Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00724


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 14. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1983 geborene X.___ meldete sich am 21. Dezember 2002 unter Hinweis auf eine Angstphobie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft tätigte in der Folge medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 28. April 2003 medizinische Massnahmen (Psychotherapie; Urk. 7/7) und mit Verfügung vom 22. Juni 2005 ab 1. Mai 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 7/19).

1.2    Die Versicherte ist per 6. April 2006 in den Kanton Zürich umgezogen (Urk. 7/24). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, lehnte mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (Fremdsprachenkurs) ab (Urk. 7/41). Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 ersuchte die Versicherte um Einstellung der Rente (Urk. 7/42). Mit Mitteilung vom 23. Juli 2009 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau EFZ, Profil B, vom 17. August 2009 bis 16. August 2012 (Urk. 7/55). Im Juli 2010 erlangte die Versicherte ein Bürofachdiplom VSH (Urk. 7/73/1). Am 2. August 2012 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Berufsmatura vom 20. August 2012 bis 30. Juni 2013 (Urk. 7/100). Mit Mitteilung vom 3. Juli 2013 hob die IV-Stelle die genannte Mitteilung per 9. Januar 2013 auf und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Rahmen der Berufsmatura vom 19. August 2013 bis 30. Juni 2014 (Urk. 7/116). Am 7. April 2014 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für Nachhilfeunterricht (Urk. 7/124). Mit Mitteilung vom 11. August 2014 informierte die IV-Stelle über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen (Urk. 7/129, vgl. auch Urk. 7/137). Mit Verfügung vom 18. November 2014 hob die IV-Stelle die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 7/132).

1.3    Am 18. März 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine starke Panikstörung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/139). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/146-148, Urk. 7/150) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 7/152 = Urk. 2) ab.


2.    Die Versicherte erhob am 16. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, auf das Leistungsbegehren sei einzutreten und der medizinische Gesundheitszustand genauer abzuklären. Hernach sei über mögliche Eingliederungsmassnahmen oder Rentenansprüche zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Am 21. November 2019 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) damit, dass der Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung nicht gefolgt werden könne, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40%igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei hoch motiviert und die Prognose hinsichtlich der Eingliederung werde als gut eingeschätzt. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei seit dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der RAD-Stellungnahme könne aus näher genannten Gründen nicht ohne weiteres ein Beweiswert zukommen (Urk. 1 S. 5 ff.). Die prognostizierte Verbesserung respektive Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes habe offensichtlich seit mehreren Jahren zu keiner wesentlichen Erhaltung der Arbeitsfähigkeit geführt (S. 7 Rz 5).

2.3    Streitig ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat.

    Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung, welche am 21. März 2019 bei der IV-Stelle einging (Urk. 7/139), materiell eingetreten. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der am 18. November 2014 erlassenen Verfügung (Urk. 7/132) und der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht.


3.

3.1    Im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. November 2014, mit welcher die Invalidenrente eingestellt wurde (Urk. 7/132), lag im Wesentlichen der folgende Bericht vor:

3.2    Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte mit Bericht vom 14. Januar 2009 (Urk. 7/49) aus, insgesamt sei der Verlauf äusserst erfreulich und es gehe der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr gut und der Zustand sei stabil. Aufgrund der unbefriedigenden beruflichen Situation und der aktuell nun seit längerem andauernden stabilen gesundheitlichen Situation, würde es sinnvoll sein, dass die Beschwerdeführerin die «verlorenen Jahre» bildungsmässig nachhole und ihr diesbezüglich berufliche Unterstützung für eine geeignete Ausbildung gegeben werde (S. 1).


4.

4.1    Der aktuelle Gesundheitszustand stellt sich folgendermassen dar.

4.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte mit Bericht vom 23. Juli 2019 (Urk. 7/147) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 24. Oktober 2016, und nannte folgende Diagnosen (S. 1):

- komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.2)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    Die Beschwerdeführerin zeige sich hoch therapiemotiviert und stehe unter Leidensdruck. Der bisherige Verlauf sei langwierig und fluktuierend gewesen mit insgesamt leichter Besserung der Beschwerden. Die Angst- und Panikstörung habe sich anamnestisch seit 2013 wesentlich verschlechtert. Es bestehe eine relevante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und Anspannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich. Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im weiteren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Beschwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden (S. 2).

4.3    Mit Bericht vom 7. August 2019 (Urk. 7/150) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 2.5):

- komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1) mit

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    Seit dem 24. Oktober 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin leide seit ihrem 16. Altersjahr unter starken Ängsten und Panikattacken, phasenweise auch immer wieder an Depressionen. Ausgelöst worden seien die Beschwerden durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer geworden. Die Beschwerdeführerin sei seit 2014 ohne Arbeit (Ziff. 2.1).

    Es bestehe eine relevante Einschränkung der Leistungs- und Belastungsfähigkeit. Im Vordergrund der Beschwerden stünden Energielosigkeit, Müdigkeit, Grübeln, starke Ängste und Panikattacken, niedergedrückte Stimmungslage, innerliche Unruhe und Anspannung, sozialer Rückzug, Schlafstörungen. Die Beschwerdeführerin fühle sich inzwischen in der Lage, eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit zu übernehmen (Ziff. 2.2).

    Eine psychodiagnostische Testung habe beim Beck Depressions Inventar (BDI) einen Gesamtscore von 29 Punkten (von insgesamt 63 Punkten) ergeben, was dem klinischen Zustandsbild einer schweren Depression entspreche. Die Auswertung des Beck Angst Inventar (BAI) habe einen Gesamtscore von 63 Punkten (von insgesamt 105 Punkten), demnach ein hohes Niveau der Ängstlichkeit ergeben. Die Auswertung des Impact of Event Scale (IES) habe einen Gesamtscore von 82 Punkten ergeben, was dem klinischen Bild einer Traumatisierung (Cutt-Off für signifikantes Trauma ab 26 Punkten) entspreche (Ziff. 2.4).

    Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im weiteren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Beschwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich (Ziff. 2.7).

    Die Beschwerdeführerin übe aktuell keine Tätigkeit aus (Ziff. 3.1). Sie sei seit fünf Jahren nicht arbeitstätig (Ziff. 3.2).

    Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar (Ziff. 4.1) Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Die Prognose hinsichtlich der Eingliederung sei gut (Ziff. 4.3). Bei Aufgaben im Haushalt sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Ziff. 4.5).

4.4    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 9. September 2019 (Urk. 7/151/3) aus, die 36-jährige Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Die Ängste, Panikattacken und Depressionen seien durch mehrere traumatische Erlebnisse innerhalb von wenigen Monaten ausgelöst worden und bestünden seit dem 16. Lebensjahr. Die Ängste und Panikattacken seien seit 2013 schlimmer geworden. Der Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40 %igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei seit dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen.


5.

5.1     Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der renteneinstellenden Verfügung vom 18. November 2014 (Urk. 7/132) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2).

5.2    Bei der Renteneinstellung 2014 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mit Praktikum im ersten Arbeitsmarkt könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 7/132). Der aktuellste ärztliche Bericht datierte vom 14. Januar 2009. Daraus ging hervor, dass die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin stabil war (vorstehend E. 3.2).

5.3    Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Ansicht, eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei seit dem letzten Entscheid vom 18. November 2014 nicht ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich insbesondere auf die RAD-Beurteilung.

    Die RAD-Ärztin Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0). Der Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung nach ICD-10 F43.1 könne nicht gefolgt werden, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Von der behandelnden Psychiaterin werde eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit mit einer zirka 40%igen Arbeitsfähigkeit ab sofort für möglich gehalten und eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei vier Stunden am Tag zumutbar. Das Ausmass der funktionellen Leistungseinschränkung betreffe nicht alle Lebensbereiche, in der Haushaltsführung bestehe keine Einschränkung. Mit einer weiteren Besserung und Stabilisierung sei medizintheoretisch unter konsequenter Durchführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu rechnen (vorstehend E. 4.4).

5.4    Bezüglich des aktuellen psychiatrischen Gesundheitszustands enthalten die Akten als externe Einschätzung einzig die fachärztliche Beurteilung der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___. Diese führte im August 2019 (vorstehend E. 4.3) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 24. Oktober 2016 vollständig arbeitsunfähig. Prognostisch sei am ehesten von einer langsamen Zustandsverbesserung im weiteren Verlauf auszugehen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde die Beschwerdeführerin langfristig wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten können. Ob eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne, könne noch nicht eingeschätzt werden. Eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit sei mit zirka 40 % ab sofort möglich.

    Vorliegend kann nicht unbesehen und allein auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin abgestellt werden. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).

5.5    RAD-Ärztin Dr. B.___ ist zwar Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm jedoch keine eigene Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vor, was den Beweisanforderungen (vgl. vorstehend E. 1.7) vorliegend kaum zu genügen vermag. Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). Zudem begründete Dr. B.___ nicht, weshalb sie zum Schluss kommt, die Voraussetzungen für die Diagnose einer komplexen Traumafolgestörung seien nicht erfüllt. Auch mit der Tatsache, dass die behandelnde Psychiaterin im Juli 2019 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und im August 2019 eine gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode diagnostizierte, setzte sie sich nicht auseinander. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Ergebnis eine vollständige Arbeitsfähigkeit postulierte. Ferner hat gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts für sämtliche psychiatrischen Erkrankungen unabhängig von der diagnostischen Einordnung bei psychischen Leiden in der Regel eine umfassende Prüfung anhand der Standardindikatoren zu erfolgen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine Indikatorenprüfung erweist sich jedoch gestützt auf die vorliegenden Berichte als nicht möglich.

5.6    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    Solche Zweifel bestehen vorliegend, weshalb der RAD-Bericht keinen genügenden Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu geben vermag. Nachdem auch nicht einzig auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin abgestellt werden kann, fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.


6.

6.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

6.2    Vorliegend wurde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in geeigneter Weise abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller