Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00721


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 20. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1967 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 1999 und 2003 geborener Kinder, war ab September 2008 als kaufmännische Angestellte in einem 45 %-Pensum tätig. Am 14. April 2014 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Hirntumor (anaplastisches Astrazytom) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7 und Urk. 8/13). Nach beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen, der Durchführung von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Support am Arbeitsplatz (Urk. 8/35 und Urk. 8/41) sowie einer Abklärung bei der Versicherten zu Hause (vgl. den Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2015 [Urk. 8/49]) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2016 eine abgestufte Invalidenrente (ab Dezember 2014 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 %, ab August 2015 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % und ab April 2016 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 %) zu (Urk. 8/64 f. und Urk. 8/75 ff.).

1.2    Nachdem die Versicherte ihr Arbeitspensum per 1. Februar 2018 auf 50 % erhöht hatte (Urk. 8/95 und Urk. 8/98), tätigte die IV-Stelle Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 8/99) und medizinischer Hinsicht (Urk. 8/107 f.) und nahm eine weitere Abklärung bei der Versicherten zu Hause vor (Abklärungsbericht vom 19. Juni 2018 [Urk. 8/103]). Anschliessend reduzierte sie die bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 11. Februar 2019 auf eine halbe Rente mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung und entzog einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/114 f.).

1.3    Mit E-Mail-Schreiben vom 10. April 2019 (Urk. 8/118) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, ihre Arbeitgeberin habe ihr Arbeitspensum per 1. Juli 2019 von 50 % auf 30 % gekürzt, und legte die Änderungskündigung der Arbeitgeberin vom 28. Februar 2019 (mit Einverständniserklärung der Versicherten vom 29. März 2019) bei. Die Versicherte wies sodann darauf hin, dass in der Rentenherabsetzungsverfügung vom 11. Februar 2019 fälschlicherweise das Einkommen in der angepassten Tätigkeit zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen worden sei. Die IV-Stelle, welche diese Mitteilung als Rentenerhöhungsgesuch entgegennahm, klärte die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/127 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Juli 2019 [Urk. 8/130]) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 24. September 2019 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/132]).

2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. Oktober 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Januar 2020 (Urk. 9) mitgeteilt wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Aufgrund der ausgewiesenen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Hirntumor sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2016 eine abgestufte Invalidenrente (ab Dezember 2014 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 58 %, ab August 2015 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 77 % und ab April 2016 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 64 %) zu (Urk. 8/64 f. und Urk. 8/75 ff.). Zur Bemessung des Valideneinkommens zog sie die Angaben gemäss Arbeitgeberbericht vom 5. Mai 2014 zur angestammten Tätigkeit heran (monatliches Einkommen von Fr. 3'000.-- inklusive Kinderzulagen bei einem 45 %-Pensum [Urk. 8/13/3]). Bei der Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente mit Verfügung vom 11. Februar 2019 (Urk. 8/114 f.) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht vom 19. Juni 2018 (Urk. 8/103/4) und ging davon aus, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall per August 2018 (beide Kinder in der Lehre) wieder eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Für die Ermittlung des Valideneinkommens zog sie allerdings nicht – wie bei der Rentenzuprache die Angaben zur angestammten Tätigkeit, sondern die deutlich tieferen Angaben zum Lohn für die angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin heran (Urk. 8/98).

Das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 10. April 2019 (Urk. 8/118), in welchem diese unter anderem darauf hingewiesen hatte, ihr Valideneinkommen sei in der Herabsetzungsverfügung vom 11. Februar 2019 zu tief angesetzt worden, wies die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 mit der Begründung ab, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht ausgewiesen (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass sie aufgrund einer Änderungskündigung ihr Pensum von 50 % auf 30 % reduziert habe. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit als kaufmännische Angestellte jedoch weiterhin in einem 50 %-Pensum möglich und zumutbar. Eine Verschlechterung sei nicht dokumentiert.

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, es müsse bei der Einkommensberechnung ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Sie übe im kaufmännischen Bereich lediglich noch eine angepasste und nicht mehr die angestammte Tätigkeit aus. Dies wirke sich auch in der Höhe ihres Einkommens aus. Es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 74'185.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 27'625.-- auszugehen, was bei einer Gegenüberstellung einen Invaliditätsgrad von 62.76 % ergebe (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


3.    

3.1    Der Beschwerdeführerin wurde im Bericht des Y.___, Klinik für Neurologie, vom 17. Oktober 2018 infolge der neurokognitiven Defizite mit Verlangsamung sowie der Beinschwäche links eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit attestiert. Die Beschwerdeführerin habe einen Hirntumor mit deutlich reduzierter Lebenserwartung (Urk. 8/107). In medizinischer Hinsicht diente dieser Bericht der Beschwerdegegnerin in der Referenzverfügung vom 11. Februar 2019 (Urk. 8/114 f.) als Grundlage für die Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente (Urk. 8/110/3).

Im Bericht des Y.___ vom 12. März 2019 wurde eine Veränderung des Gesundheitszustands verneint; der Beschwerdeführerin wurde weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit attestiert (Urk. 8/128).

3.2    Ein Vergleich dieser beiden Berichte ergibt, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Veränderung ausgewiesen ist. Demgemäss besteht kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG. Es ist daher unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 abgewiesen hat.

3.3    Allerdings erweist sich die in Rechtskraft erwachsene Referenzverfügung vom 11. Februar 2019 (Urk. 8/114 f.) als zweifellos unrichtig, da die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht das Salär für die angestammte Tätigkeit, sondern den deutlich tieferen Lohn für die angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin heranzogen hat, ohne dass den Akten Anhaltspunkte für eine solche Einkommensminderung im Gesundheitsfall zu entnehmen gewesen wären.

3.4    

3.4.1    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis).

3.4.2    Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die fälschlicherweise auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2). Wenn die Verwaltung eine Rentenanpassung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mit der an sich zutreffenden Begründung verweigert, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten massgebenden Verfügung nicht verändert, obwohl sich die Referenzverfügung als zweifellos unrichtig erweist, muss es dem Gericht in analoger Anwendung dieser Rechtsprechung auch möglich sein, die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit der Begründung, die massgebende Vergleichsverfügung sei zweifellos unrichtig, ex nunc et pro futuro zu korrigieren. Dabei zieht es die rechtskräftige Vergleichsverfügung nicht in Wiedererwägung; es trägt bloss der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Referenzverfügung bei der Rechtsanwendung von Amtes wegen Rechnung und erwägt im Rahmen der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher eine Rentenanpassung verweigert worden ist, im Ergebnis nicht haltbar ist und fällt einen materiellen Entscheid, welcher dem objektiven Recht zukünftig zum Durchbruch verhilft (vgl. BGE 125 V 368 E. 3). Wenn dem Umstand der zweifellosen Unrichtigkeit der Referenzverfügung im Revisionsverfahren zur Festlegung der künftigen Anspruchsberechtigung nicht Rechnung getragen werden dürfte, würde die Durchsetzung der Normen zur revisionsrechtlichen Rentenanpassung pro futuro beeinträchtigt oder gar vereitelt; da in solchen Fällen mangels nachvollziehbarer Vergleichsgrundlagen kein Vergleich zum Zeitpunkt des Revisionsentscheides gezogen werden kann, ist für die Beurteilung der künftigen Leistungsansprüche auf die tatsächlichen Verhältnisse in letzterem Zeitpunkt abzustellen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.01104 vom 22. Juni 2010 E. 1.4 mit Hinweisen).

3.4.3    Sowohl bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, als auch im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. IVV, oder sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Um die Frage nach dem zukünftigen Leistungsanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.3 mit Hinweisen sowie BGE 129 V 433).

3.5    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Haushaltsabklärung vom 19. Juni 2018 (Urk. 8/103/4) in nachvollziehbarer Weise davon aus, die Beschwerdeführerin hätte im Gesundheitsfall per August 2018 wieder eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 25. Mai 2019 (Urk. 8/127/4) würde die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bei einem Vollzeitpensum ein Einkommen von Fr. 78'000.-- (Fr. 39'000.-- bei 50%iger Tätigkeit) erzielen. Dieses Einkommen ist als Valideneinkommen heranzuziehen. Das Einkommen in der angepassten Tätigkeit bei einem 50 %-Pensum beträgt gemäss demselben Arbeitgeberbericht Fr. 27'625.--. Dieses Einkommen ist als Invalideneinkommen heranzuziehen. Eine Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'375.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 65 % entspricht.


4.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2019, mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro