Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00722
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 16. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, arbeitete seit dem 1. Oktober 2013 als Deckenmonteur bei der Y.___ (Urk. 6/15). Am 17. August 2014 vertrat er sich beim Joggen den linken Fuss und verletzte sich dabei am oberen Sprunggelenk (OSG; Urk. 6/11/58). Am 19. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Beschwerden am linken Fuss und am rechten Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva (Urk. 6/11 und Urk. 6/19-20) bei und nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Vom 15. Dezember 2015 bis zum 19. Januar 2016 wurde der Versicherte in der Z.___ behandelt (Urk. 6/26/147-169). Am 30. Mai 2016 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/23). In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Suva (Urk. 6/24, Urk. 6/26-27 und Urk. 6/35) bei und gab bei A.___ des B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 28. August 2018 erstattet wurde (Urk. 6/78). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Oktober 2018, Urk. 6/86, und Einwand vom 12. November 2018 bzw. 11. Januar 2019, Urk. 6/88 und Urk. 6/92) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. September 2019 (Urk. 2) mit Wirkung ab dem 1. September 2015 bis zum 31. Januar 2016 eine ganze Rente zu. Für die Zeit ab Februar 2016 verneinte sie einen Rentenanspruch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 21 %.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. Oktober 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 2015 bis 30. April 2016 und ab 1. Juli 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Klärung des Rentenanspruchs ab Juli 2017 zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegeg-nerin zurückzuweisen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
IV191130Revision, zeitliche Voraussetzungen für die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente, einer Hilflosenentschädigung oder eines Assistenzbeitrages, Verordnungstext07.2020Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2014 bis Januar 2016 in sämtlichen Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei ihm deshalb nicht mehr möglich gewesen, ein Einkommen zu erwirtschaften. Ab September 2015 habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente. Seit spätestens Januar 2016 sei ihm eine überwiegend sitzende, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit aber wieder in einem 80%-Pensum zumutbar. Sein Gesundheitszustand habe sich somit verbessert. Ohne gesundheitliche Einschränkung könnte er ein Einkommen von Fr. 67'600.-- erzielen, mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 53’641.90. Demgemäss resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'958.10 und ein Invaliditätsgrad von 21 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Die Rente werde somit per Januar 2016 eingestellt (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass erst im Anschluss an die Operation am OSG links von Mitte Februar 2016 von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Da die Rentenaufhebung auf drei Monate nach der eingetretenen Verbesserung zu terminieren sei, bestehe im Zusammenhang mit der Unfallverletzung Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum 30. April 2016. Im Weiteren enthalte das A.___-Gutachten wesentliche Anhaltspunkte für durch den Schlaganfall vom 7. April 2017 ausgelöste neurokognitive Defizite. Diese Defizite seien aufgrund der angeblich nicht validen Testergebnisse nicht als erwiesen betrachtet worden. Mit der von lic. phil. C.___, Neuropsychologin/Psychologin FSP, und Dr. med. D.___, FMH Neurologie, durchgeführten erneuten neuropsychologischen Testung vom 30. November 2018 hätten diese Unsicherheiten indessen beseitigt werden können. Bei ausgewiesener Kooperations- und Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers hätten sich Resultate ergeben, die auf derart gravierende neuropsychologische Defizite hinweisen würden, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Ab Juli 2017, mithin drei Monate nach der infolge des ischämischen Infarkts eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands, bestehe daher Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente. Sollte nicht auf den neuropsychologischen Bericht vom 30. November 2018 abgestellt werden können, wären die betreffenden Ergebnisse zumindest in eine ergänzende gutachterliche Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 1 S. 3 ff.).
3.
3.1 Die bis zur Begutachtung im A.___ aufliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten vom 28. August 2018 (Urk. 6/78/17-35) zusammengefasst, weshalb sie vorliegend nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen jedoch darauf Bezug genommen.
3.2 Die Ärzte des A.___ hielten im polydisziplinären Gutachten vom 28. August 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/78/9):
(1) symptomatische OSG-Arthrose links
(2) ischämischer Infarkt Pons links am 7. April 2017
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 6/78/10):
(1) Schulter-Impingement links
(2) arterielle Hypertonie, Erstdiagnose April 2014
(3) Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose April 2017
(4) Status nach PFO-Verschluss mittels Amplatzer-Device 25 mm eines offenen Foramen ovale am 14. Juli 2017
(5) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
Die Gutachter des A.___ erklärten, dass die Belastung im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als Deckenmonteur aufgrund der noch bestehenden Einschränkungen des OSG bei Arthrose nach mehrfachen Operationen zu hoch sei. Erst recht gelte diese Einschätzung nach der erlittenen Pons-Ischämie aufgrund der verbliebenen Residuen, die eine körperlich und koordinativ anspruchsvolle Tätigkeit und das Arbeiten in absturzgefährdeten Positionen (Leitern, Gerüste) verunmöglichen würden. Die Einschränkung sei bleibend. Bei einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit sollte es sich unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses um eine überwiegend sitzende, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Aktuell bestünden leichte Einschränkungen im Bereich der Schulter, so dass Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm nicht möglich seien. Ebenso sei das Heben mit dem linken Arm von über 5 kg zurzeit nicht realisierbar. Unter fortgesetzter Schulterbehandlung sei von einer Normalisierung dieser Einschränkung nach Ablauf von vier bis sechs Wochen auszugehen. Grundsätzlich könne von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 ausgegangen werden (Urk. 6/78/12). Betreffend medizinische Massnahmen und Therapien hielten die Gutachter fest, zentral erscheine die Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urk. 6/78/13).
3.3 Lic. phil. C.___ und Dr. D.___ führten im an Dr. med. E.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gerichteten Bericht vom 30. November 2018 aus, dass sich in der aktuellen verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung beim allseits orientierten, während der gesamten Untersuchung trotz ausgeprägter Kopfschmerzsymptomatik kooperativ mitarbeitenden und etwas affektlabilen Beschwerdeführer folgende kognitive Befunde zeigen würden: verbale Lern- sowie Abrufstörung, mittelgradig bis schweres attentional-dysexekutives Syndrom (schwere Beeinträchtigung der verbalen Ideenproduktion, der gerichteten und geteilten Aufmerksamkeit sowie der Konzentrationsleistung bei einem Durchstreichtest zur Überprüfung der Daueraufmerksamkeit, leichte Beeinträchtigung der figuralen Ideenproduktion). Die leichten visuo-konstruktiv-planerischen Schwierigkeiten seien am ehesten bildungsbedingt. Auf Verhaltensebene zeige sich im Verlauf der Untersuchung, dass der Beschwerdeführer von den Struktur- und Motivationshilfen profitiere und das psychomotorische sowie kognitive Arbeitstempo steigern könne. Die Befunde würden aktuell einer mittelschweren Funktionsstörung fronto-limbischer Hirnareale mit Betonung in der sprachdominanten Hemisphäre entsprechen, gut passend zu den residuellen Auswirkungen der vaskulären Läsionen pontin und zerebellär sowie aggraviert durch eine zusätzliche affektpathologische Störung (mit dafür typischer Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre; differentialdiagnostisch sei die Entwicklung einer Anpassungsstörung nicht ausgeschlossen). Das Auftreten neuropsychiatrischer Symptome im Rahmen zerebellärer Läsionen sei bekannt und lasse sich als «cerebellar cognitive affective syndrome» zusammenfassen. Mindestens ein Teil der neuropsychiatrischen Symptome sei damit organisch begründet (Affektlabilität, Impulsivität, Depressivität). Auch die Schwindelsymptome mit reaktiver Verspannung im Nacken- und Schultergürtelbereich sowie Verstärkung eines zervikozephalen Syndroms seien im Rahmen der fokalen vaskulären Läsionen hinreichend erklärbar. Aktuell sei aufgrund der obigen Befunde von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/91/3-4).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erklärte in der Stellungnahme vom 16. April 2019, dass der Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 30. November 2018 im Wesentlichen die Untersuchungsbefunde bestätige, die im neuropsychologischen Teil des A.___-Gutachtens vom 28. August 2018 erhoben worden seien. Lic. phil. C.___ und Dr. D.___ würden dem Beschwerdeführer eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit attestieren, ohne sich mit der kurz zuvor erfolgten neuropsychologischen Begutachtung im Rahmen der A.___-Begutachtung auseinandergesetzt zu haben. Es liege hier eine differente Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vor (Urk. 6/96/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 28. August 2018 (Urk. 6/78).
4.2 Das Gutachten des A.___ basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch, neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter des A.___ haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation haben sie grundsätzlich einleuchtend dargelegt (vgl. E. 1.5).
4.3
4.3.1 Was die Fussbeschwerden links betrifft, legten die Gutachter des A.___ in der Konsensbeurteilung dar, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2014 eine OSG-Distorsion mit köchernem Ausriss des Ligamentum deltoideus und tibio talare erlitten habe. Am 8. Mai 2015 sei eine offene AMIC-Plastik laterale Talusschulter links vorgenommen worden. Daraufhin sei eine postoperative Wundheilungsstörung aufgetreten. Schliesslich sei am 12. Februar 2016 eine Reoperation mit anteriorer OSG-Arthroskopie mit Narbendébridement und Abtragen tibialer sowie talarer Spur erfolgt. Der Verlauf sei komplex gewesen. Das Schmerzsyndrom des linken OSG persistiere (Urk. 6/78/6). Die Gutachter des A.___ kamen zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Deckenmonteur seit dem Unfallereignis vom 17. August 2014 nicht mehr zumutbar sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit, bei welcher die chronische Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Fusses berücksichtigt werde, sei er seit Januar 2016 zu 80 % arbeitsfähig. Zu diesem Zeitpunkt seien die Behandlungen des OSG von orthopädischer Seite her abgeschlossen und ein Endzustand vorläufig erreicht gewesen (Urk. 6/78/12).
4.3.2 Dass die Gutachter des A.___ von einer ab dem 17. August 2014 bestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten ausgingen, ist mit Blick auf die erfolgten operativen Eingriffe am OSG links und die aufgetretenen Komplikationen, die unter anderem auch zu einer stationären Behandlung vom 15. Dezember 2015 bis zum 19. Januar 2016 in der Z.___ führten (vgl. Sachverhalt E. 1), nachvollziehbar. Deren Beurteilung, dass ab Januar 2016 in einer angepassten Tätigkeit wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal die zweite Operation am linken OSG am 12. Februar 2016 durchgeführt wurde. Überwiegend wahrscheinlich trat die erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands betreffend den linken Fuss erst Ende Februar 2016 ein (vgl. auch Beurteilung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit der Z.___ vom 15. Januar 2016 [Urk. 6/24/34]).
4.3.3 Nachdem der von der Beschwerdegegnerin per 2016 vorgenommene Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 21 % ergab (Urk. 2), vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde (Urk. 1) und nicht Anlass zu Weiterungen gibt, ist die mit Wirkung ab dem 1. September 2015 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 19. März 2015, Urk. 6/2; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) zugesprochene ganze Rente daher – analog der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV; vgl. E. 1.4) - bis zum 31. Mai 2016 zu befristen. Dieser Anspruch kann als ausgewiesenen betrachtet werden.
4.4
4.4.1 Was den am 7. April 2017 erlittenen ischämischen Infarkt pons links anbelangt, erklärten die Gutachter des A.___ in der Konsensbeurteilung, dass die vom Beschwerdeführer berichteten Beeinträchtigungen im Bereich der Gedächtnisfunktion und der Konzentration im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung evaluiert worden seien. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass neurokognitive Folgen zurückgeblieben seien, lasse sich aufgrund der nicht validen Testergebnisse jedoch nicht quantifizieren. Es sei theoretisch gut denkbar, dass als Folge der mikroangiopathischen Veränderungen und aufgrund der infratentoriellen Ischämie neurokognitive Defizite vorhanden seien (Urk. 6/78/8). Die nicht validen Testbefunde würden sie im Rahmen einer unbewussten Symptomverdeutlichung werten (Urk. 6/78/11). Lic. phil. C.___ und Dr. D.___ gaben im Bericht vom 30. November 2018 sodann an, dass die Leistungsmotivation und Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers bei ihrer Untersuchung durchwegs gut gewesen sei, so dass die von ihnen erhobenen Befunde als valide zu beurteilen seien. Den Beschwerdeführer erachteten sie als aktuell nicht arbeitsfähig, wiesen aber gleichzeitig darauf hin, dass bei einer Verbesserung der affektpathologischen Symptomatik auch von einer Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Zur Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf äusserten sich lic. phil. C.___ und Dr. D.___ nicht (Urk. 6/91/1-4).
4.4.2 Aufgrund dieses Berichts von lic. phil. C.___ und Dr. D.___, der im Einwandverfahren eingereicht wurde, wäre es angezeigt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin von den Gutachtern des A.___ eine Stellungnahme eingeholt hätte. Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___, wonach hier lediglich eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vorliege (vgl. E. 3.4), überzeugt nicht. Hinzu kommt, dass der Orthopäde Dr. F.___ nicht über die erforderliche Ausbildung als Neuropsychologe verfügt und damit fachlich nicht in der Lage war, die Schlussfolgerungen von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2018 vom 17. September 2018 E. 4.2). Dass es vorliegend – wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte (Urk. 5) - an einem psychiatrischen oder neurologischen Krankheitssubstrat fehle, weshalb sich weitere neuropsychologische Abklärungen als obsolet erweisen würden (Urk. 5), ist unzutreffend. Beim ischämischen Infarkt im Bereich der Pons, welcher der Beschwerdeführer im April 2017 erlitten hat, handelt es sich um eine Läsion in einem zum Hirnstamm (Brücke) gehörenden Teil des Gehirns (vgl. Pschyrembel online, <https://www.pschyrembel.de>, besucht am 14.10.2020), mithin um einen Gesundheitsschaden, der gemäss den A.___-Gutachtern neurologische Defizite erklären könnte.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich deshalb als ungenügend abgeklärt.
5. Die angefochtene Verfügung ist demnach insoweit aufzuheben, als darin ein Anspruch auf eine Rente über Januar 2016 hinaus verneint wurde, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren ist die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie von den Gutachtern des A.___ eine Stellungnahme zum Bericht von lic. phil. C.___ und Dr. D.___ vom 30. November 2018 einholt, falls nötig zusätzliche medizinische Abklärungen tätigt und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente nach April 2017 neu verfügt.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
6.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1) ist damit gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2019 insoweit aufgehoben wird, als darin ein Anspruch auf eine Rente über Januar 2016 hinaus verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Weiteren wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente nach April 2017 neu verfügt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl