Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00717
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, war von Februar 2002 bis Januar 2006 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 23. Dezember 2005 war (Urk. 6/15). Unter Hinweis auf einen am 17. September 2005 erlittenen Unfall beziehungsweise eine Diskushernie meldete er sich am 6. Juni 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 7.1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente ab März 2009 zu (Urk. 6/98). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/104/3-10) zog der Versicherte am 3. Februar 2011 zurück (Urk. 6/111/3; vgl. Urk. 6/111/1-2).
1.2 Mit Verfügung vom 27. August 2014 (Urk. 6/158) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Juni 2010 wiedererwägungsweise auf (S. 3 Ziff. 1) und stellte die bisher ausgerichtete Rente ein (S. 3 Ziff. 2). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2016 im Verfahren Nr. IV.2014.1003 (Urk. 6/168) diese Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (S. 20 Ziff. 1).
Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 31. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 6/200), und stellte mit Vorbescheid vom 30. Juli 2018 (Urk. 6/211) die Zusprache einer halben Rente von Januar bis Dezember 2014 und einer befristeten Viertelsrente von Januar 2015 bis Dezember 2016 in Aussicht (S. 3 unten).
Dagegen erhob der Versicherte am 6. September und am 9. November 2018 (Urk. 6/214, Urk. 6/216) sowie am 25. Juni 2019 (Urk. 6/226) Einwände.
Mit Verfügungen vom 17. September 2019 sprach die IV-Stelle dem Versicherten von Oktober 2014 bis Dezember 2015 eine halbe Rente (Urk. 6/237 = Urk. 6/240243 = Urk. 6/247 = Urk. 6/252 = Urk. 2/1) und ab Januar 2016 eine Viertelsrente (Urk. 6/238 = Urk. 6/239 = Urk. 6/244-246 = Urk. 6/248 = Urk. 2/2) zu.
2. Der Versicherte erhob am 11. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 17. September 2019 (Urk. 2/1-2) und beantragte (Urk. 1 S. 2 oben), diese seien aufzuheben und es sei ihm ab Oktober 2014 eine unbefristete höhere Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1), eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2).
1.3 Liegt ein Rückkommenstitel im Sinn von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vorstehend E. 1.2) vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.3).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 3031). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
1.5 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Begründung (Urk. 2/1 Beilage = Urk. 6/222) zur angefochtenen Verfügung davon aus, die im Juni 2010 zugesprochene Dreiviertelsrente sei per Ende September 2014 wiedererwägungsweise eingestellt worden (S. 1 Mitte). Die aufgrund des Rückweisungsurteils von 2016 getätigten weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass seit 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Baubereich bestehe (S. 1 unten). In einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit sei seit 2009 eine stufenweise Verbesserung eingetreten (S. 2 Mitte). Diese Verbesserung bezifferte sie, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Jahr 2014, mit 5 % pro Jahr, womit ein Invaliditätsgrad von 56 % ab September 2014, von 52 % ab Januar 2015, von 48 % ab Januar 2016 (S. 3) und von 43 % ab Januar 2017 (S. 4 oben) resultierte.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte nicht direkt verfügen dürfen, sondern hätte einen neuen Vorbescheid erlassen müssen; sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (S. 5 f.). Gemäss der Beurteilung des Gutachters habe 2014 die gleiche Situation bestanden wie bei der Rentenzusprache 2010 (S. 7 f. Ziff. 5). Die vom Gutachter postulierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab 2014 werde bestritten (S. 8 Ziff. 6, S. 9 Ziff. 8). Sodann seien das Validen- und das Invalideneinkommen aus näher dargelegten Gründen anders festzusetzen (S. 8 f. Ziff. 7). Ferner sei er wegen neu aufgetretener somatischer Beschwerden am linken Unterschenkel selbst in angepasster Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 9 f. Ziff. 9).
2.3 Das hiesige Gericht hat mit Urteil vom 28. April 2016 die wiedererwägungsweise Aufhebung der 2010 erfolgten Rentenzusprache infolge zweifelloser Unrichtigkeit bestätigt und die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (nachstehend E. 3.5).
Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich ab dem Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2014 mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad verhält.
2.4 Bezüglich der behaupteten Gehörsverletzung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung einen für den Beschwerdeführer deutlich günstigeren Entscheid als den mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten getroffen hat. Worauf der Beschwerdeführer seinen Standpunkt stützt, er hätte vor der verfügungsweisen Besserstellung noch einmal einen Vorbescheid erhalten sollen, ist nicht ersichtlich.
Selbst wenn, was zu bezweifeln ist, eine Gehörsverletzung anzunehmen wäre, wäre diese angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor einer Beschwerdeinstanz äussern konnte, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, als geheilt zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2019 vom 14. Mai 2019 E. 5.3).
3.
3.1 Am 21. Januar 2009 erstatteten die Ärzte der MEDAS Z.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/71/1-23). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 22):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei leichter bis mittelgradiger depressiver Episode
- chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei kleiner medianer Diskushernie L4/5 ohne sichere Nervenwurzelkompression (MRI 2007) sowie Status nach Verhebe-/Sturz-Trauma am 17. September 2005 mit seitheriger Dekonditionierung durch Selbstlimitierung
Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für die angestammte körperlich schwere Tätigkeit im Gerüst-, Tunnel- und Hochbau nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 22 unten). Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit ohne Heben und Tragen von mehr als 15 kg bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei einzig die psychiatrischen Befunde limitierend wirken würden (S. 23 oben).
3.2 In der Folge ging die Beschwerdegegnerin - der Kurzbeurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 17. April 2009 (Urk. 6/79 S. 2) folgend - von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit aus (Urk. 6/80 S. 2) und sprach dem Beschwerdeführer ab März 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/98).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. November 2013 (Urk. 6/146) als Diagnose eine chronische depressive Erkrankung, im Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode entsprechend (Differentialdiagnose «early onset depression»), eine chronische latente Suizidalität sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Dazu führte er unter anderem aus, im Vergleich zum Gutachten sei die gesundheitliche Gesamtsituation gleich bis leicht schlechter (S. 1 unten). Die verhaltensorientierte Psychotherapie habe stark stützenden und begleitenden Charakter und finde etwa monatlich statt (S. 2 Mitte). Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei die Beurteilung der MEDAS bei wie geschildert wenig veränderter Ausgangssituation des Gesundheitszustandes grundsätzlich weiter gültig, wobei eher eine Verschlechterung eingetreten sei. Angesicht der depressiven Verarbeitung von Konflikten und erschwerter Gefühlsregulation mit Tendenz zu impulshaftem Verhalten sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aus seiner Sicht nicht denkbar (S. 3 unten).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, D.___, nannten in ihrem Gutachten vom 5. Dezember 2013 (Urk. 6/148) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):
- rezidivierende (chronifizierende) depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- chronifizierte belastungsabhängige tieflumbale, lumbosakrale und zeitweise zervikothorakale Schmerzen ohne fortgeleitete Missempfindungen peripher bei
- Status nach Diskushernie medial L4/5 mit Duralsackkompression ohne Beeinträchtigung der Nervenwurzeln, beginnende Arthrose L4/L5 beidseits (MRI Lendenwirbelsäule November 2007)
- keinen Hinweisen für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Reiz- /Ausfallssymptomatik
- fixierter langgezogener Kyphose der Brustwirbelsäule mit konsekutiver Überlastung zervikothorakaler und vor allem lumbosakraler Übergang
- nicht näher spezifizierbare Bewegungs-, Belastungs-, weniger Ruhebeschwerden im Bereiche des Calcaneus linksseitig mit diffuser Lokalisation
- ohne somatisch-rheumatologisches oder radiologisch objektivierbares Korrelat bei anlagebedingt Hohlfuss- und Rückfuss-Varusfehlstellung
In rheumatologischer Hinsicht führten sie unter anderem aus, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit derjenigen im Gutachten der MEDAS-Z.___ entspreche und sich die Situation seit dem Gutachten der MEDAS-Z.___ nicht verändert habe, weder klinisch noch objektiv radiologisch (S. 35 oben). Aufgrund des Verlaufs handle es sich um eine günstige Entwicklung der monosegmentären Veränderungen L4/5, ohne Hinweise für eine Nervenwurzelbeteiligung, so dass unter Einhalten der Schonkriterien (vgl. S. 34 Mitte) weiterhin eine stabile und aus rheumatologisch-somatischer Sicht kompensierte Problematik bestehe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Limitierungen seien rheumatologisch-somatisch in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar (S. 35 Mitte).
In psychiatrischer Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beurteilung im Wesentlichen mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters übereinstimme (S. 24 oben). Sie entspreche auch dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS-Z.___ aus dem Jahr 2009, wobei gegenwärtig nicht mehr von einer leichten bis mittelschweren Ausprägung der depressiven Störung, sondern von einer eindeutig mittelschweren depressiven Störung ausgegangen werden müsse. Dies beruhe sowohl auf der festgestellten aktuellen Symptomatik als auch auf dem langjährigen und chronifizierenden Verlauf der Erkrankung ohne wesentliche Besserung (S. 24 Mitte). Die Foerster-Kriterien einer psychischen Komorbidität, eines Verlustes der sozialen Integration, eines primären Krankheitsgewinns, des mehrjährigen Verlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik, der gescheiterten Rehabilitation und der unbefriedigenden Behandlungsergebnisse seien allesamt erfüllt (S. 22 Mitte).
Zusammenfassend bestehe aus rheumatologischer Sicht für eine schwere körperliche Arbeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Einhaltung von Schonkriterien sei aber für eine Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit gegeben (S. 36 unten). Die definitive Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe allein aus psychiatrischer Sicht. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit und für allfällige Verweistätigkeiten (S. 37 oben).
3.5 Das hiesige Gericht gelangte im Urteil vom 28. April 2016 (Urk. 6/168) zum Schluss, die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. Juni 2010 sei aus näher dargelegten Gründen als zweifellos unrichtig einzustufen, und die Beschwerdegegnerin sei unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung befugt, darauf zurückzukommen (S. 16 f. E. 5.4).
Ferner gelangte es zum Schluss, die vorliegenden medizinischen Unterlagen erlaubten keine zuverlässige Beurteilung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Lichte der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung und erachtete es als angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung und Anspruchsprüfung nach Massgabe von BGE 141 V 281 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 19 E. 6.5).
3.6
3.6.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 31. Januar 2018 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/200/1-52). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 15 ff.) und die von ihm am 15. und 22. Januar 2018 unter Beizug eines Dolmetschers (S. 2 Ziff. 1a) erhobenen Befunde (S. 30 ff.).
3.6.2 Der Gutachter nannte die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46 Ziff. 6.3.5 lit. a), wobei NRS für Numerische Rating Scale (kein Schmerz: 0, maximal vorstellbarer Schmerz: 10) steht (vgl. S. 20 Mitte).
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- mit Dauerschmerzen im LWS-Bereich, mutmasslich im Bereich NRS 27, meist bei NRS 3-4
- Chronifizierung durch initiales Durchhalteverhalten mit Wechsel in passivvermeidendes Schmerzcoping
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 46 Ziff. 6.3.5 lit. b):
- Status nach leicht- bis mittelgradiger reaktiver depressiver Episode (F32.0 bis F32.1) zwischen 2007 und 2013
- chronische Spannungskopfschmerzen, Differentialdiagnose (DD): Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (F55.2/ IHS-Code 8.2.3)
Zum Schweregrad führte er aus, ausgehend von der üblichen klinischen Dreiteilung (leicht - mittel - schwer) liege bezogen auf die Beeinträchtigungen im Alltag und die Beziehungen insgesamt eine leichtgradige bis allenfalls mittelgradige Störung vor (S. 46 Ziff. 6.3.4).
3.6.3 Zum bisherigen Verlauf von Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen führte der Gutachter aus, die psychiatrische Behandlung habe gemäss Akten im November 2006 beziehungsweise im Januar 2007 mit der bis heute andauernden ambulant-psychiatrischen Behandlung durch Dr. A.___ begonnen (vgl. vorstehend E. 3.3). Da aktuell keine behandlungsbedürftige Depression mehr vorliege, könne man die psychiatrische medikamentöse Behandlung als erfolgreich anschauen. Was hingegen offenbar fehle, sei eine Auseinandersetzung mit Krankheitsgewinn und Krankenrolle, was aber, aufgrund der Sprachbarrieren, therapeutenseitig auch nicht möglich sein dürfte. Vordergründig sei der Explorand wahrscheinlich kompliant gewesen, man müsse aber bedenken, dass er eine Therapie in der Muttersprache vermieden habe. Eine solche wäre wahrscheinlich tiefer und differenzierter gelaufen. Die somatische Schmerztherapie sei letztlich auch erfolgreich gewesen, die ursprünglich stark einschränkenden Schmerzen seien offenbar nur noch wenig beeinträchtigend. Die Motivation zur Selbsteingliederung sei gering, der Explorand habe sich auf seine Krankenrolle zurückgezogen (S. 46 Ziff. 6.4 lit. a).
Zu den unabhängig von der Motivation verbleibenden Therapieoptionen führte er aus, grundsätzlich sei hier ein Wechsel zu einem muttersprachlichen Therapeuten indiziert, was dem Exploranden helfen könnte, den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu akzeptieren und die Krankenrolle Schritt für Schritt ohne Gesichtsverlust aufzugeben (S. 47 lit. c).
Zu den vorhandenen Ressourcen führte er aus, der Explorand habe eine sympathische und positive Ausstrahlung. Wenn er sich mit der neuen Situation arrangiert habe, sollte er sich durchaus freundlich und arbeitsbereit zeigen und beispielsweise Schwächen in der Sprachkompetenz so ausgleichen können (S. 47 Ziff. 6.5.1).
Betreffend Selbsteinschätzung führte er aus, der Explorand sehe sich selber als vollständig arbeitsunfähig an. Er habe sich in die Krankenrolle zurückgezogen und verteidige diese. Diese Position müsste er, durch eine Psychotherapie unterstützt, aufgeben, als Voraussetzung einer beruflichen Reintegration (S. 47 Ziff. 6.5.2).
Zur allgemeinen arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit führte er aus, beim Exploranden liege eine leicht- bis allenfalls mittelgradige Schmerzstörung vor. Hier sei wichtig, jeweils angepasst zu den Schmerzen zu belasten, also bei Schmerzanstiegen nicht zu forcieren, sondern mit Haltungs- und Belastungswechseln zu reagieren. Das sei in körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten wie beispielsweise im Büro gut möglich. Hier könne man bei Beschwerdeanstiegen im Sitzen beispielsweise kurz aufstehen und eine andere Arbeit zur körperlichen Entspannung einschieben. Medizinisch-theoretisch seien deshalb derart angepasste Tätigkeiten durchführbar, nicht jedoch Tätigkeiten, die ein längeres Haltungsverharren oder Zwangshaltungen verlangten, auch keine körperlich schweren Tätigkeiten. Punktuell mittelschwere Tätigkeiten seien bei Schmerzstörungen tolerierbar, sollten aber selten sein (S. 47 f. Ziff. 6.5.3 lit. a).
Zur Leistungsfähigkeit in unterschiedlichen Lebensbereichen führte er aus, Grundlage für deren Einschätzung sei die beobachtbare und erfragbare, möglichst konkret beschriebene Leistung (Performance) in unterschiedlichen Lebensbereichen (S. 48 Ziff. 6.5.3 lit. b). In der Exploration habe sich beim Exploranden insbesondere in der zweiten längeren Exploration von 3 ½ Stunden Dauer insgesamt eine gute Präsenz und Ausdauer gezeigt, ohne wesentliche Schmerz- und Ermüdungszeichen, abgesehen von einem kurzen Aufstehen erstmals nach 75 Minuten. Wenn man hier noch die Wegzeiten dazu nehme, sei das eine gute Leistung über 6 Stunden Dauer gewesen (S. 48 Ziff. 1). Arbeitsversuche habe es nur in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit gegeben. Diese seien keine Referenz mehr (S. 48 Ziff. 2). In Bezug auf seine Alltagsaktivitäten habe sich der Explorand recht bedeckt gegeben. Insgesamt scheine er hier vor allem finanziell eingeschränkt zu sein beziehungsweise sich vor seinen Kollegen zu schämen, dass ihm das Geld für den Ausgang fehle. Er habe selber angegeben, er würde mehr unternehmen, wenn er sich mehr leisten könnte (S. 48 Ziff. 3). Die unter diesen Umständen beschriebenen Alltagsaktivitäten seien gut mit der in der Exploration beobachteten Leistungsfähigkeit vereinbar (S. 48 f.). Die wesentlichen arbeitsrelevanten Einschränkungen, wie man sie über die Mini-ICF-APP dokumentieren könne, lägen im Bereich der Anwendung fachlicher Kompetenzen und im Bereich der Durchhaltefähigkeit (S. 49 Ziff. 5).
Der Explorand habe in der Exploration keine Zeichen einer überforderten Schmerztoleranz gezeigt und solche hätten sich auch nicht erfragen lassen. Im Alltag stosse er offenbar nicht an Belastungsgrenzen (S. 49 lit. c). Aktuell seien beim Exploranden (näher umschriebene) sicherheitsbezogene Grenzen nicht erreicht (S. 49 lit. d). Äussere Grenzen (Ansprüche von Arbeitgeber, Kollegen, Kunden) sollten innerhalb von 6 Stunden angepasster Tätigkeit nicht erreicht werden. Bei längerer Arbeitszeit mit dann deutlich verstärkten Schmerzen und vorzeitiger Ermüdung wären Überforderungszeichen wie Reizbarkeit und Schmerzmimik zu berücksichtigen. Vorerst bleibe das aber beim Exploranden Theorie, weil er aktuell keinen Beanspruchungen ausgesetzt sei, die Belastungsgrenzen aufzeigen würden (S. 49 lit. e).
3.6.4 Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte der Gutachter aus, die im Baubereich ausgeübten körperlich schweren Tätigkeiten seien mit langjährigen chronischen Rückenschmerzen nicht mehr vereinbar, dies seit dem Unfall im September 2005 (S. 50 Ziff. 6.5.4).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten führte er aus, der Explorand sei trotz der Schmerzstörung in der Lage, körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen auszuführende, wechselbelastende Arbeiten im Umfang von täglich 5-6 Stunden regelmässig auszuüben. Innerhalb dieses Zeitraums sollte eine normale Leistung erbracht werden können. Im Gutachten von Dr. B.___ von 2013 (vorstehend E. 3.4) fänden sich leider keine genauen Beobachtungen zu den Schmerzen, auch keine NRS-Werte, insofern lasse sich hier die Schmerzsituation nicht klar beurteilen. Dr. B.___ gehe aber davon aus, dass sich die Gesundheitssituation seit 2009 nicht wesentlich verändert habe. Zudem beschreibe er mehrere Inkonsistenzen und Ausweichverhalten. Er lege eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten fest, dies aufgrund der Schmerzen und einer mittelschweren Depression. Zum Zeitraum 2013 bis 2017 fehlten ärztliche Angaben. Aktuell bestehe noch die chronische Schmerzstörung, aber die depressive Störung, die noch 2013 als mittelgradig eingeschätzt worden sei, sei remittiert. Der Zeitpunkt der Remission sei unklar. Durch den Wegfall der Depression als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Co-Faktor sei ab Remission eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 50 Ziff. 6.5.5).
Zusammenfassend habe die Arbeitsfähigkeit bis Ende 2007 0 % betragen, ab 2008 dürfte man eine Arbeitsfähigkeit im Bereich von 0 bis 50 % annehmen. Ab 2009 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 2013 und darüber hinaus bestanden. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 - 70 % (5-6 Stunden täglich). Für den Zeitraum 2014 bis 2017 fehlten ärztliche Angaben zur Depression, hier nehme der Gutachter arbiträr an, dass sich die Remission der Depression verzögert, aber dann stetig vollzogen habe, die Arbeitsfähigkeit also 55 % ab 2015, 60 % ab 2016 und 65 % ab 2017 betragen habe (S. 51 oben, S. 52 Ziff. 7).
Zur Prognose führte er aus, insgesamt liege ein stabiler Gesundheitsschaden (leicht bis allenfalls mittelgradige chronische Schmerzstörung) vor, auch wenn die zugehörige Symptomatik und das damit verbundene Ausmass der Beeinträchtigung in Abhängigkeit verschiedener Faktoren (körperliche Beanspruchung, zusätzliche Störungen (Depression, Angststörung), psychosoziale Belastungen, stabilisierende Umstände) im Verlauf schwanken könnten. Der Gesundheitsschaden könne durch medizinische oder berufliche Massnahmen nicht mehr wesentlich beeinflusst werden (S. 51 Ziff. 6.7).
3.7 Am 10. Oktober 2018 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3) - der trotz Aufforderungen vom 8. August, 14. September und 5. Dezember 2016 (Urk. 6/173-174, Urk. 6/179) sowie 26. Januar und 14. Juni 2017 (Urk. 6/180, Urk. 6/186) der Beschwerdegegnerin keinen Bericht erstattete - zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Gutachten Stellung (Urk. 6/217) und führte unter anderem aus, er könne nicht nachvollziehen, worauf sich der Gutachter bei seiner Vermutung einer schrittweisen Verbesserung stütze. Im Längsschnitt würde er den Zustand des Versicherten im Vergleich zu 2013 leider als stationär bis leicht schlechter einschätzen. Die vom Gutachter postulierte Verbesserung habe er so nicht erlebt (S. 3 unten).
3.8 Ein MRI vom 6. Juni 2019 (Urk. 6/225) ergab im Vergleich zu einer Voruntersuchung vom 27. April 2017 nebst übrigen stationären Befunden neu eine Bandscheibenhernie im Segment L4/5 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links und möglicher Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts.
4.
4.1 Der Gutachter Dr. E.___ setzte sich eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.7) auseinander (vorstehend E. 3.6.3). Seine Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.
4.2 Dass, wie beschwerdeweise geltend gemacht, zusätzliche somatische Beschwerden aufgetreten seien, ist nicht belegt. Namentlich erschliesst sich nicht, inwiefern der Beschwerdeführer neu an Beschwerden im linken Unterschenkel leiden soll (Urk. 1 S. 20 oben), ist doch kein Arztbericht ersichtlich, dem dies zu entnehmen wäre. Das für angepasste Tätigkeiten formulierte Belastungsprofil (vorstehend E. 3.6.4) ist sodann auch mit der im Juni 2019 bildgebend festgestellten Diskushernie (vorstehend E. 3.8) vereinbar, so dass diese nichts daran ändert, dass sich die relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus der diagnostizierten Schmerzstörung ergeben.
4.3 Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, diese habe 50 % im Jahr 2014 und 65 % im Jahr 2017 betragen. Mangels echtzeitlicher Berichte für die dazwischen liegende Periode ging er von einer jährlichen Steigerung um 5 % aus (vorstehend E. 3.6.4). Das ist zwar nicht unplausibel, jedoch ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine solche Annahme für die als überwiegend wahrscheinlich anzunehmende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend ist (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8).
Es ist deshalb für die Jahre 2014 bis 2016 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
4.4 Bei der im Jahr 2009 erfolgten Invaliditätsbemessung (Urk. 6/80) ist die Beschwerdegegnerin von den aktenkundigen vormaligen Erwerbsverhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen und hat das Valideneinkommen im Jahr 2008 mit Fr. 68'379.-- beziffert (S. 2 oben).
Der Nominallohnindex für Männer lag im Jahr 2008 bei 2'092 und im Jahr 2014 bei 2'220 (www.bfs.ch: T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne). Somit resultiert im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 72’563.-- (Fr. 68'379.-- : 2'092 x 2'220).
4.5 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens im Jahr 2009 (Urk. 6/80) nahm die Beschwerdegegnerin vom tiefsten Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) für die Jahre 2005 bis 2007 einen Abzug von 15 % (S. 1 unten) und ab 2008 einen solchen von 10 % (S. 2 Mitte) vor, wobei sie beides nicht damit begründet, teilzeitarbeitende Hilfsarbeiter seien lohnmässig benachteiligt.
Beim Einkommensvergleich vom 25. April 2019 (Urk. 6/220) nahm die Beschwerdegegnerin wiederum einen Abzug von 10 % vor. Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei auch 2014 ein Abzug von 15 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 8 f.).
Auch im Fall der wiedererwägungsweisen Anspruchsprüfung besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (vorstehend E. 1.3). Sodann ist die Höhe eines allfälligen Abzugs in erster Linie mittels pflichtgemässer Ermessensbetätigung von der Beschwerdegegnerin zu bestimmen und ist der gerichtlichen Korrektur nicht unbeschränkt zugänglich. Schliesslich sticht auch das Argument mit dem sogenannten Teilzeitabzug nicht: Der teilzeitbedingte Lohnachteil von Hilfsarbeitern betrug gemäss LSE 2006 (T2*, S. 16) 10.04 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2.3). Gemäss LSE 2014 (Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Kompetenzniveau 1+2, Männer) betrug er 5.84 % (Urteile des Bundesgerichts 9C_44/2019 vom 2. Mai 2019 E. 4.3, 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Daraus folgt, dass selbst wenn sich der aktuelle Abzug an der Höhe des früher gewährten Abzugs orientieren würde, auch wenn dafür aus den dargelegten Gründen kein Anlass besteht, der Unterschied von 15 % zu 10 % sich zwanglos mit der Veränderung der teilzeitbedingten Einbusse rechtfertigen liesse.
Somit hat es mit einem Abzug von 10 % sein Bewenden und das Invalideneinkommen ist bei vollem Pensum mit Fr. 59'808.-- (Fr. 66'453.-- x 0.9) einzusetzen (vgl. Urk. 6/220 S. 1 unten).
4.6 Bei in den Jahren 2014 bis 2016 anzunehmenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 4.3) beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 29'904.-- (Fr. 59'808.-- x 0.5), was beim Valideneinkommen von Fr. 72’563.-- (vorstehend E. 4.4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 42'659.-- und einen Invaliditätsgrad von 59 % ergibt.
Bei der im Jahr 2017 anzunehmenden Arbeitsfähigkeit von 65 % (vorstehend E. 4.3) beläuft sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 38’875.-- (Fr. 59'808. x 0.65), was beim Valideneinkommen von Fr. 72’563.-- (vorstehend E. 4.4) eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'688.--und einen Invaliditätsgrad von 46 % ergibt.
Demnach hat der Beschwerdeführer von Oktober 2014 bis Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Januar 2017 auf eine Viertelsrente.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu ¾ und der Beschwerdegegnerin zu ¼ aufzuerlegen.
5.2 Dem nur teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine um ¾ reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. September 2019 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2014 bis Dezember 2016 Anspruch auf eine halbe Rente und ab Januar 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher