Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00705


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 9. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, meldete sich am 4. April 2007 unter Hinweis auf Kopf, Schulter-, Bein- und Rückenschmerzen sowie Schwindel bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 5. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. April 2007 zu (Urk. 7/58 und Urk. 7/47). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2012 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten gestützt auf die Schlussbestimmungen auf (Urk. 7/113). Die Rentenaufhebung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.01206 bestätigt (Urk. 7/121).

1.2    Am 22. Mai 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/127). Mit Vorbescheid vom 29. August 2014 (Urk. 7/137) wurde ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht gestellt. Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 7/141; Urk. 7/146; Urk. 7/150; Urk. 7/164; Urk. 7/168), trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein und holte bei Dr. med. Y.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 7. Oktober 2015 erstattet wurde (Urk. 7/184). Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 9/146 S. 2) mangels Notwendigkeit ab (Urk. 9/175). Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Oktober 2015 (Verfahren Nr. IV.2015.00738; Urk. 7/185) sowie mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2016 (Urk. 7/190) wurde dieser Entscheid geschützt.

    Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten am 25. Januar 2017 eine Schadenminderungspflicht betreffend psychiatrische Behandlung (Urk. 7/191). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. med. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 27. September 2018 erstattet wurde (inklusive neuropsychologische Abklärung durch Dr. A.___; Urk. 7/223). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/226; Urk. 7/229; Urk. 7/232) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2019 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/235 = Urk. 2).


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 8. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Dezember 2014 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; die Angelegenheit sei insofern, das heisse mit der Auflage zur Berechnung des Invaliditätsgrades gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Y.___, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2019 (Urk. 6) um Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

2.2    Das Sozialversicherungsgericht ordnete mit Beschluss vom 4. Juni 2020 (Urk. 15) eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers an, wobei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, sowie Dr. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, als Gutachter in Aussicht genommen wurden. Nachdem keine der Parteien Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter erhoben hatte, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 10. August 2020 (Urk. 18) den definitiven Gutachtensauftrag. Am 17. März 2021 erstattete Dr. B.___ sein Gutachten (Urk. 32), unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 15. März 2021 (Urk. 33/4). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 37), was dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 39). Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 (Urk. 45) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Gerichtsgutachten und beantragte in Abänderung seines Beschwerdebegehrens, es sei ihm ab Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 3 Mitte). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 3. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk48).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) aus, dass sie sich im Wesentlichen auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, inklusive neuropsychologischer Abklärung durch Dr. phil. A.___ vom September 2018 stütze (S. 2 oben). Es stehe mit hinreichender Klarheit fest, dass die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe. Eine versicherte Gesundheitsschädigung falle somit ausser Betracht und ein Rentenanspruch sei ausgeschlossen (S. 2 Mitte). Aufgrund der unzureichenden Behandlung habe sie dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht betreffend psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung auferlegt. Eine erneute psychiatrische Expertise sei unentbehrlich gewesen, um den medizinischen Sachverhalt betreffend Art und Ausmass des Gesundheitsschadens, Verlauf seit 2015, Vorliegen einer allfälligen Aggravation und Arbeitsfähigkeit ergänzend abzuklären (S. 3 oben). Die Einholung eines neuen Gutachtens sei keine unzulässige „second opinion“ gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer im Vorfeld keine Einwendungen gegen eine neuerliche Begutachtung gemacht und die Expertise von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die vom 7. Oktober 2015 datiere, sei für die Belange der neuen Beurteilung nicht mehr aktuell gewesen (S. 3 Mitte).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass auf das schlüssige Gutachten von Dr. Y.___ vom 7. Oktober 2015 abzustellen sei (S. 6 unten). Es liege eine Verfahrensverschleppung im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vor, da der zweite Vorbescheid erst fünf Jahre nach der Anmeldung erlassen worden sei (S. 4). Angesichts der klaren Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, nach dem Erhalt des Gutachtens von Dr. Y.___ im Jahr 2015 umgehend den zweiten Vorbescheid oder die Verfügung zu erlassen (S. 5 unten). Hingegen sei sie nicht berechtigt gewesen, im Sinne einer verpönten second opinion eine weitere Begutachtung einzuleiten (S. 6 oben). Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdegegnerin das Ergebnis der Begutachtung nicht «gepasst» habe. Deshalb habe sie beschlossen, den Beschwerdeführer ein weiteres Mal begutachten zu lassen (S. 6 Mitte). Auf die erneute Begutachtung, also die second opinion von Dr. Z.___ vom 27. September 2018, dürfe klar nicht abgestellt werden (S. 6 unten).

    Im Rahmen der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten (Urk. 45) hielt der Beschwerdeführer fest, es sei sehr problematisch, retrospektiv über fast zehn Jahre seine Psyche aus der klinischen Untersuchung 2020/2021 und aufgrund der Akten nachträglich korrekt zu beurteilen (S. 2 Mitte). Er werde in Kürze 63 Jahre alt; eine Wiedereingliederung sei bereits altersbedingt nicht mehr möglich (S. 2 unten). Es erscheine schon rein zeitlich, dann aber auch aufgrund der im Zumutbarkeitsprofil attestierten mangelnden Flexibilität als unmöglich, dass er seine Resterwerbsfähigkeit selbst im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könnte. Es sei ihm rückwirkend ab dem 26. Mai 2014 gar nicht mehr möglich gewesen, seine Resterwerbsfähigkeit zu verwerten, denn die Berechnung des Invaliditätsgrades habe heute zu erfolgen. Dass dem so sei, habe die Beschwerdegegnerin mit der äusserst schleppenden Führung des Verwaltungsverfahrens zu verantworten. Entsprechend sei ihm ab Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (S. 3 Mitte). Selbst wenn das Gericht von einer 70%igen Leistungsfähigkeit ausgehen sollte, müsste bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein Leidensabzug von 25 % vorgenommen werden (S. 3 unten).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2014 (Urk. 7/127) eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 24. Oktober 2012, mit welcher die bisherige Invalidenrente eingestellt worden war (Urk. 7/113; Urk. 7/121), und der angefochtenen Verfügung vom 9. September 2019 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr wieder ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.


3.

3.1    In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Aufhebung der Invalidenrente lagen insbesondere zwei Gutachten vor:

3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 1. Juli 2010 (Urk. 7/83/5-35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 4.1):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)

- akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

    Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu den Qualitäten nur unscharf orientiert. Die Auffassung sei gemindert, ebenso die Konzentration (S. 11 unten). Die Stimmungslage sei latent bis offen gereizt, durchgängig dysphorisch, nicht eigentlich depressiv (S. 12 Mitte). Von Beginn an fielen im Verhalten starke Aggravations- und Verdeutlichungstendenzen auf, gelegentlich scheine die Grenze zur Simulation überschritten (S. 11 unten). Es habe sich keine ausgeprägte depressive Symptomatik ermitteln lassen (S. 15 f.). Das psychische Leiden sei nun eindeutig im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen (S. 17 Mitte).

    Dr. D.___ gab weiter an, dass eine angemessene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit relativ schwerfalle. Seine letzten beruflichen Tätigkeiten als Magaziner und Chauffeur sowie selbständiger Reisebürokaufmann sollten dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden (S. 23 Mitte). Da mindestens ein Teil der Beschwerden durch eine subjektive Willensanstrengung aufgehoben werden könnte, könne theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit von derzeit 40 % festgelegt werden. Bei der gereizten Grundstimmung des Beschwerdeführers sowie der abwesenden Haltung der Um- und Mitwelt gegenüber sei evident, dass Arbeiten in Teams beziehungsweise mit Publikumsverkehr ganz entfallen müssten. Ebenso seien Arbeiten unter Zeitdruck oder mit hohem körperlichen Einsatz nicht durchführbar (S. 24 f.).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 4. Juni 2012 (Urk. 7/100) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei fehlenden Ressourcen und dysfunktionalen Bewältigungsmechanismen (S. 9 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er im Wesentlichen akzentuierte ängstlich-vermeidende und histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73) an (S. 10 Ziff. 5.2). Dr. E.___ gab im Rahmen der Befunde an, die Grundstimmung des Beschwerdeführers sei niedergeschlagen und hoffnungslos, die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Der Affekt sei ängstlich, mit Gefühlen der Selbstwertminderung und Scham. Ein Leidensdruck sei spürbar und es fielen gelegentliche schmerzbedingte Positionswechsel auf. Die Beschwerdeschilderungen seien glaubhaft, hätten aber auch einen gewissen appellativen Charakter. Das Antriebsverhalten sei reduziert, psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer wenig lebhaft (S. 9 oben).

    Dem Beschwerdeführer sei für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten (Lagerist, Chauffeur) nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten, ohne permanenten Zeit- und Termindruck, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen wären medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zu 40% möglich. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und die emotionale Belastbarkeit erniedrigt. Es bestehe eine Antriebsstörung mit deutlichen Hemmungen sowie eine psychophysische Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung (S. 12 Ziff. 6.2 und 6.3).

3.4    Vor diesem Hintergrund wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2013 (Urk. 7/121) folgendes festgehalten (S. 11 E. 5.1):

    «Den aktuellen medizinischen Berichten ist übereinstimmend die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen. Daneben findet sich die Diagnose der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen. Wesentliche somatische Diagnosen wurden nicht gestellt; eine organische Ursache der Schmerzen konnte nicht gefunden werden. Sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Hierzu kann festgehalten werden, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ ihre Gutachten basierend auf umfassenden Untersuchungen des Beschwerdeführers, unter Einbezug der Akten, Erhebung der vollständigen Anamnese und Befunde sowie unter Darlegung ihrer Schlussfolgerungen erstatteten. Die beiden Gutachten vermögen den praxisgemässen Anforderungen () vollumfänglich zu genügen, weshalb auf sie abgestellt werden kann.»

    Aufgrund der damals massgebenden Rechtsprechung kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben sei, so dass die aufgrund der somatoformen Schmerzstörung attestierte Minderung der Arbeitsfähigkeit von 60 % im versicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht bleiben müsse (S. 16 E. 5.5).


4.

4.1    Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Berichte geben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:

4.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Verlaufsbericht vom 7. Juli 2014 (Urk. 7/135/1-3) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2):

- paranoide Schizophrenie

- chronische Schmerzstörung

- anamnestisch rezidivierende depressive Episoden mittleren / schweren Grades

    Dr. F.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert (S. 1 Ziff. 1). Jede Diagnose vermöge die Arbeitsfähigkeit zu tangieren. Ihr komorbides Auftreten erhöhe deren pathogene Wirkung und erschwere die Behandelbarkeit. Der Beschwerdeführer bleibe bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Ziff. 2). Das Schmerzsyndrom sei vorbestehend. Klinisch wichtiger sei jedoch ein sich schleichend entwickelnder psychotischer Zustand. Der zuständige Kollege der Spezialsprechstunde «Früherkennung von Psychosen» der G.___ habe seinen Eindruck einer paranoid-schizophrenen Entwicklung bestätigt (S. 1 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer höre Stimmen, Geräusche, fühle sich beobachtet; er sei ständig auf der Flucht. Er berichte über wichtige Zusammenhänge, die er entdeckt habe. Der Antrieb sei gesteigert, hyperaktiv-hektisch. Es bestehe wenig Krankheitseinsicht (S. 2 oben). Eine stationäre Beobachtung wäre indiziert (S. 2 Ziff. 4).

4.3    Vom 11. Februar bis 11. März 2015 befand sich der Beschwerdeführer im Sanatorium H.___ in stationärer Behandlung. Die behandelnden Ärzte nannten im Austrittsbericht vom 12. März 2015 (Urk. 7/167) die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer berichte, akustische sowie visuelle Halluzinationen zu haben (S. 3 oben). Seit etwa drei Jahren habe er begonnen, imperative Stimmen zu hören, die ihm befehlen würden, Menschen in seinem Umfeld zu verletzen, Diebstahl zu begehen et cetera. Er habe gelernt, sich diesen Stimmen zu widersetzen, leide aber sehr darunter (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe zudem Halluzinationen in Form von Gesichtern, die über den Schultern anderer Menschen zu sehen seien (S. 2 Mitte). Aufgrund der starken Manifestation des Erkrankungsbildes sei der Behandlungserfolg zwar nicht ganz ausgeblieben, müsse jedoch als unbefriedigend eingestuft werden (S. 3 oben).

4.4    Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Gutachten vom 7. Oktober 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/184) die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (S. 15 Ziff. 9.1). Die Diagnose einer Schizophrenie lasse sich nicht bestätigen (S. 16 Ziff. 9.7). Dr. Y.___ führte aus, dass sich diese Diagnose weder aus den psychopathologischen Befunden des ambulanten Psychiaters noch aus dem stationären Austrittsbericht erschliesse (S. 13 unten). Auch in der aktuellen Untersuchung zeige sich nicht das typische Bild eines Patienten mit chronischer Schizophrenie; es fehlten die formalen Denkstörungen, das desorganisierte Verhalten, der abgeflachte und läppische Affekt oder Wahnsymptome. Hingegen weise der Beschwerdeführer deutliche Symptome einer Depression auf. So habe er eine stark herabgeminderte Stimmung angegeben, Anhedonie, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Interessensverlust und rezidivierende Suizidgedanken. Zusätzlich habe er über Ein- und Durchschlafstörungen berichtet (S. 14 oben). Für die in den IVGutachten von 2010 und 2012 gestellte anhaltende somatoforme Schmerzstörung gebe es derzeit keine Hinweise. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben ein- bis dreimal im Monat starke Rückenschmerzen und gelegentlich starke Kopfschmerzen. Diese Beschwerden limitierten seine Arbeitsfähigkeit nicht, weder aus objektiver noch aus subjektiver Sicht (S. 14 Mitte).

    Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Lagerist eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 15 Ziff. 9.2). In einer angepassten Tätigkeit mit reduzierten Anforderungen an Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit, Gruppenfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben hielt er medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % (3 - 4.5 Stunden) für möglich (S. 15 Ziff. 9.3).

    Nach einem Arbeitsunfall im Jahr 2003 habe sich zunächst ein depressives Zustandsbild entwickelt, ab 2007 sei mehrfach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden, ab 2011 eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lasse sich lediglich die affektive Störung bestätigen (S. 15 Ziff. 9.4). Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit sei auf die langjährige psychiatrische Leidensgeschichte und die daraus resultierenden Einschränkungen zurückzuführen (S. 16 Ziff. 9.9). Im gegenwärtigen Zeitpunkt stehe die depressive Symptomatik mit deprimierter Stimmung, Nervosität, Unruhe, Grübeln, Suizidgedanken, Anhedonie, sozialem Rückzug sowie Ein- und Durchschlafstörungen im Vordergrund (S. 16 Ziff. 9.10.1). Gemäss aktuellem Medikamentenspiegel nehme der Beschwerdeführer die verschriebene Medikation nicht oder zumindest nicht regelmässig. Ob durch eine regelmässige Einnahme eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit resultieren würde, lasse sich nicht mit Bestimmtheit sagen (S. 15 Ziff. 9.5). In der aktuellen Begutachtung hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder gar bewusste Simulation ergeben (S. 17 Ziff. 9.10.5).

4.5    Pract. med. I.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 (Urk. 7/225 S. 3 f.) fest, dass auf das Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden könne. Zudem führte er aus, dass mit einer adäquaten psychopharmakologischen Therapie und einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zumindest in angepasster Tätigkeit um mehr als 20 % innerhalb eines Jahres ausgegangen werden könne.

4.6    Dr. F.___ nannte im Verlaufsbericht vom 11. Oktober 2017 (Urk. 7/198) die Diagnose einer chronischen paranoiden Schizophrenie. Seit dem Bericht 2016 sei keine wesentliche Änderung erfolgt. Es bestehe eine persistierende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 2). Es zeige sich ein halluzinatorischer Zustand mit «Zeitreisen», Bedeutungserlebnissen, Stimmenhören (teils befehlenden Charakters), olfaktorischen Erlebnissen. Der Gedankengang sei sprunghaft, teilweise zerfahren. Es liege eine intensive Wahndynamik vor. Der Beschwerdeführer habe Angst, alleine zu wohnen; er lebe in der Nähe der Tochter, die Krankenschwester sei (S. 1 Ziff. 3). Falls eine Zunahme der Ängste erfolge, brauche er Begleitung (S. 2 Ziff. 6). Es fänden monatliche Sitzungen statt (S. 2 Ziff. 4; vgl. auch Verlaufsberichte vom 4. Januar 2017, Urk. 7/193/12-14 und vom 18. Februar 2018, Urk. 7/202).

4.7    RAD-Arzt I.___ hielt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 16. April 2018 (Urk. 7/225/6-7) fest, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___ weiterhin von einer paranoiden Schizophrenie und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Abklärung im Jahr 2015 habe diese Diagnose nicht bestätigt werden können. Vielmehr sei von einer schweren depressiven Episode und einem gewissen Verbesserungspotential bezüglich der Arbeitsfähigkeit / funktionellen Leistungsfähigkeit ausgegangen worden. Um die aktuelle medizinische Situation adäquat zu beurteilen, werde aus versicherungsmedizinischer Sicht eine erneute psychiatrische Begutachtung empfohlen (falls möglich idealerweise Folgebegutachtung bei Dr. Y.___).

4.8    Dr. phil. A.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, führte in der neuropsychologischen Beurteilung vom 19. September 2018 (Urk. 7/223/85-94) aus, dass sich verschiedene Auffälligkeiten ergäben, die eindeutig auf suboptimales Leistungsverhalten hinweisen würden. Es könne mit hoher Sicherheit gesagt werden, dass die erbrachten Leistungen nicht mit dem eigentlichen Leistungspotential übereinstimmen würden (S. 6 Mitte). Im Einzelnen zeigten sich auffällige Resultate in den drei eingesetzten Beschwerdevalidierungstests. In einer Aufgabe mit mehreren Lern- und Testdurchgängen liege die Leistung über beide Durchgänge hinweg betrachtet sogar signifikant unter dem Zufallsniveau (S. 6 unten). Es sei von einer gezielten Manipulation auszugehen. Noch auffälliger sei die Leistung bei einer weiteren Beschwerdevalidierungsaufgabe, bei welcher der Beschwerdeführer ein Resultat erzielt habe, das selbst bei zufälliger Testung nur in 0.01 % der Fälle zu erwarten wäre. Es sei auch hier von gezielter Manipulation auszugehen (S. 7 oben). Entsprechend schwere Beeinträchtigungen, wie sie beim Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung gemessen worden seien, wären auch mit dem aktuellen Vorhandensein von Halluzinationen üblicherweise nicht zu erwarten (S. 8 f.). Unter Berücksichtigung der diskutierten Befunde erachte er die Kriterien für das Vorliegen einer definitiven negativen Antwortverzerrung respektive Aggravation als erfüllt (S. 9 oben). Das Ausmass von tatsächlich vorliegenden Einschränkungen lasse sich nicht sicher festlegen (S. 9 Mitte).

4.9    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 27. September 2018 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/223/1-84), unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Abklärung durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.8). Dr. Z.___ führte aus, die verschiedenen Vorgutachter hätten teilweise sehr deutlich auf Diskrepanzen, Widersprüche, Aggravation bis zur Simulation hingewiesen, sich aber dennoch in der Lage gesehen, aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers eine Diagnose zu stellen und zur Leistungsfähigkeit Stellung zu nehmen (S. 75 Mitte). Auch in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung fänden sich viele Hinweise auf Diskrepanzen, Unklarheiten und Widersprüche. Die Beschwerdeschilderung bleibe insgesamt vage, unklar und der Beschwerdeführer habe jeweils ablehnend bis gereizt reagiert, wenn man nachgehakt habe (S. 75 unten). Im Rahmen der zusätzlich durchgeführten neuropsychologischen Abklärung hätten sich dann wieder viele und sehr eindeutige Hinweise auf eingeschränkte Mitwirkung gefunden (S. 76 oben). Der Beschwerdeführer habe gezielt eine sehr viel schlechtere Leistung gezeigt als dem tatsächlichen Leistungsniveau entspreche (S. 76 Mitte). Insgesamt heisse das aber, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zuverlässig seien und dass darum weder eine psychiatrische Diagnose gestellt noch zur Leistungsfähigkeit Stellung genommen werden könne. Es fänden sich in der ganzen Abklärung jedenfalls keine eindeutigen Hinweise dafür, dass ein schweres psychisches Leiden nach definierten Kriterien bestehen würde. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden und Auffälligkeiten seiner Vorstellung eines psychischen Leidens entsprechen würden. Das erkläre auch die Tatsache, dass in den Akten ganz unterschiedliche Diagnosen gestellt worden seien, teilweise in nur kurzen Abständen (S. 76 unten). Aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung könne keine psychiatrische Diagnose gestellt werden. Einschränkungen liessen sich darum nicht begründen (S. 81).


5.

5.1    Dr. sc. hum. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Zentrum J.___, führte im neuropsychologischen Gutachten vom 15. März 2021 (Urk. 33/4) aus, dass eine standardisierte neuropsychologische Testung mit normierten Testresultaten durchgeführt worden sei (S. 12 Mitte). Der Beschwerdeführer habe beide Teile des Symptomvalidierungstests mit Werten absolviert, die extrem weit unter denen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit erreicht würden (S. 13 Mitte; S. 23 oben). Die Zusammenstellung der Befunde der Leistungstests lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen (S. 15 Mitte; S. 19 oben). Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht interpretiert werden und lieferten wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Unter diesen Umständen bestehe andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzialdiagnostisch nicht festgestellt werden könnten (S. 15 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne wegen aggravierendem Verhalten aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden (S. 24). Als Ressource nannte Dr. C.___ seine Familie (S. 23 unten). Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren wie Migrationshintergrund, fehlende Sprachkenntnisse und langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (S. 25 Mitte).

5.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannte in seinem Gerichtsgutachten vom 17. März 2021 (Urk. 32) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 135 Ziff. 6.1):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

    Zudem nannte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 135 f. Ziff. 6.2):

- Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen

- spezifische (isolierte) Phobien (Klaustrophobie)

- aktenkundig rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig remittiert

- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch

    Dr. B.___ führte aus, dass die Kontaktaufnahme an beiden Untersuchungstagen einerseits durch die Sprachbarriere, andererseits durch die misstrauische Haltung des Beschwerdeführers kompliziert gewesen sei (S. 118 Mitte). Seine Angaben seien karg, vage und diffus gewesen; es habe alles im Rahmen eines direkten Interviews erfragt werden müssen (S. 119 unten). Die Stimmung sei an beiden Untersuchungstagen dysphorisch und gereizt gewesen, phasenweise leicht gedrückt, ohne durchgehende Depressivität. Inhaltlich sei der Beschwerdeführer auf somatoform anmutende Beschwerden, Schmerzen in den Oberarmen und Rückenschmerzen sowie Stimmenhören und dass er Sachen sehe, eingeengt; die diesbezüglichen Angaben seien vage und diffus gewesen (S. 120 oben). Während der gesamten Exploration seien erhebliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen aufgefallen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer trotz des Ausmasses der angegebenen Schmerzen nicht schmerzgequält gewirkt (S. 120 Mitte). Bis auf klaustrophobische (Vermeiden von kleinen Räumen) sowie agoraphobische Ängste (Vermeidung von grossen Menschenmassen und der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur zweiten Untersuchung angereist sei) bestünden keine weiteren Phobien (S. 121 unten). Vorgetragen worden seien Stimmenhören (Stimme eines Mannes), das Gefühl, von jemandem verfolgt zu werden, visuelle Halluzinationen (er sehe Sachen, die andere nicht sehen; S. 122 oben).

    Bei der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren handle es sich um eine leichtere Form der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Bei dieser Diagnose müsse der Psyche keine ursächliche Rolle für die Entstehung der Störung im Sinne eines Konflikts zugesprochen werden. Beim Beschwerdeführer bestünden neben der Persönlichkeitsakzentuierung erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren: Migrationshintergrund, keine berufliche Ausbildung, keine ausreichenden Sprachkenntnisse, langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, Probleme im familiären Umfeld (Erkrankung des Sohnes, Tod der Schwiegertochter), Alter sowie geringe ökonomische Stabilität (S. 171 unten). Der Schweregrad der Schmerzstörung werde als leicht beurteilt (S. 172 Mitte). Die Diagnose der narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszüge ergebe sich aus der aktuellen biografischen, familiären und sozialen Exploration (S. 173 Mitte). Die Diagnose einer depressiven Episode lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht stellen. Insbesondere habe im Rahmen der beiden Untersuchungstage keine durchgehend gedrückte Stimmung, kein Interessenverlust und kein verminderter Antrieb objektiviert werden können (S176 unten). Die im psychopathologischen Befund dokumentierte dysphorische, gereizte, phasenweise leicht gedrückte Stimmung sei einerseits Ausdruck seiner narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszüge, andererseits der Schmerzstörung (S. 177 oben).

    Die fachärztlich diagnostizierte paranoide Schizophrenie sei nicht nachvollziehbar (S. 179 Mitte). Die jahrelang durchgeführte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung müsse als nicht evidenzbasiert beurteilt werden, da die Behandler von einer falschen Diagnose ausgegangen seien. Die klassischen konservativen Versuche der Schmerzlinderung seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers gescheitert. Trotz des geltend gemachten Ausmasses und der Dauer der Schmerzen sowie der daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen, sowohl privat als auch beruflich, finde keine suffiziente Schmerzbehandlung statt (S. 180 Mitte). Die seit Jahren präsentierten Beschwerden könnten angesichts der sozio-familiären Lage als Symbol interpretiert werden für einen «überwältigenden Verlust des Wohlbefindens». Die Konflikte und Frustrationen des Beschwerdeführers würden in körperliche Symptome umgewandelt respektive äusserten sich durch undifferenzierte somatische Beschwerden, wie die geltend gemachten Schmerzen, die organisch nicht erklärbar seien (S. 180 unten).

    Die Präsentation einer erheblichen Behinderung («Ich kann überhaupt nicht arbeiten») stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher nicht plausibel. Die kritische Würdigung der vorliegenden Befunde ergebe ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild, weswegen nicht nur von einer Symptomausweitung, sondern einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen sei, wie dies in der Vergangenheit bereits durch mehrere Gutachter beschrieben worden sei (S. 183 Mitte). Aufgrund der ausgeprägten Aggravation könne die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur medizinisch-theoretisch erfolgen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist wie auch in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 5.95 Stunden pro Tag arbeitsfähig (70%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Rendement; S. 201 f.). Mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei er auch in der Vergangenheit nicht mehr als zu 30 % in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen (S. 202 oben). Gleichmässige Einschränkungen des Alltagsaktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen lägen nicht vor. Auch ein ausgewiesener Leidensdruck liege nicht vor. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Rentenaufhebung im Oktober 2012 nicht verändert. Er leide immer noch unter der gleichen Schmerzstörung (S. 205 unten). Die Diagnosen seien überwiegend wahrscheinlich unverändert geblieben. Es liege seit Jahren seit 2003 - eine chronische Schmerzstörung vor (S. 206 oben). Aufgrund einer nachgewiesenen Aggravation im Rahmen der Untersuchung sowie wiederholter Aggravation in der Vergangenheit seien die Angaben des Beschwerdeführers nicht verwertbar (S. 206 Mitte).


6.

6.1    Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Oktober 2012 bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. September 2019 in einem rentenbegründenden Ausmass verschlechtert hat.

6.2    Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom Oktober 2012 wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt. Daneben wurden akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert. Wesentliche somatische Diagnosen wurden nicht gestellt; eine organische Ursache der Schmerzen konnte nicht gefunden werden. Sowohl Dr. D.___ als auch Dr. E.___ attestierten dem Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. vorstehend E. 3).

6.3    In Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom September 2018 davon aus, dass die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruhe. Eine versicherte Gesundheitsschädigung falle somit ausser Betracht und ein Rentenanspruch sei ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf das schlüssige Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen sei und hielt fest, dass auf die erneute Begutachtung, also die second opinion von Dr. Z.___ vom 27. September 2018, klar nicht abgestellt werden dürfe (vgl. vorstehend E. 2.2).

6.4    Somit stellt sich vorab die Frage der Zulässigkeit der Einholung eines Zweitgutachtens.

    Am 26. April 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine medizinische Untersuchung (Psychiatrie) als notwendig erachtet werde, und schlug für die Begutachtung Dr. Z.___ vor (Urk. 7/208). Der Beschwerdeführer brachte in der Folge keine Einwendungen gegen die Begutachtung vor. Erst im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Einholung eines Zweitgutachtens von vornherein unzulässig gewesen sei („second opinion“). Dies vermag nicht zu überzeugen.

    Dr. Y.___ führte in seinem Gutachten aus, dass der Beschwerdeführer die Medikamente gemäss aktuellem Medikamentenspiegel nicht oder zumindest nicht regelmässig einnehme (vgl. vorstehend E. 4.4). RAD-Arzt I.___ hielt mit Stellungnahme vom 16. April 2018 fest, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___ weiterhin von einer paranoiden Schizophrenie und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Abklärung durch Dr. Y.___ im Jahr 2015 habe diese Diagnose nicht bestätigt werden können. Vielmehr sei Dr. Y.___ von einer schweren depressiven Episode ausgegangen. Um die aktuelle medizinische Situation adäquat zu beurteilen, werde aus versicherungsmedizinischer Sicht eine erneute psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. vorstehend E. 4.7).

    Demnach ergibt sich, dass im fraglichen Zeitpunkt verschiedene Diagnosen im Raum standen und auch die Medikamente nicht regelmässig eingenommen wurden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts ein weiteres Gutachten einholte, zumal das Gutachten von Dr. Y.___ in diesem Zeitpunkt bereits 2.5 Jahre zurück lag. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Ermessensspielraum des Versicherungsträgers in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Indem die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht eine erneute Begutachtung anordnete, bewegte sie sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums.

6.5    Angesichts der sehr unterschiedlichen Beurteilungen durch Dr. F.___, Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in Bezug auf Diagnosen, Arbeitsfähigkeit und Aggravation gab das hiesige Gericht schliesslich ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. B.___ in Auftrag (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2020, Urk. 15), welches am 17. März 2021 erstattet wurde (Urk. 32).

    Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 125 V 351 E. 3b/aa).

    Solche Abweichungsgründe liegen nicht vor. Das psychiatrische Gerichtsgutachten von Dr. B.___ vom 17. März 2021 unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. C.___ vom 15. März 2021 erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.5). Es setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt ist das Gutachten umfassend und vermag zu überzeugen.

    Die Beurteilung durch Dr. B.___ kann im Wesentlichen auch mit dem Vorgutachten von Dr. Z.___ vom September 2018 in Einklang gebracht werden. So kam auch Dr. Z.___ zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zuverlässig seien (vgl. vorstehend E. 4.9). Ebenso stimmen die neuropsychologischen Testungen durch Dr. A.___ und Dr. C.___ überein. Dr. A.___ ging insbesondere aufgrund auffälliger Resultate in den Beschwerdevalidierungstests von gezielter Manipulation und dem Vorliegen einer Aggravation aus (vgl. vorstehend E. 4.8). Dr. C.___ schloss aufgrund der Befunde der Leistungstests ebenfalls auf ein Aggravationsverhalten (vgl. vorstehend E. 5.1).

6.6    Dem Gerichtsgutachten von Dr. B.___ stehen insbesondere die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ sowie das Gutachten von Dr. Y.___ gegenüber. Dr. F.___ ging bei der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. vorstehend E. 4.2 und E. 4.6). Diese Diagnose wurde im März 2015 durch die Ärzte des Sanatoriums H.___ bestätigt (vgl. E. 4.3). Dr. Y.___ diagnostizierte eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und attestierte dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bis 50 % (vgl. vorstehend E. 4.4).

    Dr. B.___ hielt dazu fest, dass die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie sowie einer rezidivierenden depressiven Störung im Ausmass einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen nicht nachvollziehbar seien (Urk. 32 S. 206 oben). Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung sowie bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ habe weder eine depressive Symptomatik noch eine psychotische Störung vorgelegen (Urk. 32 S. 197 unten).

    Zur Beurteilung durch Dr. Y.___ gab Dr. B.___ an, dass die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen aufgrund der im Gutachten beschriebenen Symptomatik nicht nachvollziehbar sei. Gewöhnlich würden die Betroffenen im Rahmen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen einen depressiven Wahn entwickeln, entsprechend den depressiven Denkinhalten als Schuldwahn, Verarmungswahn, Minderwertigkeitswahn, nihilistischer Wahn oder hypochondrischer Wahn (Urk. 32 S. 193 f.). Nur gelegentlich komme es auch zum parathymen, inkongruenten Wahn, meist als Verfolgungswahn, bei dem der Betroffene sich beobachtet wähne. Auch hier sei meist eine Beziehung zu typisch depressiven Denkinhalten nachweisbar, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen die durch den Gutachter beurteilte Teilarbeitsfähigkeit von 40-50 % nicht nachvollziehbar erscheine. Zudem habe Dr. Y.___ die Durchführung von entsprechenden Symptomvalidierungsverfahren versäumt (Urk. 32 S. 194 oben).

    Zur Diagnose einer Schizophrenie führte Dr. B.___ aus, dass an beiden Untersuchungstagen keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen und auch keine Ich-Störungen feststellbar gewesen seien. Auch hätten keine Hinweise für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen bestanden. Die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Wahrnehmungsstörungen lägen im rein Subjektiven und könnten nicht objektiviert werden. Aufgrund einer nachgewiesenen Aggravation seien die Angaben des Beschwerdeführers betreffend Wahrnehmungsstörungen nicht verwertbar. Ein halluzinatorisches Erleben sei häufig aus der Verhaltensbeobachtung zu erkennen, was beim Beschwerdeführer nicht habe konstatiert werden können (Urk. 32 S. 199 Mitte). Beim Beschwerdeführer liege keine paranoide Schizophrenie vor, weswegen es auch nicht verwundere, dass sich die geltend gemachten Beschwerden unter der psychopharmakologischen Behandlung nicht verbessert hätten und diese inzwischen abgesetzt worden sei (Urk. 32 S. 200 oben).

    Insgesamt vermögen die Einschätzungen von Dr. F.___ und Dr. Y.___ das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

6.7    Nach dem Gesagten kann in Bezug auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom März 2021 abgestellt werden. Demnach besteht beim Beschwerdeführer – bei der Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren – eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

    Dr. B.___ hielt fest, dass die Diagnosen überwiegend wahrscheinlich unverändert geblieben seien. Es liege seit Jahren - seit 2003 - eine chronische Schmerzstörung vor (vgl. vorstehend E. 5.2).

6.8    Im Zeitpunkt der Aufhebung der Invalidenrente wurde die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt (vgl. vorstehend E. 6.2). Dazu führte Dr. B.___ aus, dass die differentialdiagnostisch erwogene Entität im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne. Insbesondere fehle beim Beschwerdeführer mit Verweis auf die Angaben in den Akten und in der aktuellen Exploration das gemäss ICD-10-Kriterien geforderte Charakteristikum im Sinne einer wiederholten Darbietung körperlicher Symptome in Verbindung mit hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen trotz wiederholter negativer Ergebnisse und Versicherung der Ärzte, dass die Symptome nicht körperlich begründbar seien (Urk. 32 S. 171 oben). Bei der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, handle es sich um eine leichtere Form der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 32 S. 171 unten).

    Dr. B.___ hielt weiter fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenaufhebung im Oktober 2012 nicht verändert habe. Er leide immer noch unter der gleichen Schmerzstörung (vgl. vorstehend E. 5.2). Soweit in der Zwischenzeit verschiedene andere Diagnosen gestellt wurden insbesondere Schizophrenie sowie rezidivierende depressive Störung mit psychotischen Symptomen -, wurden diese durch Dr. B.___ entkräftet (vgl. vorstehend E. 6.6).

    Im Übrigen ist festzuhalten, dass nicht die Diagnose massgebend ist, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Soweit dem Beschwerdeführer nun eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde - im Oktober 2012 wurde noch von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen - handelt es sich lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. So hielt Dr. B.___ fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch in der Vergangenheit nicht mehr als zu 30 % in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei (vgl. vorstehend E. 5.2). Zu bemerken ist, dass in der aktuellen Beurteilung die Aggravation berücksichtigt wurde. Zu den im Jahr 2012 massgebenden Beurteilungen durch Dr. D.___ und Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) hielt Dr. B.___ indessen fest, dass es diese versäumt hätten, aufgrund der Aggravation entsprechende Symptomvalidierungsverfahren durchzuführen und eine neuropsychologische Untersuchung zu veranlassen (Urk. 32 S. 190 Mitte und S. 191 Mitte).

    Objektiv betrachtet hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers somit seit 2012 nicht in relevanter Weise verändert und die (divergente) Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. B.___ stellt lediglich eine andere Beurteilung des gleichgebliebenen Sachverhalts dar.

6.9    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt. Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, weshalb eine weitere Anspruchsprüfung entfällt.

    Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


7.

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Da diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler zu gewähren.

7.2    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    In Bezug auf die Frage nach der Kostentragung des Gerichtsgutachtens (psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 15./17. März 2021, vorstehend E. 5, Urk. 34-35; Laborkosten, Urk. 25; Dolmetscherkosten, Urk. 29-31) in der Höhe von Fr. 10'138.05 ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Abklärungskosten der Verwaltung auferlegt werden können, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Das Gericht gelangte mit Beschluss vom 4. Juni 2020 (Urk. 15) zum Schluss, aufgrund der vorliegenden Akten lasse sich nicht feststellen, ob das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht verneint worden sei. Insgesamt bestünden aufgrund der Akten Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. Z.___, zumal das Vorliegen einer allfälligen Aggravation zuvor weder im Gutachten von Dr. Y.___ noch in den Stellungnahmen im Rahmen des Feststellungsblattes ein Thema gewesen war. Durch Dr. Z.___ nicht beantwortet wurde in der Folge auch die im Rahmen der Neuanmeldung entscheidende Frage nach der Veränderung des Gesundheitszustandes, während Dr. Y.___ von einer leichten Verbesserung ausgegangen war. Damit lagen unterschiedliche Beurteilungen vor, und die Beschwerdegegnerin stellte auf das Gutachten von Dr. Z.___ ab, obwohl dieses angesichts der übrigen Aktenlage nicht zu überzeugen vermochte und wesentliche Fragen nicht beantwortete.

    Mithin liess sich wegen der Verletzung der Abklärungspflicht durch die Verwaltung nicht feststellen, ob die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zu Recht verneint worden waren. Demnach sind die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von insgesamt Fr. 10'138.05 (Urk. 26, 29-31, 3435) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.4    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Mit Honorarnote vom 24. Juni 2021 machte Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler einen Aufwand von insgesamt 20.26 Stunden und Barauslagen von Fr. 224.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 44), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin somit mit Fr. 5'042.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.5    Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 8. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 10'138.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu ersetzen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird mit Fr. 5'042.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensNeuenschwander-Erni