstlicher Unsicherheit mit Ablenkbarkeit, Arbeitsblockaden und Perfektionismus. Diese sei nicht kritisch diskutiert worden. Sie erkläre sich zumindest teilweise als Ausdruck einer Angst und depressiven Störung gemischt. Zudem sei eine bewusstseinsnahe Aggravation zu beachten. Das Arbeitstraining sei schliesslich trotz Einschränkungen in den Bereichen Selbststrukturierung, Konzentrationsfähigkeit, Zeitmanagement und Arbeitstempo erfolgreich beendet worden (S. 43 Ziff. 8.4 unten).
3.10 Dr. Y.___ antwortete am 30. Dezember 2018 (Urk. 8/133) auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin. Er gab an, er weiche nicht grundsätzlich von der diagnostischen Zuordnung durch Dr. C.___ ab. Eine Schweregradeinteilung «bis», wie von Dr. C.___ vorgenommen, sei gemäss ICD-10 F3 jedoch nicht vorgesehen. Je nach Anzahl der massgebenden Symptome werde das Ausmass einer depressiven Episode als leicht (oder mittel oder schwer) bewertet, «Zwischenstufen» würden nicht definiert (S. 1). Bis Januar 2016 könne der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus dem Gutachten von Dr. C.___ übernommen werden (S. 2).
3.11 RAD-Arzt Dr. E.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 11. Januar 2019 (Urk. 8/136 S. 9 f.) zum Gutachten von Dr. Y.___ aus, gemäss dem Gutachter liege keine depressive Episode mehr vor. Dies sei in dem Sinne zu verstehen, dass eine Verbesserung eingetreten sei. Der Gutachter habe eine Persönlichkeitsstörung explizit verneint und habe akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert (selbstunsicher-ängstlich, histrionisch, psychasthenisch, gehemmt-zwanghaft, narzisstisch). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bei Remission der depressiven Störung liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2017 vor (S. 9 unten).
3.12 H.___, Neuropsychologin und Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Klinik für Neurologie, Universitätsspital J.___, berichteten am 8. Mai 2019 (Urk. 8/154/16-19) über eine neuropsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers vom gleichen Tag. Sie führten zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich vor einigen Jahren nicht arbeitsfähig gefühlt habe. Seit zwei Jahren habe er eine feste Anstellung, die nicht optimal sei (Lohn, unklare Aufträge). Er erhoffe sich herauszufinden, inwieweit er aktuell arbeitsfähig sei (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe sich bereits vor der Untersuchung auffallend besorgt und ausführlich über die Eckdaten der Untersuchung erkundigt (S. 2 Mitte).
Nach zwei Jahren am gleichen Arbeitsplatz habe er sich als nun leistungsfähiger beschrieben. Die neuropsychologischen Leistungen hätten fast alle im alters- und bildungskorrigierten Normbereich gelegen. Stärken hätten sich im visuell episodischen Gedächtnis und der kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit gezeigt. Die Leistung im Bereich des verbalen Kurzzeitgedächtnisses sei diskret vermindert gewesen. Anzeichen für eine diagnostisch relevante kognitive, neuropsychologische Störung bestünden nicht (S. 3 oben). Gemäss der Verhaltensbeobachtung und der Persönlichkeitsstruktur bestünden Hinweise auf ein Asperger-Syndrom. Unter anderem seien eine erhöhte Antwortlatenz, eine Detailorientierung, Umständlichkeit und eine geringe Fehlertoleranz aufgefallen. Weiter habe die Schwierigkeit des Beschwerdeführers bestanden, auf offene, eher unpräzise Fragen zu antworten (S. 3 Mitte). Die autistischen Züge schienen klinisch relevant geworden zu sein, als der Beschwerdeführer mit beruflichen und privaten Veränderungen konfrontiert worden sei (S. 3 unten).
Im Rahmen der beruflichen Veränderungen 2012 bis 2016 dürfte die Arbeitsfähigkeit deutlich reduziert gewesen sein. Der Beschwerdeführer scheine sich an seinen neuen Arbeitsplatz nun weitgehend gewöhnt zu haben (S. 3 f.). Aus neuropsychologischer Sicht sollte die Arbeitsfähigkeit unter bestimmten «autismusfreundlichen» Arbeitsbedingungen voll vorhanden sein. Hierzu gehörten unter anderem eine klare und wertschätzende Kommunikation, insbesondere bei Erwartungen, feste Ansprechpartner, konstante Umgebungsfaktoren und keine plötzlichen und unvermittelten Veränderungen der Arbeitsinhalte und abläufe (S. 4).
3.13 Dr. A.___ antwortete am 5. Juni 2019 (Urk. 8/154/1-8) auf die Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.
Er gab zur Diagnostik an, es müssten Achse-I-Störungen (aktuelle psychische Störungen ohne Persönlichkeitsstörungen) und Achse-II-Störungen (überdauernde Störungen auf der Persönlichkeitsebene) unterschieden werden. Er sei mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung einverstanden. Diese sei unbestritten und gesichert. Während der Behandlung durch ihn seien depressive Episoden aufgetreten mit mittelgradiger bis schwerer Symptomatik. Ob eine depressive Episode vorliege, müsse durch den aktuellen behandelnden Arzt beurteilt werden (S. 2 Ziff. 2 oben).
Er, Dr. A.___, gehe von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) aus. Die Diskrepanz zur Einschätzung durch die Gutachter liege vor allem in der Beurteilung der überdauernden Persönlichkeitssymptomatik einerseits und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit andererseits. Während sich Dr. C.___ mit diesen Fragen zumindest teilweise auseinandergesetzt habe, stelle Dr. Y.___ praktisch vollständig auf das Gutachten von Dr. C.___ ab. Eine erneute kritische Auseinandersetzung finde nicht statt (S. 2 Ziff. 2 unten). Zur Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung sei anzumerken, dass es sich immer um die Beurteilung des Längsschnittes handle. Aufgrund eines Querschnittes sei die Diagnose nicht einfach zu stellen, wenn gleichzeitig eine Achse-I-Störung vorliege, wie zum Zeitpunkt des Gutachtens von Dr. C.___ (S. 3 unten). Die langjährige psychotherapeutische Behandlung erlaube einen umfangreicheren und detaillierteren Einblick in die Persönlichkeitsproblematik und eine fundierte Beurteilung (S. 4 oben).
Es sei Ausdruck seines ängstlich-vermeidenden und zwanghaft-vorsichtigen Kommunikationsstils, dass der Patient nicht auf den Punkt komme und Dinge nicht klar benenne. Dr. Y.___ und Dr. C.___ hätten die zugrundeliegende ängstlich-vermeidende und zwanghaft-vorsichtige Persönlichkeitsproblematik nicht erkannt. Aus den vagen Angaben des Beschwerdeführers sei sodann irrtümlicherweise Aggravation abgeleitet worden (S. 4 unten). Die berufliche Laufbahn sei bezüglich der Diagnostik kein hartes Ausschlusskriterium. Entgegen den Gutachtern sei es sehr wohl möglich, auch mit einer Persönlichkeitsstörung beruflich erfolgreich zu sein (S. 5 oben). Für die angestammte Tätigkeit als promovierter Elektrotechniker habe sich die Symptomatik während der Behandlungsdauer als ausgeprägte Beziehungs- und Arbeitsstörung gezeigt (S. 6 Ziff. 3 Mitte). Die Einschränkungen äusserten sich nicht nur in einem reduzierten Pensum, sondern auch in einer Arbeitsstörung, welche den Leistungsgrad reduziere, unter anderem durch eine Reduktion des Arbeitstempos. Zudem sei die Produktivität durch Prokrastination behindert, so dass selbständiges Arbeiten nur beschränkt möglich sei (S. 6 f.).
Es sei von einer Störung auf der Persönlichkeitsebene auszugehen. Diese habe deutlichen Krankheitswert und beträchtliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die deutlich eingeschränkt sei. Darüber hinaus komme es zu episodischen Depressionen, welche das Krankheitsbild vorübergehend verschlechterten und die die Arbeitsfähigkeit vorübergehend weiter reduzierten (S. 8 oben). Er habe die Reduktion des Leistungsgrades mit zirka 50 % veranschlagt (S. 8 unten).
3.14 Dipl. med. F.___ antwortete am 19. Juni 2019 (Urk. 8/154/9-10) ebenfalls auf die Fragen der Rechtsvertreterin. Er gab an, er stimme lediglich der Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung (ICD-10 F33.1/2) zu. Bezüglich der Achse-II-Störung (Persönlichkeitssymptomatik) stimme er Dr. A.___ zu. Seines Erachtens liege eine gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) vor (S. 1 Ziff. 1-2). Bei der Diagnose eines ADS habe es sich um eine Verdachtsdiagnose gehandelt, die sich nicht bestätigt habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit durchgehend reduziert. Neben der beschriebenen Persönlichkeitsstörung mit erheblichem Krankheitswert liege durchgehend eine depressive Symptomatik vor in Form von Schlafstörungen, gemindertem Antrieb/Energie, der Notwendigkeit von vielen Pausen, kognitiven Einbussen, intervallartigen Stimmungseinbrüchen und einem sozialen Rückzug. Im angestammten Beruf des Beschwerdeführers bestehe mindestens eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 1 f. Ziff. 3 und 5). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Behandlungsverlauf bezüglich der beschriebenen Psychopathologie verschlechtert (S. 2 Ziff. 6). Der derzeitige Arbeitsplatz entspreche einem geschützten Arbeitsplatz bei einer Leistungsfähigkeit von lediglich 50 % (S. 2 Ziff. 7).
3.15 Dr. Y.___ nahm am 10. Juli 2019 (Urk. 8/158) Stellung zu den Schreiben der behandelnden Ärzte, dem Bericht der Ärzte des J.___ vom 8. Mai 2019 und dem Schreiben der Rechtsvertreterin. Er führte aus, der Bericht vom 8. Mai 2019 stehe nicht im Widerspruch zum Gutachten vom 12. Dezember 2018. Nach der Einschätzung durch die Ärzte des J.___ sei bei Rücksicht auf die Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers keine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (S. 2 oben). Dr. A.___ halte an seiner Einschätzung fest, die bei der Erstellung des Gutachtens bekannt gewesen sei. Dabei interpretiere er die diagnostischen Regeln spekulativ weit, statt sachgerecht eng. Seine Hinweise seien daher nicht zu bestätigen. Dr. A.___ verkenne weiter die differenzierte Diskussion zur Konsistenz und Plausibilität im Gutachten (S. 2 unten). Dipl. med. F.___ habe in seiner Stellungnahme keine relevanten Angaben mit Bezug zu seinem Gutachten formuliert (S. 3 unten).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erhielt nach der Beendigung eines Arbeitstrainings bei der G.___ AG per 1. Oktober 2017 eine Festanstellung als Softwareentwickler. Bei einer vollen Präsenzzeit erhält er einen reduzierten Leistungslohn (Urk. 8/102).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hielt im Verlaufsprotokoll vom 5. Oktober 2017 (Urk. 8/104) zur Eingliederungsberatung fest, der Beschwerdeführer habe nach mehreren gescheiterten Arbeitsversuchen 2014 und 2015 Unterstützung bei der Wiedereingliederung benötigt (S. 1 unten). Durch ein Arbeitstraining bei der G.___ AG habe er seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit steigern können. Zum Ende der beruflichen Massnahmen habe er per 1. Oktober 2017 einen Arbeitsvertrag als Softwareentwickler abschliessen können. Die fachlichen Kompetenzen und die intellektuellen Fähigkeiten seien unbestritten vorhanden und nicht eingeschränkt. Einschränkungen bestünden in der Selbststrukturierung, der Konzentrationsfähigkeit und der Ablenkbarkeit, dem Zeitmanagement und dem Arbeitstempo aufgrund der Tendenz zu Perfektionismus. Dabei komme es beim Prüfen von Alternativen zu Arbeitsblockaden (S. 1 f.).
Über eine Besprechung vom 3. April 2017 zwischen dem Beschwerdeführer und den Verantwortlichen der G.___ AG wurde im Verlaufsprotokoll festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er viel Zeit brauche, um anzukommen und sich in der Firma einzugliedern. Der Tätigkeitsbereich liege bei der Evaluation von Kundenbedürfnissen und der Konzeption von Lösungen für Kunden (S. 5 f.). Sein Vorgesetzter sehe in der kurzen Zeit des Arbeitstrainings Fortschritte. Der Beschwerdeführer sei konzentrierter, habe an Selbstvertrauen gewonnen und an Geschwindigkeit zugelegt. Die Arbeitsmenge werde aber auf pathologische Art als Schwierigkeit erwähnt. Dies sei in persönlichen Gesprächen geklärt worden. Ziel sei, eine höhere Präsenzzeit anzustreben und die Produktivität zu erhöhen (S. 6 oben).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
6.
6.1 Dr. A.___ nannte in den Berichten vom 12. Dezember 2014 und 8. Dezember 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung beziehungsweise eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich (vermeidenden), selbstunsicheren und zwanghaften Zügen sowie eine rezidivierende depressive Störung. Weiter nannte er einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung bei Erwachsenen (vorstehend E. 3.2 und 3.7). Dipl. med. F.___ nannte im Bericht vom 16. Mai 2018 als Diagnosen eine schwere rezidivierende depressive Störung, eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung und ADS (E. 3.8). Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 3.2). Dipl. med. F.___ attestierte für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von sechs bis acht Stunden pro Tag an vier Tagen die Woche (E. 3.8).
Dr. C.___ nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (E. 3.4.2 hiervor). Dr. Y.___ nannte als Diagnose Angst und depressive Störung gemischt bei akzentuierten (selbstunsicher-ängstlichen, histrionischen, psychasthenischen, gehemmt-zwanghaften und narzisstischen Persönlichkeitszügen und einer depressiven Störung (E. 3.9.3). Dr. Y.___ stellte zudem eine bewusstseinsnahe Aggravation fest (E. 3.9.2). Gemäss der Beurteilung durch Dr. Y.___ ist der Beschwerdeführer in der derzeitigen und in einer angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (E. 3.9.4 hiervor).
6.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. Dezember 2018 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines Gutachtens (vgl. E. 5.1). Es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Dr. Y.___ kam wie Dr. C.___ zur Einschätzung, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestützt auf die bei der Begutachtung erhobenen Befunde nicht gestellt werden kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3) setzte sich der Gutachter mit der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte auseinander (E. 3.9.3). Dass er nur einige wesentliche Aspekte des Eingliederungsdossiers der Beschwerdegegnerin wiedergab (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2), schadet nicht, da er auf die wesentlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Verlauf des Arbeitstrainings einging, denen er aber keinen Krankheitswert beimass (E. 3.9.4 hiervor).
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers erweisen sich die Darlegung der medizinischen Situation und die Schlussfolgerungen von Dr. Y.___ als überzeugend. Dass er zu einer anderen diagnostischen Einschätzung als die behandelnden Ärzte gelangte, kann nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens angeführt werden. Nachdem die depressive Symptomatik zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Y.___ vollständig remittiert war, leuchtet es ein, dass er zu einer höheren Arbeitsfähigkeit gelangte als Dr. C.___. Auf das Gutachten von Dr. Y.___ kann daher abgestellt werden.
6.3 Weiter ist der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Y.___ und nicht der Einschätzung durch Dr. A.___ und Dipl. med. F.___ zu folgen. Dr. A.___ stellte im Bericht vom 12. Dezember 2014 zunächst lediglich die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung, womit eine gewisse Unsicherheit im Hinblick auf die Diagnose zum Ausdruck kommt.
Gegen die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte spricht weiter, dass Dipl. med. F.___, nachdem Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung im Dezember 2017 noch als remittiert bezeichnet hatte (E. 3.7), nur fünf Monate später zur Einschätzung einer schweren Depression gelangte (E. 3.8). Im Bericht von Dipl. med. F.___ vom 16. Mai 2018 fehlt denn auch eine ausreichende Begründung, um den Schweregrad der depressiven Störung nachvollziehen zu können. Dr. Y.___ wies weiter darauf hin, dass Dipl. med. F.___ trotz einer schweren Depression von einer relativ hohen zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei (vorstehend E. 3.9.3). Weiter ist auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Der abweichenden Beurteilung durch die behandelnden Ärzte kann daher nicht gefolgt werden.
Die im Verlaufsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2017 wiedergegebenen Schwierigkeiten im Verlauf der Eingliederungsmassnahmen liegen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründet. Die beschriebenen Einschränkungen vermögen die fundierte Beurteilung im psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ jedoch nicht zu widerlegen.
6.4 Bei der Prüfung der Standardindikatoren sind das von Dr. C.___ und Dr. Y.___ beschriebene Ausbildungsniveau und die bisherige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers auf hohem Niveau als erhebliche Ressource des Beschwerdeführers zu erwähnen. Ganz generell setzte sich Dr. Y.___ eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 5.4) auseinander (vgl. vorstehend E. 3.9.4). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (vgl. BGE 145 V 361), weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.
Gestützt darauf kann dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der derzeitigen und in einer angepassten Tätigkeit zugemutet werden. Hinsichtlich des Verlaufs ist festzuhalten, dass nach Ablauf des Wartejahrs im November 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2) durch Dr. C.___ die Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers klar bejaht wurde (vgl. 3.4.3) und der Beschwerdeführer damit die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG für die Bejahung eines Rentenanspruchs nicht erfüllte. Es gelang ihm denn auch, eine vollzeitige Festanstellung anzutreten.
6.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. Dezember 2018 davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der derzeit ausgeübten und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass er mit seiner Tätigkeit bei der G.___ AG seine Arbeitsfähigkeit in lohnmässiger Hinsicht nicht ausschöpft, wofür nach dem Gesagten keine medizinischen Gründe bestehen. Zumutbar ist vielmehr die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch daher zu Recht verneint.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sibylle Käser Fromm
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger