Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00728


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 30. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1970 geborene X.___, Dachdecker mit Fähigkeitszeugnis (Urk. 8/3), meldete sich am 7. Juni 2016 unter Hinweis auf Beschwerden an den Knien, Hüften, Schultern und am Rücken sowie eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 14. März 2017 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Potenzialabklärung in der psychiatrischen Klinik Y.___ vom 27. März bis 25. April 2017 (Urk. 8/28). Mit Mitteilung vom 21. Juni 2017 (Urk. 8/37) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da solche aufgrund des Gesundheitszustands des Versicherten aktuell nicht möglich seien. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, und Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertisen vom 8. Februar/7. Mai 2018 [Urk. 8/58, Urk. 8/61/1-54]). Am 30. Juli 2018 hielt die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer regelmässigen psychotherapeutischen Therapie sowie einem Entzug von Alkohol und Cannabis zu unterziehen und nach erfolgreichem Entzug nach sechs Monaten einen Abstinenznachweis mittels Haaranalyse/Urinprobe durchführen zu lassen (Urk. 8/66/1-2). Mit Vorbescheid vom 9. April 2019 (Urk. 8/88) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 13. Mai 2019 (Datum des Poststempels) Einwand (Urk. 8/90) erhob. Am 16. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten verfügungsweise ab (Urk. 2/1).


2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und ab 7. Dezember 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei der Sachverhalt zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Mit BGE 145 V 215 änderte das Bundesgericht am 19. Juli 2019 seine bisherige Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen. Bis dahin wurde einem Suchtgeschehen an sich die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen, das heisst ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden wurde verneint, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden konnten, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (primäre Suchterkrankung). Suchterkrankungen wurden erst dann im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam (sekundäre Suchterkrankung). Gemäss geänderter Rechtsprechung kommt inskünftig auch eine primäre Abhängigkeit von psychotropen Substanzen als invalidisierender Gesundheitsschaden in Frage. Dessen Auswirkungen sind nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu beurteilen (BGE 145 V 215 insbesondere E. 4.1, E. 5.3 und E. 6 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

1.2.2    Die bisherige Rechtsprechung zu den primären Suchterkrankungen bejahte grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Abklärungsmassnahme, wo es darum ging, die erwerblichen Auswirkungen einer – invaliditätsfremden – primären Abhängigkeit von denjenigen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abzugrenzen. Bei invalidenversicherungsrechtlich beachtlicher sekundärer Abhängigkeit kam eine solche Massnahme hingegen bloss unter dem Titel der Schadenminderungspflicht in Frage. Nach geänderter Rechtsprechung sind auch primäre Abhängigkeiten von psychotropen Substanzen als potentiell invalidisierende Gesundheitsschäden abzuklären. Wie bislang bei den sekundären Suchtgeschehen ist demnach auch bei primären Abhängigkeitssyndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht mehr statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversicherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenommen. Wie es sich damit verhält, ist indes nach dem Gesagten im Abklärungsverfahren erst zu untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behandlungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – selbstredend (unverändert) jederzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung indes nicht zum Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2.3    Die neue Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen ist im Grundsatz sofort anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2/1) damit, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Dachdecker seit mindestens April 2016 nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm hingegen seit jeher vollschichtig möglich. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4 %. Berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aktuell nicht möglich, da für eine entsprechende Unterstützung ein Entzug von Cannabis und Alkohol sowie eine Abstinenz während mindestens sechs Monaten notwendig, der Beschwerdeführer dieser medizinischen Auflage vom 30. Juli 2018 aber nicht nachgekommen sei (S. 2). In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass gestützt auf die Befunderhebung durch den psychiatrischen Gutachter von keiner funktionellen Leistungseinschränkung auszugehen sei.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der rheumatologische Gutachter sei zwar aus somatischer Sicht von einer möglichen Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen, habe jedoch die Integrierbarkeit aufgrund einer allfälligen psychischen Störung für fraglich gehalten, weshalb die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ausschlaggebend sei. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass ein Facharzt nachvollziehbar dafürgehalten habe, dass bei der über 30jährigen Suchthistorie des Beschwerdeführers eine Cannabisabstinenz bezüglich Verbesserung des Gesundheitszustands mit einhergehender Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erfolgversprechend sei. Die dem Entzug unterliegende Annahme sei deshalb willkürlich und der Beschwerdeführer habe keine Schadenminderungspflicht verletzt. Der Standpunkt des psychiatrischen Gutachters, wonach die Arbeitsfähigkeit nicht ohne vorangegangene Abstinenz geprüft werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Der behandelnde Psychiater gehe von einem komplexen, psychisch verursachten Krankheitsbild aus, wobei er bereits im August 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert habe. Seither habe sich der psychische Zustand verschlechtert, weshalb der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 7 f. Ziff. 17 ff.).


3.

3.1    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden die angestammte Tätigkeit als Dachdecker seit mindestens April 2016 nicht mehr ausüben kann, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2/1 S. 2). Strittig ist demgegenüber das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass aufgrund des fortgeführten Cannabiskonsums nicht geklärt werden könne, ob beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung oder eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vorliege. Da der Beschwerdeführer nicht auf den Gebrauch von Cannabis verzichten wolle, könnten die entsprechenden Abklärungen nicht vorgenommen werden, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe (Urk. 2/1 S. 3, Urk. 8/99 S. 3). Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Seine Arbeitsfähigkeit werde durch den Cannabiskonsum nicht beeinträchtigt und Aussagen zu seiner psychischen Verfassung respektive Leistungsfähigkeit seien ohne vorausgegangene Abstinenz möglich (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 18 ff.).

3.2    Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 2018 (Urk. 8/61/1-54) folgende Diagnosen (S. 49):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25)

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

    Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass sich in Anlehnung an die ICD-10, Kapitel V (F), keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, Schizophrenie, schizotypen oder wahnhaften Störung, depressiven Episode oder einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung gefunden hätten (S. 46 ff.).

    Bei der aktuellen Untersuchung sei der Urin positiv auf Cannabis getestet worden. Aufgrund des erhöhten MCV-Wertes und des grenzwertigen CDT-Wertes könne zumindest vermutet werden, dass die Angabe des Beschwerdeführers, dass er in letzter Zeit keinen Alkohol konsumiert habe, nicht ganz zutreffend sei; sicher belegen lasse sich dies indessen nicht. Sicher seien aber die Kriterien für eine Cannabisabhängigkeit erfüllt (S. 46 f.).

    Dr. A.___ hielt weiter fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Schwierigkeiten an eine Persönlichkeitsstörung denken liessen, wobei differentialdiagnostisch aber auch die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung in Frage komme und die Differentialdiagnose zwischen diesen beiden Störungen komplex sei. Zur entsprechenden Klärung müsse eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt werden. Letztere sei auch zur Beurteilung der Frage notwendig, ob die Abhängigkeitserkrankung Folge eines psychischen Leidens sei oder ihrerseits bereits zu anhaltenden (allenfalls kognitiven) Einschränkungen geführt habe. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei eine solche Abklärung indessen nicht sinnvoll, weil nur die akute Cannabiswirkung festgestellt würde und nicht gesagt werden könnte, ob es sich dabei um anhaltende Einschränkungen handle. Eine neuropsychologische Abklärung könne sinnvollerweise erst nach einer Abstinenz von sechs Monaten durchgeführt werden, wobei sich diese lange Dauer daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit vielen Jahren eine hohe Cannabisdosis konsumiere. Erst danach könne abschliessend zur Diagnose, zu Einschränkungen, Ressourcen und zur Frage, ob die bisherige Behandlung lege artis gewesen sei respektive noch Behandlungsoptionen bestünden, Stellung genommen werden (S. 48 ff.). Gleichermassen könne auch die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit nicht abschliessend geklärt werden (S. 51).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Auferlegung der Schadenminderungspflicht (Urk. 8/66/1-2) auf die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters ab, wonach zur Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung oder eine Aktivititäts- und Aufmerksamkeitsstörung respektive ein primäres oder sekundäres Abhängigkeitssyndrom vorliege, eine neuropsychologische Abklärung erforderlich sei. Letztere mache erst nach einer sechsmonatigen Cannabisabstinenz Sinn, weshalb im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung insbesondere die Diagnostik sowie die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden könne (vgl. E. 3.2 hievor). Die Anordnung der Entzugsbehandlung durch die Beschwerdegegnerin hält jedoch der geänderten Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen nicht stand, weil es sich dabei um eine Abklärungsmassnahme zur Qualifikation des Suchtgeschehens und seiner erwerblichen Auswirkungen handelt. Eine solche ist aufgrund der inzwischen obsoleten Unterscheidung zwischen primärer und sekundärer Abhängigkeit nicht mehr statthaft (vgl. E. 1.2 hievor). Selbstredend gilt dies nicht nur bei Anordnungen von Entzugsmassnahmen im Vorfeld einer Begutachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.2.2), sondern in allgemeiner Weise hinsichtlich sämtlicher Entzugsbehandlungen, welche einzig der Qualifikation des Abhängigkeitssyndroms - und nicht der Behandlung der Sucht als solchen – dienen und – wie vorliegend - insbesondere im Rahmen einer psychiatrischen Exploration erfolgen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auch bei Abhängigkeitssyndromen – nicht anders als bei den meisten Erkrankungen - kein direkter Zusammenhang zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit beziehungsweise Invalidität besteht. Vielmehr stehen die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Vordergrund (BGE 145 V 215 E. 6.1). Entsprechend kommt der vom psychiatrischen Gutachter Dr. A.___ aufgeworfenen Frage nach der Abgrenzung zwischen Persönlichkeitsstörung und Aktivititäts- und Aufmerksamkeitsstörung keine vorrangige Bedeutung zu. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass aus medizinischer Sicht ein Suchtmittelentzug nach medizinischem Kenntnisstand nicht in jedem Fall als zumutbar und ergebnisorientiert als beste Lösung im Sinne der Schadenminderung anzusehen ist und etwaige Funktionseinbussen, Therapiemöglichkeiten und –ergebnisse individuell in hohem Masse unterschiedlich sind (BGE 145 V 215 E. 4.3, E. 5.2.1). Dies ist insbesondere beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen, welcher seit seinem 14. Lebensjahr und somit seit über 35 Jahren täglich Cannabis - zuletzt 15 bis 20 Joints pro Tag – konsumierte und während mehr als 20 Jahren als Dachdecker arbeitete (Urk. 8/61/1-54 S. 21, S. 38, Urk. 1 S. 8 Ziff. 19).

    Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Entzugsmassnahme vom 30. Juli 2018 (Urk. 8/66/1-2) nicht statthaft. Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keiner Entzugsbehandlung unterzog, das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht verneinen (Urk. 8/99 S. 3).

4.2    Das Gutachten von Dr. A.___ vom 7. Mai 2018 (Urk. 8/61/1-54) eignet sich nicht als medizinische Grundlage für einen materiellen Entscheid in psychiatrischer Hinsicht, da sich der Experte insbesondere nicht zur Konsistenz und Plausibilität, zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen, zu den Ressourcen und Belastungen, zur Arbeitsfähigkeit sowie zu medizinischen Massnahmen und Therapien äusserte (S. 50 ff.).

    In den Akten finden sich sodann keine anderen psychiatrischen Beurteilungen, welche ein abschliessendes Bild über die Arbeitsfähigkeit erlauben. Die behandelnden Psychiaterinnen Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Sanatorium D.___, gingen in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2019 (Urk. 3/7) von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aus und schätzten den Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig ein. Sie wiesen dabei auf Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich und eine verminderte Durchhaltefähigkeit hin, ohne jedoch näher zu begründen, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch konkret in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Was den Bericht von Dr. med. E.___, Oberarzt, und Psychologin lic. phil. F.___, Sanatorium D.___, vom 11. August 2016 (Urk. 8/20) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die darin gestellten Diagnosen (kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, Zwangsstörung, mittelgradige depressive Episode, Cannabisabhängigkeit; S. 2 Ziff. 1.1) sind nicht vollends nachvollziehbar, da im Bericht insbesondere jegliche Angaben über Zwangshandlungen fehlen und die mittelgradige Ausprägung der depressiven Episode nicht näher begründet wird. Im Weiteren überzeugt die postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht, nachdem die Ärzte lediglich von einer leichten Einschränkung der Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen respektive von einer leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigung der Kontaktfähigkeit zu Dritten ausgingen (S. 4 Ziff. 1.7). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Im Lichte der obigen Erwägungen ist der medizinische Sachverhalt in wesentlichen Teilen ungeklärt, weshalb die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Anzumerken ist, dass – sollte eine Suchmittelabhängigkeit fachärztlich diagnostiziert werden - wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 abzuklären wäre, ob und gegebenenfalls inwieweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (BGE 145 V 215). Im Weiteren wird sich die Frage stellen, ob im Zusammenhang mit dem Erlass der neuen Verfügung der Beschwerdegegnerin in somatischer Hinsicht auf die rheumatologische Expertise von Dr. Z.___ vom 8. Februar 2018 (Urk. 8/58) abgestellt werden kann, nachdem seit der gutachterlichen Exploration am 12. Januar 2018 (S. 2) aktuell bereits mehr als zwei Jahre verstrichen sind. In jedem Fall wird einer zwischen den psychischen und somatischen Leiden bestehenden Wechselwirkung Rechnung zu tragen sein.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2) - sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

    Mit Honorarnote vom 24März 2020 (Urk. 11) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 9.35 Stunden und Fr. 74.60 Barauslagen geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert eine von der Beschwerdegegnerin zu ersetzende Entschädigung von insgesamt Fr. 2'295.75 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen).

    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'295.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais