Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00735


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 1. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1965 im Kosovo geborene X.___ erlernte nach der Grundschule in ihrer Heimat den Schneiderinnen-Beruf und ist Mutter von vier in den Jahren 1982 bis 1989 geborenen Kindern. Sie lebt seit 1996 in der Schweiz. In den Jahren 2006 bis 2009 arbeitete sie bei verschiedenen Arbeitgebern in der Reinigungsbranche und im Servicebereich mit wechselndem Beschäftigungsgrad. Am 15. Oktober 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf einen engen Spinalkanal und Beschwerden in den Beinen und im Rücken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/3, Urk. 6/6, Urk. 6/39 S. 13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin diverse Abklärungen (Urk. 6/1-2, Urk. 6/5, Urk. 6/8-22, Urk. 6/27-31) und veranlasste eine orthopädisch-rheumatologisch-neurologische Begutachtung der Versicherten in der Y.___ (Urk. 6/37-38). Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 15. Juni 2011 (Urk. 6/39) ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % und verneinte mit Verfügung vom 16. Januar 2012, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/43, Urk. 6/45, Urk. 6/47-48), das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 6/49). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/57/3-16) wurde zunächst vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2012.00210 vom 31. Mai 2013 (Urk. 6/64) und, nachdem das Verfahren von der Versicherten an die nächsthöhere Instanz weitergezogen worden war (Urk. 6/65/2-21), vom Bundesgericht mit Urteil 9C_579/2013 vom 3. Dezember 2013 (Urk. 6/66) abgewiesen.

1.2    Am 7. April (Urk. 6/69-71) respektive am 20. Juni 2014 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/79; vgl. auch Urk. 6/75, Urk. 6/77-78; vgl. auch Urk. 6/87/1-2). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/73-74) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2014 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein, da sie eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse als nicht glaubhaft erachtete (Urk. 6/82).

1.3    Am 24. Dezember 2014 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine zunehmende, therapieresistente Schmerzsituation an der Lenden-, Halswirbelsäule und der Schulter sowie eine mittelschwere bis schwere depressive Episode erneut bei der IV-Stelle um die Ausrichtung von Leistungen (Urk. 6/87-88). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin am 9. April 2015 durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst RAD (med. pract. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, sowie med. pract. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) untersuchen (Urk. 6/95). Gestützt auf den orthopädischen und den psychiatrischen RAD-Bericht vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/99-100) ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 6/102-103) und verneinte mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 6/104). Nachdem die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/105, Urk. 6/107), erliess die IV-Stelle ankündigungsgemäss die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 29. September 2015 (Urk. 6/109). Die dagegen am 29. Oktober 2015 erhobene Beschwerde (Urk. 6/111/3-19) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.01123 vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/114) in dem Sinne gut, als es die Beschwerde zur weiteren Abklärung und zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückwies.

    In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem bei der B.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 13. August 2018 erstattet wurde (Urk. 6/144). Nach Rückfragen an die Gutachter (Schreiben der IV-Stelle vom 15. Oktober 2018, Urk. 6/146), nahmen diese mit Schreiben vom 9. November 2018 entsprechend Stellung (Urk. 6/147). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/150; Urk. 6/154) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. September 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 6/159 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Februar 2012, eventualiter die Einholung eines gerichtlichen, neutralen und spezialärztlichen Gutachtens über ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle, damit diese ein Gutachten einhole beziehungsweise weitere Abklärungen tätige (Urk. 1 S. 2). Ihrer Beschwerde legte sie eine ärztliche Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Oktober 2019 bei (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 26. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft und auf die Anmeldung eingetreten, wenn im Neuanmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere das interdisziplinäre Gutachten vom 13. August 2018 (Urk. 6/144) und die ergänzende Stellungnahme vom 9. November 2018 (Urk. 6/147), davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin in der Reinigung oder im Service eingeschränkt sei. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei ihr jedoch seither ganztags uneingeschränkt zumutbar. Eine Erwerbseinbusse resultiere nicht, weshalb auch kein Rentenanspruch entstehen könne. Bei der Begutachtung im Juni 2018 sei eine Verschlechterung der Beweglichkeit der Schulter festgestellt worden. Die begutachtenden Experten würden seither von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % ausgehen. Die Einschränkung von 20 % ergebe sich aus dem erhöhten Pausenbedarf und einem verlangsamten Arbeitstempo. Weiter sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg ausüben könne. Bei einem Invaliditätsgrad von 18 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sie teile weder die Meinung der Beschwerdegegnerin, welche zum Schluss komme, dass sie keinen Rentenanspruch habe, noch sei sie mit dem interdisziplinären Gutachten vom 13. August 2018 einverstanden. Sie würde seit vielen Jahren unter anderem an lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in das linke Bein leiden. Ihr jetziges Leiden habe sie anlässlich der Begutachtung ausführlich geschildert. Sie habe auch ausgeführt, wie schwer es ihr jeweils falle, morgens aufzustehen. Sie brauche sehr lange und sei auf die Hilfe ihrer Familie angewiesen. Allein dies zeige, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie besuche heute noch diverse Therapien, um die Schmerzen zu lindern. Sie erfahre dadurch jedoch keine Besserung, im Gegenteil. Es sei ihr daher schlicht nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 3 oben). Auch die Gutachter hätten in ihrer ergänzenden Stellungnahme festgehalten, dass sie anlässlich der Untersuchung über ausgeprägte Schmerzen geklagt habe, welche im Vergleich zur bidisziplinären Untersuchung vom 20. April 2011 und zur RAD-Untersuchung vom 9. April 2014 noch an Intensität zugenommen hätten. Ihre gesundheitliche Situation sei im Gutachten aus den genannten Gründen nicht hinreichend abgeklärt worden (S. 3 unten f.). Auch auf ihre psychischen Leiden sei nicht eingegangen worden. Es gehe ihr heute psychisch schlecht, was mit den Schmerzen zu tun habe. Folglich stünden diese somatischen Beschwerden für sie auch im Vordergrund (S. 4 Mitte). Ihre Gesundheitssituation habe sich in den letzten Jahren zusehends verschlechtert (S. 4 unten f.). Sie sei sehr verzweifelt und ihre finanziellen Probleme würden sie sehr belasten. Es sei ihr schlicht nicht möglich und auch nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 80 % nachzugehen. Sie könne sich kaum alleine anziehen und benötige Hilfe von Dritten bei alltäglichen Angelegenheiten. Es sei ihr daher völlig unerfindlich, wie sie daneben noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Sie wisse auch nicht, wie sie für ihren Lebensunterhalt aufkommen solle und könne, wenn sie keine Invalidenrente zugesprochen erhalte (S. 5 oben). Dass sich ihr Zustand verschlechtert habe, gehe auch aus den verschiedenen Arztberichten von Dr. C.___ hervor (Urk. 1 S. 4 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 6/49) verändert haben.

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin beurteilte den medizinischen Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei Erlass der in Rechtskraft erwachsenen, einen Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 16. Januar 2012 aufgrund des von ihr eingeholten orthopädisch/rheumatologisch/neurologischen Gutachtens der Y.___ vom 15. Juni 2011. Dieses Vorgehen wurde mit den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00210 vom 31. Mai 2013 (Urk. 6/64) sowie des Bundesgerichts 9C_579/2013 vom 3. Dezember 2013 (Urk. 6/66) geschützt.

    Im Gutachten der Y.___ vom 15. Juni 2011 wurden als Klage im Vordergrund stehende, sich verschlimmernde lumbale Rückenschmerzen und Einschränkungen festgehalten. Ebenso klagte die Versicherte über Schulter-Nackenschmerzen, die ebenfalls Gegenstand der Abklärung waren (Urk. 6/39/2). Dem Teilgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, ist zu entnehmen, dass die Feinmotorik der Beschwerdeführerin beim Ausziehen unauffällig war. Die Untersuchung der Wirbelsäule ergab einzig über den Dornfortsätzen der Lendenwirbelsäule Berührungs- und Druckdolenzen. Zusätzlich bestanden paravertebral im Bereich der Rückenstrecker Druckdolenzen. Bei der Seitneigung war die Wirbelsäule mit Gegenspannen bis 30/0/30° beweglich. Laut Dr. D.___ bestanden im Bereich der Schulter-Nacken-Partie vermehrte Druckdolenzen wegen eines Hartspanns der Trapezii beidseits. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei in allen Ebenen allenfalls endgradig eingeschränkt gewesen. Im Bereich der Schultergelenke hätten vor allem am rechten Tuberculum majus am Ansatz der Supraspinatussehne Druckdolenzen bestanden, bei voller Beweglichkeit des Gelenks. Die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung sensible Missempfindungen in der Loge des Nervus ulnaris rechts und an den Zehen I und V der linken und rechten unteren Extremität angegeben. Dr. D.___ diagnostizierte einen Zustand nach operativer Dekompression der Segmente L3-L5 bei Spinalkanalstenose am 16. Dezember 2009, er erhob einen Verdacht auf eine beginnende Spondylarthrose in der Halswirbelsäule und diagnostizierte eine muskuläre Dysbalance/Insuffizienz im Schulter-Nacken-Bereich sowie in der Lendenwirbelsäule, ohne wesentlichen behindernden Effekt. In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest, die erhobenen Befunde entsprächen einer leichtgradigen Störung und erlaubten durchaus weiterhin eine vollzeitliche, angepasste körperliche Arbeit in Tätigkeiten mit leichter körperlicher Wechselbelastung sowie ohne ständige Zwangshaltung der Wirbelsäule oder schweres Heben und Tragen (Urk. 6/39 S. 1 ff.).

    Der Teilgutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, erhob im Rahmen der klinischen Untersuchung eine freie Beweglichkeit der Kopf- und Halswirbelsäule in sämtlichen Richtungen. Es habe ein leichtgradiges Vertebralsyndrom erhoben werden können, wobei die Beschwerdeführerin bei den formalen Bewegungsproben in sämtlichen Richtungen aktiv gegengespannt, ausserhalb der formalen Prüfung aber eine deutlich bessere Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule gezeigt habe. Bei den Kraftproben habe sie mangelhaft mitgearbeitet. Dabei hätten keine umschriebenen myotom-bezogenen Paresen und Arthropathien nachgewiesen werden können. Im Lasègue-Manöver habe sie einen lumbalen Schmerz mit Ausbreitung zur linken Grosszehe angegeben. Im rechten Schultergelenk hätten Bewegungsschmerzen erhoben werden können. Das Hoffman-Tinel-Zeichen sei über dem Sulcus ulnaris rechts positiv gewesen. Der Tibialis-posterior-Reflex sei links nicht erhalten und rechts nicht auslösbar gewesen, die übrigen Muskeldehnungsreflexe an Armen und Beinen seien seitengleich mittellebhaft auslösbar gewesen. Hinsichtlich der psychischen und neuropsychologischen Funktionen hätten keine auffälligen Befunde erhoben werden können. Dr. E.___ diagnostizierte einen leichtgradigen Defekt nach Wurzelkompression L5 links ohne behindernden Effekt, den Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts sowie ein leichtgradiges lumbales Vertebralsyndrom. Er gelangte zum Schluss, dass die abgelaufene leichtgradige Wurzelkompression L5 links nicht zu einer relevanten Parese des Grosszehenhebers führe und demzufolge nicht behindernd wirke. Anamnese und Lokalbefund im Bereich der rechten Schulter sprächen zwar für eine leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis rechts, auch daraus resultiere aber keine wesentliche Behinderung. Hinsichtlich des leichtgradigen Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts bestünden sodann ebenfalls keine Hinweise für eine behindernde Parese oder sensible Defizite. Da die erhobenen Störungen insgesamt leichtgradig ausgeprägt seien, vermöchten sie einzig eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Schwere körperliche Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Hinsichtlich einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit, beispielsweise als Verkäuferin oder Lageristin, an einer Kasse oder einem Auskunftsschalter, könne ihr nach der erfolgreichen lumbalen Operation vom Dezember 2009 keine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung sichere Zeichen für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden hätten beobachtet werden können (Urk. 10/39 S. 11 ff.).

3.2    In der Gesamtbetrachtung schlossen die Gutachter diagnostisch auf einen Zustand nach einer Dekompression von L3-L5 bei Spinalkanalstenose am 16. Dezember 2009, einen Verdacht auf eine beginnende Spondylarthrose HWS und auf eine muskuläre Dysbalance-Insuffizienz im Schulter-Nackenbereich und der Lendenwirbelsäule ohne wesentlichen behindernden Effekt. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bezeichneten sie mit 100 %, wobei sie das orthopädische Profil der angepassten Tätigkeit unterlegten (Urk. 6/39/8 ff.).


4.

4.1    Im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin die folgenden medizinischen Berichte ein:

4.2    Dem Bericht vom 4. Februar 2014 von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie und Oberarzt im neurophysiologischen Labor der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des G.___, ist zu entnehmen, dass dieser Arzt die Beschwerdeführerin wegen einer Schmerzexazerbation im Januar 2014 zur Objektivierung der Symptomatik neurologisch und elektrodiagnostisch untersuchte. Laut seinem Bericht ergab die klinische Untersuchung eine Minderinnervation der linken unteren Extremität, wobei im Seitenvergleich eine leichte Parese des Extensor hallucis longus aufgefallen sei. Die Reflexe seien seitengleich mittellebhaft gewesen, der Babinski-Test sei beidseits negativ ausgefallen. Im rechten Arm habe eine Hypästhesie vorgelegen, betroffen seien die Finger I, IV und V gewesen. Im linken Bein habe am lateralen Ober- und Unterschenkel, am ganzen Fuss medial, dorsal und plantar ein Minderempfinden bezüglich sämtlicher sensibler Modalitäten bestanden, im Sinne einer sich über mehrere Segmente von L2 bis und mit S1 erstreckenden Hypästhesie. Ferner hätten ein schmerzbedingtes Schonhinken des linken Beins sowie ein bereits ab 20° auf beiden Seiten positiver Lasègue erhoben werden können. Elektrodiagnostisch zeigten sich die Befunde einer leichten bis mässigen, chronisch neurogenen Schädigung sämtlicher untersuchter Kennmuskeln L5 links. Die übrigen Segmente L3/4 und L5/S1 zeigten keine neurogenen Veränderungen, so dass unter Berücksichtigung der Klinik nicht von einer relevanten Affektion von S1 auszugehen sei. In seiner abschliessenden Beurteilung hielt Dr. F.___ fest, ein Teil der Befunde sei sicherlich auf eine schmerzbedingte Minderinnervation zurückzuführen. Die Untersuchung der schmerzgeplagten Beschwerdeführerin sei erschwert gewesen, weil sie praktisch nur mit angewinkelten Knien habe liegen können. Nebst dem bereits 2012 dokumentierten chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom und der funktionellen Hypästhesie der rechten oberen Extremität leide sie an einem seit dem 2. Januar 2014 ohne eigentliches Trauma exazerbierten chronischen radikulären Reiz-Syndrom L5 links mit sensomotorischen Ausfällen. Zusätzlich vorhanden sei eine nicht unerhebliche Überlagerung mit sensiblen Ausfällen, die nicht durch diese Befunde erklärt werden könnten (Urk. 6/86/17-18).

4.3    Die Psychiater Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ vom J.___ behandelten die Beschwerdeführerin ab dem 27. Februar 2012. Gestützt auf die bis zur letzten Kontrolle am 20. Mai 2014 erhobenen Befunde diagnostizierten sie in ihrem Bericht vom 29. Juli 2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, bestehend seit 2009, sowie ein chronisches therapierefraktäres Schmerzsyndrom mit Schmerzen in der Lenden- und Halswirbelsäule sowie einer Schulterproblematik rechts bei Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der Bizepssehne und AC-Arthrose. Wegen der Schmerzen habe sie ein rezidivierendes depressives Zustandsbild entwickelt, welches mit massiven Schlafproblemen, Antriebslosigkeit, mangelndem Selbstwertgefühl und einer depressiven Verstimmung einhergehe. Aktuell sei der affektive Rapport herstellbar, jedoch wenig schwingungsfähig, die Stimmung sei ängstlich-depressiv gewesen, teilweise hoffnungslos. Die Beschwerdeführerin habe immer wieder das Gesicht verzogen. Es bestünden massive Ein- und Durchschlafstörungen sowie frühes Erwachen. Der Appetit sei vermindert. Die Beschwerdeführerin sei psychomotorisch unruhig gewesen, habe versucht, im Sitzen Entlastung zu finden und habe zwischendurch immer wieder aufstehen und herumgehen müssen. Seit längerer Zeit seien wegen der starken Schmerzen Suizidideen aufgetreten, allerdings habe sie eine akute Selbstgefährdung glaubhaft verneint. Aufgrund der erheblichen Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdeführerin nicht wegfähig und zu 100 % arbeitsunfähig. An psychischen Einschränkungen bestünden nämlich zusätzlich eine gedrückte Stimmung, Energielosigkeit und eine mangelnde Fähigkeit zur Erholung. Die Konzentration, das Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit seien stark vermindert (Urk. 6/86/1-5).

    Im Schreiben an die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin vom 18. September 2014 ergänzte Dr. I.___ vom J.___ den Bericht vom 29. Juli 2014 und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe als Folge der Schmerzsymptomatik, welche sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre verschlechtert habe, ein zunehmend depressives Zustandsbild entwickelt. Seit dem 31. Mai 2013 sei die Depression leicht progredient wegen der Hoffnungslosigkeit, dass sich ihre Schmerzsituation verbessern werde. Während der letzten 3-6 Monate habe sie wiederholt passive Suizidgedanken geäussert, so dass jetzt von einer schweren depressiven Episode ausgegangen werden müsse (Urk. 6/86/8).

4.4    Am 3. Dezember 2014 berichteten die Hausärzte Dr. med. C.___ und Dr. med. K.___, Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, über den gesundheitlichen Verlauf seit Januar 2012. Als in der Zwischenzeit neu hinzugetretene Diagnosen erwähnten sie ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit breitbasiger Diskushernie auf Höhe LWK1/2 mit Impression des Duralsackes gemäss MRI vom 17. April 2014, eine Zunahme des myofaszialen Schmerzsyndroms, rezidivierende Stürze infolge Kraftverlust im linken Bein bei einer Parese des Extensor hallucis longus links und einem sensomotorischen Ausfall L5 links, eine schwere Depression, Schlafstörungen im Rahmen der Schmerzproblematik, eine eingeschränkte Therapiemöglichkeit bei Status nach schwerer anaphylaktischer Reaktion, möglicherweise durch die eingenommenen Medikamente Lyrica, NSAR und PPI ausgelöst, sowie eine zunehmende Dekonditionierung. Die Gesamtsituation habe sich massiv verschlimmert. Die Verschlimmerung des Schmerzsyndroms sei bildgebend dokumentiert und werde durch die Klinik bestätigt. Trotz sämtlicher therapeutischer Interventionen klage die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen. Die starken Schmerzen führten auch zu vegetativen Symptomen wie starkes Schwitzen, was die Beschwerdeführerin als lästig empfinde und weshalb sie soziale Anlässe zunehmend meide. Da sie auch nachts keine schmerzfreie Lage finde, sei es nun auch zu der schweren Depression und Schlafstörungen gekommen. Erschwerend wirke sich aus, dass sie auf sämtliche Schmerzmittel und auch antidepressive Therapien schwer allergisch reagiere. Da zusätzlich noch eine nachgewiesene Läsion der Schulter (Supraspinatussehnenruptur mit Instabilität der Bizepssehne und AC-Arthrose) vorliege, bestehe eine derart komplexe Ausgangslage, dass eine Therapie in der Praxis praktisch nicht mehr möglich sei. Dementsprechend sei die Versicherte in jedem Beruf zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/86/9-11; vgl. auch Urk. 6/86/12-18).

4.5    Laut Bericht von med. pract. Z.___ vom RAD vom 6. Mai 2015 über die orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 9. April 2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in allen Lebensbereichen durch die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule stark eingeschränkt sei. Von der RAD-Ärztin zu einer allfälligen Veränderung seit 2012 befragt, antwortete die Beschwerdeführerin, seit rund eineinhalb Jahren an zunehmenden Schmerzen beider Leisten zu leiden. Ferner trage das linke Bein sie nicht mehr zuverlässig, sie sei 2-3 Mal am Bahnhof fast gestürzt, zuletzt vor 6-7 Monaten. Vor 2012 sei sie ebenfalls mehrmals wegen des linken Beins gestürzt. Seit mehr als einem Jahr seien zudem die Schmerzen unerträglich. Weder das Stehen noch das Sitzen sei ohne Abstützen möglich, da sie sonst unter wahnsinnigen Schmerzen leide. Beim Gehen benutze sie meistens Walking Stöcke oder Unterarmgehstützen. Laut der RAD-Ärztin erschien die Versicherte ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, mit dem Tram oder Bus könne sie sich fortbewegen, da sie dort die Position wechseln könne. Das Autofahren gelinge für maximal 10 Minuten. In die Ferien fahre sie mit dem Ehemann mit dem Auto, wobei sie meist liege und stündlich eine Pause machen müsse. Seit mehr als zwei Jahren könne sie nicht mehr durchschlafen. Sie schlafe jede Nacht maximal zwei Stunden insgesamt. Zu ihrem Alltag befragt, gab die Beschwerdeführerin an, wegen der Schmerzen etwa um fünf Uhr morgens aufzuwachen. Wenn sie aus dem Bett aufstehe, könne sie zunächst nur auf den Knien rutschen und kriechen. Sie mache dann 5-8 Minuten lang ihre Übungen, worauf sie langsam gerade gehen könne. Die gesamte Haushaltarbeit werde von ihrem Mann und ihren Kindern erledigt. Sie verbringe ihren Tag mit Lesen im Liegen und einem gelegentlichen Spaziergang am Nachmittag, wobei sie zur Sicherheit meist Walkingstöcke oder Gehstützen mitnehme. Zwischendurch mache sie Übungen. Hobbys habe sie nicht. Sie sehe sich nicht mehr in der Lage, eine Arbeit auszuüben, zumal sie über keine Ressourcen mehr verfüge (Urk. 6/99/1-4).

    Med. pract. Z.___ wies bei der Darstellung des medizinischen Befunds einleitend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sehr gepflegt und im Wartebereich anscheinend sehr entspannt gewesen sei. Als sie aufgerufen worden sei, habe sie sich mühsam erhoben und sei den Untersuchern mit schleppendem Gangbild entgegengetreten. Während der Anamneseerhebung sei sie etwa alle 15 bis 20 Minuten für etwa fünf Minuten aufgestanden und habe sich hinter den Stuhl gestellt. Sie habe keine Anzeichen von Erschöpfung oder Müdigkeit gezeigt und keine dunklen Augenringe gehabt. Trotz ihrer teils heftigen Schmerzäusserungen habe sie während der gesamten Anamnese keine vegetativen Reaktionen wie Schweissausbrüche oder Veränderungen der Atmung gezeigt. Das Auskleiden sei im Stehen erfolgt, teilweise mit Festhalten am Mobiliar, ohne Trickbewegungen, aber mit zahlreichen Schmerzäusserungen. Das Ankleiden sei flüssig im Sitzen erfolgt. Zum Anziehen der Hose habe sie die Hose zunächst auf den Boden vor den Stuhl gesetzt, den rechten Fuss in das Hosenbein gestellt und die Hose über das rechte Bein gezogen. Dabei sei sie in der Lage gewesen, das Bein im Sitzen bis fast zur Horizontalen gestreckt zu heben. Auch auf der anderen Seite sei dies möglich gewesen. Bei leichtem Druck auf die Scheitelhöhe habe sie über starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule geklagt. Der angegebene Druckschmerz über den Dornfortsätzen ab C3 bis Th1 sei bei Ablenkung nicht reproduzierbar gewesen. Beim Betasten des Musculus Trapezius rechts habe sie massive Schmerzen und eine Schmerzausstrahlung in den 4. und 5. Finger rechts angegeben. Unter Ablenkung habe sie trotz kräftigem Druck auf den rechten Trapezius keinerlei Abwehrreaktion gezeigt. Bei der Beweglichkeitsprüfung der Halswirbelsäule habe sie über rechtsseitige Schmerzen geklagt. Die Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule habe keinen paravertebralen Hartspann ergeben. Sie habe über einen starken Druckschmerz im Bereich Th6 bis S3 und einen nicht reproduzierbaren Druckschmerz im lumbosakralen Übergang geklagt. Weiter hätten ein Druckschmerz der ISG beidseits und fraglich positive Valleix-Druckpunkte erhoben werden können. Die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule sei nicht konsistent prüfbar gewesen, da die Beschwerdeführerin schon beim Scheinmanöver einer globalen Drehung des gesamten Rumpfes einschliesslich des Beckens im Stand über massivste Schmerzen geklagt habe. Selbst eine angedeutete Vorneigung des Rumpfes, welche in anderen Momenten möglich gewesen sei, werde nicht ausgeführt. Im Spontanverhalten hätten sich keine Hinweise für eine schwerwiegende Funktionsminderung der Schultern ergeben. Druckschmerzen seien rechts über dem Acromioclaviculargelenk, Sulcus Musculus bicipitis und links über dem Sulcus Musculus bicipitis und allenfalls leicht über dem Coracoid angegeben worden. Beim Betasten des rechten Ellenbogens habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen im rechten Oberarm geklagt. Sodann habe sie eine Taubheit des 5. Fingers rechts geschildert. Auffällig sei, dass trotz ihrer Angabe, sie könne eigentlich nur stehen und sitzen, indem sie sich mit den Armen ständig abstütze, keine Schwielen an den Unterarmen, Handballen oder über den Fingerknöcheln bestanden hätten. Bei der Untersuchung der unteren Extremitäten sei die Beschwerdeführerin spontan niedergekniet, um die Hose vom Boden aufzuheben. Der Gang ohne Hilfsmittel sei langsam mit schwankendem Gangbild gewesen. Bei der Untersuchung der Hüftgelenke habe sie über einen Leisten-Druckschmerz mit Schmerzen in der Lendenwirbelsäule geklagt. Die Prüfung der Hüftgelenksbeweglichkeit sei schwierig und mit einem kräftigen aktiven Gegenspannen verbunden gewesen. Die Untersuchung der Knie-, Sprunggelenke und Füsse habe keine besonderen Befunde ergeben. Die Bewegungsprüfung der Zehen sei schwierig gewesen, auf der linken Seite hätten angedeutet tastbare Osteophyten des Grosszehengrundgelenks erhoben werden können. Die Tests nach Babinski, Bragard und Lasègue seien nicht auslösbar gewesen, die Achilles-, Patellar-, Biceps- und Tricepssehnenreflexe sowie der Radiusperiost-Reflex seien auslösbar gewesen. Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft sei keine Reduktion der Kraft aufgefallen, allerdings bei eingeschränkter Beurteilbarkeit aufgrund mangelnder Compliance. So habe die Beschwerdeführerin beidseits eine Unfähigkeit, das gestreckte Bein von der Liege zu heben demonstriert, im Rahmen anderer Untersuchungen sei diese Bewegung jedoch möglich gewesen. Für die Fussheber und –senker sowie die Grosszehenstrecker und –beuger habe sie links eine vollständige Parese demonstriert, zugleich sei der Abrollvorgang des Fusses ungestört gewesen. Insgesamt seien fünf von fünf Waddel-Zeichen positiv gewesen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte med. pract. Z.___ eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Status nach Dekompression L3-L5 im Dezember 2009 sowie eine fragliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. In ihrer abschliessenden Würdigung wies sie darauf hin, dass die Untersuchung von zahlreichen Inkonsistenzen gekennzeichnet gewesen sei. Es habe ein deutlicher Kontrast zwischen den geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden bestanden, ohne dass sich Hinweise auf Nervenwurzelreizungen oder Ausfälle ergeben hätten. Im Vergleich zum Gutachten der Y.___ vom 15. Juni 2011 zeige sich eine erhebliche Symptomausweitung, allerdings ohne objektive Hinweise für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Das vom damals begutachtenden Neurologen vermutete Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts sei nicht mehr nachweisbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht mehr über entsprechende Beschwerden geklagt habe. Insgesamt sei aber ein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige Zwangshaltungen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Arbeiten sei sie dagegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/99/4-10).

4.6    Dem Bericht von med. pract. A.___ vom RAD vom 6. Mai 2015 über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 9. April 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem RAD-Psychiater angab, es gehe ihr seit rund drei Jahren seelisch schlecht, da sie die anhaltenden Schmerzen zermürbten. Sie könne immer weniger machen, erhalte aber glücklicherweise viel Hilfe vom Ehemann und ihren Kindern. Sie habe nur noch wenig Freude am Leben. Freude bereiteten ihr die Kinder und die sechs Enkel. Sie habe immer wieder wahnsinnige Schmerzen. Laut dem Bericht von med. pract. A.___ zeigte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befunderhebung freundlich und bereitwillig im Kontakt. Es hätten sich bei flüssigem und zusammenhängendem Gedankengang keine Anhaltspunkte für Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und inhaltliche Denkstörungen ergeben. Sie habe prompt geantwortet und aus eigener Initiative Ausführungen gemacht. Sie sei wach gewesen; Anzeichen von Müdigkeit seien nicht erkennbar gewesen. Affektiv habe eine leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit bestanden, wobei sie bei kleinen Scherzen mitgelacht habe und nur wenig Leidensdruck spürbar gewesen sei. Selbst bei Angabe von Schmerzen habe sie nur selten eine eindeutige Schmerzmimik gezeigt. Mehrmals habe sie gepresst geatmet. Sie sei über die ganze zweieinhalbstündige Untersuchung aufmerksam und konzentriert gewesen und habe keine klinisch auffälligen Gedächtnisstörungen gezeigt. Ferner sei sie glaubhaft nicht suizidal. Sie habe auf entsprechende Anfrage angegeben, einmal im Tag eine ausgiebige Mahlzeit einzunehmen und sich selbst als im Kern starke und gründliche Persönlichkeit wahrzunehmen. Im Anschluss an die Untersuchung sei sie gebeten worden, sich in ein Labor zu begeben. Dabei habe beobachtet werden können, dass sie die 450 Meter lange Strecke durch die L.___ flüssig schlendernd, ohne Stöcke, mit kurzem Verweilen vor einer Schuhauslage bis zur Tramhaltestelle zurückgelegt habe, wo sie problemlos in das Tram eingestiegen sei. Aufgefallen sei med. pract. A.___ der Widerspruch zwischen ihren angeblich starken Schlafstörungen und den fehlenden Anzeichen von Müdigkeit anlässlich der Untersuchung. Ferner seien trotz der angegebenen anhaltenden Schmerzen während der Untersuchung kaum vegetative Schmerzsymptome beobachtbar gewesen. Im neurologischen Gutachten von Dr. E.___ aus dem Jahr 2011 seien auch psychische Befunde erwähnt. Diese seien unauffällig und entsprächen im Wesentlichen dem heutigen Befund. Auch dort sei vermerkt worden, dass die Beschwerdeführerin trotz der angegebenen Schlafstörungen nicht müde gewirkt und auch keinen schmerzgequälten Eindruck gemacht habe. Im Bericht der M.___ vom 5. Januar 2012 sei über ein Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen berichtet worden (vgl. Urk. 6/58/1). Das J.___ habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert, wobei eine Schmerzsymptomatik mit Auswirkung auf die Psyche erörtert worden sei. Somit gingen die behandelnden Psychiater nicht von einer primären Depression, sondern von depressiven Folge-/Begleitsymptomen bei einer Schmerzsymptomatik aus.

    In seiner abschliessenden Beurteilung hielt med. pract. A.___ fest, er habe trotz der subjektiven Klagen keine gravierenden psychischen Befunde, die eine Depression belegen könnten, wahrnehmen können. Eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Insbesondere liege keine somatoforme Schmerzstörung vor, da kein andauernder, schwerer und quälender Schmerz zu erkennen sei. Möglicherweise sei die Beschwerdeführerin subjektiv von ihrer Leistungsunfähigkeit überzeugt. Jedenfalls beziehe sie wegen der umfangreichen Hilfe des Ehemannes und der Kinder einen grossen sekundären Krankheitsgewinn. Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich die Leistungsfähigkeit im Vergleich zu 2011 nicht wesentlich verändert habe (Urk. 6/100).

4.7    Am 24. Januar 2017 führte Dr. med. N.___, Facharzt für Radiologie, mit der Frage nach dem Vorliegen einer Kompression S1 links oder einer anderen Nervenwurzelkompression eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule durch. Dabei zeigten sich laut seinem Untersuchungsbericht in allen lumbalen Segmenten degenerative Veränderungen, hauptsächlich Chondrosen/ Osteochondrosen und Diskus-Osteophyten-Komplexe. Weiter gelangten ein Anulusriss und eine mediale Diskusprotrusion im Segment L5/S1 mit Zeichen einer chronischen Reizung der Wurzel S1 links zur Darstellung, welche laut Dr. N.___ die Symptomatik der Beschwerdeführerin befriedigend erklärten. Als weitere Befunde erwähnte Dr. N.___ eine foraminale Stenose L4/5 links, bedingt durch den Diskus-Osteophyten-Komplex und eine subligamentäre Diskushernie L1/2 rechts mediolateral (Urk. 6/113/4).

4.8    

4.8.1    Nach Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2015 und Rückweisung zu weiteren Abklärung durch das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.0113 vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/114) holte die Beschwerdegegnerin bei der B.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein. Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, med. pract. P.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. R.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannten im Gutachten vom 13. August 2018 (Urk. 6/144) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 unten):

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Ausstrahlungen in beide Beine bei degenerativen Veränderungen ossärer und discogener Art bei Spinalkanalstenose und Zustandsbild nach Dekompression mit Laminektomie L3 bis L5 (16. Dezember 2009)

- Impingement-Symptomatik der rechten Schulter bei partieller, nicht traumatischer Ruptur des Supraspinatus

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 5 oben):

- Sulcus-ulnaris-Reizsyndrom rechts

- Adipositas Grad I (BMI 30,1 kg/m2)

4.8.2    In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit 2006 unter progredienten chronischen Rückenschmerzen mit im Verlauf Ausstrahlung in das linke, später auch in das rechte Bein und später auch unter Schmerzen im Nacken und Schultergürtelbereich mit Ausstrahlung in den rechten Arm leide. Weder die konservativen Therapieversuche vor der Operation 2009 (2x Epiduralinfiltrationen, Physiotherapie mit Detonisierung, Massage, Prednison per os, Chiropraktor), noch die Operation am 16. Dezember 2009 in Form einer Dekompression L3-L5 oder die späteren Therapieversuche (Rehabilitationsaufenthalte, Physiotherapien, Massagen, Hypnosetherapien, Wassertherapien, Infiltrationen, medikamentöse Therapien) hätten eine Chronifizierung und Beschwerdezunahme im Verlauf verhindern können. Im MRI sei narbig verändertes Gewebe festgestellt worden. Zudem bestünden auf allen Ebenen der LWS Discopathien, welche allerdings keinen komprimierenden Effekt ausüben würden. Im Bereich des rechten Schultergelenkes bestehe eine Impingement-Symptomatik mit partieller Ruptur der Supraspinatus-Sehne und Auflockerung der Subscapularis-Sehne. Neben den Schmerzen sei eine entsprechende Bewegungseinschränkung festzustellen. Diese Veränderungen könnten aus orthopädischer Sicht als knapp mittelgradig angesehen werden. Mit Ausnahme der Symptome eines N. Ulnaris Reizsyndroms links könnten die vorliegenden Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden. Aus allgemein-internistischer und psychiatrischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Mitte).

4.8.3    Zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde und Diagnosen hielten die Gutachter fest, die festgestellten Befunde führten in Verbindung mit den daraus resultierenden Diagnosen zu Funktionseinbussen mit einer sich daraus ergebenden Teilarbeitsunfähigkeit (S. 5 Ziff. 4.3).

    Bei der Diskussion der Persönlichkeitsaspekte hielten sie fest, dass relevante Persönlichkeitsstörungen nicht diagnostiziert worden seien (S. 5 Ziff. 4.4).

    Zu den Belastungsfaktoren und Ressourcen führten sie aus, die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin, das unterstützende familiäre Umfeld und die grundsätzlich guten kognitiven Voraussetzungen seien als Ressourcen anzusehen (S. 5 Ziff. 4.5).

    Zur Konsistenz führten die Gutachter weiter aus, im Vordergrund stünden für die Beschwerdeführerin ihre somatischen Beschwerden, die sie mit Verdeutlichung darstelle. Es sei ein regressives Verhalten innerhalb der familiären Konstellation zu erahnen, indem sich die Beschwerdeführerin von ihren Familienangehörigen helfen und pflegen lasse. Es liege aber keine psychische Störung vor, die sie gleichmässig in vergleichbaren Lebensbereichen einschränken würde. Ihre somatischen Beschwerden würden soweit durch entsprechende Befunde begründet, doch ihr Verhalten sei in psychischer Hinsicht nicht konsistent. An der rechten oberen und an den unteren Extremitäten könnten aus orthopädischer Sicht keine Einschränkungen festgestellt werden; es sei aus orthopädischer Sicht nicht klar ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin auf Gehstöcke beidseits angewiesen sei (S. 5 Ziff. 4.6).

4.8.4    Von der Beschwerdegegnerin sei bereits mit Verfügung vom 29. September 2015 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2001 (richtig 2011) in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig sei. Aus polydisziplinärer Sicht könne dieser Einschätzung gefolgt werden. Mit anderen Worten sei die angestammte Arbeitsfähigkeit mit 0 % zu veranschlagen (S. 5 Ziff. 4.7).

    Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielten die Gutachter zunächst folgende Kriterien fest: «Wechselbelastend, körperlich leicht, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen Sitzen, Gehen und Stehen. Kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, keine Zwangspositionen der Wirbelsäule (namentlich keine Inklinations- und Rotationsbewegungen) und der rechten Schulter (namentlich keine Über-Kopf-Tätigkeit oder repetitive Bewegungen)». Unter diesen Umständen sei es aus polydisziplinärer Sicht gerechtfertigt, davon auszugehen, dass die Versicherte sieben Stunden pro Tag mit verlangsamtem Arbeitstempo und allenfalls vermehrten Pausen arbeiten könne. Insgesamt ergebe sich daraus eine leidensangepasste Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 4.8).

4.8.5    Zu medizinischen Massnahmen und Therapien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter sodann fest, die Indikation für weitere operative Eingriffe sollte aufgrund der chronifizierten Situation sehr zurückhaltend erfolgen. Die Prognose sei als schlecht zu erachten. Die aktuellen bestehenden Therapien (Physiotherapie, psychiatrische Behandlung) sollten langfristig weitergeführt werden, wobei aufgrund der Schmerzsituation bei der Beschwerdeführerin die Mitarbeit zum Beispiel im Rahmen der Physiotherapien stark beeinträchtig sei.

4.8.6    Zur Frage, ob und wenn ja inwiefern sich der Gesundheitszustand seit dem 16. Januar 2012 wesentlich verändert habe und wie sich die gefundenen Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, führten die Gutachter aus, aus neurologischer, allgemein-internistischer und psychiatrischer Sicht liessen sich keine relevanten objektivierbaren Befundänderungen im Vergleich zu Januar 2012 feststellen. Eine Veränderung lasse sich lediglich anhand der Anamnese sowie den vorliegenden Akten im Sinne einer Intensitätszunahme der Beschwerden feststellen, jedoch nicht anhand von objektiven Kriterien. Aus orthopädischer Sicht sei festzuhalten, dass sich im Bereich der LWS und an der rechten Schulter das Ausmass der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden verändert habe.

    Im Bereich der LWS zeige sich im Rahmen der klinischen Untersuchung eine ausgeprägte Verminderung der Beweglichkeit des Achsenskelettes. Diese könne unter Berücksichtigung der bildgebenden Verfahren nicht nachvollzogen werden. Bei dieser Untersuchung sei eine Compliance der versicherten Person unabdingbar. In der erwähnten aktuellen MRI-Untersuchung finde sich, was von den behandelnden Ärzten mehrfach hervorgehoben werde, neu eine Diskusproblematik auf Höhe L1/2. Der Duralsack werde auf jener Höhe leicht eingedellt, eine Irritation, Kompromittierung oder gar Kompression neuraler Strukturen könne nicht festgestellt werden. Dies decke sich auch mit den klinischen Befunden. Unter diesen Umständen sei aus orthopädischer Sicht die festgestellte Discopathie im Sinne des bekannten, nach eigenen Gesetzen fortschreitenden degenerativen Prozesses zu sehen, der keinen relevanten Ausdruck auf die Klinik und damit auf die Leistungsfähigkeit habe (S. 7 oben).

    Im Bereich des rechten Schultergelenkes sei gegenüber dem Gutachten von 2011 klinisch eine Verschlechterung festzustellen. Die Beweglichkeit des Schultergelenkes sei vermindert und die Resistiv-Tests für die Rotatorenmanschette seien rechtsseitig auffällig. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, von einer gewissen Objektivierung der durchgeführten Tests zu sprechen. Unter diesen Umständen erscheine es auch gerechtfertigt, die Art der leidensadaptierten Tätigkeit anzupassen und das Ausmass der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit leicht zu vermindern (80 %).

4.9    Die IV-Stelle forderte die Gutachter zur Verdeutlichung auf, ob und inwiefern sich in der RAD-Untersuchung erhobene Inkonsistenzen durch medizinisch-objektive Befunde bei ihnen erklären liessen (Urk. 6/146). Dr. O.___, Dr. Q.___ sowie Dr. R.___ führten in der ergänzenden Stellungnahme vom 9. November 2018 (Urk. 6/147) aus, dass auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung Inkonsistenzen aufgefallen seien, welche im orthopädischen Bericht dargelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der orthopädischen Untersuchung vom 28. Juni 2018 über ausgeprägte Schmerzen geklagt, welche im Vergleich zur bidisziplinären Untersuchung vom 20. April 2011 (Bericht vom 15.06.2011) und zur RAD-Untersuchung vom 9. April 2015 noch an Intensität zugenommen hätten. Erfahrungsgemäss sei es schwierig, Schmerzen zu objektivieren oder gar zu messen. Es sei jedoch gerechtfertigt, Überlegungen bezüglich der Konsistenz anzustellen; in diesem Zusammenhang sei auf die Waddell-Zeichen hingewiesen worden, welche international anerkannt und validiert seien. Die Beschwerdeführerin weise deutliche Zeichen der Überreaktion auf, die Schmerzzunahme bei Druck auf den Kopf oder Rotation en bloc sei nicht erklärbar, das positive Lasègue-Zeichen werde im Langsitz nicht bestätigt und die sensiblen und motorischen Ausfälle könnten nicht einer konkreten neuralen Struktur zugeordnet werden. Es seien also fünf Waddell-Zeichen positiv, was doch für eine gewisse Verdeutlichung spreche, auch wenn hier keine objektive Messung möglich sei (S. 2 oben).     

    Im Rahmen der RAD-Untersuchung sei festgehalten worden, dass sich keine Hinweise auf Nervenwurzelreizungen finden liessen. Um diesbezüglich weitere Informationen zu erhalten, sei im Rahmen der Begutachtung eine fachärztlich-neurologische Abklärung durchgeführt worden. Im entsprechenden Teilgutachten werde in den Punkten 6.1 sowie 7.3 dargelegt, dass weder in den bildgebenden Verfahren noch in den EMG-Untersuchungen Hinweise dafür vorliegen würden, dass relevante neurologische Ausfälle, namentlich motorischer Art, dokumentiert worden seien (S. 2 oben).

    Zu den bildgebenden Verfahren sei ebenfalls festgehalten worden, dass die MRI-Untersuchung vom 24. Januar 2017 ausgeprägte degenerative Veränderungen der gesamten LWS zeige, wobei keine Kompression neuraler Strukturen erkennbar sei. Diese Veränderungen würden nicht auf eine neurologische Problematik hinweisen, könnten aber eine gewisse Schmerzproblematik erklären, auch wenn die Korrelation Bildgebung/Schmerzen gerade an der Wirbelsäule nicht zwingend sei. Die Diskushernie L1/2 finde klinisch kein Korrelat (S. 2 Mitte).

    In der psychiatrischen RAD-Untersuchung vom 9. April 2015 sei keine psychiatrische Diagnose mit/ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Bei der Begutachtung habe ebenfalls kein psychisches Leiden objektiviert werden können bzw. sei der Verlauf seit der RAD-Untersuchung unverändert geblieben. Aus psychiatrischer Sicht würden die Schlussfolgerungen der RAD-Untersuchung vom 9. April 2015 mit derjenigen im Gutachten übereinstimmen beziehungsweise würden keine Inkonsistenzen bestehen (S. 2 Mitte).

4.10    Med. pract. Z.___, RAD, führte in der Stellungnahme vom 14. November 2018 (Urk. 6/149/5-6) aus, die Gutachter würden die Ergebnisse der RAD-Untersuchung vom 9. April 2015 bestätigen. Daraus sei zu folgern, dass die Einschätzung des RAD von den Gutachtern gestützt werde und daher an der Stellungnahme des RAD vom 5. Mai 2015 festgehalten werden könne. Für den Zeitraum bis zum Gutachten sei keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber der Einschätzung des RAD ausgewiesen. Neu sei die Beweglichkeit der Schulter gegenüber 2015 auch objektiv verschlechtert, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten um 20 % begründe.

4.11    Dr. C.___ führte im Bericht vom 10. Oktober 2019 (Urk. 3) aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine langjährige im Verlauf eher progrediente Schmerzproblematik der Wirbelsäule, mit Schwerpunkt lumbale Wirbelsäule bei Status nach durchgemachter Operation, mit noch anhaltenden radikulären Schmerzausstrahlungen. Zusätzlich im Rahmen der gesamten Dekonditionierung bestünden Schmerzen im Bereich des Schulternackengürtels. Die letzten Untersuchungen hätten bei der Neurologin Dr. S.___ stattgefunden, welche die Diagnose eines chronischen sensomotorischen Wurzelreiz-Ausfallssyndroms L5 links mit Grosszehenheberschwäche bei Status nach Dekompression L3-L5 am 16. September 2019 bestätigt habe.

    Die Diagnose des chronischen sensomotorischen radikulären Syndroms links sei bereits 2014 durch Dr. F.___ erhoben worden. Floride Denervationszeichen hätten in der Untersuchung auch jetzt keine gefunden werden können. Auch zervikal hätten keine Hinweise auf ein Sulcus-ulnaris-Kompressionssyndrom oder auf eine Denervation der C7 Muskulatur gefunden werden können. Auch die Neurologin habe bestätigt, dass eine Arbeitsunfähigkeit bei der chronifizierten schweren Rückenproblematik auch auf lange Frist anzunehmen sei. Ein Arbeitseinsatz erachte er nicht als möglich.


5.

5.1    Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat, beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 16. Januar 2012 (Urk. 6/49) mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Urk. 2).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in einer für den Anspruch relevanten Weise eingetreten ist, kann auf das interdisziplinäre Gutachten der B.___ abgestellt werden. Dieses Gutachten entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.4) und spricht sich insbesondere hinreichend darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Die Gutachter zeigten insbesondere auf, dass sich aus neurologischer, allgemein-internistischer und psychiatrischer Sicht im Vergleich zu Januar 2012 keine relevanten objektivierbaren Befundänderungen feststellen liessen, jedoch aus orthopädischer Sicht im Bereich des rechten Schultergelenkes gegenüber dem Gutachten von 2011 klinisch eine Verschlechterung festzustellen ist, welche es rechtfertigt, die Art der leidensangepassten Tätigkeit anzupassen und welche das Ausmass der leidensangepassten Arbeitsfähigkeit leicht vermindert. Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nachvollziehbaren Schluss, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.

5.2    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Gutachten sei ihre gesundheitliche Situation nicht hinreichend abgeklärt worden, vermag dies vor dem Hintergrund der ausführlichen und umfassenden gutachterlichen Beurteilung nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Darlegungen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 3 f.) und auch aus den übrigen medizinischen Akten, insbesondere dem Bericht von Dr. C.___ vom 10. Oktober 2019, eine andere Beurteilung ergeben soll. So berichtete auch Dr. C.___ von einer im Wesentlichen unveränderten Schmerzproblematik der Wirbelsäule und verwies auf die analoge Diagnosestellung durch Dr. F.___ im Jahr 2014. Weiter führte er aus, dass in der Untersuchung keine floriden Denervationszeichen und auch zervikal keine Hinweise für ein Sulcus-ulnaris-Kompressionssyndrom oder eine Denervation der C7 Muskulatur hätten gefunden werden können. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustands lässt sich hieraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ableiten. Aus dem neurologischen Teilgutachten geht hierzu ausführlich hervor, dass sich zwar MR-tomographisch eine weitere Zunahme der degenerativen Veränderungen, jedoch weiterhin keine eindeutigen Nervenwurzelkompressionen gezeigt haben. Bei der zweiten EMG-Untersuchung durch Dr. F.___ im Jahr 2014 hätten sich zwar neurogene Veränderungen im L5 versorgten Muskel gezeigt, welche vorgängig im Jahr 2012 nicht beschrieben worden seien. Jedoch hätten sich bei der Untersuchung weiterhin keine pathologische Spontanaktivität und auch keine erhöhten Amplituden der Potentiale gezeigt. Die angegebenen leichten bis mässigen chronisch neurogenen Veränderungen wären allenfalls mit Irritationen der Nervenwurzel L5 oder einer stattgehabten Schädigung noch vor Durchführung der Dekompressionsoperation vereinbar. Ein klinisch relevantes sensomotorisches L5 Syndrom liege aktuell nicht vor. Dieses sei damals einzig anhand einer Grosszehenheberschwäche links im Seitenvergleich in Zusammenhang mit dem EMG-Befund festgemacht worden, wobei die Beschwerdeführerin bei den Kraftprüfungen insbesondere an den unteren Extremitäten wenig kooperiert habe. Schliesslich sei auch schon in einem Bericht von Dr. C.___ vom 3. März 2010 auf ein nicht vorliegendes neurologisches Konsil von Prof. Dr. T.___ von der U.___ verwiesen worden, welcher einen leichten chronischen Denervationsprozess bei langjähriger Spinalkanalstenose gezeigt haben solle. Die Diagnose eines sensomotorischen L5-Syndroms links bleibe somit fraglich und eine wesentliche Befundänderung zur Situation vor Januar 2012 bestehe nicht. Auch eine organisch begründete Grosszehenheberparese wäre für die Arbeitsfähigkeit irrelevant (vgl. Urk. 6/144 S. 18 Mitte). Die neurologische Gutachterin wies weiter darauf hin, dass mit Ausnahme der erwähnten Symptome eines N. Ulnaris-Reizsyndroms links die vorliegenden Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht erklärt werden könnten und eine bezüglich Arbeitsfähigkeit relevante objektivierbare neurologisch bedingte Ausfallsymptomatik nicht vorliege (vgl. Urk. 6/144 S. 16 unten). Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass sich bei der körperlichen Untersuchung im Vergleich mit der Verhaltensbeobachtung Diskrepanzen finden liessen. So sei die Beschwerdeführerin kaum in der Lage die Beine vom Bett anzuheben oder in der sitzenden Position auf Aufforderung anzuheben, auf Beobachtung sei sie zum Beispiel beim Ankleiden der unteren Extremitäten (der Untersucher halte ihr hierbei die Hose, so dass sie mit den Beinen in diese eintreten und sie anschliessend hochziehen könne) hierzu jedoch in der Lage. Auch der während der Untersuchung sehr unsichere Finger-Nase-Versuch lasse sich während des An-/Auskleidens und im Gespräch zum Beispiel beim Greifen des Schuhlöffels und dem gezielten Hantieren damit mit der rechten Hand, einem Taschentuch oder Hochziehen der Hose oder beim Zuknöpfen nicht beobachten. Auch das Ausmass der Paresen des rechten Armes lasse sich zum Beispiel im Rahmen des Ankleidens nicht beobachten. Bezüglich des Vorhandenseins dieser Inkonsistenzen bzw. Symptomausweitung und Aggravation bestehe wiederum eine Konsistenz zu den Befunden des Gutachtens aus dem Jahr 2011 (vgl. Urk. 6/144 S. 17 unten f.). Hierzu ist zu ergänzen, dass nicht nur im Gutachten der Y.___ vom 15. Juni 2011, sondern auch im Rahmen der Untersuchung durch Dr. F.___ im Jahr 2014 und dann auch durch den RAD zahlreiche Inkonsistenzen und eine teilweise erhebliche Symptomausweitung festgestellt wurden. Schliesslich hielt die neurologische Gutachterin fest, dass qualitativ keine neuen nachweisbaren Beschwerden seit 2012 dazugekommen seien (vgl. Urk. 6/144 S. 18 Mitte).

    Soweit die Beschwerdeführerin weiter bemängelt, dass auf ihre psychischen Leiden ebenfalls nicht eingegangen worden sei und diese in keiner Wiese hinreichend untersucht worden seien (Urk. 1 S. 4 oben), verkennt sie, dass im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/144/20-27) einlässlich und nachvollziehbar erörtert wurde, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit finden liessen. Bereits med. pract. A.___ hielt in seinem Bericht fest, dass eine psychiatrische Diagnose nicht gestellt werden könne.

5.3    Weiter vermag die von Dr. C.___ im Bericht vom 10. Oktober 2019 postulierte (vollständige) Arbeitsunfähigkeit - welche sich im Übrigen nicht von seiner im Jahr 2014 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit unterscheidet - die anderslautende gutachterliche Einschätzung nicht zu widerlegen. Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so nannte Dr. C.___ keine wichtigen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1) und Anlass zu weiteren Abklärungen geben würden.

5.4    Soweit die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, dass es ihr aufgrund der Schmerzen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Jahren zusehends verschlechtere (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), ist zu bemerken, dass subjektive Schmerzangaben im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung mit Blick auf die sich stellenden Beweisschwierigkeiten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sein müssen (BGE 139 V 547 E. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liess sich das Ausmass der geklagten Beschwerden im Rahmen der Untersuchung jedoch nicht objektivieren. So liessen sich weder aus neurologischer, allgemein-internistischer noch aus psychiatrischer Sicht objektivierbare Befundänderungen im Vergleich zu Januar 2012 feststellen. Einzig im Bereich des rechten Schultergelenkes war gegenüber dem Gutachten von 2011 klinisch eine Verschlechterung festzustellen, der in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung getragen wurde. Die Gutachter wiesen auch in der ergänzenden Stellungnahme nochmals auf Inkonsistenzen hin, so dass aus den subjektiv geklagten übermässigen Beschwerden nicht einfach eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit resultiert.

5.5    Nach dem Gesagten steht fest, dass keine anderslautenden somatischen und psychischen Befunde und somit keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorliegen, welche Zweifel am Gutachten begründen würden. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und insbesondere die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.


6.    Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar ist (vorstehend E. 5.1), ist der durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung ihres beruflichen Leistungsvermögens bei einem Invaliditätsgrad von 18 % keine rentenbegründende Erwerbseinbusse erleidet (Urk. 2 S. 2), nicht zu beanstanden und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht gerügt. Im Besonderen würde sogar bei einem maximalen Leidensabzug beim ermittelten Invalideneinkommen von 25 % kein Invaliditätsgrad resultieren.

    Soweit die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht auszuschöpfen vermag, beruht dies nicht auf objektivierbaren Gründen, weshalb sie die Folgen, dass sie das ihr attestierte Arbeitspotential nicht verwertet, selbst zu tragen hat. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 16. September 2019 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrP. Sager