Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00707
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 30. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___, Mechaniker mit Fähigkeitsausweis (Urk. 8/1/3) und zuletzt als Flugzeugmechaniker bei Y.___ in Z.___ tätig, meldete sich am 15. Februar 2014 unter Hinweis auf eine Diskopathie Höhe L4/5 und L5/S1 mit Osteochondrose, eine Diskusprotrusion L4/5 sowie eine Diskushernie L5/S1 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Am 12. Mai 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Zeit vom 1. September 2014 bis 30. April 2015 eine halbe Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/37-38). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Nachdem das Arbeitspensum per 1. Dezember 2015 auf 70 % reduziert worden war (Urk. 8/50), meldete sich der Versicherte am 21. Mai 2017 unter Verweis auf eine Psoriasis-Arthritis erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/47). Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und informierte den Versicherten am 31. Oktober 2017 über die Gewährung von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche vom 31. Oktober 2017 bis 30. April 2018 durch die A.___ (Urk. 8/60). Dies, nachdem das Arbeitsverhältnis per Juni 2017 aufgelöst worden war (Urk. 8/17). Mit Mitteilung vom 6. Juli 2018 (Urk. 8/68) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da eine Integration in den Arbeitsmarkt trotz Bemühungen und Unterstützung seit September 2017 nicht gelungen sei. Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2019 (Urk. 8/85) stellte die IVStelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 18. Februar 2019 Einwand (Urk. 8/86, Urk. 8/89, Urk. 8/99) erhob. Am 6. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. September 2019 aufzuheben und ihm ab November 2017 eine Dreiviertelsrente und ab Februar 2019 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der notwendigen Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch verfüge (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2019 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. Januar 2020 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen (Urk. 11/1-3) ein, was der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG)).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 6. September 2019 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit September 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Zudem könne den Krankentaggeldakten vom November 2015 entnommen werden, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei davon auszugehen, dass seither eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenauschliessender Invaliditätsgrad von 38 % (S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 12. Mai 2016 derart verschlechtert, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch im Umfang von 50 % zumutbar sei. Auf die Beurteilung des RAD-Arztes könne wegen erheblicher Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden, vielmehr sei die fachärztliche Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, relevant, welcher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgehe (S. 9 Ziff. 15).
2.3 Vorliegend ist die Frage zu klären, ob sich der massgebliche Sachverhalt, welcher der Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 8/38) zugrunde lag, bis zur angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung 12. Mai 2016 (Urk. 8/38) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt:
3.2
3.2.1 Dr. med. C.___, Oberärtzin Rheumatologie, D.___, führte in ihrem Bericht vom 12. August 2014 (Urk. 8/29/6-7) folgende Diagnosen auf (S. 1):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom seit zirka 2008 mit/bei:
- degenerativen Veränderungen (Osteochondrosen L4/5, L5/S1, Facettengelenksarthrosen L3/4 bis S1), Diskusprotrusion mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts parazentral, foramineller Enge rechts
- CT-gesteuertem Nervenwurzelblock S1 links am 27. November 2013: leichte Schmerzregredienz
- keine SIG-Arthritis, subtile SIG-Arthrose (MRI SIG 10. Juni 2014)
- M54.5 Kreuzschmerz
- rechtsbetonte inguinale Schmerzen mit/bei:
- klinisch Impingement-Symptomatik
- M25.8 sonstigen näher bezeichneten Gelenkkrankheiten: Knöchel und Fuss (Fusswurzel, Mittelfuss, Zehen, Sprunggelenk, sonstige Gelenke des Fusses)
- Polyarthralgien der Knie- und Fussgelenke, Differenzialdiagnose (DD): mechanisch-entzündlich, EM Ende 2013
- leichte Knick-/Spreizfussstellung
- Spreizfussstellung mit Weichteilschwellung Metatarsale V-Köpfchen, subtile degenerative Veränderungen MTP I beidseitig (Röntgen Füsse dp 3. Juli 2014)
- Parvovirus lgG positiv, lgM negativ, EBV lgG positiv, lgM negativ, Quantiferon-Test sowie Urin Testung auf PCR, Gonokokken und Chlamydia trachomatis negativ, Cytomegalie-Virus negativ, TSH, ANA, Anti-CCP, Rheumafaktor, HLA B27 negativ, unauffällige humorale Entzündungswerte, Hepatitis B-, C- und HIV-Serologie unauffällig (5-7/2014)
Die Ärztin hielt fest, dass sie kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt habe, der Beschwerdeführer aber am 2. Juni 2014 schmerzbedingt über eine 50%ige Arbeitstätigkeit berichtete habe. Ob die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Heavy Maintenance A&P bestehen bleibe, sei aktuell nicht beurteilbar. Der Beschwerdeführer werde nach Abschluss aller noch ausstehenden Abklärungen einen neuen Besprechungstermin, auch zur Festlegung der möglichen Arbeitstätigkeit, vereinbaren. Aktuell bestünden aufgrund der Leisten- und Rückenschmerzen Einschränkungen bei körperlich schwerer Arbeit inklusive längerem Stehen, schwerem Heben und Arbeiten in Zwangspositionen (S. 2).
3.2.2 PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt/Stv. Leiter Hüft- und Beckenchirurgie, und Dr. med. F.__, Assistenzarzt Orthopädie, D.___, stellten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2014 zusätzlich zu den von Dr. C.___ aufgeführten (E. 3.2.1 hievor) folgende Diagnosen (Urk. 8/19/12-13 S. 1):
- asymptomatische Gelenksdegeneration Hüfte rechts mit/bei:
- anteriorem Labrumriss mit paralaparalem Ganglion
- Hüftinfiltration rechts am 19. August 2014: nur minime Schmerzreduktion von 6/10 auf 4/10, nicht anhaltend
- intermittierende Stuhlunregelmässigkeiten, DD: NSAR
- Calprotektin 52.2 μg/g (Norm unter 50)
- Antitransglutaminase lgA, Antigliadine-Antikörper negativ
- Müdigkeit seit zirka Anfang 2014
- aktuell regredient
Die Ärzte interpretierten die Hüftinfiltration rechts als negativ, weshalb die rechte Hüfte trotz degenerativer Veränderungen bei suboptimaler Anatomie nicht für die Beschwerden verantwortlich sei. Die seinerzeit durchgeführte Facettengelenksinfiltration habe eine deutliche, wenn auch nur kurz anhaltende Besserung, auch der Leistenbeschwerden, gebracht. Von hüftchirurgischer Seite könne somit keine Verbesserung der Situation erzielt werden (S. 2).
3.2.3 Der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 8/31/22-23) folgende Diagnosen (S. 1):
- Polyarthralgien unklarer Genese
- aktuell Schwellung OSG links
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- chronische Inguinalschmerzen rechts
- Labrumläsion im MRI
Dr. B.___ hielt fest, dass es laborchemisch keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung gebe, anamnestisch jedoch die nächtlichen Rückenschmerzen, Besserung der Schmerzen nach Bewegung (zumindest am Morgen), Morgensteifigkeit, starke Müdigkeit/Fatigue und die Polyarthralgien mit OSG-Schwellung links deutlich für eine Spondarthropathie sprächen (S. 2).
3.2.4 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. G.___, wies am 18. Juni 2015 auf weiterhin konstante Schmerzen wechselnder Ausprägung hin und attestierte ab 13. April 2015 eine 40%ige, ab 11. Mai 2015 eine 30%ige und vom 1. bis 6. Juni 2015 - aufgrund eines viralen Infekts – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aktuell stelle die 70%ige Arbeitsfähigkeit die oberste Grenze dar, und sei gemäss Beschwerdeführer gerade knapp möglich (Urk. 8/31/19-20 S. 1 Ziff. 3.1).
Im Weiteren berichtete der Hausarzt von einer belastungsabhängigen Schmerzzunahme bis hin zum invalidisierenden Dauerschmerz mit nur partiellem Ansprechen auf Analgetika, einer eingeschränkten Beweglichkeit, Müdigkeit und teilweisen Schlafstörungen (S. 2 Ziff. 5.1).
Med. pract. G.___ wies schliesslich darauf hin, dass alle vom Arbeitgeber möglichen Anpassungen der Tätigkeit (wechselnd Büro/Mechaniker, Aufteilung der Arbeitszeit) ergriffen worden seien (S. 2 Ziff. 5.4).
3.2.5 RAD-Arzt pract. med. H.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, stellte am 26. Januar 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32/4):
- Diskushernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 links
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Polyarthralgien unklarer Genese
Das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit als Flugzeugmechaniker (ohne Arbeitsplatzanpassung) übersteige mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, wobei jedoch keine detaillierten Angaben zum Anforderungsprofil vorlägen. Mit Bezug auf das Belastungsprofil kämen sehr leichte bis leichte überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben/Tragen von schweren Lasten und ohne Verrichtungen in die Wirbelsäule belastenden Zwangshaltungen in Frage. Betreffend die Höhe und den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne ab Beginn der dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen im September 2013 mit dem Krankentaggeldversicherer koordiniert werden. Ab Mai 2015 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, dies weiterhin als Flugzeugmechaniker, wobei dem Bericht des Hausarztes vom 18. Juni 2015 (vgl. E. 3.2.4 hievor) zu entnehmen sei, dass eine Anpassung des Arbeitsplatzes stattgefunden habe. In einer ideal angepassten Tätigkeit sei ab Mai 2015 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.
4.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2019 (Urk. 2) lag folgender medizinischer Sachverhalt vor:
4.2
4.2.1 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 18. Juli 2018 (Urk. 8/74/1-6) als Diagnose eine Psoriasis mit Spondylarthropathie und ging für leichte körperliche Tätigkeiten (Büro) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Er wies auf eine OSG-Schwellung links sowie eine Beweglichkeitseinschränkung der LWS links im Umfang von 2/3 hin. Als Funktionseinschränkungen nannte er eine fehlende körperliche Belastbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie eine Müdigkeit (S. 2 ff. Ziff. 1.3, Ziff. 2.1, Ziff. 2.4, Ziff. 3.4).
Am 18. August 2018 (Urk. 8/78) äusserte sich Dr. B.___ - auf Nachfrage des RAD (Urk. 8/84/3) - zur Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und hielt fest, dass es seit Mitte Juli 2017 zu einer Zunahme der Gelenksschmerzen sowie einer vermehrt reduzierten Belastbarkeit gekommen sei. Zusätzlich liege ein chronic fatigue syndrome vor. Als funktionelle Einschränkungen nannte er eine reduzierte Belastbarkeit, eine schnelle Erschöpfbarkeit sowie eine Konzentrationsschwäche, wobei der Beschwerdeführer nicht lange sitzen oder stehen könne sowie an Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen leide. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht mehr als 50 % arbeitsfähig.
4.2.2 RAD-Arzt med. pract. H.___ nannte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2018 (Urk. 8/84/4-5) als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis-Spondylarthropathie. Er führte aus, es lägen verschiedene Berichte von Dr. B.___ aus den Jahren 2017 und 2018 vor, wobei sich der behandelnde Rheumatologe im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Schmerzen, Müdigkeit, Fatigue, Konzentrationsschwäche) abstütze. Eine eigentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit objektiv nachvollziehbaren Befunden sei in den Berichten nicht ausgewiesen. Dr. B.___ sei bereits in seiner Berichterstattung im Jahre 2015 nur von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (wobei der Beschwerdeführer bis 2017 nachweislich in einem 70 %-Pensum tätig gewesen sei) ausgegangen. Gleiches gelte auch für das Jahr 2018. Somit werde durch den Rheumatologen aktuell im Vergleich zu 2015 eine unveränderte Arbeitsfähigkeit/funktionelle Leistungsfähigkeit attestiert. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht seit 2015 keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Der RAD-Arzt hielt weiter fest, dass das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit als Schreiner/Flugzeugmechaniker die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers übersteige, die zuletzt ausgeübte angepasste Tätigkeit (Bürotätigkeit) jedoch weiterhin möglich sei. Somit bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % respektive in der zuletzt angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
Am 13. August 2019 äusserte sich med. pract. H.___ erneut zum medizinischen Sachverhalt und hielt fest, der Einwand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/99 S. 4) sei richtig, dass Dr. B.___ im Jahre 2015 keine explizite Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch im damaligen Zeitpunkt gestützt auf die Akten des Krankentaggeldversicherers (vgl. Urk. 8/31/11-12) durch den Hausarzt und die behandelnde I.___Rheumatologin als zu 50 % arbeitsunfähig eingeschätzt worden. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass damals auch Dr. B.___ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei. Damit liege im Vergleich zum aktuellen Zeitpunkt eine unveränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (50 % Arbeitsfähigkeit) vor. Somit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass es seit 2015 nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands gekommen sei (Urk. 8/103/3).
5.
5.1 RAD-Arzt med. pract. H.___ verneinte das Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 12. Mai 2016 (Urk. 8/38) am 2. November 2018 zunächst damit, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. B.___ bereits in seiner Berichterstattung im Jahre 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei (vgl. E. 4.2.2 hievor). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht, da Dr. B.___ in seinem einzigen aktenkundigen und vor Mai 2016 verfassten Bericht vom 24. März 2015 (Urk. 8/31/22-23) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte. Dies anerkannte denn auch med. pract. H.___, hielt er doch in seiner zweiten Stellungnahme vom 18. August 2018 – unter Hinweis auf den Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 8/99 S. 4) – fest, dass Dr. B.___ am 24. März 2015 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen habe (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Ebenso wenig ist die vom RAD-Arzt unter Hinweis auf die Taggeldkarten des Krankentaggeldversicherers (vgl. Urk. 8/31/4-12) anschliessend vorgebrachte Begründung nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei vom Hausarzt und der behandelnden Rheumatologin des I.___ über einen längeren Zeitraum zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht davon auszugehen sei, dass auch gemäss Dr. B.___ im Jahre 2015 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (vgl. E.4.2.2 hievor). Aus dem Umstand, dass der Hausarzt und die Ärzte vom I.___/D.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, kann nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass Dr. B.___ ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging.
Nach dem Gesagten ist die RAD-Einschätzung vom 2. November 2018 und 13. August 2019 nicht plausibel, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung nicht darauf abstützen durfte.
5.2 In den Akten finden sich sodann keine fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend eine allfällige Verschlechterung respektive die Arbeitsfähigkeit erlauben. Die von Dr. B.___ in seinen Berichten vom 29. Juni 2017, 18. Juli 2018 und 18. August 2018 statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist nicht vollends nachvollziehbar, da diesbezüglich eine Begründung fehlt (Urk. 8/54 S. 2 f., Urk. 8/74/1-6 S. 2 ff.) respektive nicht in rechtsgenügender Weise dargelegt wird, wie sich die erwähnten funktionellen Einschränkungen (nicht langes Sitzen/Stehen, Konzentrations-/Aufmerksamkeitsstörungen) konkret auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken (Urk. 8/78). Davon abgesehen mangelt es an eingehenden Angaben betreffend die konkrete Natur und den Umfang der Veränderung des Gesundheitszustands. Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
5.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hernach wird sie über die Rentenfrage neu zu entscheiden haben. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen betreffend den Einkommensvergleich (vgl. Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 18 ff.). Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais