Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00733


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 18. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahre 1990 geborene X.___ studierte nach der im Jahr 2011 bestandenen Matura ein Jahr Wirtschaftswissenschaften und wechselte danach zur Studienrichtung Biochemie/Biologie (Urk. 7/14 S. 5, Urk. 7/76 S. 1). Ab Dezember 2012 stand sie wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung, wobei sie Ende 2016 vom Studium ausgeschlossen wurde, da sie das Grundstudium in dieser Zeit nicht hatte abschliessen können (Urk. 7/76 S. 1, Urk. 7/14 S. 5-7). Im Zusammenhang mit den psychischen Problemen meldete sie sich am 10. Februar 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14 S. 8).

1.2    Nach einem Besuch eines Infotages an der Z.___ entschied sich die Versicherte für ein Studium in angewandten Sprachen (Urk. 7/76 S. 2). Im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Januar 2018 Kostengutsprache für die Kosten der Aufnahmeprüfung (Urk. 7/47). Nach einer Zustandsverschlechterung im Zusammenhang mit einem Nachbarschaftsstreit wurde die Versicherte in der Zeit vom 6. Mai bis 19. Juli 2018 bei A.___ stationär behandelt (Urk. 7/71). Im September 2018 nahm sie das anvisierte Studium auf (Urk. 7/72 S. 1). Nach weiteren Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. April 2019 die Ablehnung einer Unterstützung für ein Studium der angewandten Sprachen an der Z.___ in Aussicht (Urk. 7/73) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 19. September 2019 fest (Urk. 7/83 = Urk. 2/1).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 17. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen in Form eines Studiums für angewandte Sprachen zu gewähren, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Falle des Unterliegens sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.

1.3    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019 damit, dass ein Anspruch auf Unterstützung der IV bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG gegeben sei. Unterstützt würde dabei eine Ausbildung mit praktischer Arbeit, einem regelmässigen Tagesablauf ohne Nachtschicht und ohne hohe Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck in einem familiären/wohlwollenden Betrieb (Urk. 2/1). Im Rahmen des Vorbescheids führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass das aufgenommene Studium ihres Erachtens nicht einfach, zielführend und zweckmässig sei (Urk. 7/73 S. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass diese das Studium an der Z.___ im Sommer 2018 aufgenommen habe und seit August 2018 klar beweise, dass das Studium ihren Fähigkeiten angepasst sei. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen gelinge es der Beschwerdeführerin, adäquat zu studieren und sich zu organisieren, wobei die erbrachten schulischen Leistungen ausgezeichnet seien. Damit könne davon ausgegangen werden, dass das Studium abgeschlossen und in der Folge ein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden könne (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Die für den neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 30. Januar 2017 verantwortlichen Fachpersonen konnten ein erfreuliches neuropsychologisches Profil feststellen, wobei sämtliche Leistungswerte im gut durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Bereich liegen würden. In rein kognitiver Hinsicht sei dabei das Absolvieren eines höheren Studiums möglich. Bei der Beschwerdeführerin dürfte die psychiatrische Problematik klar im Vordergrund stehen, und dabei eine psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und Prognoseeinschätzung (Urk. 7/21).

3.2    Die für den undatierten Bericht der B.___ (Ende der Behandlung am 1. Februar 2017) verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (Stand 1. Februar 2017) bestehend seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F33.0) sowie Zwangsgedanken und – handlungen, gemischt, bestehend seit Jugend/jungem Erwachsenenalter (ICD-10 F42.2). Auch wenn sich aus neuropsychologischer Sicht kein Anhalt für das Vorliegen einer klassischen ADHS-Symptomatik ergebe, zeige die Beschwerdeführerin in den entsprechenden Symptom-Bereichen eine mittlere bis hohe Ausprägung. Die Probleme in den bisherigen Studiengängen zeigten sich in der Einteilung der Zeit und des Lernstoffs sowie im Fertigstellen von Aufgaben zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. dem Einhalten von Prüfungsterminen. Erschwerend hätten sich beim Lernen ihre depressive Störung und ihre Zwangsstörung ausgewirkt, welche die Beschwerdeführerin daran hinderten, den Lernstoff sukzessive und in einer vorgegebenen Zeit zu erarbeiten. Bei entsprechender Unterstützung während der Ausbildung durch einen Coach/Begleitperson könne bei insgesamt überdurchschnittlich gutem kognitivem Leistungsvermögen von einem erfolgreichen Verlauf einer Erstausbildung ausgegangen werden (Urk. 7/31).

3.3    Die für den Austrittsbericht der A.___ vom 8. August 2018 verantwortlichen Fachärztinnen diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); vorwiegend Zwangshandlungen, Zwangsrituale, Waschzwang (ICD-10 F42.1); eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie einen Status nach Herz-OP 2005 sowie Tachykardien.

    Nach einem eskalierten Streit mit den Nachbarn sei es aufgrund der psychosozialen Belastungssituation zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Nach erfolgter Krisenintervention habe durch eine Aufdosierung der bestehenden Medikation eine deutliche Stabilisierung erreicht werden können; mit Hilfe des Sozialamtes sei der Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter ermöglicht worden (Finanzierung eines Zimmers im Studentenheim). Die Fortführung der ambulanten Therapie sei dringend zu empfehlen (Urk. 7/71).

3.4    Die für den Bericht vom 27. August 2018 verantwortlichen Fachärzte des C.___ führten aus, dass die Beschwerdeführerin zwischen zwei depressiven Episoden sowohl kognitiv als auch handwerklich wenig eingeschränkt sei. Möglicherweise benötige sie zwischendurch kurze Pausen, was auch im Rahmen eines Studiums gut möglich sei. Tätigkeiten in einem Umfeld mit konstant hohem Lärmpegel würden die Beschwerdeführerin überfordern. Bei Vorliegen einer depressiven Episode bräuchte sie allenfalls etwas mehr Zeit fürs Lernen oder Verfassen von Arbeiten, wobei nicht auszuschliessen sei, dass sie einiges aufgrund ihrer hohen sprachlichen Begabung wettmachen könne. Durch die neue Wohnsituation sowie durch die Unterstützung in der Psychotherapie würden sie sich eine Verbesserung erhoffen.

    Ein Studium an der Z.___ sei aufgrund der hohen Begabung und der persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin zumutbar. Bei mangelnder Organisationsfähigkeit sei die Unterstützung in ergotherapeutischer Hinsicht geplant. Aus aktueller Sicht sei davon auszugehen, dass Tätigkeiten im Bereich Kommunikation auf Niveau Fachhochschulabschluss möglich und angepasst seien; die Chancen einer Eingliederung nach dem Studium seien gegeben. Wünschenswert sei es, dass die Beschwerdeführerin neben dem Studium nicht Teilzeit arbeiten müsse; wichtig sei zudem die therapeutische Begleitung (Urk. 7/66).


4.

4.1    Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin ihre Erstausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht abschliessen konnte und im Rahmen von Art. 16 IVG Anspruch auf Unterstützung der Invalidenversicherung hat. Strittig ist dabei allein, ob die invaliditätsbedingten Mehrkosten des von der Beschwerdeführerin im Sommer 2018 aufgenommenen Studiums der angewandten Sprachen an der Z.___ von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich insbesondere aus, dass es sich beim Studium nicht um eine einfache und zweckmässige Massnahme handle (Urk. 7/72 S. 2).

4.2    Vorauszuschicken ist, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung notwendig und geeignet sein muss, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG); weiter muss sie den Fähigkeiten der Versicherten Person entsprechen (Art. 16 Abs. 1 IVG).

    Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt über keine berufliche Erstausbildung verfügt. Weiter ist aufgrund der neuropsychologischen Abklärung von einem überdurchschnittlichen kognitiven Potential auszugehen, sodass das aufgenommene Studium bei hoher sprachlicher Begabung (vgl. Urk. 7/66 S. 3) den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht. Auch aus den psychiatrischen Einschätzungen kann darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, das angestrebte Bachelor-Studium absolvieren zu können. Unbestritten ist dabei, dass es krankheitsbedingt erneut zu vorübergehenden Problemen kommen kann, welche empfehlungsgemäss durch einen Coach aufgefangen werden sollen. Gerade darin sind aber die von der Invalidenversicherung zu übernehmenden Mehrkosten im Rahmen der Erstausbildung zu sehen, allenfalls ist auch eine Verlängerung des Studienganges erforderlich, wobei anzumerken ist, dass das aufgenommene Studium selbst in einem Teilzeitpensum absolviert und flexibel gestaltet werden kann. Für eine grundsätzliche Eignung betreffend eine tertiäre Ausbildung spricht auch die Abklärung der D.___, welche der Beschwerdeführerin gestützt auf eine mehrwöchige Abklärung im Bereich Planung und Organisation sehr gute Fähigkeiten attestierte (Urk. 7/38). Für ein Gelingen des Lehrganges sprechen überdies die fachärztliche Betreuung inklusive Medikation, die Klärung der Wohnsituation, welche nach der stationären Hospitalisation zu einer deutlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation geführt hat sowie die Motivation der Beschwerdeführerin. Zuletzt ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin den Studiengang im Herbstsemester 2018 nach einer gesundheitlich schwierigen Zeit aufgenommen hat. Dennoch konnte sie in den ersten zwei Semestern gute Noten erzielen (Urk. 7/79), was bereits einem Drittel der Ausbildungszeit entspricht.

4.3    In einer Würdigung der gesamten Umstände erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass das aufgenommene Studium der angewandten Sprachen an der Z.___ geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern; zudem entspricht es den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch der beschwerdeführenden Partei um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 IVG Anspruch auf Unterstützung für das aufgenommene Studium der angewandten Sprachen an der Z.___ hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty