Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00715
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Rämi
Urteil vom 1. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war zuletzt von August 2016 bis November 2017 als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig (Urk. 8/18) und meldete sich am 8. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte am 28. Juni 2018 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/17). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Y.___ ein Gutachten ein, welches am 6. Mai 2019 erstattet wurde (Urk. 8/59).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/61, Urk. 8/65) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 8/68 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 10. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach Gesetz zuzusprechen, und den Gutachterinnen seien durch das Gericht Rückfragen zu stellen. Subeventuell sei sie erneut begutachten zu lassen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-5).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 1) davon aus, dass gestützt auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten insgesamt keine dauerhafte Beeinträchtigung ausgewiesen sei (S. 1). Ferner seien zwar neurokognitive Einschränkungen vermutet worden, welche jedoch aufgrund der vorhandenen Inkonsistenzen nicht belegt werden konnten. Die Schwere der getesteten Defizite sei zudem nicht vereinbar mit der bisherigen Bildungs- und Berufslaufbahn. Es bestehe daher kein Leistungsanspruch (S. 2).
2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen sei (S. 19 Ziff. 56).
2.3 Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Pract. med. Z.___, Leitender Arzt, und A.___, Psychologin, Klinik B.___ Psychiatriezentrum C.___, berichteten am 9. Mai 2018 über die am Vortag erfolgte Untersuchung (Urk. 8/11). Klinisch psychiatrisch bestehe eine Anpassungsstörung im Rahmen einer multifaktoriellen Belastungssituation. Bezüglich der im Erstgespräch festgestellten Einschränkungen insbesondere in den Bereichen Auffassung, Konzentration und Gedächtnis bedürfe es einer eingehenderen neuropsychologischen diagnostischen Abklärung. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der präsentierten kognitiven Beeinträchtigungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe (S. 2).
3.2 Pract. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl. psych. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, Y.___, erstatteten am 6. Mai 2019 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 8/59/2-6). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 8/59/726 S. 8 f., Urk. 8/59/27-41 S. 2 f.), die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/59/7-26 S. 10 ff.) und ihre am 22. Januar und 26. Februar 2019 erhobenen psychiatrischen (Urk. 8/59/7-26) und neuropsychologischen (Urk. 8/59/27-41) Befunde. Sie nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung (ICD-10 F22.9; S. 4).
Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 8/59/7-26) wurde ausgeführt, dass in Zusammenschau der Biographie sowie des Krankheitsverlaufs eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt von Beginn an nicht vorhanden gewesen sei. Aktuell sei die Versicherte in der Lage, vier Stunden in der Reinigung zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei es für einen günstigen Verlauf sinnvoll, die Versicherte weiter auf dem Arbeitsmarkt beschäftigen zu lassen. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (S. 22).
Aus neuropsychologischer Sicht (Urk. 8/59/27-41) könne von kognitiven Defiziten in allen untersuchten Leistungsbereichen ausgegangen werden. Das tatsächliche Ausmass sei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit geringer als in der aktuellen Untersuchung gemessen. Der in der Testung gemessene Intelligenzquotient (IQ) würde eine Intelligenzminderung bedeuten. Dass eine Person mit einer Intelligenzminderung auf einer Regelschule einen Realabschluss erreiche, könne aber als nahezu ausgeschlossen gelten. Dies umso mehr, als die Versicherte nur gebrochen Deutsch spreche und es auch nur lückenhaft verstehe. Ebenso sei die jahrelange Arbeitstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt bei einer Intelligenzminderung kaum möglich (S. 12 unten). Zusammenfassend könne die Vielzahl und Schwere neurokognitiver einschliesslich intellektueller Einschränkungen mit den bestehenden Diagnosen und den anamnestischen Angaben nicht vereinbart werden und diese seien zumindest teilweise durch eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft zu erklären (S. 13 f.). Die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und in angepassten Tätigkeiten könne nicht beurteilt werden (S. 15).
In der Gesamtbeurteilung (Urk. 8/59/2-6) führten die Gutachterinnen aus, dass bei der Versicherten seit Jahren psychische Auffälligkeiten im Sinne von eingeschränkten Funktionen und Verhaltensstörungen bestünden. Der neuropsychologische Befund sowie die Testerhebungen hätten eine nicht quantifizierbare neurokognitive Störung, unklarer Ätiologie, möglicherweise in Vereinbarung mit einer Störung, ergeben. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f.).
3.3 Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (Urk. 8/60 S. 5 ff.) aus, dass im psychiatrischen Gutachtenteil eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung diagnostiziert worden sei, obwohl keine Wahnsymptomatik vorliege. Ebenso sei ein sozialer Rückzug festgestellt worden, unter welchem die Beschwerdeführerin jedoch nicht leide (S. 6). Ein Wahn oder eine Wahnstimmung gemäss AMDP hätten nicht belegt werden können und seien von der Gutachterin lediglich vermutet worden. Da die ICD-10-Kriterien nicht zuträfen, könne der von der Gutachterin gestellten Diagnose nicht gefolgt werden. Im neuropsychologischen Gutachten würden zwar neurokognitive Einschränkungen vermutet, diese könnten jedoch nicht belegt werden. Die Testergebnisse hätten deutliche Inkonsistenzen durch eine reduzierte Anstrengungsbereitschaft gezeigt (S. 7). Auf das Y.___-Gutachten könne daher wegen zahlreicher Inkonsistenzen nicht abgestellt werden. Der erhobene psychiatrische und neuropsychologische Befund lasse jedoch dennoch eine versicherungsmedizinische Beurteilung zu. Insgesamt sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 8).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin F.___ (vorstehend E. 3.3) davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
4.2 Aus psychiatrischer Sicht wurde im Rahmen der Y.___-Begutachtung (vorstehend E. 3.2) eine nicht näher bezeichnete wahnhafte Störung (ICD-10 F22.9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Die neuropsychologische Untersuchung ergab nicht näher quantifizierbare neurokognitive Störungen unklarer Ätiologie. Aus interdisziplinärer Sicht wurde der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in angepasster Tätigkeit attestiert.
Die Herleitung der Diagnose einer wahnhaften Störung begründete pract. med. D.___ (vorstehend E. 3.2) insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin den Eindruck hinterlasse, sie sei gerne alleine in ihrer eigenen Welt und fühle sich während der eigenen Erlebnisse sicher und ohne Angst. Die Beschwerdeführerin selber habe keine psychotischen beziehungsweise wahnhaften Erlebnisse beschrieben, sondern nur die von der Gutachterin vorgetragenen Symptome bestätigt. Aus den Schilderungen, Befragungen und psychopathologischen Befunden ergäben sich Hinweise auf eine wahnhafte Störung. Ständiges Stimmenhören, optische Halluzinationen oder anhaltende wahnhafte Erlebnisse seien nicht vorhanden (Urk. 8/59/7-26 S. 17 f.).
Inwiefern die für das Vorliegen einer wahnhaften Störung massgebenden Kriterien, insbesondere Wahn und Wahnstimmung, vorliegen, vermochte die Gutachterin nicht verständlich darzulegen. Sie führte denn auch aus, dass sich lediglich Hinweise auf eine wahnhafte Störung ergäben (Urk. 8/59/7-26, S. 18 Mitte). Folglich erscheint die objektive Befunderhebung als zu wenig verlässlich, um die daraus abgeleitete Diagnose und resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowie die Entwicklung des Krankheitsverlaufs schlüssig nachvollziehen zu können. Insofern erweist sich die am psychiatrischen Teilgutachten geübte Kritik durch RAD-Ärztin F.___ als begründet.
Pract. med. D.___ ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Biographie sowie den Krankheitsverlauf von Beginn an im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 8/59/7-26 S. 22 oben). Dennoch attestierte sie ihr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskraft an einer vom Sozialdienst zur Verfügung gestellten Arbeitsstelle ausserhalb des ersten Arbeitsmarkts. Zur invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit machte die Gutachterin keine Angaben (Urk. 8/59/7-26 S. 22 unten). Gesamtmedizinisch wurde jedoch ohne weitere Ausführungen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen (vgl. Urk. 8/59/2-6 S. 4 Ziff. 3.8). Schliesslich konnte trotz festgestellter neurokognitiver Einschränkungen aus neuropsychologischer Sicht keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden (Urk. 8/59/27-41 S. 15 Ziff. 8.18.2). Nach dem Gesagten fehlt es an einer umfassenden, verlässlichen medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend ist aufgrund des Y.___-Gutachtens nicht klar erstellt, an welchen Erkrankungen die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer und neuropsychologischen Sicht leidet und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Das Y.___-Gutachten vermag daher die Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts nicht zu erfüllen (vorstehend E. 1.6). Die mangelhaft erhobenen - oder jedenfalls berichteten - psychiatrischen und neuropsychologischen Befunde lassen folglich keine verlässliche versicherungsmedizinische Beurteilung zu. Wie RAD-Ärztin F.___ zur Konklusion kam, dass kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, lässt sich ferner nicht erschliessen und entbehrt einer medizinischen Begründung.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.4 Nach dem Gesagten ist ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich. Insbesondere sind die tatsächlich vorhandenen psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen in Beruf und Haushalt medizinisch nicht abschliessend beurteilt.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme geeigneter Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
5.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 5. Dezember 2019 (Urk. 10/1-2) ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
5.4 Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 3 oben) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRämi