Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00703


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Rämi

Urteil vom 14. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg

goldbach law

Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


diese substituiert durch Dr. Y.___

goldbach law

Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, war zuletzt von März 2007 bis März 2011 als Sachbearbeiterin in einem 80%-Pensum tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 30. September 2010 erfolgte (Urk. 7/19 Ziff. 2.1, 2.3). Insbesondere unter Hinweis auf eine Depression meldete sie sich am 29. August 2010 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 Ziff. 1.3, 5.4, 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 17. Dezember 2010 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/18). In der Folge holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 24. Januar 2011 erstattet wurde (Urk. 7/26) und stellte mit Vorbescheid vom 28. Februar 2011 die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 7/32), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/41).

Am 31. Oktober 2011 wurde der Versicherten eine Abklärungsmassnahme in Form einer Potenzialabklärung zugesprochen (Urk. 7/48), welche per 25. November 2011 vorzeitig beendet wurde (Urk. 7/57). Die IV-Stelle verneinte schliesslich mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/65).

1.2    Mit erneuter Anmeldung vom 28. Juli 2017 beantragte die Versicherte unter Hinweis auf chronische körperliche Beschwerden und psychische Probleme Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/79 Ziff. 6.1). Am 31. Januar 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine Potenzialabklärung zu (Urk. 7/92). Nach deren Durchführung schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 20. April 2018 ab (Urk. 7/97).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/107, Urk. 7/110, Urk. 7/117), in welchem die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht einreichte (Urk. 7/116), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. September 2019 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/119 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine volle Invalidenrente zu erbringen. Eventuell sei ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin zufolge laufender Abklärungen um Zuwarten mit dem Urteil (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass eine Einschränkung der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Es sei nicht einleuchtend, dass bei einer schweren Depression keine Notwendigkeit für eine adäquate medikamentöse Therapie gesehen werde. Eine Belastungsstörung sei ferner nicht ausgewiesen, da weder ein Trauma genannt werde, das zu einer solchen Diagnose führen würde, noch die Befunde erklärt würden. Die Belastung durch die langjährige Arbeitslosigkeit sei nachvollziehbar, begründe indes keine Leistungen der Invalidenversicherung (S. 1). Zudem bestünden erhebliche Diskrepanzen zwischen dem angegebenen Vermeidungsverhalten und der durchgeführten Ausbildung zur Tantra-Masseurin (S. 2).

2.2    Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), eine posttraumatische Belastungsstörung sei bereits 2017 fachärztlich diagnostiziert worden und es sei von einem erheblichen Schweregrad des Traumas auszugehen (S. 5 f. Ziff. 2.2.1 Rz. 9 f.). Ihre Biografie zeige, dass sie die Einschränkungen nach dem traumatisierenden Ereignis ihr ganzes bisheriges Leben in unterschiedlicher Intensität begleitet hätten. Der Beurteilung, wonach die Diagnosekriterien nach ICD nicht erfüllt seien, könne insbesondere nicht gefolgt werden, da diese durch einen medizinischen Laien und nicht durch eine versicherungsinterne medizinische Fachperson erfolgt sei (S. 7 Ziff. 2.2.1 Rz. 12 f.). Überdies habe sich die depressive Störung verschlimmert, indem heute von einer schweren Episode der rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden müsse (S. 7 Ziff. 2.2.2. Rz. 14).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 28. Juli 2017 (Urk. 7/79) materiell eingetreten. Streitig und zu prüfen ist daher, ob seit der am 1. Oktober 2012 erlassenen Verfügung (Urk. 7/65) und der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche nunmehr einen Rentenanspruch begründet und ob diesbezüglich der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.


3.    

3.1    Dr. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 24. Januar 2011 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/26) und nannte die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21, S. 22 Ziff. 1.2):

- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

- somatoforme autonome Funktionsstörung, unteres Verdauungssystem beziehungsweise psychogenes Colon irritable (ICD-10 F45.23)

- anamnestisch rezidivierende depressive Anpassungsstörungen (mit Angst, Depressivität und Neurasthenie), stets in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungen (in der Partnerschaft, durch Schwangerschaftsabbruch, am Arbeitsplatz) zuletzt 2010, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F43.22)

- narzisstisch-dysthym akzentuierte Persönlichkeitszüge

Die Prüfung der Förster-Kriterien habe ergeben, dass weder eine erhebliche psychische Komorbidität, noch eine körperliche Begleiterkrankung, ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen oder ein therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, vorliege. Zusammenfassend sei daher eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise ein andauernder arbeitsmedizinisch relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht nicht gegeben (S. 21 f.). Die im Jahr 2010 aufgrund von Problemen am Arbeitsplatz entstandene depressive Störung sei remittiert und die somatoformen Störungen und akzentuierten Persönlichkeitszüge hätten keine IV-Relevanz (S. 23 Ziff. 2).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, Psychologin, C.___, nannten in ihrem Bericht vom 11. April 2011 (Urk. 7/40) als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ferner diagnostizierten sie eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 2). Die von Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) gestellten Diagnosen seien widersprüchlich und nicht schlüssig. So entspreche insbesondere die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik einer depressiven Störung und nicht einer Neurasthenie (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit derzeit als nicht arbeitsfähig einzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass in einer angepassten, einfachen, nicht erheblich stressbelasteten Verweistätigkeit die Arbeitstätigkeit wiederaufgenommen werden könne und die Arbeitsfähigkeit vorerst im Rahmen von 40-50 % anzusiedeln sei (S. 2 unten). Eine Unterstützung zur Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei zudem wünschenswert (S. 3).

In ihrem Bericht vom 22. Januar 2012 (Urk. 7/62/2-8) nannte Dr. A.___ als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei akzentuiert narzisstischen Persönlichkeitszügen, eine Migräne mit Aura und eine starke Lärmempfindlichkeit (S. 1 Ziff. 1.1). Die Prognose bleibe vorsichtig positiv (S. 2 Ziff. 1.4). Ab 19. September 2011 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). Es sei wohl eher unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder erreichen könne (S. 4 Ziff. 1.11).


4.

4.1    Im Austrittsbericht des D.___ über die Hospitalisation vom 27. bis 31. Mai 2016 (Urk. 7/87/1-4) wurde ausgeführt, dass die notfallmässige Aufnahme aufgrund einer akut aufgetretenen Gleichgewichtsstörung, Sehen von Doppelbildern und einer Hemihypästhesie rechts erfolgt sei. Zusammenfassend sei von einer transitorischen ischämischen Attacke (TIA) im Posteriorstromgebiet links am 27. Mai 2016 auszugehen (S. 1).

4.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, Psychologin, C.___, führten in ihrem Bericht vom 13. Januar 2019 (Urk. 7/105) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit April 2018 ambulant behandelt hätten (S. 3 Ziff. 3.1), und nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) im Rahmen der ersten Nebendiagnose. Als psychiatrische Nebendiagnosen nannten sie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1) und eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6; S. 1 Ziff. 1.2).

Für die bisherige Tätigkeit liege eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit vor. In angepassten Tätigkeiten, beispielsweise in einer Bürotätigkeit, sei bei Vorliegen optimaler Arbeitsbedingungen ein 20- bis maximal 30%iges Arbeitspensum möglich (S. 2 f. Ziff. 2.1). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspreche auch der Prognose. Aufgrund des komplexen Krankheitsbildes könne die Beschwerdeführerin keinem höheren Pensum nachgehen (S. 3 Ziff. 3.3). Für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens 2 Stunden pro Tag bestehe derzeit keine Belastbarkeit (S. 4 Ziff. 4.2).

4.3    Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2019 (Urk. 7/106/4-6) aus, dass aus dem von Dr. E.___ im Januar 2019 (vgl. vorstehend E. 4.2) erwähnten Befund keine schwere depressive Episode nachvollziehbar sei. So würden die aufgeführten Symptome keine schwergradige depressive Episode begründen. Zudem fehle die für einen psychopathologischen Befund erforderliche Fremdbeurteilung durch den Untersuchenden. Ein Leidensdruck der Beschwerdeführerin, sich einer adäquaten medikamentösen Therapie zu unterziehen, sei nicht vorhanden, wobei durch eine leitliniengerechte Behandlung ein Rückgang der vorhandenen depressiven Symptomatik zu erwarten wäre (S. 5 oben). Der als Nebendiagnose aufgeführten posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht gefolgt werden. Es werde kein Trauma beschrieben, das den Voraussetzungen nach ICD-10 entspreche, und es fehle eine Befundvalidierung. Die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung könne anhand des Gutachtens von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ausgeschlossen werden, da eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 bereits im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz und damit im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung vorgelegen hätte. Die Diagnose eines Status nach TIA sei nachvollziehbar, auch wenn die medikamentöse Prophylaxe nicht durchgeführt werde (S. 5 Mitte).

Zusammenfassend fehle der depressiven Episode der Charakter der Dauerhaftigkeit. Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei daher kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (S. 5 unten).

4.4    Dr. E.___ und Psychologin F.___ (vorstehend E. 4.2) führten in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 20. Juni 2019 zum Vorbescheid vom 4. April 2019 (Urk. 7/116 = Urk. 3/6) aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vergewaltigung durch zwei Männer im Jahr 1979 einem Geschehen von aussergewöhnlicher Bedrohung ausgesetzt gewesen sei (A-Kriterium). Entsprechend leide sie an wiederkehrenden Gedanken und Erinnerungen (B-Kriterium). Weiter vermeide sie Handlungen, die sie an das traumatische Ereignis erinnern würden sowie Gedanken und Gefühle, die mit der traumatischen Erfahrung verknüpft seien (C-Kriterium). Es bestehe insbesondere eine teilweise Unfähigkeit, sich an Teile des traumatischen Ereignisses erinnern zu können (D-Kriterium). Retrospektiv sei nicht sicher zu rekonstruieren, ob die Gesamtsymptomatik innert 6 Monaten oder mit verzögertem Beginn aufgetreten sei (E-Kriterium). Nach heutigem medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand sei das Zeitkriterium jedoch nicht mehr haltbar (S. 1 f.).

Verschiedene Antidepressiva seien aufgrund von Unverträglichkeitsreaktionen wieder sistiert worden, da unter Einnahme insbesondere Suizidgedanken zugenommen hätten. Dagegen habe die Beschwerdeführerin komplementärmedizinische Präparate, welche auf ihren ausdrücklichen Wunsch verordnet worden seien, gut vertragen. Relevant erscheine in diesem Zusammenhang, dass sie Antidepressiva als Trigger erlebe, da sie damit in einem missbräuchlichen Zusammenhang sehr negative Erfahrungen als junge Frau gemacht habe (S. 3).

4.5    RAD-Ärztin Dr. G.___ führte am 4. September 2019 (Urk. 7/118/3) aus, dass die Stellungnahme des Vorbescheids insofern anzupassen sei, dass nun ein Trauma benannt werde, das sich im Sommer 1979 ereignet habe. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei zu vergeben, wenn die Symptome innerhalb von sechs Monaten nach dem belastenden Ereignis aufgetreten seien, was vorliegend retrospektiv nicht sicher zu eruieren sei. Eine anhaltende Symptomatik sei jedoch nicht ausgewiesen. Eine PTBS-typische Symptomatik sei weder im Gutachten von 2011 (vgl. vorstehend E. 3.1) noch in anderen Arztberichten vor 2017 geschildert worden. Zudem bestünden Diskrepanzen zwischen dem angegebenen Vermeidungsverhalten und den Schilderungen über sexuelle Kontakte im Gutachten von 2011 sowie der Ausbildung als Tantra-Masseurin. Der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung könne demnach nicht gefolgt werden (S. 3).


5.

5.1    Im Rahmen der erstmaligen Rentenprüfung diagnostizierten die behandelnde Ärztin Dr. A.___ und die Psychologin B.___ im April 2011 und Januar 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei akzentuiert narzisstischen Persönlichkeitszügen (vorstehend E. 3.2). Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.1) von einer Neurasthenie, einer somatoformen Schmerzstörung sowie einer remittierten depressiven Anpassungsstörung aus (vgl. Urk. 7/64/3-4) und verneinte im Oktober 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 7/65).

In den seit der Neuanmeldung im Juli 2017 eingegangenen medizinischen Berichten ist neu eine TIA im Posteriorstromgebiet links aktenkundig (vorstehend E. 4.1), welche mangels entsprechender Hinweise in den medizinischen Berichten langfristig keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte. Eine fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Status nach TIA ist den Akten nicht zu entnehmen - eine solche wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. In somatischer Hinsicht liegt damit unstreitig keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands vor.

Da die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin im Vordergrund stehen, stellt sich folglich die Frage, ob in psychiatrischer Hinsicht eine rechtsrelevante Veränderung eingetreten ist und ob die vorhandenen Berichte ausreichen, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen.

5.2    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.4    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. G.___ (vorstehend E. 4.3, 4.5) davon aus, dass die geltend gemachte schwere depressive Episode sowie die PTBS nicht nachvollziehbar seien und verneinte eine gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise einen Rentenanspruch.

Ein Vergleich mit den seit der erstmaligen Rentenprüfung eingegangenen medizinischen Berichten zeigt, dass die behandelnden Fachpersonen des C.___ nunmehr von einer gegenwärtig schweren Episode einer depressiven Störung ausgehen. Neu diagnostizierten sie überdies eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) und nicht mehr bloss eine Persönlichkeitsakzentuierung (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2, 4.4). Die von ihnen angenommene gesundheitliche Verschlechterung schlug sich auch in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nieder. Im April 2011 siedelten sie die Arbeitsfähigkeit noch im Rahmen von 40-50 % an, während sie im Januar 2019 ein 20- bis maximal 30%iges Arbeitspensum als zumutbar erachteten (vgl. vorstehend E. 3.2, 4.2). Damit bestehen gewichtige Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum.

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit kann indes auf die Berichte der erwähnten behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden, zumal einerseits in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Andererseits ist gestützt auf die erwähnten Berichte keine Beurteilung der rechtsprechungsgemäss geforderten Standardindikatoren möglich (vgl. vorstehend E. 5.2-5.3).

5.5    Demgegenüber führte RAD-Ärztin Dr. G.___ aus, dass die geltend gemachten Diagnosen der PTBS und der Persönlichkeitsstörung die erforderlichen ICD-10 Kriterien nicht zu erfüllen vermögen und daher nicht nachvollziehbar seien. Ferner würden die von den behandelnden Fachpersonen erwähnten Symptome keine schwergradige depressive Episode begründen und der diagnostizierten depressiven Episode fehle insgesamt der Charakter der Dauerhaftigkeit, weshalb kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei (vorstehend E. 4.3).

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen und insbesondere nicht zu entkräften, dass mit den Diagnosen und attestierten Arbeitsunfähigkeiten in den Berichten der behandelnden Fachpersonen (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.4) gewichtige und auch begründete Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vorliegen. Wie erwähnt, kann auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen nicht abschliessend abgestellt werden (vorstehend E. 5.4). Indes überzeugt auch die Einschätzung von Dr. G.___ nicht, zumal sie sich lediglich punktuell und knapp zu den gestellten Diagnosen und einzelnen Indikatoren - beispielsweise zu der verordneten Medikation – äussert, welche jedoch nach geltender Rechtsprechung im Rahmen einer umfassenden Ressourcenprüfung zu beurteilen sind. Des Weiteren erscheint ihre Auffassung, dass die aufgeführten Symptome auf keine schwere depressive Episode hindeuten würden und eine depressive Störung aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit zu verneinen sei, mangels einer diesbezüglich plausiblen Begründung als nicht nachvollziehbar. Ausserdem sind auch leichte und mittelschwere Depressionen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. vorstehend E. 5.2).

Somit stehen weder der konkrete Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise die konkreten Diagnosen fest, noch ist die Beurteilung der funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit möglich. Insbesondere hat eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den massgeblichen Standardindikatoren bis anhin nicht stattgefunden.

5.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).

5.7    Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Da es die IV-Stelle unterlassen hat, den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht und insbesondere bezüglich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 rechtsgenüglich abzuklären, hat eine Rückweisung, nicht jedoch die Anordnung eines Gerichtsgutachtens (vgl. Urk. 1 S. 2), zu erfolgen.

Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole und die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

Ausgangsgemäss drängt sich das mit Eingabe vom 24. März 2020 beantragte Zuwarten mit dem Erlass eines Urteils zufolge veranlasster medizinisch/psychologischer Abklärungen (Urk. 9) nicht auf. Vielmehr werden die Ergebnisse der von der Beschwerdeführerin veranlassten Abklärungen im Rahmen des von der IV-Stelle einzuholenden Gutachtens Berücksichtigung finden können.

6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

6.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannRämi