Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00704


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 7. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

Obergass Advokatur

Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, war von November 2007 bis April 2016 zuletzt in einem Pensum von 80 % bei der Genossenschaft Y.___ als Verkaufsmitarbeiterin angestellt (Urk. 8/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9). Am 13. November 2015 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Versicherten am 28. April 2016 mit, es seien momentan keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 8/18). Mit Vorbescheid vom 25. August 2016 (Urk. 8/21) teilte sie der Versicherten sodann mit, es sei vorgesehen, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob diese Einwände (Urk. 8/31). In der Folge veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Zentrum Z.___, dessen Gutachten am 18. August 2017 (Urk. 8/62) erstattet und durch ein Verlaufsgutachten vom 9. Januar 2019 (Urk. 8/100) ergänzt wurde. Mit Verfügung vom 3. September 2019 (Urk. 8/112) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Am 7. Oktober 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. September 2019 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache von IV-Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid wie folgt (Urk. 2): Das Gutachten der Taggeldversicherung weise eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Juli 2016 aus; eine längerfristige Einschränkung liege nicht vor (S. 1 unten). Aus den Begutachtungen sei ein theatralisches Gebaren erkennbar. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden und der demonstrierten krankhaften Befunde könne nicht vollumfänglich radiologisch objektiviert werden. Orthopädisch habe von Februar bis Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als ungelernte Verkäuferin und stellvertretende Leiterin sowie Reinigungskraft und in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig gewesen, und ab August 2017 sei wieder eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Aufgrund der Operation und anschliessenden Rehabilitation habe von Oktober 2017 bis Februar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Arbeitsunfähigkeiten in sämtlichen Tätigkeiten hätten nur kurz bestanden. Unter Berücksichtigung des folgenden Belastungsprofils sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig: Körperlich wechselbelastende leichte Tätigkeiten unter Meidung monotoner und repetitiver Fehlhaltungen des Rumpfes und des Nackens, insbesondere nach vorn gebeugt oder verdreht, Meidung häufiger Überkopfarbeiten, dauernder schlagend stossender vibrierender Krafteinwirkungen, Meidung unerwarteter asymmetrischer Lasteneinwirkungen, Meidung feuchtkalter und zugiger Arbeitsumgebung (S. 2). Es sei ab Januar 2017, ausgenommen im Zeitraum der Operation und Genesung, theoretisch eine berufliche Wiedereingliederung möglich, jedoch aufgrund mangelnder Motivation seitens der Beschwerdeführerin nicht umsetzbar gewesen. Es werde eine deutliche Gewichtsreduktion, eine medikamentöse Behandlung sowie Physiotherapie empfohlen (S. 3). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten vorhanden, welche diesem Belastungsprofil entsprächen. Die fehlende Ausbildung der Beschwerdeführerin sei IV-fremd und daher nicht zu berücksichtigen. Weiter habe ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate ab Anmeldung entstehen können, also im Juni 2016. Seit diesem Zeitpunkt habe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit lediglich zwischen Juni und Dezember 2016 sowie zwischen Oktober 2017 und Februar 2018 bestanden. Dabei habe es sich um vorübergehende und nicht rentenrelevante Arbeitsunfähigkeiten gehandelt (Urk. 7 S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), sie sei seit 24. Dezember 2014 voll arbeitsunfähig, weshalb von Juni bis Dezember 2016 eine ganze Rente geschuldet sei (S. 3). Für den Zeitraum von Januar bis Oktober 2017 sei aus näher dargelegten Gründen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angepassten und der angestammten Tätigkeit auszugehen (S. 4). Das polydisziplinäre Gutachten setze sich mit der medizinischen Aktenlage nicht genügend auseinander, und es finde sich kein schlüssiger Hinweis, wieso ab Januar 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestehen solle. Das Gutachten stehe in Widerspruch zu den echtzeitlichen medizinischen Akten. Es sei mindestens von Juni 2016 bis Mai 2018 eine ganze Rente geschuldet. Zumindest wäre von Juni 2016 bis Februar 2018 eine Rente zuzusprechen gewesen (S. 5). Das Gutachten sei nicht auf dem neuesten Stand, und die Verlaufsbegutachtung widerspreche dem ursprünglichen Gutachten (S. 6). Die bildgebend dokumentierte Zunahme der Beschwerden im Sommer 2017 bleibe unberücksichtigt. Die orthopädische Verlaufsbegutachtung sei nicht verwertbar (S. 7). Zudem seien subjektiv gefärbte Vorwürfe ersichtlich, so sei von einem «theatralischen Gebaren» die Rede, ohne diesen schwerwiegenden Vorwurf zu substantiieren. Weiter sei es unhaltbar, dass ihr im Haushalt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch in angepassten (Erwerbs-)Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde, da sie stets darauf angewiesen sein werde, eine bestehende Restarbeitsfähigkeit durch körperliche Arbeit auszuschöpfen. Darin liege ein weiterer Widerspruch. Die Sache sei deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 8 unten f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Leitender Arzt am Spital B.___, stellte mit Bericht vom 12. Januar 2016 (Urk. 8/11/6-7) folgende Diagnosen (S. 1):

- lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 links bei kleiner flächenhafter Protrusion bis beginnend der Hernie L5/S1 links mit Kontakt zur S1-Wurzel

- pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom L2/3 mit CT-gesteuerter Infiltration am 30. Juni 2016 ohne Besserung

- zervikozephales Schmerzsyndrom

Die Prognose sei abhängig vom Ansprechen auf die Lyrica-Medikation. Eine neurochirurgische Behandlung könnte noch notwendig werden. Die Patientin sei noch in der medizinischen Phase. Im Moment bestehe keine Arbeitsfähigkeit, diese sei abhängig vom Resultat der durchgeführten Therapie. Auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2).

3.2    Die Ärzte des Rehazentrums C.___ stellten mit Bericht vom 26. Januar 2016 (Urk. 8/16/10-13) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 1. bis 28. Dezember 2015 folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen
(S. 1):

- chronifizierte Rückenschmerzen multifaktorieller Genese

- zervikales Schmerzsyndrom

- Blasenentleerungsstörung bei relativer Urethrastriktur

- zentraler Schmerz windup, differentialdiagnostisch (DD) somatoforme Schmerzausweitung

    Die Rehabilitationsziele hätten nur teilweise erreicht werden können. Die Mobilität habe etwas gesteigert werden können, so dass die Patientin zuletzt keinen Rollator mehr gebraucht habe. Die Schmerzsituation habe aber kaum verbessert werden können (S. 2).


3.3    Die Ärzte des Kantonsspitals D.___, Departement Chirurgie, diagnostizierten mit Bericht vom 23. Februar 2016 (Urk. 8/16/6-7) ein S1 Nervenwurzel Kompressionssyndrom bei progredientem rezessalen Bandscheibenvorfall L5/S1 links und chronische Nackenschmerzen mit Kopfschmerzen und Schwindel seit 14 Jahren. Es sei eine mikrochirurgische S1-Nervenwurzeldekompression mittels Sequesterektomie über eine interlaminäre Fensterung L5/S1 links am 17. Februar 2016 durchgeführt worden. Postoperativ seien die radikulären Schmerzen rückläufig gewesen (S. 1). Die Patientin solle sich für mindestens drei Monate körperlich schonen (S. 2).

    Mit Verlaufsbericht vom 5. April 2016 (Urk. 8/17/6-7) hielt Dr. med. E.___, D.___, fest, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der noch bestehenden Schmerzsymptomatik weiterhin krankgeschrieben. Es sei eine weitere Verlaufskontrolle in drei Monaten indiziert (S. 2).

3.4    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte mit Bericht vom 8. April 2016 (Urk. 8/16/1-3) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- chronifizierte Rückenschmerzen

- chronische Nackenschmerzen

- somatoforme Schmerzausweitung

Als Verkaufsmitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.5). Im Moment sei auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich (Ziff. 1.7).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, erstattete zuhanden der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2016 ein neurologisches Gutachten (Urk. 8/20/10-30) und stellte folgende Diagnosen (S. 14):

- Lumboischialgien links, im Anschluss an eine mikrochirurgische Dekompression von S1 nach Fensterung L5/S1 links, derzeit ohne sicheren Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese

- Nackenschmerzen linksbetont, ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese

- subjektive Sensibilitätsstörung am linken Arm (anamnestisch seit vierzehn Jahren, ohne sicheres organpathologisches Korrelat)

- Sensibilitätsstörung des linken Beins, am ehesten bei sensibler S1 Radikulopathie, mit erheblicher Symptomausweitung, sodass die angegebene Sensibilitätsstörung am linken Bein organpathologisch nicht erklärbar sei

- gestörte Symptomverarbeitung, Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung

Die Wirbelsäule sei spontan frei beweglich. Der Finger-Boden-Abstand bei Rumpfbeuge betrage 50 cm, dann werde ein Kreuzschmerz angegeben. Diese demonstrierte Einschränkung sei nicht kompatibel mit den spontanen Rumpfbewegungen beim An- und Auskleiden, ausserdem sei diese Leistung nicht kompatibel mit dem unauffälligen Langsitz. Der Einbeinstand gelinge sowohl rechts als auch links problemlos. Anschliessend im Stehen auf beiden Beinen erfolge dann ein demonstratives Wegknicken mit dem linken Bein. Dies sei pathophysiologisch nicht plausibel nachvollziehbar, da die Belastung kurz zuvor im Einbeinstand deutlich höher gewesen und dabei kein Wegknicken gezeigt worden sei (S. 11).

Anlässlich der Begutachtung habe die Versicherte als Hauptbeschwerden Kreuz- und Beinschmerzen links angegeben. Die vorgetragenen Beinschmerzen hätten weder in ihrer Lokalisation noch in der geschilderten Zeitgestalt einem typischen radikulären Schmerz entsprochen. In der körperlichen Untersuchung habe sich keine lumbale Nervenwurzelirritation auslösen lassen. Im Neurostatus habe sich ein leicht abgeschwächter Achillessehnenreflex links, am ehesten als diskretes Residuum einer S1-Radikulopathie, gefunden (S. 15 oben).

Die Versicherte gebe an, dass ihre Schmerzen seit der Operation eher zugenommen hätten. Dies sei anhand der Aktenlage und der aktuellen Befunde in dieser Form nicht nachvollziehbar. Es ergäben sich auch Diskrepanzen zwischen dem geschilderten Ausmass der Rückenschmerzen und den im Wesentlichen unauffälligen Untersuchungsbefunden sowie der Verhaltensbeobachtung. Die vorgetragenen Einschränkungen in der Alltagsaktivität liessen sich durch die Untersuchungsbefunde und die Verhaltensbeobachtung in der vorgetragenen Form nicht nachvollziehen. Auffällig sei auch, dass die Versicherte erhebliche Schmerzen angebe, aber nur zwei Schmerzmittel und keines davon in der empfohlenen Tagesdosis, sondern deutlich geringer einnehme (S. 15 f.).

Laborchemisch seien die Schmerzmittel nur gering nachweisbar gewesen, was erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Schmerzintensität und dem Leidensdruck begründe. Insgesamt sei von einer erheblich gestörten Symptomverarbeitung mit deutlicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Dekonditionierung auszugehen. Inwieweit eine psychiatrische Erkrankung vorliege, die dies erklären könne, sei durch den psychiatrischen Gutachter zu beurteilen. In der aktuellen Untersuchung habe sich ein unauffälliger psychopathologischer Querschnittbefund und somit kein Hinweis für eine relevante psychiatrische Erkrankung gezeigt (S. 16).


Aufgrund der anhaltenden Rückenschmerzen seien der Versicherten bis auf weiteres schwere körperliche Tätigkeiten, also solche mit Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten in dauerhaft anhaltender Zwangsposition, mit dauerhaftem Überkopf-Arbeiten oder in kauernder Position und mit repetitivem Bücken nicht zumutbar. Es ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. In einer optimal angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 17). Falls die Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin schwere Lasten heben und tragen oder in Zwangshaltung arbeiten müsste, wäre diese nicht zuzumuten. Angepasste Tätigkeiten seien ab dem Zeitpunkt der Begutachtung voll zumutbar (S. 19).

3.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 30. Juli 2016 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Gutachten (Urk. 8/20/3-7) keine psychiatrischen Diagnosen (S. 3 unten).

    Es liege ein psychiatrischer Normalbefund vor. Es fänden sich keine Zeichen einer Depression, einer Psychose oder einer Persönlichkeitsstörung (S. 3 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Es sei anzuraten, dass die Versicherte sich bald wieder um Arbeit bemühe. Ein längerfristiger Arbeitsdispens dürfte Dekonditionierung und Vermeidungsverhalten geradezu Vorschub leisten und erschwere den Weg zurück in die Arbeitswelt (S. 4).

3.7    Am 4. August 2016 fand eine erneute Operation statt. Die Beschwerdeführerin sei in gutem Zustand aus dem Krankenhaus entlassen worden und sei für zwei Wochen krankgeschrieben (Urk. 8/27/1).

3.8    Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, stellte mit Bericht vom 13. September 2016 (Urk. 8/30) folgende Diagnosen (S. 1):

- multifaktorielle Schmerzsymptomatik

- sensible und diskret motorische Residualsymptomatik nach Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 und zweimaliger Operation (Februar und August 2016)

- pseudoradikulär bei lumbaler und Beckengelenksproblematik bei Schonhinken und Schiefhaltung des Beckens

- funktionelle Komponente

- linksbetonte Nackenschmerzen und subjektive Sensibilitätsstörungen am linken Arm, nicht radikulär oder einem Nerv zuzuordnen (bestehend seit 14 Jahren)

Bei der sich sehr schmerzgeplagt präsentierenden Patientin bestehe eine vorwiegend sensible und diskret motorische Residualsymptomatik nach Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 und zweimaliger Operation. Es würden allerdings darüber hinausgehende Sensibilitätsstörungen im gesamten linken Bein, fleckförmig linksthorakal und im linken Schulter- und Armbereich angegeben, welche weder einem Dermatom noch einem peripheren Nerv zuzuordnen seien. Die Ausbreitung der Symptomatik auf das gesamte Bein und die linke Körperhälfte ohne objektivierbare Befunde mache die Zuordnung der Beschwerden sehr schwierig. Eine bildgebende Untersuchung der Hüftgelenke habe keinen pathologischen Befund gezeigt (S. 1). Die Symptomatik sei multifaktoriell. Auch bei zu erwartender Besserung sei eine Tätigkeit mit Heben schwerer Lasten, häufigem Bücken sowie eine vorwiegend sitzende Tätigkeit der Patientin nicht mehr zuzumuten (S. 2 oben).

3.9    Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt mit Bericht vom 4. November 2016 (Urk. 8/34) fest, die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien durch die Veränderungen im Bereich des Neuroforamens L5/S1 links, aber auch im Rezessus erklärbar. Er habe eine Infiltration veranlasst.

3.10    Am 13. Dezember 2016 fand eine orthopädisch-rheumatologische Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, statt. Im Bericht vom 16. Dezember 2016 (Urk. 8/37) stellte Dr. K.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):

- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS

- Status nach Dekompressions-OP L5/S1 links am 17. Februar und 4. August 2016

- residuale S1-Radikulopathie mit und bei (gemäss MRI vom 1. November 2016) Bandscheibendegeneration, narbigem Gewebe im Neuroforamen sowie im Rezessus L5/S1 links

- Status nach zweimaliger periduraler Wurzelinfiltration L5/S1 am 8. und 11. November 2016

    Der neurologischen Beurteilung durch Dr. G.___ vom 4. Juli 2016 könne derzeit in dessen damaliger Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht gefolgt werden. Es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit seit 24. Dezember 2014 beeinträchtige. Aufgrund der jetzigen medizinischen Gesamtsituation, insbesondere in Ankündigung einer erneut erforderlichen LWS-Operation voraussichtlich im Januar 2017, sei derzeit von einem instabilen Gesundheitszustand mit kurativ 100%iger Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten und in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Es seien neue Berichte einzuholen (S. 6).

3.11    Dr. med. A.___, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin am Spital B.___, diagnostizierte mit Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 8/53) eine therapierefraktäre S1-Radikulopathie links bei Status nach zweimaliger Dekompression L5/S1 links und hielt fest, es sei aufgrund der klaren anatomischen Ursache der Beschwerden, welche durch rezidivierende Infiltrationen habe bestätigt werden können, von einer persistierenden S1-Wurzelproblematik auszugehen, welche langfristig lediglich operativ verbessert werden könne. Mit der Schmerzmedizin könne lediglich das Schmerzniveau etwas positiv beeinflusst werden, eine Steigerung der Belastungsfähigkeit auf ein normales Alltagsniveau sei damit nicht möglich. Es sei die Begutachtung abzuwarten und danach erneut eine operative Revision zu diskutieren. Es sollte keine weitere Operation durchgeführt werden, bevor nicht eine interdisziplinäre Beurteilung auch die psychosozialen Risikofaktoren erhoben habe (S. 2).

3.12    Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. N.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädie, stellten in ihrem am 18. August 2017 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung eigener Untersuchungen erstatteten Gutachten (Urk. 8/62) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 62):

- Zervikobrachialgie links bei leichter Osteochondrose und Diskushernie mit Unkarthrose C4/5 und mässiger Spinalkanalstenose ohne Kompressionsmyelopathie mit Kompression der Nervenwurzel C5 links sowie mässige Osteochondrose C5/6 mit Diskushernie und Unkarthrose sowie Kompression der Nervenwurzel C6 links

- im Bereich der HWS: Radikuläre Ausstrahlungsschmerzen C5 und C6 links, Symptomausweitung im Rahmen langjähriger Schmerzen im Sinne eines diffusen Arm-/Handschmerzes mit

- Nervenwurzelkompromittierung discogenbedingt C5 und C6

- Lumboischialgie links bei Rezidivdiskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links und Status nach mikrochirurgischer Nervenwurzeldekompression S1 mittels Sequestrektomie über eine interlaminäre Fensterung L5/S1 links im Februar 2016 und Re-Operation im August 2016

- chronisches paravertebrales lumbales und zervikales Schmerzsyndrom

- im Bereich der LWS: sensibel radikuläres Beschwerdebild L5-S1-betont links mit intermittierenden neuropathischen Ausstrahlungsschmerzen paralumbal, offiziersstreifenartig nach distal

- Sensibilitätsstörungen, diffus an der gesamten linken unteren Extremität im Sinne einer Symptomausweitung einschliesslich Leistenregion links bei

- Rezidiv-Diskushernie L5/S1 links

- Status nach zweifacher Diskushernienoperation


Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 63):

- leichte Acromioclaviculargelenksarthrose links

- Präadipositas

- Migräne mit visuellen Auraphänomenen

- Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa Oktober 2016, ICD-10 F43.21

- arterielle Hypertonie

- Miktionsstörungen

    Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit hielten die Gutachter fest, es habe von August bis Dezember 2016 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 63 unten). Seit Januar 2017 sei die Beschwerdeführerin bei voller Stundenpräsenz zu 60 % arbeitsfähig. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit begründe sich einerseits im Ausschluss wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten wie Heben, Tragen und mit Körperkraft schiebende und stossende Arbeiten an und mit Warenpaletten, rezidivierendem Bücken und Wiederaufrichten und Überkopfarbeiten wie beim Waren aus- und umpacken in Regalen. Die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin, körperlich leicht und in temperierten Räumen, vorwiegend sitzend oder stehend, mit nicht selten inklinierter Körperhaltung, betrage aufgrund der Diagnosen spätestens seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft 50 %. Dies gelte auch für die früheren Tätigkeiten als Putzfrau, körperlich maximal mittelschwer, mit nicht selten inklinierter Körperhaltung und vorwiegend stehend und gehend (S. 64).

    In angepassten Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin von August bis Dezember 2016 ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der übrige Zeitraum könne orthopädisch retrospektiv nicht beurteilt werden, da nicht klar sei, seit wann die jetzt festgestellte Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel L5 effektiv bestehe. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen könnten spätestens seit Januar 2017 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 100 % zugemutet werden (S. 64 unten).

    Neurologischerseits sei die Prognose aufgrund des langjährigen chronifizierten Leidens, der zweifachen Bandscheibenoperation und erneuter aktueller Rezidivhernie tendenziell als ungünstig zu bewerten. Es bestehe eine erhebliche Symptomausweitung. Nebst einer Neubeurteilung im Bereich der LWS wie auch der HWS betreffend weiterer therapeutischer Massnahmen (operativ, gegebenenfalls semikonservativ) erschienen analgetische Massnahmen dringend notwendig. Abhängig vom weiteren schmerztherapeutischen Prozedere gelte es, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten abhängig vom möglichen peri-/postinterventionellen Beschwerdebild im Anschluss erneut zu beurteilen (S. 65).

    Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung theatralisch und dadurch schwierig zu untersuchen, sie habe sich nach der psychiatrischen Begutachtung zur Erholung hingelegt (S. 6 oben). Die Schmerzen in der Halswirbelsäule und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben könnten grösstenteils auf die bildgebend gezeigten Veränderungen zurückgeführt werden, ebenso die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und die pathologischen objektivierten Befunde derselben. Nachdem die Nervenwurzel L5 aber das Dermatom im Bereich Zehen II bis V nicht erkläre, könne die Ausstrahlung der Schmerzen dorthin nicht erklärt werden, ebenso wenig wie die angegebene Hyposensibilität des gesamten linken Beins, nachdem nur die Nervenwurzel L5 betroffen sei (S. 9 Mitte).

    Die neurologische Gutachterin hielt fest, langjährige chronifizierte Schmerzzustände mit Symptomausweitung würden die Gefahr bergen, dass eine organische, im vorliegenden Fall radikuläre Symptomatik unter einem diffus anmutenden Schmerzbild verborgen blieben. Die geklagte Symptomatik erscheine nicht vollumfänglich in sich konsistent. Die Versicherte berichte von stärksten Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrahlungsphänomenen in die linke untere Extremität, exazerbierend in sitzender wie auch stehender Position, einzig durch Abliegen minderbar. Dabei würden konstant hohe bis teilweise höchste Schmerzstärken angegeben. Auch im Rahmen der Begutachtung wechsle die Versicherte nahezu im Minutentakt von stehender zu sitzender Position, führe Gewichtsverlagerungen insbesondere auf die rechte Seite durch und erkläre dies mit der Notwendigkeit, die linke Hüfte und das linke Bein immer wieder aufgrund der ausgeprägt hohen Schmerzstärke am Untersuchungstag entlasten zu müssen. Dabei gerate die linke obere Extremität nicht in den Fokus. Weder könne eine Schonhaltung noch die Durchführung von Dehnungen, Rotationsbewegungen der HWS beziehungsweise en-bloc Drehungen oder Verbalisierung von lokalisierten Schmerzphänomenen erfasst werden. Gerade die Aspekte einer nur tageweisen Schmerzlinderung nach den beiden LWS-Operationen 2016 und ein stets fehlendes längerfristiges Ansprechen auf jegliche Therapiemassnahmen würden angesichts der nur diskreten und sensiblen klinischen Befunde Fragen aufwerfen, so dass eine Widersprüchlichkeit vorliege. Einzig die Angaben der Versicherten von möglichen elektrisierenden Ausstrahlungsphänomenen spreche für ein radikuläres Reizsyndrom (S. 51).

    Zum Gutachten von Dr. G.___ hielt die neurologische Gutachterin fest, dieser habe die neuerliche Verschlechterung nach Februar 2016 im Zusammenhang mit der damals ausgesprochenen Kündigung gesehen, was möglich, aber nicht gesichert sei. Er habe es unterlassen, eine neue bildgebende Untersuchung zu veranlassen. Eine solche hätte unter Umständen bereits erste Veränderungen hinsichtlich einer Rezidivhernie im Segment L5/S1 anzeigen können. Entsprechend wäre somit zumindest bei zulässiger Deutung des Beschwerdebildes auch im Sinne einer Systemausweitung eindeutig ein organischer Kern erfasst worden (S. 53 oben).

    Auf psychiatrischem Fachgebiet seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Es bestehe eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, bestehend seit etwa Oktober 2016 (S. 23 unten). Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung fänden sich nicht; die Beschwerden dürften grösstenteils organisch erklärbar sein (S. 24 unten f.).

3.13    Dr. K.___ hielt am 16. Oktober 2017 (Urk. 8/111/7) zum Gutachten fest, es sei gestützt darauf und auf die übrigen Akten ab Januar 2015 von einem dauerhaft arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsschaden mit dem im Gutachten genannten Belastungsprofil auszugehen. Für den Zeitraum Januar 2015 bis Februar 2016 sei gestützt auf die Beurteilung durch Dr. F.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit anzunehmen.

3.14    Am 20. Oktober 2017 fand eine erneute Operation statt (Urk. 8/90/1). Dr. J.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit ab Operationsdatum bis 16. Januar 2018 (Urk. 8/69). Mit Bericht vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/72) hielt Dr. J.___ fest, die Beschwerdeführerin berichte über eine unveränderte Situation, sie werde weiterhin von tieflumbalen, bewegungsabhängigen Schmerzen geplagt. Sie habe auch eine schmerzhafte Radikulopathie im linken Bein wie vor der Operation. Es werde eine Infiltration der Wurzel L5/S1 veranlasst. Die Beschwerdeführerin sei bis zur nächsten Konsultation zu 100 % arbeitsunfähig.

    Mit Bericht vom 13. Februar 2018 (Urk. 8/75) führte Dr. J.___ aus, die Beschwerdeführerin berichte über eine 80%ige Reduktion der schmerzhaften Radikulopathie im linken Bein. Die Infiltration habe ihr sehr geholfen. Aktuell leide sie bei längeren Sitzperioden unter einem sehr starken Steissbeinschmerz. Die tieflumbalen Schmerzen seien praktisch identisch wie anlässlich der letzten Sprechstunde. Es sei aktuell eine mögliche Coccygodynie, welche von aussen sehr schmerzhaft und druckempfindlich sei, festzustellen. Es seien weitere Abklärungen nötig. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % bis Ende Februar 2018. 

    

Dr. J.___ stellte mit Bericht vom 5. März 2018 (Urk. 8/77) folgende Diagnosen:

- progrediente Coccygodynie

- Status nach Nervenwurzelblock L5/S1 links

- Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 mit interkorporeller Abstützung L5/S1 am 20. Oktober 2017 bei Status nach zweimaliger Dekompression L5/S1

- Status nach durchgeführter Steissbeininfiltration mit positivem Ansprechen

Die Beschwerdeführerin berichte über unveränderte tieflumbale Schmerzen. Die Steissbeininfiltration könne wiederholt werden. Man habe auch über eine mögliche Resektion des Steissbeins gesprochen. Es sei eine stationäre Rehabilitation durchzuführen (Bericht vom 17. April 2018; Urk. 8/78).

3.15    Vom 7. bis 30. Mai 2018 befand sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik P.___. Mit vorläufigem Austrittsbericht vom 25. Mai 2018 (Urk. 8/84) wurde festgehalten, dass es unter den therapeutischen Massnahmen zu einer segmentalen und globalen Stabilisierung und Verbesserung von Haltungs- und Wirbelsäulenstatik und zum Ausgleich muskulärer Dysbalancen gekommen sei. Die Schmerzen im LWS-Bereich hätten sich bis auf eine Intensität von 6/10 gebessert (S. 2).

3.16    Dr. J.___ berichtete am 6. Dezember 2018 über die Verlaufskontrolle ein Jahr nach dem Eingriff (Urk. 8/94) und führte aus, die Gesamtsituation habe sich nicht zunehmend verbessert. Im Gegenteil scheine sich die Situation zu chronifizieren und die Schmerzen weiter zu verschlechtern. Es seien weitere Abklärungen vorgesehen. Zum Befund hielt Dr. J.___ fest, es bestehe ein schmerzbedingt verlangsamtes Gangbild und eine depressive Stimmungslage, keine Paresen der unteren Extremität. Schmerzbedingt sei die linksseitige Fusshebung und -senkung nur bedingt möglich. Die Wunden seien reizlos und blande. Die Inklination, Reklination und Rotation der Lendenwirbelsäule sei demonstrierbar.

    Die bildgebenden Untersuchungen vom 11. Dezember 2018 hätten keine Hinweise auf ein Implantatversagen oder für neue Auffälligkeiten ergeben (Bericht vom 14. Dezember 2018; Urk. 8/96).

    Mit Bericht vom 17. Januar 2019 (Urk. 8/98) hielt Dr. J.___ fest, es sei zur Schmerztherapie der HWS eine Fazettengelenksinfiltration veranlasst worden. Weiter sei eine neurologische Standortbestimmung geplant.

3.17    Dr. med. O.___, Z.___, stellte in seinem orthopädischen Verlaufsgutachten vom 9. Januar 2019 (Urk. 8/100) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 unten f.):

- Zervikobrachialgie links bei Unkovertrebralarthrose C3/4 mit Kontakt zur Nervenwurzel C4 rechts, kleiner Diskusprotrusion C4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel C5 links, Unkovertebralarthrose C5/6 mit Kontakt zur Nervenwurzel C6 lins sowie Diskushernie C6/7 mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel C7 rechts

    Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 oben):

- Pseudolumboischialgie links bei Status nach mikrochirurgischer Nervenwurzeldekompression S1 mittels Sequestrektomie über eine interlaminäre Fensterung L5/S1 links Februar 2016, Reoperation im August 2016 und dorsaler Spondylodese L5/S1 mit Redekompression L5/S1 links und interkorporeller Abstützung von links mittels Devex-Cage im Oktober 2017

- Senk-Spreizfüsse

- Adipositas

    Dr. O.___ nannte keine Inkonsistenzen (S. 9). Die Schmerzen in der Halswirbelsäule und die abnormen Untersuchungsbefunde könnten im Wesentlichen auf die bildgebend sichtbaren Veränderungen zurückgeführt werden, aber das Ausmass der demonstrierten pathologischen Befunde sei bildgebend nicht vollumfänglich erklärt. Das Ausmass der Schmerzen und der präsentierten pathologischen objektiven Befunde der LWS könne mit dem postoperativ adäquaten bildgebenden Befund nicht plausibilisiert werden. Bei radiologisch fehlender neuraler Kompression könne weder die monierte Ausstrahlung der Schmerzen in die Grosszehe links, noch die Hyposensibilität sämtlicher Zehen objektiviert werden, ebenso wenig wie die Dysästhesien am Fussrücken links anlässlich der körperlichen Untersuchung (S. 12). Die Beschwerdeführerin führe sämtliche Untersuchungsschritte im Zeitlupentempo durch, sei etwas theatralisch und dadurch schwierig zu untersuchen (S. 10 oben).

    Der letzte Eingriff 2017 sei zwar technisch geglückt, aber die Indikation sei fraglich gewesen, der postoperative Zustand sei subjektiv unbefriedigend und es habe kein Schmerzrückgang erzielt werden können (S. 14 unten).

    In der angestammten Tätigkeit bestehe aufgrund der HWS-Diagnosen seit August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Von Oktober 2017 bis Februar 2018 habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. In angepassten Tätigkeiten bestehe seit Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wobei auch für diese Tätigkeiten zwischen Oktober 2017 und Februar 2018 keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe (S. 15 unten f.).

    Beim Kochen sowie bei Reinigungsarbeiten in der Küche mit Heben und Tragen von Pfannen und gebeugter Haltung beim Putzen, bei der Wohnungspflege, beim Aufräumen, Staubsaugen, bei der Bodenpflege, Reinigen der sanitären Anlagen, Wechseln der Bettwäsche aufgrund der gebeugten Haltung, beim Grosseinkauf mit Heben und Tragen von grösseren Lasten sowie bei der Betreuung von Kindern bestehe seit August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 16 unten). Die angepasste Tätigkeit sei vollumfänglich neben der reduzierten Haushalttätigkeit möglich (S. 17 oben).

    Es liege seit der letzten Begutachtung eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor: Die Rezidivdiskushernie L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel L5 links sei nicht mehr vorhanden und stattdessen sei eine Spondylodese L5/S1 durchgeführt worden, die ossär konsolidiert sei. Insofern habe sich der Zustand der Lendenwirbelsäule verbessert, derjenige der Halswirbelsäule sei aber quasi unverändert (S. 17).

3.18    Dr. J.___ führte mit Bericht vom 8. Februar 2019 (Urk. 8/102) aus, bei der neurologischen Beurteilung seien keine sicheren fokal-neurologischen Defizite, insbesondere kein eindeutiges zerviko- oder lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom gefunden worden. Der leicht eingeschränkte Fersenstand links beruhe nicht auf einer Peroneusparese, myographisch bestünden keine Hinweise auf eine akute Denervation (bei allerdings eingeschränkter Kooperation). Die Hemihypästhesie der linken Körperseite mit unscharfer paramedianer Begrenzung sei differentialdiagnostisch als funktionell zu werten. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht seien keine Verlaufskontrollen mehr geplant.

3.19    Am 15. Februar 2019 (Urk. 8/111/11) hielt Dr. K.___ fest, es sei gestützt auf das Verlaufsgutachten von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit von Februar bis Dezember 2016 auszugehen. Ab Januar 2017 bestehe in der angestammten Tätigkeit als stellvertretende Leiterin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und als Verkäuferin oder Putzfrau eine solche von 50 %. Behinderungsangepasst sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.


4.

4.1    Aus den Akten ergibt sich, dass das Wartejahr spätestens im Januar 2015 zu laufen begann (vgl. Urk. 8/20/11 oben, Urk. 8/16/1-3 Ziff. 1.5). Dass es erfüllt ist, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Aufgrund des Eingangs der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. November 2015 bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2015 (vgl. Urk. 8/6) fällt ein Rentenanspruch jedoch erst ab Juni 2016 in Betracht (Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.2    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es habe gemäss Gutachten der Krankentaggeldversicherung ab Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 1 unten). Gleichzeitig hielt sie fest, es habe orthopädisch von Februar bis Dezember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2 unten). In ihrer Beschwerdeantwort machte sie neu geltend, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten sei die Beschwerdeführerin zwischen August und Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7 S. 2 oben). Eine schlüssig nachvollziehbare Erklärung für diese unterschiedlichen Beurteilungen findet sich nicht. Wie nachfolgend zu zeigen ist, erlaubt die medizinische Aktenlage keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) kann deshalb ein Anspruch auf eine ganze Rente von Juni bis Dezember 2016 nicht gestützt auf die vorliegenden Akten bejaht werden.

4.3    Der Austrittsbericht des Rehazentrums C.___ (vorstehend E. 3.2) enthält der Natur des Behandlungsauftrags entsprechend keine Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1), die Ärzte des D.___ und Dr. F.___ gingen ab Januar 2015 beziehungsweise 2016 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus, die gemäss Dr. F.___ auch in angepassten Tätigkeiten bestehe. Diese Angaben weisen auf einen instabilen Gesundheitszustand hin, insbesondere bestand im Nachgang zur Operation vom Februar 2016 das Erfordernis einer körperlichen Schonung (vgl. vorstehend E. 3.3). In der Folge ging Neurologe Dr. G.___ in seinem Gutachten vom Juli 2016 (vorstehend E. 3.5) jedoch trotz verschiedenen von ihm bestätigten somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab sofort in optimal angepassten leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei. Falls die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsmitarbeiterin schwere Lasten heben und tragen - was bei dieser Tätigkeit wohl immer wieder vorkommt - oder in Zwangshaltungen arbeiten müsse, so sei dies nicht zumutbar. Dr. G.___ wies auf verschiedene Diskrepanzen hin. So sei die demonstrierte Einschränkung nicht kompatibel mit den spontanen Rumpfbewegungen beim An- und Auskleiden und dem unauffälligen Langsitz, und die Zunahme der Schmerzen seit der Operation sei anhand der Aktenlage und der aktuellen Befunde in dieser Form nicht nachvollziehbar. Weiter gebe die Beschwerdeführerin erhebliche Schmerzen an, nehme aber nur zwei Schmerzmittel in geringer Dosis ein. Es sei von einer erheblich gestörten Symptomausweitung auszugehen. Diese Beurteilung wurde im Wesentlichen von Neurologin Dr. I.___ im September 2016 geteilt (vgl. vorstehend E. 3.8). Die Orthopäden Dr. J.___ und Dr. K.___ erachteten im November und Dezember 2016 jedoch im Gegensatz dazu die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als valabel; Dr. K.___ ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten aus und war der Meinung, der neurologischen Beurteilung durch Dr. G.___ könne bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht gefolgt werden. Dr. A.___ (vorstehend E. 3.11) ging wie Dr. J.___ und Dr. K.___ von einer klaren anatomischen Ursache der Beschwerden aus, ohne eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.

    Eine nachvollziehbare Begründung für aus Fachoptik derart divergierende Angaben findet sich nicht.

4.4    Das polydisziplinäre Gutachten vom 18. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12) brachte keine genügende Klarheit: Weshalb die Gutachter erst den Zeitraum ab August 2016 beurteilten und davon ausgingen, der übrige Zeitraum könne nicht beurteilt werden, wurde nicht erklärt. Selbst wenn nicht klar wäre, seit wann die jetzt festgestellte Diskushernie mit Kompression der Nervenwurzel L5 effektiv besteht, liegen Berichte für den fraglichen Zeitraum vor, die die Gutachter hätten würdigen müssen. Dr. O.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung theatralisch und dadurch schwierig zu untersuchen gewesen. Er unterliess es jedoch vollständig, diese Beobachtung - im Gegensatz zu Dr. G.___ - zu begründen. So fehlen beispielsweise Angaben zum Verhalten beim An- und Auskleiden oder zu den Waddell-Zeichen. Dass sich die Beschwerdeführerin nach der psychiatrischen Untersuchung zur Erholung hinlegte, kann für sich allein kaum als theatralisches Verhalten gewertet werden, zumal die Relevanz für die orthopädische Untersuchung nicht ersichtlich ist. Laborchemische Untersuchungen zu Schmerzmittelgebrauch fehlen, und das orthopädische Teilgutachten ist im Anhang des Gutachtens nicht enthalten. Neurologin Dr. N.___ hielt fest, dass zwar die geklagte Symptomatik nicht vollumfänglich in sich konsistent erscheine, wies aber auch auf die Gefahr einer verborgenen organischen Problematik bei langjährigen chronifizierten Schmerzzuständen mit Symptomausweitung hin. Dr. G.___ habe es versäumt, eine neue bildgebende Untersuchung zu veranlassen, welche eventuell bereits erste Veränderungen hätte zeigen und eindeutig einen organischen Kern hätte erfassen können (vorstehend E. 3.12).

4.5    Insbesondere die Beurteilung durch Dr. O.___ wirft nach dem Gesagten Fragen auf zur Schlüssigkeit der polydisziplinären Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Dies betrifft wie erwähnt die Frage nach Zeitraum vor August 2016, jedoch auch das Folgende: Gemäss Gutachten bestehe in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin (körperlich leicht, in temperierten Räumen, vorwiegend sitzend oder stehend, mit nicht selten inklinierter Körperhaltung) eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Gleichzeitig bestehe gemäss Gutachten angestammt als Verkäuferin aufgrund des Ausschlusses wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten wie Heben, Tragen und mit Körperkraft schiebende und stossende Arbeiten an und mit Warenpaletten, rezidivierendem Bücken und Wiederaufrichten und Überkopfarbeiten wie beim Waren aus- und umpacken in Regalen eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Abweichung von 10 % erschliesst sich ebenso wenig wie die Begründung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten, obwohl das Belastungsprofil zur zumutbaren angestammten Tätigkeit fast identisch ist (nämlich körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen). Dass einmal vorwiegend und einmal abwechselnd sitzend und stehend zumutbar ist, genügt wohl für eine solche Differenz nicht. Auf dieses Gutachten kann somit mangels Schlüssigkeit nicht abgestellt werden.

4.6    Wie sich der weitere Verlauf (vgl. vorstehend E. 3.14 bis 3.16) auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkte, kann anhand des Verlaufsgutachtens von Dr. O.___ (vorstehend E. 3.17) ebenfalls nicht rechtsgenüglich beurteilt werden. So hielt Dr. O.___ fest, es bestünden keine Inkonsistenzen, hielt aber gleichzeitig - erneut ohne genaue Beschreibung - fest, die Beschwerdeführerin sei etwas theatralisch und dadurch schwierig zu untersuchen. Die wiederum geäusserte Arbeitsfähigkeit von 50 % angestammt und 100 % angepasst bei weitgehend identischem Belastungsprofil bleibt ungeklärt.

4.7    Nach dem Gesagten lässt sich der Verlauf und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

5.2    Vorliegend wurde der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit ab Juni 2016 mindestens neurologisch-orthopädisch abkläre und hernach erneut verfüge. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass bei einer Qualifikation von 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit (vgl. Urk. 8/111/1 unten) eine Haushaltabklärung in Betracht zu ziehen ist. Ebenso sind allenfalls Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard