Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00701
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 31. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___, Floristin mit Fähigkeitsausweis (Urk. 6/10) und zuletzt als Fachleiterin Blumen/Verkäuferin bei der Genossenschaft Y.___ tätig, meldete sich am 1. Februar 2013 unter Verweis auf stärkste Schmerzen in beiden Füssen respektive Arthrose in diversen Gelenken, ausgeprägtem Fersensporn beidseits, Ganglion an beiden Füssen und Zehenfehlstellungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und erteilte am 20. November 2013 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining bei Z.___ vom 4. November 2013 bis 31. Januar 2014 (Urk. 6/29). Am 15. Januar und 30. Juli 2014 informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Übernahme der Kosten für ein Aufbautraining bei Z.___ vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 und 1. bis 31. August 2014 (Urk. 6/38, Urk. 6/52). Am 8. Oktober 2014 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining bei der A.___ vom 6. Oktober 2014 bis 15. April 2015 (Urk. 6/60). Mit Mitteilung vom 26. Februar 2015 (Urk. 6/68) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Übernahme der Kosten für die berufsbegleitende Umschulung bei der Schule B.___ vom 9. März 2015 bis 1. Februar 2016. Am 6. August 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abbruch der beruflichen Massnahmen vom 26. Februar 2015 (vgl. Urk. 6/68) mit, da sie sich aktuell nicht in der Lage fühle, die berufsbegleitende Umschulung in den administrativen Bereich weiterzuführen (Urk. 6/77). Am 19. April 2016 hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich für mindestens ein Jahr unter ärztlicher Anleitung/Kontrolle Massnahmen zur Gewichtsreduktion zu unterziehen (Urk. 6/88). Die Versicherte meldete sich am 18. November 2017 zwecks Hilfsmittel (orthopädische Serienschuhe) an (Urk. 6/99), worauf die IV-Stelle am 21. Dezember 2017 – wie bereits im August 2012 (vgl. Urk. 6/8) – Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe erteilte (Urk. 6/108). Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2. Oktober 2018 Einwand (Urk. 6/124, Urk. 6/129) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle bei PD Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Expertise vom 12. April 2019, Urk. 6/136) ein. Am 6. Mai 2019 beantwortete der psychiatrische Gutachter die am 25. April 2019 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gestellten Fragen (Urk. 6/137-138). Am 29. Mai 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die im Rahmen des Einwandverfahrens eingeholten Unterlagen zwecks entsprechender Stellungnahme zu (Urk. 6/139). Mit Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 4. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. September 2019 sei aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 31. Januar 2020 erstattete die Beschwerdeführerin Replik (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. Februar 2020 auf Einreichung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSGKommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie an, dass aufgrund der Fussbeschwerden seit Mai 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Floristin und Verkäuferin bestehe. Nach der Kündigung der Anstellung bei der Y.___ per 20. September 2013 habe sich zudem der psychische Gesundheitszustand verschlechtert und sie sei vorübergehend vollständig arbeitsunfähig geworden. Im weiteren Verlauf habe sich eine schrittweise Besserung der gesundheitlichen Situation ergeben. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne das psychische Leiden keine langandauernde und wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründen, weshalb es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, eine angepasste administrative Tätigkeit ohne dauerhafte Belastung der Füsse im vollen Pensum auszuüben (S. 2).
2.2 Im Einwand vom 30. Oktober 2018 (Urk. 6/129) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Erwerbsfähigkeit bestehe, sei nicht nachvollziehbar, da sämtliche Ärzte/Fachärzte in einer Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierten (S. 2 f. Ziff. 4 ff.).
2.3 In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. C.___ (siehe Urk. 6/132-138). Am 29. Mai 2019 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu den seit ihrem Einwand ergangenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 6/139).
2.4 Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2019 (Urk. 6/140) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) und wies damit das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie damit, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt und eine höhere Arbeitsfähigkeit in Relation zur bereits ausgeübten bisherigen Tätigkeit im 60 %-Pensum respektive in Erwägung des unverändert hohen Aktivitätenniveaus nicht ausreichend in Betracht gezogen habe (S. 2).
3.
3.1 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine).
Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt im Wesentlichen nach Erlass des Vorbescheids vom 20. September 2018 (Urk. 6/123) abgeklärt. So wurde die psychiatrische Begutachtung durch Dr. C.___ durchgeführt, welcher aufgrund der von ihm diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörungen, der depressiven Störung und Neurasthenie von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausging (vgl. Urk. 6/136 S. 19, S. 30 f.). Dieses Gutachten lag der leistungsabweisenden Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) zugrunde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die im angefochtenen Entscheid aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren erwähnte Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (S. 2 f.) im Vorbescheid kein Thema war, sondern im letzteren ein psychisches Leiden ohne langandauernde und wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit unter Hinweis auf eine schrittweise Besserung der gesundheitlichen Situation abgelehnt wurde (Urk. 6/123 S. 2). Eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass der Beschwerdeführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt. Die «Aufforderung zur Stellungnahme» vom 29. Mai 2019 (Urk. 6/139) mit entsprechender Akteneinsicht der Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich nicht zu genügen. Hinzu kommt, dass die Ressourcenprüfung des Kundenberaters, welche zur Abweisung des Rentenbegehrens führte, erst am 5. September 2019 (Urk. 6/143, siehe aber auch Datum vom 30. August 2019 auf S. 3, Urk. 6/142/6-8) und somit nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2019 (Urk. 6/140) erfolgte. Dass dieser sein Fazit der Ressourcenprüfung mit niemandem besprochen hatte (Urk. 6/143 S. 3), dürfte die Erklärung für den Widerstand zur Stellungnahme des RADs vom 29. Mai 2019 sein, welcher das Gutachten als nachvollziehbar und plausibel in den Schlussfolgerungen würdigte und darauf (in allen Teilen) abstellen wollte.
3.2 Die angefochtene Verfügung erging somit unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
3.3 Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 2’500.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais