Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00708


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 7. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, meldete sich am 13. Dezember 2004 unter Hinweis auf seit dem Jahr 1992 bestehende psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10 Ziff. 7.3 und Ziff. 7.5.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 10. August und 9. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente ab August 2005 zu (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51).

    Am 19. April 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/69).

1.2    Nach Eingang eines am 5. Mai 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/91) holte die IV-Stelle unter anderem beim PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Neuropsychologin Dr. phil. Z.___, A.___, ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten ein, das am 5. Juli 2018 erstattet wurde (Urk. 7/108). Die IV-Stelle nahm sodann Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/122) vor, welche per 21. Mai 2019 abgebrochen wurden, da sich der Versicherte hierzu nicht in der Lage fühlte (Urk. 7/121).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/125; Urk. 7/126) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 2019 die bisher ausgerichtete Rente ein (Urk. 7/128 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 9. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2020 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8). Am 20. Januar 2020 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer eine weitere medizinische Stellungnahme (Urk. 11) ein.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Einstellung der bisherigen Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachten massiv verbessert habe und sowohl in der bisherigen als auch in jeder angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Rentenzusprache sei gestützt auf ein Gutachten der integrierten Psychiatrie B.___ erfolgt, worin von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen worden sei. Es sei damit von einer klaren Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich auch ohne wesentliche Medikation oder Zuhilfenahme von Alkohol psychisch zu stabilisieren. Sein Leidensdruck sei geringer. Sodann bestehe sowohl aus psychiatrischer als auch aus neuropsychologischer Sicht ein klarer Hinweis auf bewusstseinsnahes Verdeutlichungsverhalten und eine sehr wahrscheinliche Aggravation der Beschwerden. Ein im Revisionsverfahren erstmalig gezeigtes Aggravationsverhalten stelle nach Rechtsprechung eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung und damit einen weiteren Revisionsgrund dar. Berufliche Massnahmen seien in Form einer Potenzialabklärung durchgeführt worden, hätten aber aufgrund von mangelnder Mitwirkung und Demotivation des Beschwerdeführers abgebrochen werden müssen (S. 1 ff.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich bei der Beurteilung im Gutachten des A.___ lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes handle und auch sonst kein Revisionsgrund vorliege. Sofern von einem Revisionsgrund ausgegangen werde, sei dem Gutachten keinen Beweiswert zuzusprechen (S. 8 Ziff. 11-13). Bereits in den früheren Gutachten sei die Einordnung des Beschwerdebildes in eine ICD-10-Diagnose als schwierig erachtet worden. Trotzdem seien die Fachärzte übereinstimmend von einem Leiden von Krankheitswert und davon ausgegangen, dass nur noch eine geringe verwertbare Arbeitsfähigkeit für den ersten Arbeitsmarkt vorliege (S. 4 f. Ziff. 3). Darüber hinaus habe der psychiatrische Gutachter die wichtige Frage, ob das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswerte psychische Störung zurückzuführen sei, ungeklärt gelassen. Bei einer mehrfach fachärztlich vordiagnostizierten Hebephrenie sei zumindest die Diskussion dieser Frage unerlässlich (S. 5 Ziff. 4). Auf die Ergebnisse und Schlussfolgerungen des neuropsychologischen Untersuchungsberichts von Dr. Z.___ könne nicht abgestellt werden. So sei von der den Beschwerdeführer wegen Diabetes behandelnden Ärztin eine Atrophie der rechten Hand festgestellt worden, und seine geäusserten Sehschwierigkeiten seien mit der Diagnose grauer Star erklärbar. Sein behandelnder Psychiater schätze ihn als funktionellen Analphabeten ein, und es habe weiter eine Sprachbarriere bestanden, welche Umstände allesamt zu einer Verfälschung der testpsychologischen Untersuchungsergebnisse geführt haben könnten (S. 5 f. Ziff. 5). Zudem sei er auch von der zuständigen Eingliederungsperson als psychisch und physisch krank eingeschätzt worden (S. 6 Ziff. 6). Dass er seine Medikamente nur unzureichend einnehme, stelle keinen Revisionsgrund dar. Bereits im Gutachten aus dem Jahr 2005 sei ausgeführt worden, dass seine Medikamentencompliance schlecht gewesen sei. Sein Leidensdruck komme vielmehr durch die Inanspruchnahme der ambulanten Behandlung zum Ausdruck (S. 6 f. Ziff. 7). Ebenso wenig stelle der Umstand, dass er in den Jahren 2014 bis 2016 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, einen Revisionsgrund dar, da sich die massgebenden erwerblichen Verhältnisse in revisionsrelevanter Weise nicht verändert hätten (S. 7 Ziff. 8). Es habe auch keine Anpassung und Angewöhnung an seine Leiden bei unverändertem medizinischem Sachverhalt stattgefunden. Da im versicherten Lohn auch die Pauschalentschädigungen und Fahrzeugspesen für die Autofahrten enthalten gewesen seien, habe seine Tätigkeit für die C.___ AG beziehungsweise die Entlöhnung einem 30 % Pensum entsprochen (S. 7 Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.


3.

3.1    Da im Rahmen der im Mai 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/63) mit am 19. April 2011 (Urk. 7/69) erfolgter Bestätigung der unveränderten Invalidenrente keine eingehende materielle Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen wurde, indem lediglich ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___, Oberarzt, psychiatrische Klinik E.___, vom 7. März 2011 (Urk. 7/67) eingeholt wurde, ist als Vergleichszeitpunkt, ob eine revisionsrelevante Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, auf die erstmalige Rentenzusprache abzustellen (vorstehend E. 1.6-7). Diese basierte in medizinischer Hinsicht auf der Einschätzung der Gutachter der B.___ vom 27. März 2006 (Urk. 7/30, Urk. 7/32/4).

3.2    Med. pract. F.___, leitender Arzt, und lic. phil. G.___, Psychologin FSP, B.___, erstatteten am 27. März 2006 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/30). Die Gutachter führten aus, dass wenn man die Symptomatik und den bisherigen Störungsverlauf zusammenfasse, vieles dafürspreche, dass ein chronischer Verlauf einer schizophrenen Erkrankung vorliege. Zwar sei das Erkrankungsalter untypisch, jedoch passe das Symptombild sehr gut zu einer Hebephrenie (ICD-10 F20.10, S. 9 unten). Ihrer Einschätzung nach sei der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Die gegenwärtige sozialpsychiatrische Begleitung sowie die medikamentöse Behandlung sollten fortgeführt werden. Die Integration in einer geschützten Werkstatt könnte vielleicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag besser strukturiere und sozial nicht völlig ins Abseits gerate. In Anbetracht des bisherigen Verlaufes müsse man davon ausgehen, dass es sich nicht um eine vorübergehende Symptomatik, sondern um ein chronisches Leiden handle. Die Prognose sei eher ungünstig. Über die tatsächlichen Fähigkeiten und Defizite beim Arbeiten könnte wohl erst der Einsatz in einer geschützten Werkstatt Auskunft geben (S. 10 oben).

    Die Gutachter führten aus, dass obwohl der Beschwerdeführer in seinem Affekt unangemessen kindlich-heiter wirke, eine gewisse Desorientierung spürbar sei. Es seien keine Anzeichen einer depressiven Störung feststellbar, und ein Leidensdruck sei nicht zu spüren. Es zeigten sich jedoch formale und inhaltliche Denkstörungen, Gedächtnisprobleme, unlogische bis bizarre Gedankengänge, Desinhibition der Mimik und eine unangemessene Affektivität sowie ein unangemessenes Verhalten (S. 7 Mitte). Der Beschwerdeführer habe etliche wahnhafte Äusserungen getätigt (S. 9 unten). Die früher gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne heute nicht mehr bestätigt werden. Es fehle die entsprechende störungsspezifische Symptomatik. Es werde auch nicht davon ausgegangen, dass eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliege. Die Angaben beziehungsweise Informationen über das traumatisierende Ereignis seien ausserdem ziemlich ungenau (S. 9 Mitte).


4.

4.1    Anlässlich der im Mai 2017 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/90-91) gingen die folgenden wesentlichen medizinischen Berichte ein:

4.2    Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 31. August 2017 (Urk. 7/95) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahrzehnten bestehende hebephrene Schizophrenie (ICD-10 F20.1, Ziff. 1.2). Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 14. Januar 2010 monatlich bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 4. August 2017 erfolgt (Ziff. 3.1). Infolge seiner chronischen schizophrenen Erkrankung sei der Beschwerdeführer bleibend zu 100 % erwerbsunfähig (Ziff. 2.1).

    Gegenüber dem letzten Bericht vom 7. März 2011 habe sich keinerlei Veränderung des Befindens, insbesondere keine Verbesserung ergeben. Nach wie vor zeige der Patient eine deutliche Symptomatik einer hebephrenen Schizophrenie mit anhaltender affektiver Verflachung und Oberflächlichkeit des Affektes. Sein Verhalten sei ziellos und unzusammenhängend. Seine Persönlichkeit sei massiv verändert, jedoch stehe dem eine unbeschwerte Oberflächlichkeit gegenüber. Daneben bestünden auch diskrete positive Symptome wie akustische Halluzinationen, höhere Geräusche, Klatschen oder ein Gemurmel oder Geschrei wie in einem Fussballstadion (Ziff. 1.3). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht (Ziff. 4.2). Die Motivation beim Patienten beurteile er als gering (Ziff. 4.3).

4.3    Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/123/4) aus, dass aufgrund der von Dr. D.___ genannten Einschränkungen, insbesondere der kognitiven Beeinträchtigungen, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Autokurier mit eigenem Auto nicht wirklich vorstellbar sei. Offenbar sei auch keine Fahreignungsabklärung durchgeführt worden, die aufgrund der Diagnose und der antipsychotischen Medikation eigentlich hätte durchgeführt werden sollen. Insgesamt sei es fraglich, ob die Medikamente eingenommen würden und ob die Diagnose überhaupt stimme. Die Diagnosestellung einer hebephrenen Schizophrenie im Alter von über vierzig Jahren sei ungewöhnlich, vor allem auch in Anbetracht dessen, dass der Versicherte im Sicherheitsdienst des Aussenministeriums (Bosnien) eine Ausbildung gemacht und später als Polizist gearbeitet habe. Zur Klärung der Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werde die Durchführung eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie, Neuropsychologie) empfohlen.

4.4    PD Dr. Y.___, A.___, erstattete am 5. Juli 2018 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 7/108/1-42).
PD Dr. Y.___ führte aus, dass wohl vorrangig eine bewusstseinsnahe Darstellung grober und gröbster Beeinträchtigungen und der Angabe einer reduzierten Arbeitsfähigkeit bestehe, ohne ein konsistentes Bild einer psychischen krankheitswertigen Störung nach den Kriterien der ICD-10 Kapitel F (S. 32 unten f.).

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter vermöge der Beschwerdeführer mangels sicheren Nachweises irgendeiner gravierenden psychischen Störung in einem Pensum von 100 % zu arbeiten (S. 39 Ziff. 8.1.1). Eine Einschränkung der Leistung während der Anwesenheitszeit bestehe nicht (S. 39 Ziff. 8.1.2). PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer die verordneten Medikamente nicht beziehungsweise nach eigenem Gutdünken einnehme. Er konsumiere derzeit keine Drogen einschliesslich Alkohol, so dass offenbar eine ausreichende psychische Stabilität ohne entsprechende Applikation von Substanzen aus dem Bereich der Psychopharmakotherapie möglich sei. Grundsätzlich sei eine strukturierte Unterstützung bei einer Arbeitstätigkeit wünschenswert, angesichts der grob auffälligen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers werde die praktische Durchführung einer solchen Unterstützung möglicherweise schwierig sein (S. 41 oben).

    PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, etwa 10 % bis 15 % als Kurier in einer Firma gearbeitet zu haben. Er habe die Arbeit zu Fuss ausgeübt. Er erhalte seit zwölf Jahren eine volle Rente wegen einer Schizophrenie. Er höre zum Beispiel Stimmen, könne das aber nicht genau beschreiben.
PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer häufiger aufgestanden und wild mit den Armen gestikuliert und die Augen verdreht habe. Er habe angegeben, dass wenn die Stimmen auftreten würden, er Trimipramin einnehmen würde, worauf hin die Stimmen sofort verschwänden (S. 35 Mitte). Sie würden drei- bis viermal am Tag für etwa eine Viertel- bis Halbstunde auftreten. Gleichzeitig mit den Stimmen sehe er Bilder von tierischen Fratzen vor sich, die sehr eklig seien. PD Dr. Y.___ führte aus, er habe während des Untersuchungsgespräches vorsichtig versucht, das Wesen des Erlebens des Stimmenhörens näher zu erfassen. Der Beschwerdeführer sei dann regelmässig ausgewichen und habe angegeben, dass es wohl gleichzeitig sechs oder sieben Stimmen seien, die sagen würden, man käme, um ihn zu vernichten, und er sei an allem Schuld. Diese Stimmen befänden sich irgendwo im Raum (S. 35 unten f.). Regelmässig bei Ansprache dieses Themas habe der Beschwerdeführer Gestik und Mimik in sehr lebhafter, zum Teil clownesker Weise genutzt. Wenn das Wetter schön sei, höre er weniger Stimmen. Ausserdem habe er das Gefühl, sein Kopf sei gross und leer wie ein Fussballstadion (S. 36 oben).

    PD Dr. Y.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer durchgehend fahrig gewirkt, aber insgesamt konsistent gesprochen habe. Es hätten weder ein Vorbeireden noch Neologismen, Zerfahrenheit oder sonstige, gegebenenfalls schizophrenietypische Zeichen einer Denkstörung bestanden. Er habe sich auch distanzlos gegenüber dem Dolmetscher gezeigt. Insgesamt sei der Eindruck einer möglichen Persönlichkeitsakzentuierung und eines deutlich situationsinadäquaten Verhaltens entstanden, wobei nicht nur klinisch, sondern auch nach den Ergebnissen der testpsychologischen Befunde, insbesondere auch des SFSS-Tests, eine erhebliche Beschwerdeverdeutlichungstendenz festzustellen sei. Der neuropsychologische Untersuchungsbericht spreche hier ebenfalls eine deutliche Sprache (S. 37 oben).

    PD Dr. Y.___ führte aus, dass sich differenzialdiagnostisch angesichts der Festlegungen in der Vergangenheit erhebliche Schwierigkeiten ergäben. Zunächst könne formal die Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie beim Beschwerdeführer nicht gestellt werden (S. 37 Mitte). Weder klinisch noch testpsychologisch hätten sich klare Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung ergeben (S. 38 Mitte).

4.5    Dr. phil. Z.___ führte nach durchgeführter neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. April 2018 in ihrem Bericht vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/108/43-49) aus, dass aufgrund des sehr wahrscheinlichen Vorliegens einer bewusstseinsnahen Aggravation bezüglich Art und Ausmass der Beschwerden keine kognitive Störung eruierbar sei. Damit sei auch keine präzise Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit möglich, zumindest nicht anhand des ermittelten Testprofils (S. 6 unten). Dr. Z.___ führte aus, dass sich der Versicherte mit weit unterdurchschnittlichen Leistungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen wie auch im Bereich der Gedächtnisfunktionen präsentiert habe. Beim Verbinden von Punkten habe er erwähnt, dass er die Punkte teils gar nicht und teils doppelt sehen würde. Manuelle Paper-Pencil-Aufgaben seien durch «körperliche Probleme» deutlich erschwert gewesen. Die rechte Hand sei ohne Kraft und Gefühl, und die linke Hand habe stark gezittert (S. 5 Ziff. 4 oben).

    Dr. Z.___ führte aus, bei Betrachtung der Resultate der kognitiven Tests sowie des präsentierten Verhaltens während der neuropsychologischen Untersuchung müsste man ohne Berücksichtigung der Symptomvalidierung von einer schweren neuropsychologischen Störung ausgehen, und die betroffene Person wäre praktisch rund um die Uhr auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen. In der Regel würden Menschen mit ebensolchen kognitiven Leistungseinbussen in Pflegeeinrichtungen oder ähnlichen Institutionen leben. Die Symptomvalidierung habe hoch auffällige Resultate ergeben, welche sich weder durch das Vorliegen einer nichtorganischen oder organischen psychischen Störung noch durch eine Schmerzproblematik noch durch allfällige unerwünschte Medikamentenebenwirkungen erklären liessen. Die kognitiven Symptomvalidierungstests seien derart gestaltet, dass sie sogar von Patienten mit fortgeschrittener Demenz oder mit schweren traumatischen Hirnverletzungen mit durchaus genügenden, also unauffälligen Leistungen gelöst werden könnten (S. 5 Ziff. 4 Mitte). Weiter zeigten sich deutliche Diskrepanzen zwischen der Leistung in den kognitiven Tests und dem Verhalten des Versicherten während der neuropsychologischen Untersuchung. So habe er korrekt erzählt, wer ihn zur psychiatrischen Begutachtung gefahren habe (sein Sohn) und habe auch erwähnt, dass er nach der neuropsychiatrischen Untersuchung seinen Kollegen in der Pizzeria in der Nähe vom Bahnhof I.___ besuchen werde. Der Beschwerdeführer sei sodann beobachtet worden, wie er zielgerichtet den Weg Richtung Bahnhof I.___ eingeschlagen habe. Diese kognitiven Leistungen liessen sich bei den testpsychologisch abgebildeten Gedächtnisstörungen nicht bewerkstelligen. Es hätten sich auch Diskrepanzen zwischen dem Verhalten in den Testsituationen und den vom Beschwerdeführer erwähnten Alltagsaktivitäten gezeigt. Das Führen eines Personenkraftwagens, wenn auch nur für ein Parkmanöver, wäre in dem erwähnten kognitiven Zustand wie auch bei den präsentierten körperlichen Problemen kaum möglich (S. 5 unten f.). Dr. Z.___ hielt fest, dass zusammenfassend im vorliegenden Fall des untersuchten Versicherten eine bewusstseinsnahe Aggravation von Beschwerden als sehr wahrscheinlich anzusehen sei (S. 6 oben). Da die Mitarbeit des Versicherten nicht in einem genügenden Masse gegeben gewesen sei, sei die Untersuchung nach etwa 90 Minuten abgebrochen worden (S. 6 Mitte).

4.6    Dr. H.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2018 (Urk. 7/123/5-7) aus, dass das von PD Dr. Y.___ am 5. Juli 2018 erstellte Gutachten die gestellten Fragen beantworte, die beklagten Beschwerden berücksichtige und in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend sei. Ebenso seien die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet.


5.    

5.1    Im Rahmen der erstmaligen Abklärung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers holte die Beschwerdegegnerin zunächst bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 14. Oktober 2005 erstattet wurde (Urk. 7/23). Da Dr. J.___ lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisher ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit von 30 % attestierte, gleichzeitig jedoch ausführte, er sehe eigentlich weder körperliche noch psychische Gründe, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig sein sollte (Urk. 7/23 S. 15), wurde sein Gutachten vom RAD zu Recht als widersprüchlich und damit als nicht verwertbar taxiert (Urk. 7/32/3). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein weiteres psychiatrisches Gutachten, welches am 27. März 2006 erstattet wurde (vorstehend E. 3.2). Diagnostiziert wurde eine Hebephrenie (ICD-10 F20.10), und es wurde davon ausgegangen, dass auf dem ersten allgemeinen Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In der Folge hielt der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. März 2006 fest, dass auf das Gutachten der B.___ abgestellt werden könne und die Arbeitsunfähigkeit respektive Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers mehr als 70 % betrage (Urk. 7/32/4). Infolge einer Ungenauigkeit schloss die Beschwerdegegnerin in Nichtbeachtung der Äusserung des RAD „mehr als“ 70 % und entgegen den Feststellungen der Gutachter der B.___ auf eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % und setzte dementsprechend den Invaliditätsgrad fest (Urk. 7/32/4), welcher so Niederschlag in den rentenzusprechenden Verfügungen vom 10. August und 9. November 2006 (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51) fand, obwohl korrekterweise von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit und damit von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen gewesen wäre. An dieser fehlerhaften Feststellung hielt die Beschwerdegegnerin selbst in der hier angefochtenen Verfügung fest, indem sie weiter davon ausging, dass gemäss dem Gutachten der B.___ von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vorstehend E. 2.1, Urk. 7/130).

    Im Resultat ändert dies an der damaligen Zulässigkeit der Zusprache einer ganzen Rente nichts, zumal auch ein Invaliditätsgrad von 70 % zur Zusprache einer ganzen Rente führte (vorstehend E. 1.4), weshalb die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht von einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG abgesehen hat (Urk. 2 S. 2 Mitte).

5.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 5. Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5), wonach bei vorherrschender Aggravation der Beschwerden in den bisher ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdegegnerin ging in Anbetracht des Fehlens von allfälligen psychiatrischen Diagnosen und einer Stabilisation des psychischen Befindens ohne Medikamenteneinnahme davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verbessert habe (vorstehend E. 2.1).

    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) lediglich eine im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts darstelle und im Übrigen auch keine beweiswertige Grundlage zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes sei (vorstehend E. 2.2).

5.3    Gemäss dem Anstellungsvertrag vom 18. Januar 2013 war der Beschwerdeführer seit dem 22. August 2012 bei der C.___ AG als Autokurier mit eigenem Fahrzeug angestellt (Urk. 7/101/1-2 S. 1). Anlässlich einer am 13. Januar 2016 bei der C.___ AG vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) durchgeführten Kontrolle wurde im Rapport unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Kurierdienst arbeite und Mittagessen für Kinderkrippen anliefere sowie Flyers in Haushaltungen verteile. Er arbeite in einem Pensum von 35 % (Urk. 7/97 Ziff. 2). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/92) lässt sich sodann entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit seit dem Jahr 2012 ein Einkommen erzielte, zuletzt im Jahr 2015 ein solches von Fr. 19'619.-- und ein solches von Fr. 19'512.05 gemäss den in den Akten liegenden Lohnblättern im Jahr 2016 (Urk. 7/101/5). Entgegen dieser Gegebenheiten verneinte der Beschwerdeführer im am 5. Mai 2017 von ihm ausgefüllten Fragebogen zur Leistungsprüfung die Frage, ob er seit dem Eintritt der Gesundheitseinschränkung wieder gearbeitet habe (Urk. 7/90 Ziff. 4-5).

    Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 5.1), erweist sich die in den rentenzusprechenden Verfügungen vom 10. August und 9. November 2006 (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51) festgehaltene Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % als eine Ungenauigkeit seitens der Beschwerdegegnerin, zumal die Gutachter der B.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind (vorstehend E. 3.2) und auch von Seiten des RAD auf eine höhere Arbeitsunfähigkeit geschlossen wurde (Urk. 7/32/4). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigte auch der behandelnde Psychiater Dr. D.___ in seinem Bericht vom 7. März 2011 (Urk. 7/67 Ziff. 1.6-7).

    Vor diesem Hintergrund kann in der seit dem Jahr 2012 ausgeübten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl ein Revisionsgrund gesehen werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbstätigkeit die in den rentenzusprechenden Verfügungen (Urk. 7/46-47, Urk. 7/51) fehlerhaft festgestellte Restarbeitsfähigkeit mit seinem 35%-Pensum nur unwesentlich oder gar nicht überschritten hat, fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Tätigkeit als Autokurier, welcher auf Abruf Zulieferungen zu erbringen hat (Urk. 7/102 S. 1 Ziff. 1), wie Dr. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 zu Recht bemerkte (vorstehend E. 4.3), nicht mit einem desorientierten, ziellosen Verhalten, gestützt auf welches dem Beschwerdeführer eine vollständige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (vorstehend E. 3.2, Urk. 7/67), vereinbaren lässt.

    Grundsätzlich lässt das Führen eines Motorfahrzeuges auf physische und kognitive Ressourcen schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3). Indem nun der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 bis Ende 2016 in der Lage war, mit dem Auto auf Abruf Lieferungen zu tätigen und diese Anstellung auch beibehalten konnte, lässt dies auf eine offensichtliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes schliessen.

    Darin sind neue Elemente tatsächlicher Natur zu sehen, welche nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten sind und eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes faktisch auszuweisen vermögen.

    Da ein Revisionsgrund zu bejahen ist, besteht nachfolgend keine Bindung an frühere Beurteilungen mehr (vorstehend E. 1.6). Demnach bleibt zu prüfen, ob das Gutachten des A.___ vom 5. Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) eine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit darstellt.

5.4    Das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 5Juli 2018 (vorstehend E. 4.4-5) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seinem Verhalten umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.8).

    Detailliert und unter ausführlicher Darlegung der sich aus den Akten, den Äusserungen des Beschwerdeführers und seinem Verhalten ergebenden Diskrepanzen führten die Gutachter des A.___ aus, weshalb das von ihm anlässlich der Begutachtung dargebotene Beschwerdebild keiner psychischen Erkrankung entspreche und weshalb vordergründig von einer Aggravation der Beschwerden auszugehen sei.

5.5    Nach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer psychischen Erkrankung nur dann zur Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades, wenn einerseits die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.3) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe, namentlich keine Aggravation, vorliegen. Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).

5.6    Wie nachfolgend zu zeigen ist, liegt ein solcher Ausschlussgrund vor.
PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ legten ausführlich dar, weshalb sie auf eine vordergründige Aggravation der Beschwerden schlossen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Sehprobleme, funktioneller Analphabetismus, Sprachbarrieren und die Atrophie der rechten Hand zu einer Verfälschung der testpsychologischen Untersuchungsergebnisse geführt hätten (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5), kann ihm nicht gefolgt werden. So ergaben nicht nur die von Dr. Z.___ durchgeführten neuropsychologischen Tests (Urk. 7/108/43-49 S. 2 ff. Ziff. 3), sondern auch die von PD Dr. Y.___ im Beisein eines Dolmetschers durchgeführten Tests durchwegs auffällige und auf Aggravation der Beschwerden hinweisende Resultate (Urk. 7/108/1-42 S. 17 ff.). Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Analphabeten handeln soll, wie dies Dr. D.___ gegenüber der zuständigen Abklärungsperson im Rahmen der beruflichen Eingliederungsmassnahmen am 7. November 2018 vermutete (Urk. 7/122 S. 5 Ziff. 4), steht im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Erwerbsbiographie und Ausbildung (Urk. 7/10 Ziff. 6.1-2, Urk. 7/122 S. 4 Ziff. 2) und zuletzt auch dazu, dass er gemäss dem Anstellungsvertrag bei der C.___ AG verpflichtet war, für die ausgeführten Kurier-fahrten einen Tagesrapport zu erstellen (Urk. 7/101/1-2 Ziff. 11).

    Selbst wenn einzelne Verhaltensweisen und auffällige Testresultate des Beschwerdeführers in der Begutachtung durch allfällige somatische Beschwerden verursacht gewesen wären, erklären diese nicht das durchwegs bei sämtlichen Testverfahren gezeigte auffällige Resultat. Dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung erwähnte Doppeltsehen durch einen grauen Star verursacht gewesen sei und er seine rechte Hand aufgrund einer Atrophie nur sehr eingeschränkt gebrauchen könne (vorstehend E. 2.2), wurde bislang fachärztlich nicht bestätigt. Dr. med. K.___, Leitende Ärztin Zentrum L.___, bestätigte in ihrer E-Mail vom 23. Dezember 2019 (Urk. 11) lediglich, dass der Beschwerdeführer einen Cataract rechts mehr wie links habe und dass die am 17. Dezember 2019 erfolgte Cataractoperation problemlos verlaufen sei.

    Der Beschwerdeführer war sich auch offensichtlich im Klaren, dass der Umstand, dass er bei der C.___ AG über mehrere Jahre Zulieferungen mit dem Auto tätigte, gegen die von ihm vorgetragenen schwersten kognitiven Beeinträchtigungen sprach. Nur so erklärt sich, weshalb er dann im Laufe des Verfahrens plötzlich leugnete, die Zulieferungen per Auto vollbracht zu haben und ausführte, er sei zu Fuss gegangen oder habe einen Chauffeur gehabt (Urk. 7/108/1-42 S. 12 Ziff. 3.2, Urk. 7/127 S. 2 oben). Dabei verkennt er, dass selbst wenn er die Zulieferungen auf Abruf zu Fuss erledigt hätte, dies dennoch ein hohes Mass an zielgerichtetem Handeln und Orientiertsein vorausgesetzt hätte.

    Als inkongruent und situativ vorgetragen erweisen sich auch die Angaben und Beschwerden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit allfälligen Kriegserlebnissen. Bereits die Gutachter der B.___ verneinten in ihrem Gutachten vom 27. März 2006 (vorstehend E. 3.2) das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mangels störungsspezifischer Symptomatik und bezeichneten überdies die Angaben des Beschwerdeführers über das traumatisierende Ereignis als ziemlich ungenau. Gegenüber PD Dr. Y.___ verneinte der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage hin, direkt von Kriegsereignissen betroffen gewesen zu sein (Urk. 7/108/1-42 S. 36 Mitte). Der langjährig behandelnde Psychiater Dr. D.___ zeigte sich sodann anlässlich eines Telefonats vom 9. Januar 2018 mit der zuständigen Eingliederungsperson als überrascht, indem ihm der Beschwerdeführer nie von Flashbacks aufgrund von Krieg und Mord erzählt habe (Urk. 7/122 S. 7 Mitte). Anlässlich der Potentialabklärung im Mai 2019 gab sich der Beschwerdeführer jedoch als schwerst durch den Krieg geprägt und führte als Hauptbeschwerden Gedankenblitze vom Krieg auf (Urk. 7/122 S. 4 Ziff. 2, Urk. 7/127 S. 1 f. Ziff. 2 und Ziff. 4.1). Gemäss Angaben der Abklärungspersonen habe der Beschwerdeführer sehr an den Themen Krieg, Schulterverletzung und Diabetes gehangen und seinen Fokus stark auf diese Einschränkungen gerichtet (Urk. 7/127 S. 7 Ziff. 6.4). Was den Diabetes anbelangt, bestätigte jedoch Dr. med. M.___, Diabetologie Spital N.___, bereits in ihrem Bericht vom 14. Juni 2017, dass der Beschwerdeführer seitens des Diabetes hervorragend eingestellt sei (Urk. 7/93 Ziff. 1.3). Aus dieser Aussage geht gleichzeitig hervor, dass der Beschwerdeführer nicht generell eine schlechte Medikamentencompliance aufweist, wie dies verschiedentlich festgehalten wurde, sondern durchaus in der Lage ist, Medikamente einzunehmen, sofern er dies für wirklich notwendig befindet.

    In der Konsequenz konnte PD Dr. Y.___ auch die in der Vergangenheit verschiedentlich gestellte Diagnose einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10 F20.10) nicht bestätigen. PD Dr. Y.___ hielt fest, dass das vom Beschwerdeführer ganz im Vordergrund angegebene Hören von Stimmen mit einem Bezug zum ihm (kommentierend, dialogisch) mit der Diagnose einer Hebephrenie kaum vereinbar sei (Urk. 7/108/1-42 S. 37 Mitte). Auch beschrieb PD Dr. Y.___ ein während des Untersuchungsgespräches wechselndes Zustandsbild des Beschwerdeführers, indem sich dieser streckenweise nicht nur sehr gut habe konzentrieren, sondern auch ganz konsistent und überlegt die an ihn gestellten Fragen habe beantworten können. Der Affekt sei dann recht gut moduliert und situationsadäquat gewesen, nur um anschliessend wieder in ein unangemessen theatralisch, künstlich und aufgesetztes Verhalten umzukippen (Urk. 7/108/1-42 S. 37 unten f.).

    Hinsichtlich der von der Einschätzung von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ abweichenden Ausführungen des den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 31. August 2017 (vorstehend E. 4.2) gilt es zu berücksichtigen, dass seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dem Bericht von Dr. D.___ lässt sich auch entnehmen, dass er offensichtlich nicht über die vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 ausgeübte Kuriertätigkeit informiert war, indem er von einem seit dem Jahr 2011 unveränderten Zustandsbild und von schweren Einschränkungen berichtete, die mit der effektiv vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit nicht vereinbar sind. Schlussendlich räumte jedoch selbst Dr. D.___ ein, dass es kaum möglich sei, bei diesem Patienten eine Diagnose zu stellen (vgl. Urk. 7/122 S. 7 Mitte).

5.7    In Anbetracht der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Aggravation der Beschwerden kann der Beschwerdeführer auch nicht mit seinem anlässlich der im Mai 2019 gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen gezeigten Verhalten und dem dargebotenen Beschwerdebild (Urk. 7/122, Urk. 7/127) etwas zu seinen Gunsten ableiten. PD Dr. Y.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer viel Wert darauflege zu demonstrieren, dass er nicht über Fähigkeiten oder Ressourcen verfüge, sondern weitestgehend arbeitsunfähig sei (Urk. 7/108/1-42 S. 39 Ziff. 7.4). Gemäss den Ausführungen im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 23. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer seine Arzt- oder sonstigen Termine während des Vormittags, welcher für die beruflichen Massnahmen vorgesehen gewesen sei, organisiert und eine minimalst verwertbare Arbeitsleistung und Demotivation in Bezug auf sein Alter und die Arbeitsintegration gezeigt. Der Beschwerdeführer habe beweisen wollen, dass er krank sei (Urk. 7/122 S. 2 oben). Vor diesem Hintergrund ist die von ihm dargebotene Symptomatik, wonach er schlussendlich nicht einmal die Fähigkeit für den geschützten Arbeitsmarkt zeigte und auch keine örtliche Orientierung mehr aufwies (Urk. 7/122 S. 9 f.), zu relativieren und bestätigt lediglich das von PD Dr. Y.___ prophezeite Verhalten. Bei den Ausführungen der zuständigen Abklärungsperson handelt es sich sodann nicht um eine fachärztliche Einschätzung.

5.8    Aufgrund des Gesagten ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und der medizinische Sachverhalt gestützt auf das Gutachten von PD Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 5. August 2018 (vorstehend E. 4.4-5) als erstellt zu betrachten, wonach das vom Beschwerdeführer gezeigt Beschwerdebild auf eine Aggravation der Beschwerden zurückzuführen und er demnach in seinen angestammten Hilfsarbeitertätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Demzufolge besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan