Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00700


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 22. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, arbeitete seit 1981 als Fassadenflachdachisolierer, zuletzt bei der Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 23. Dezember 2015; Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 1 S. 3). Ab dem 25. Dezember 2015 war der Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/14/2). Am 1. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf ein Glottiskarzinom links sowie einen Status nach einer HWS-Versteifung (26. Oktober 2007) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen des erwerblichen und medizinischen Sachverhaltes vorgenommen (Urk. 8/8, Urk. 8/10-20, Urk. 8/23-24) und in diesem Zusammenhang die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung beigezogen hatte (Urk. 8/19-22, Urk. 8/25, Urk. 8/30-31), forderte sie den Versicherten mit Mitteilung vom 11. Januar 2018 – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – dazu auf, sich einer fachärztlichen rheumatologischen oder orthopädischen Behandlung mit Physiotherapie zu unterziehen (Urk. 8/33). Am 16. Januar 2018 informierte der Versicherte darüber, dass er die auferlegte Behandlung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, durchführe (Urk. 8/34). Am 6. April 2018 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, weitere Untersuchungen an der Hüfte und der Wirbelsäule hätten ergeben, dass an der Wirbelsäule eine Operation nötig werde und weitere Behandlungen sowie Therapien wie Physiotherapie nichts bringen würden (Urk. 8/39). Nachdem die IV-Stelle das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt hatte (RAD-Stellungnahme vom 16. Juli 2018 [Urk. 8/47/8-9]), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Dezember 2018 die Zusprache einer ganzen befristeten Invalidenrente in Aussicht (Urk. 8/46). Dagegen erhob der Versicherte am 28. Januar 2019 Einwand (Urk. 8/50) und ergänzte diesen mit Eingabe vom 5. März 2019 (Urk. 8/54). Mit Verfügung vom 4. September 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine ganze befristete Invalidenrente vom 1. Dezember 2016 bis am 30. September 2017 zu und verneinte einen darüberhinausgehenden Leistungsanspruch (Urk. 8/57 + Urk. 8/62 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 4. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. September 2019 sei aufzuheben und es seien ihm eine unbefristete Rente, eventualiter berufliche Massnahmen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 10-11), welche der Beschwerdegegnerin am 12. Oktober 2020 zugestellt wurden (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei nach Ablauf des Wartejahres (Dezember 2016) in seiner Arbeitsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. Dementsprechend habe er ab Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab Juni 2017 bestehe in einer optimal angepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dass die behandelnden Ärzte zur Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Operation empfehlen würden, vermöge daran nichts zu ändern. Das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil enthalte keine Einschränkungen in dem Leiden optimal angepassten Tätigkeiten. Damit stehe dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum an zumutbaren Tätigkeiten offen und ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt. Da eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen sei, wenn sie mindestens drei Monate andauere, habe der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 – bei einem Invaliditätsgrad von 22 % keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung. Berufliche Massnahmen seien bei zurzeit ungeklärtem weiteren therapeutischen beziehungsweise operativen Vorgehen nicht angezeigt (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich unterdessen massiv verschlechtert. Laut der Beurteilung des behandelnden Arztes sei die Wiederaufnahme einer selbst körperlich wenig belastenden Arbeit unter der gegenwärtigen Hüftsituation nicht möglich. Dies bedeute, dass er insbesondere aufgrund der Hüftproblematik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, dies auch unter Berücksichtigung der neuen MRI-Befunde vom 11. Februar 2019. Im Weiteren habe er angesichts seines Alters und der Tatsache, dass er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, allenfalls auch auf eine Umschulung. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu hoch berechnet. Ansonsten müsste auf dem errechneten Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % berücksichtigt werden, da er keine Schwerarbeit mehr leisten könne und ein Berufswechsel in eine Tätigkeit ohne jegliche Erfahrung vornehmen müsste. Ein Leidensabzug rechtfertige sich auch aufgrund der Sprachkenntnisse und des Alters. Zu beachten sei, dass ihm aufgrund der vielen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und seines weit fortgeschrittenen Alters für die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit nur noch ein sehr enges Tätigkeitsfeld mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen verbleibe. Realistischerweise werde seine Restarbeitsfähigkeit auch auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt, zumal auch die verbleibende Aktivitätsdauer mit Blick auf die erforderliche Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit aus Sicht eines potentiellen Arbeitgebers als kaum mehr wirtschaftlich bezeichnet werden könne (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass kein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei. Der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad würde aber selbst bei einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 % nicht erreicht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte seien dem RAD vorgelegt worden, welcher gestützt darauf keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe erkennen können. Die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit belaufe sich auch ohne Durchführung der empfohlenen Operationen auf 100 %. Da das weitere operative Vorgehen derzeit ungeklärt sei, könnten Eingliederungsmassnahmen durch mögliche Operationen unterbrochen werden. Es mache deshalb keinen Sinn, mit Eingliederungsmassnahmen zu beginnen (Urk. 7).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2016 die Diagnose eines Glottiskarzinoms sowie einer Belastungssituation nach Kündigung. Die Prognose sei im Prinzip günstig. In der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 25. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 30. Oktober respektive am 31. Dezember 2016. Ab Januar 2017 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit in einem Pensum von 50-100 % gerechnet werden (Urk. 8/14/1-4).

3.2    Nachdem Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Radiologie und Allgemeine Innere Medizin, am 2. Februar 2017 ein MRI der HWS und am 7. Februar 2017 ein MRI der Hüfte durchgeführt hatte, stellte sie folgende Diagnosen (Urk. 8/22/12-14):

- Mehrsegmentale Chondrosen mit rechtsbetonter Retrospondylose von HWK 3/4 bis HWK 6/7 mit:

- Hochgradiger, mehrsegmentaler Spinalkanalstenose von HWK 3/4 bis HWK 6/7, Punctum maximum HWK 4/5 mit mehrsegmentalen myelopathischen Veränderungen

- Neuroforaminalen Stenosen von HWK 4/5 bis HWK 6/7 beidseitig und rechts HWK 3/4

- Mässige mehrsegmentale Spondylarthrose

- Status nach Femurkopfnekrose mit leichter Impression der subchondralen Lamelle in der Belastungsachse mit:

- Sekundärer Arthrose betont in der Belastungsachse und ventral

- Vergrösserter Offsetwinkel passend zu einem vorbestehenden Cam Impingement

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie und leitender Arzt in der Klinik D.___, stellte in seinem Bericht vom 6. Februar 2018 folgende Diagnosen (Urk. 8/43/1):

- Zervikale Myelopathie bei/mit

- Primär engem Spinalkanal und Spinalstenose zirkulär mit Myelopathie-Signal punctum Maximum C4/5

- Ätiologie: am ehesten kongestiv bei Spinalstenose

- Status nach Diskektomie ventral und Sequesterektomie und Implantation einer Bandscheibenprothese C6/7 2007

- Klinisch-neurologisch: Leichtgradige Beinspastik mit Reflexbetonung distal des Neuronenpools C5/6

- Normale Elektroneurographische Untersuchung vom 5. Februar 2018

- Status nach symptomatischen Femurkopfnekrosen beidseitig

- Schilddrüsenkarzinom beidseitig bei/mit

- Status nach Radiotherapie 2016

    Der Beschwerdeführer habe über in den letzten Monaten zunehmende zum Teil auch schmerzhafte Kribbelsensationen flächig vor allem der Hände weniger auch der Füsse geklagt. In der klinischen Untersuchung habe sich eine spastische Paraparese mit subkloni und Reflexbetonung distal des Neuronenpools C5/6 mit einer in der Bildgebung vom Februar 2017 abgrenzbaren, am ehesten kongestiven zervikalen Myelopathie gezeigt. Klinisch und elektrophysiologisch habe sich kein Hinweis für eine periphere Polyneuropathie mit einer leichtgradigen DML-Veränderung für den Nervus medianus rechts gezeigt (Urk. 8/43/3).

3.4    Nach Vornahme einer weiteren elektrophysiologischen Untersuchung, der Durchführung eines MRIs der HWS sowie einer Besprechung mit PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie leitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie in der Klinik D.___, empfahl Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9. März 2018 eine operative Dekompression im Sinne einer zervikalen Laminotomie. Ein konservatives therapeutisches Vorgehen sei aufgrund der strukturellen Enge und der zunehmenden neurologischen Defizite nicht indiziert. Der Beschwerdeführer möchte sich das Procedere nochmals überdenken (Urk. 8/43/4-5).

3.5    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, führte in seinem Bericht vom 3. Mai 2018 aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit circa 2 Jahren Schmerzen an beiden Hüftgelenken. Seit Ende 2017 seien diese intensiver geworden. Bei der Konsultation habe der Beschwerdeführer eine reduzierte Laufstrecke von circa 30 bis 60 Minuten angegeben. Zudem habe ein zunehmender Nacht- und Ruheschmerz an beiden Hüftgelenken bestanden. Aktuell sei davon auszugehen, dass eine Leistungssteigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden könne. Mittelfristig werde dem Beschwerdeführer nur die Implantation einer Hüfttotalendoprothese helfen können (Urk. 8/40/7-8).

3.6    In seinem Bericht vom 3. Juli 2018 hielt Dr. C.___ fest, es bestehe soweit anamnestisch bekannt seit 2016 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Dachdecker. Einschränkend würde sich eine spastische Paraparese auswirken, was eine Behinderung der motorischen Koordination insbesondere der Beine bewirke. Dies sei eine relevante Funktionseinschränkung, welche die Ausübung des gelernten Berufes als Dachdecker aus neurologischer Sicht nicht erlaube. Aus neurologischer und wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei eine operative Dekompression C4/5 indiziert. Eine körperlich wenig beanspruchende Tätigkeit, welche keine Einschränkung der Koordination sowie Kraft der unteren Extremitäten voraussetze, sei prinzipiell zu 100 % zumutbar. Für normale Arbeiten im Haushalt bestehe keine Einschränkung (Urk. 8/42).

3.7    Medpract. G.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, hielt in seiner RAD-Stellungnahme vom 16. Juli 2018 fest, nach der bis April 2016 erfolgten Radiotherapie sei der Beschwerdeführer klinisch und radiologisch tumorfrei gewesen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit mehr, die Psychotherapie sei bei klinischer Verbesserung Ende April 2017 abgeschlossen worden. Auf Grund der Beschwerden im Bereich der HWS und der Hüften sei von einer dauerhaften Einschränkung für körperlich schwere Tätigkeiten auszugehen. Es bestehe folgendes Belastungsprofil: Körperlich leichte Tätigkeit, nicht dauerhaft stehend, gehend, keine besondere Belastung der Wirbelsäule (Tätigkeiten nicht kauernd, nicht vornübergebeugt, keine belastenden Zwangshaltungen der Wirbelsäule et cetera), keine die HWS belastende Tätigkeiten (zum Beispiel keine Überkopfarbeiten). In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, dauerhaft seit Dezember 2015. In einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit bestehe zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wie in der bisherigen Tätigkeit. Ab Juni 2017 sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Abgestützt auf die neuen Arztberichte seien eine Operation im Bereich der HWS und eine Operation an der Hüfte vorgesehen. Die vorgeschlagenen Therapien seien aus arbeitsmedizinischer Sicht sinnvoll. Es sei auch von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer Verbesserung der Lebensqualität auszugehen. Aus arbeitsmedizinischer Sicht könne jedoch nicht von einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Auf Grund der von den behandelnden Ärzten empfohlenen/vorgeschlagenen Therapiemassnahmen könne es gegebenenfalls zu erneuten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kommen (auf Grund der Operation und entsprechenden postoperativen Erholungszeiten). Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei nicht von dauerhaften Einschränkungen in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/47/8-9).

3.8    In seinem Bericht vom 14. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine anamnestische Zunahme der Beschwerden im Sinne von rasch auftretenden Kribbelsensationen beider Arme und Beine bei Rotation und Flexion aus dem Nackenbereich sowie unter Hustenanfall hin. In der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich insgesamt ein unveränderter Befund mit einem Reflexsprung distal des Neuronenpools C5/6 ohne sichere sensomotorische Defizite bei zudem fraglich positivem Lhermitte-Zeichen ergeben. In Anbetracht der bekannten hochgradigen Spinalstenose C4/5 bei primär eng angelegtem Spinalkanal und Status nach Dekompression und Bandscheibenprothese C6/7 sei, wie bereits im Vorbericht vom März 2018 erwähnt, eine operative Dekompression indiziert. Bis auf weiteres bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf (Urk. 8/49).

3.9    Dr. C.___ berichtete am 11. Februar 2019, es hätte sich insgesamt keine Änderung im Beschwerdebild mit einerseits belastungsbetonten Hüftschmerzen beidseits wie auch intermittierenden Kribbelsensationen der Arme und Beine ergeben. Die Bildgebung (MRI vom 5. Februar 2019) zeige im Vergleich zu vor einem Jahr stationäre Verhältnisse. Aus neurologischer Sicht hätten sich keine wesentlichen Änderungen im klinischen und elektrophysiologischen Befund bei bekannter zervikaler Myelopathie auf Höhe C4/5 und einer residuellen Signalalteration bei Status nach Dekompression C6/7 gezeigt. Eine operative Dekompression auf Höhe C4/5 sei aus neurologischer Sicht weiterhin indiziert (Urk. 8/53/1-2)

3.10    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Oberarzt Orthopädie, Klinik D.___, wies in seinem Bericht vom 18. Februar 2019 daraufhin, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren einerseits unter einer zervikalen Myelopathie bei Spinalkanalstenose C4/C5 und andererseits unter einer Femurkopfnekrose beidseits leide, wobei diese zwei Krankheitsbilder puncto Leidensdruck subjektiv in etwa gleich gewichtet würden. Was die Hüften angehe, bestünden seit 2.5 Jahren belastungsabhängige inguinale Hüftschmerzen beidseits bei Femurkopfnekrose, wobei die Symptomatik über das letzte Jahr gleichbleibend stark geblieben sei. Links bestehe mittlerweile ein post-collapse state, rechts befinde sich die Hüfte vermutlich im Übergang von einem pre-collapse state zu einem post-collapse state. Die Wiederaufnahme einer selbst körperlich wenig belastenden Arbeit werde unter Belassen der gegenwärtigen Hüftsituation vermutlich nicht möglich sein. Entsprechend werde die Implantation einer Hüfttotalprothese beidseits, in erster Linie zur Wiederherstellung der Lebensqualität und in zweiter Linie, um eine berufliche Wiederintegration – wenn auch nicht im angestammten Bereich – zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer könne sich gegenwärtig noch nicht für eine Hüft-Totalprothese entscheiden (Urk. 3/4).

3.11    In seiner RAD-Stellungnahme vom 6. Mai 2019 hielt med. pract. G.___ fest, aus neurologischer Sicht würden sich keine wesentlichen Veränderungen im klinischen und elektrophysiologischen Befund (Bildgebung unverändert im Vergleich zu vor einem Jahr) bei anamnestisch durch den Beschwerdeführer angegebener Verschlechterung der Kribbelsensationen im Vergleich zu März 2018 ergeben. Aus orthopädischer Sicht werde eine seit etwa 2.5 Jahren bestehende Symptomatik beschrieben, welche im Wesentlichen über das letzte Jahr gleichbleibend stark geblieben sei. In der bisherigen Tätigkeit als Dachdecker bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, dauerhaft seit Dezember 2015. Bei derzeit aus medizinischer (orthopädisch/neurologischer) Sicht empfohlenen therapeutischen Massnahmen (Operation HWS [Dekompression und Spondylodese C4/5] und Operation Hüfte beidseits [Hüft-Totalprothese]) sei aus versicherungsmedizinischer Sicht somit von einem instabilen Gesundheitszustand auszugehen. Es erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht fraglich, inwieweit berufliche Massnahmen zum aktuellen Zeitpunkt sinnvoll seien. In einer angepassten Tätigkeit sei aus arbeitsmedizinischer Sicht, wie bereits in der RAD-Stellungnahme vom 16. Juli 2018 festgehalten, nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/58/3).

3.12    In Bezug auf die vom Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 eingereichten Arztberichte (Urk. 11/1-4) ist darauf hinzuweisen, dass in zeitlicher Hinsicht die angefochtene Verfügung Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2), mithin die Berichte vom 28., 29. und 30. September sowie vom 6. Oktober 2020 vorliegend keine Berücksichtigung zu finden haben. Im Übrigen enthalten sie keine Hinweise darauf, dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung bedeutend verändert hätte.


4.    

4.1    Vorliegend ist unter den Parteien unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen (E. 3.1, E. 3.6-3.8, E. 3.10-3.11), dass dem Beschwerdeführer die bisherige, körperlich belastende Tätigkeit als Fassadenflachdachisolierer (vgl. Urk. 8/10/7) nicht mehr zumutbar ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Aktenbeurteilung von med. pract. G.___ vom 6. Mai 2019. Diese erging unter Berücksichtigung der Vorakten (Urk. 8/47/2 ff., Urk. 8/58/2 ff.), der Anamnese sowie der vom Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten geklagten Beschwerden (Urk. 8/47/8, Urk. 8/58/3). Med. pract. G.___ hat die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet (Urk. 8/58/2-3). Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte er sodann, sich bei seiner Beurteilung im Wesentlichen auf den Arztbericht von Dr. C.___ vom 3. Juli 2018 abgestützt zu haben (Urk. 8/58/4, vgl. bereits Urk. 8/58/3). Eine hernach eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes verneinte er unter Würdigung der seither eingereichten Arztberichte (Urk. 8/58/3-4), womit sich auch sein Verweis auf die im Jahr 2018 bestehenden Fakten mitsamt dem in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2018 definierten Belastungsprofil (E. 3.7) als schlüssig erweist. Damit genügt die RAD-Aktenbeurteilung vom 6. Mai 2019 den an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich.

4.3    Der Beschwerdeführer macht eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und stützt sich diesbezüglich auf die Berichte von Dr. C.___ vom 14. Januar und vom 11. Februar 2019 sowie auf den Bericht von Dr. H.___ vom 18. Februar 2019 (Urk. 1 S. 4 f. Rn 1-2; E. 3.8-3.10).

    In seinem Bericht vom 14. Januar 2019 wies Dr. C.___ auf eine anamnestische Zunahme der Beschwerden hin. Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab jedoch einen im Vergleich zum Vorbericht vom März 2018 unveränderten Befund (E. 3.8), was sich anhand der sich aus dem Verlaufs-MRI vom 5. Februar 2019 ergebenden stationären Verhältnisse bestätigte (E. 3.9). Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit wurden von Dr. C.___ nach wie vor nicht attestiert (E. 3.6, E. 3.8-3.9). Anlässlich der Konsultation bei Dr. H.___ vom 18. Februar 2019 bezeichnete der Beschwerdeführer die armbetonten neurologischen Beschwerden sowie den beidseits bestehenden belastungsabhängigen inguinalen Hüftschmerz als seit bereits 2.5 Jahren bestehend, wobei der Leidensdruck und die Symptomatik über das letzte Jahr gleichgeblieben seien (E. 3.10). Bereits aus diesem Grund kann alleine gestützt auf die angefertigten Röntgenaufnahmen nicht auf eine relevante Verschlechterung geschlossen werden, zumal bereits die MRI-Aufnahmen vom 7. Februar 2017 einen Status nach Femurkopfnekrose mit in der Belastungsachse ausgedünntem bis fehlendem Knorpel zeigten (Urk. 8/22/14) und der Einschätzung von Dr. F.___ schon die Diagnose einer beidseitigen Femurkopfnekrose zugrunde lag (Urk. 8/40/7). Daran vermag auch die von Dr. H.___ vorgenommene Ficat-Stadiumseinteilung nichts zu ändern, da sich die Einteilung nach Ficat und Arlet ohnehin nicht für eine sinnvolle Verlaufsbeobachtung eignet sowie Klinik und Krankheitsstadium nicht zwingend miteinander korrelieren (vgl. Andrea van Dyck, Inter- und Intraobserverreliabilität zweier Klassifikationen der Hüftkopfnekrose anhand von konventionellen Röntgenbildern und kernspintomographischen Aufnahmen, Dissertation, München 2009, S. 40).

    Damit erweist es sich im Lichte der medizinischen Aktenlage als schlüssig, dass RAD-Arzt G.___ von seit dem Jahr 2018 unveränderten Verhältnissen ausgegangen ist. Dazumal erachtete Dr. C.___ den Beschwerdeführer in einer körperlich wenig beanspruchenden Tätigkeit, welche keine Einschränkung der Koordination sowie Kraft der unteren Extremitäten voraussetze, als zu 100 % arbeitsfähig (E. 3.6) und hatte Dr. F.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/40/7). Soweit Dr. H.___ in seinem Bericht vom 18. Februar 2019 die Wiederaufnahme selbst einer körperlich wenig belastenden Arbeit unter Belassen der gegenwärtigen Hüftsituation als vermutlich nicht möglich bezeichnete (E. 3.10), kann ihm daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen mangelt es seiner – lediglich mit der gegenwärtigen Hüftsituation begründeten (E. 3.10) – Einschätzung an objektiven Befunden, welche eine derart hohe Einschränkung auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu plausibilisieren vermöchten und ist seine Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit erheblicher Unsicherheit belastet.

    Die Einschätzung von RAD-Arzt G.___, wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem formulierten Belastungsprofil eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht (E. 3.7 und E. 3.11), vermag somit angesichts der Aktenlage zu überzeugen.

4.4    Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass med. pract. G.___ die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % bereits seit Juni 2017 als gegeben erachtete. So ist nach dem Dargelegten (E. 4.3) erstellt, dass sich die Beschwerden am Bewegungsapparat (Wirbelsäule, Hüfte) ausschliesslich auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren Tätigkeit auswirkten. Im Weiteren ist aufgrund der medizinischen Akten belegt und von Seiten des Beschwerdeführers unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.), dass die psychische Symptomatik sowie auch die Beschwerden aufgrund des behandelten Glottiskarzinoms den Beschwerdeführer spätestens ab Juni 2017 nicht mehr relevant beeinträchtigten (Urk. 8/47/5-6 [RAD-Stellungnahme vom 28. Juli 2017], vgl. E. 3.1, Urk. 8/22/9-10, Urk. 8/25/2-4, Urk. 8/31/7-9).

4.5    Nach dem Gesagten ist von einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit dem 25. Dezember 2015 auszugehen. Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand sodann vom 25. Dezember 2015 bis am 31. Mai 2017 auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Ab dem 1. Juni 2017 ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig.


5.

5.1    Basierend auf dieser medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsbeurteilung ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters noch als vermittelbar und die Restarbeitsfähigkeit als realistischerweise noch verwertbar einzustufen ist.

5.2    

5.2.1    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

5.2.2    Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das Bundesgericht auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2). Bei einem 61-jährigen Versicherten, dem eine angepasste (körperlich leichtere, wechselbelastende) Verweistätigkeit zu 80 % (Vollpensum mit um 20 % reduzierter Leistung) zumutbar war und der über keine Berufsausbildung verfügte, schloss das Bundesgericht ebenfalls auf Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Versicherte in leichten wechselbelastenden Verweistätigkeiten nicht zusätzlich eingeschränkt war und über eine gewisse Erfahrung mit beruflichen Umstellungen verfügte (Urteil 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und E. 4.3.4). Das Bundesgericht erachtete auch die 80%ige Restarbeitsfähigkeit bei einem 62 Jahre alten Barpianisten als verwertbar, der – unter Beachtung geregelter Arbeitszeiten und unter Ausschluss von Nachtarbeit und längerer Engagements – weiterhin als Pianist arbeiten oder einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit nachgehen konnte. Damit stehe ihm ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen (Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5).

5.2.3    Verneint wurde dagegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem über 61-jährigen Versicherten, der über keine Berufserfahrung verfügte und bezüglich der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass. Die Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten unterlag dabei weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen in Form von Atemnot und Hustenanfällen, derentwegen die von der Vorinstanz als zumutbar bezeichneten Arbeiten (Portier- und Kurierdienste) wegen der damit verbundenen Anstrengungen praktisch ausser Betracht fielen. Das Bundesgericht bezweifelte anhand der Akten, dass der Versicherte noch über die für einen entsprechenden Berufswechsel erforderliche Anpassungsfähigkeit verfügte (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3). Ebenfalls verneint hat das Bundesgericht die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem 60-jährigen Versicherten, der in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig war, keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und über 20 Jahre als Hotelportier gearbeitet hatte. Dabei berücksichtigte das Bundesgericht insbesondere, dass der Versicherte selbst bei leichten Tätigkeiten noch eingeschränkt war, da ihm schmerzbedingt nur eingeschränktes Ziehen oder Stossen und die Vornahme von Verrichtungen mit den Händen möglich war, er in seiner Tätigkeit als Hotelportier aber meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt und sich hierbei keine feinmotorischen Fähigkeiten hatte aneignen können. Darüber hinaus wurde auf eine geringe Anpassungsfähigkeit und die Tatsache, dass behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils sitzend zu arbeiten von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls stark nachgefragt würden, hingewiesen (Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1 und E. 3.2.2). Ebenso entschied das Bundesgericht bei einem 61.5-jährigen Versicherten, dem es medizinisch-theoretisch zumutbar war, ganztags in einer adaptierten leichten, nicht schulterbelastenden Arbeit mit Wechselbelastung tätig zu sein. Das Bundesgericht begründete diesen Entscheid insbesondere damit, dass das fortgeschrittene Alter in Verbindung mit dem Herzleiden und der damit verknüpften Verzögerung einer allfälligen Schulteroperation eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schaffe. Es müsse damit gerechnet werden, dass eine Anstellung durch krankheitsbedingte Unterbrüche geprägt und eine halbwegs ungestörte Tätigkeit gar nicht möglich sei. Dies halte potentielle Arbeitgeber davon ab, das Risiko einer mit solchen Komplikationen behafteten Anstellung einzugehen (Urteil 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 3.4).

5.3    Geht man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die medizinische Zumutbarkeit der Restarbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit nicht bereits mit der ersten RAD-Aktenbeurteilung vom 28. Juli 2017 feststand, sondern die Durchführung von weiteren, die Rücken- und Hüftbeschwerden betreffenden Abklärungen bedingte, stand die Zumutbarkeit der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorliegend erst am 3. Juli 2018 fest, als auch der behandelnde Arzt eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (E. 3.6). Das für die Beurteilung der Verwertbarkeit massgebliche Alter beträgt damit knapp 58 Jahre.

5.4    Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters kann zusammenfassend festgehalten werden, dass eine Unverwertbarkeit grundsätzlich nur dann angenommen wird, wenn bei einer – im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. E. 5.3) – mindestens 60 Jahre alten versicherten Person selbst in leichten Tätigkeiten krankheitsbedingte Einschränkungen bestehen (E. 5.2.3). So verhält es sich auch in dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003; Urk. 1 S. 8): Der Versicherte war dort bereits über 61 Jahre alt und es standen ihm lediglich feinmotorische Tätigkeiten in einem 50%-Pensum offen. Infolge Atemnot und Hustenanfällen fielen sodann jegliche Arbeiten mit damit verbundenen Anstrengungen ausser Betracht (vgl. davor E. 5.2.3).

    Im Vergleich dazu verbleibt dem Beschwerdeführer in seinem Alter von knapp 58 Jahren eine verhältnismässig lange Aktivitätsdauer. Ferner sind ihm wechselseitig ausgeübte, körperlich leichte Tätigkeiten ohne besondere Belastung der Wirbelsäule respektive der HWS zu 100 % zumutbar und es bestehen diesbezüglich keine weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen. Damit ist der Beschwerdeführer ungleich bessergestellt, als die versicherten Personen, bei denen das Bundesgericht eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint hat (E. 5.2.3). Als einschlägig erweisen sich vielmehr die zitierten Entscheide, wo eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht wurde (insbesondere Urteil 8C_910/2015), wobei hervorzuheben ist, dass Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. davor E. 5.2.2).

5.5    Im Lichte der dargelegten Grundsätze und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt zu verneinen. Dieser war im massgeblichen Zeitpunkt 58 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar. Indes sind die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nach dem Gesagten als intakt zu erachten.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2), was von diesem zu Recht nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 1). Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. Juni 2017 in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung war der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG in einem 100%-Pensum als Fassadenflachdachisolierer angestellt. Gemäss Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 hätte er im Jahr 2016 einen Jahreslohn von Fr. 86'320.-- erzielt (Urk. 8/10/4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von Männern bis zum Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2019) ist der Berechnung ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 86'706.-- (Fr. 86’320.-- : 2'239 x 2'249) zugrunde zu legen.

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Seit der Kündigung durch die Y.___ AG stand der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis. Mangels Ausschöpfens seiner Restarbeitsfähigkeit ist für die Berechnung des Invalideneinkommens daher auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invalideneinkommens auf den Zentralwert für Hilfsarbeiten der Tabelle TA1 abgestellt hat (Urk. 8/44), steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 I 103 E. 5.2 mit Hinweisen), zumal vorliegend auch kein Ausnahmefall gegeben ist, wonach für den Beschwerdeführer eine Arbeit in einem anderen Bereich kaum in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Vielmehr kann der Beschwerdeführer sämtliche wechselseitig ausgeübten, körperlich leichten Tätigkeiten ohne besondere Belastung der Wirbelsäule respektive der HWS in einem 100%-Pensum verrichten, womit praxisgemäss vom «Total» der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten Beschäftigten auszugehen ist. Der gestützt darauf ermittelte Bruttolohn beläuft sich auf monatlich Fr. 5'340.-- (TA1, TOTAL Männer, Kompetenzniveau 1, LSE 2016). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 2004-2018) sowie unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt sich ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 67’102.-- (Fr. 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2’239 x 2’249).

6.4    Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift einen leidensbedingten Abzug von 25 % geltend (Urk. 1 S. 7). Dabei verkennt er, dass die Einschränkung des Belastungsprofils auf leichte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2) ebenso wie mangelnde Sprachkenntnisse und ungenügende Ausbildung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) sowie infolge der ihm offenstehenden Hilfsarbeiten – auch das fortgeschrittene Alter (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine anerkannten Abzugsgründe bilden. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen von Faktoren für einen leidensbedingten Abzug auf dem Invalideneinkommen verneint hat (Urk. 2, Urk. 7).

6.5    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert ab dem 1. Juni 2017 eine Erwerbseinbusse von Fr. 19'604.-- (Fr. 86'706.-- - Fr. 67'102.--). Bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 23 % (100 : Fr. 86’706.-- x Fr. 19'604.--) besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mehr (E. 1.2), womit die Beschwerdegegnerin die Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per 30. September 2017 aufgehoben hat (E. 1.3).


7.    

7.1    Zu prüfen bleibt der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Zusprache von beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 2), welchen er mit seinem Alter und der seit dem Jahr 2016 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründete (Urk. 1 S. 5 Rn 3).

7.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

7.3    Der Aktenlage lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits seit dem 9. März 2018 eine Operation an der Wirbelsäule und seit dem 3. Mai 2018 die operative Versorgung mit einer Hüfttotalendoprothese empfohlen wird (E. 3.4-3.5, vgl. auch Urk. 8/39). Obwohl die Operationsindikation hernach wiederholt bestätigt wurde (E. 3.6, E. 3.8-3.10), konnte sich der Beschwerdeführer in der Folge weder für noch gegen ein operatives Vorgehen entscheiden (Urk. 8/58/3). Im Verfügungszeitpunkt bestand deshalb keine Gewissheit darüber, ob er die angezeigten Operationen durchführen lassen wird, was den angestrebten Eingliederungserfolg massgeblich in Frage stellte, zumal eine Durchführung der Operationen entsprechende postoperative Erholungszeiten (Urk. 8/47/9) und damit zumindest einen Unterbruch der beruflichen Massnahmen mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diesbezüglich für Klarheit zu sorgen, was sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Geeignetheit von beruflichen Massnahmen auswirkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen als im Verfügungszeitpunkt nicht angezeigt erachtete.


8.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. September 2019 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


9.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler