Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00736
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 29. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1974 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung und wurde nach der obligatorischen Schulzeit als Kassenverkäuferin eingearbeitet (Urk. 6/2/5, vgl. auch Urk. 6/11/3). Zuletzt war sie vom 1. Juni 2012 bis am 30. April 2018 in der Wäscherei bei der - während dieser Zeit unter verschiedenen Namen aufgetretenen - Y.___ AG angestellt (Urk. 6/2/6, Urk. 6/11/2). Am 19. November 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf dauerhafte Schmerzen sowohl an den Händen mit motorischen Einschränkungen als auch am Nacken sowie an den Hüften mit Problemen beim Gehen (Urk. 6/2/6) und auf eine seit dem 12. Februar 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/2/3) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 lud die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte auf den 15. Januar 2019 zu einem Gespräch ein (Urk. 6/5). Nachdem die Versicherte nicht zum Termin erschienen war, meldete sich die Sachbearbeiterin der IV-Stelle am 18. Januar 2019 telefonisch bei der Versicherten, welche erklärte, der Brief der IV-Stelle sei nicht bei ihr angekommen - wie bereits andere Briefe zuvor. Es wurde ein neuer Termin für den 21. Januar 2019 vereinbart, welcher entsprechend dem Wunsch der Versicherten per E-Mail bestätigt wurde (Urk. 6/9-10). Am 21. Januar 2019 fand das Standortgespräch statt (Urk. 6/11). Im weiteren Verlauf zog die IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/12) und nahm den Arbeitgeberfragebogen vom 26. Februar 2019 (Urk. 6/16) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/20, Urk. 6/22) zu den Akten.
Sodann lud sie die Versicherte mit Schreiben vom 29. Mai 2019 auf den 12. Juni 2019 zu einem Gespräch zur Abklärung der beruflichen Situation ein (Urk. 6/21). Wegen Nichterscheinens erfolgte mit Schreiben vom 12. Juni 2019 eine Einladung auf den 24. Juni 2019 (Urk. 6/24). Nachdem wiederum keine Reaktion seitens der Versicherten erfolgt war, erging am 24. Juni 2019 mit eingeschriebener Sendung (vgl. Urk. 6/30/3) eine letzte Aufforderung zum Gespräch am 16. Juli 2019 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Urk. 6/25). Da der Brief nicht abgeholt wurde (vgl. Urk. 6/33), versandte die IV-Stelle diese letzte Aufforderung zudem am 4. Juli 2019 mit uneingeschriebener Post (Urk. 6/29-30).
Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2019 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/31). Am 19. September 2019 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 6/39 = Urk. 2). Nachdem auch der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt hatte, erkundigte sich die Versicherte und erklärte am 1. Oktober 2019 telefonisch gegenüber der IV-Stelle, sie habe die postalische Korrespondenz nicht erhalten, da ihr die Post geklaut werde (Urk. 6/41). Am 10. Oktober 2019 wurde der Versicherten die Verfügung ausgehändigt und erklärt, sie müsse sich gegebenenfalls ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wenden. Die Versicherte bat die IV-Stelle um nochmalige Überprüfung ihres Gesuchs (Urk. 6/42), was diese ablehnte (Urk. 6/43).
2. Gegen die Verfügung vom 19. September 2019 erhob die Versicherte am 18. Oktober 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei - telefonisch oder per E-Mail - erneut zu einem Termin bei der IV-Stelle einzuladen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 21. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungen können gemäss Art. 7b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist – von den in Art. 7b Abs. 2 IVG genannten Fällen abgesehen – zwingend. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer (zumutbaren) Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dazu ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Rz 152 zu Art. 21 mit Hinweis auf BGE 122 V 218).
1.2 Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die Leistungen beanspruchende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2019 erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei zu drei Gesprächsterminen unentschuldigt nicht erschienen. Sie habe daher ihren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht prüfen können, weshalb sie ihr Leistungsbegehren abweise (Urk. 2). Als relevante gesetzliche Grundlagen nannte die Beschwerdegegnerin Art. 21 ATSG, Art. 28 ATSG, Art. 43 ATSG, Art. 7b IVG sowie Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; Urk. 6/39/3).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2019 vor, sie habe seit Längerem Probleme mit der Post. Sie erhalte Briefe und Pakete nicht und weder die Post noch der Hauswart seien ihr bei der Behebung des Problems behilflich gewesen. Sie habe viele wichtige Briefe - unter anderem jene der Beschwerdegegnerin - nicht erhalten. Dieses Problem habe sie auch der Beschwerdegegnerin geschildert gehabt, aber dennoch habe sie bezüglich des versäumten Termins weder eine E-Mail noch ein Telefonat erhalten. Sie bitte um einen erneuten Gesprächstermin, welcher ihr telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Unbestritten geblieben ist, dass es sich beim von der Beschwerdegegnerin anberaumten Gespräch zur Abklärung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/21/1) um eine für die Beurteilung ihres Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen notwendige und zumutbare Abklärung gehandelt hätte. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat und ob die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist.
3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zweimal vergeblich per uneingeschriebener Briefpost zu einem Gespräch eingeladen hatte (Urk. 6/21 und Urk. 6/24), erfolgte am 24. Juni 2019 mit eingeschriebener Sendung (vgl. Urk. 6/30/3) eine letzte Aufforderung zum Gespräch. Dabei wies die Beschwerdegegnerin auf Art. 21 Abs. 4 ATSG hin, wonach Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden könnten, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entziehe oder widersetze, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspreche, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beitrage (Urk. 6/25/1). Sie hielt fest, falls die Beschwerdeführerin nicht zum Gesprächstermin vom 16. Juli 2019 erscheinen werde, werde sie über ihren Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund der vorliegenden Akten entscheiden, wobei die Beschwerdeführerin mit einer Abweisung rechnen müsse (Urk. 6/25/2). Da der Brief nicht abgeholt wurde (vgl. Urk. 6/33), versandte die IV-Stelle diese letzte Aufforderung zudem am 4. Juli 2019 mit normaler Post (Urk. 6/29-30). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren formell korrekt durchgeführt, indem sie der Beschwerdeführerin die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise des Nichterscheinens zum Gespräch rechtsgenüglich angedroht hatte.
3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Nichterscheinen zu den Gesprächsterminen damit, dass sie die entsprechenden Einladungen nicht erhalten habe (Urk. 1 und Urk. 6/41-43). Eine eingeschriebene Sendung gilt jedoch spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG), weshalb die unter Androhung von Rechtsfolgen ergangene Einladung als erfolgt und der Beschwerdeführerin zugegangen gilt (Urk. 6/33). Namentlich da die Beschwerdeführerin wusste, dass nicht die gesamte Post bei ihr ankommt, hätte es in ihrer Verantwortung gelegen, Vorkehrungen zu treffen, um keine Termine zu verpassen. Denn die Beschwerdeführerin hat dafür besorgt zu sein, dass sie ihre Post erhält, da sie nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im laufenden Verwaltungsverfahren mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit einer amtlichen Zustellung rechnen musste (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3).
Die Beschwerdeführerin bestreitet wenigstens sinngemäss den Zugang der eingeschriebenen Sendung. Bei eingeschriebenen Postsendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Verlangt wird, dass konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sind (BGE 142 IV 201 E. 2.3 f.; 142 III 599 E. 2.4.1 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.1). Solche Anzeichen sind hier nicht gegeben. Die behaupteten Fehler bei der Postzustellung hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert, weshalb der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis nicht gelingt. Ausgewiesen ist hingegen, dass die Einladung an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse verschickt wurde und die Post die Abholungseinladung ordnungsgemäss registriert hat (Urk. 6/33). Die Beschwerdeführerin holte die Postsendung innert Frist bis zum 2. Juli 2019 nicht ab, weshalb diese wieder an die Beschwerdegegnerin retourniert wurde (Urk. 6/30/3). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass die Abholungseinladung im Sinne der oben genannten Vermutung ordnungsgemäss im Briefkasten der Beschwerdeführerin deponiert wurde.
Ihr Nichterscheinen zum Termin vom 16. Juli 2019 stellt demnach eine schuldhafte Verletzung der in Art. 43 Abs. 2 ATSG statuierten Mitwirkungspflicht an fachlichen Untersuchungen dar, zumal Art. 28 Abs. 2 ATSG die Beschwerdeführerin zur Erteilung von Auskünften verpflichtet und die IV-Stellen die Versicherten gemäss Art. 69 Abs. 3 IVV zu einer Besprechung aufbieten können.
4.
4.1 Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 und 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).
4.2 Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt hat sowie aufgrund der erwähnten Gesetzesartikel (Urk. 6/39/3) ist davon auszugehen, dass ihre Leistungsabweisung gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ATSG erfolgt ist (vgl. Urk. 2).
4.3 Art. 7b Abs. 1 IVG setzt beispielsweise eine Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung an fachlichen Untersuchungen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG voraus. Eine solche ist mit der Aufbietung zu einer Abklärung der beruflichen Situation ohne Weiteres gegeben (vgl. vorstehende E. 3.3). Nachdem auch das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde (E. 3.2 vorstehend) und die vorgesehene Abklärung/Untersuchung sowohl notwendig als auch zumutbar war (E. 3.1 vorstehend), war die Leistungsverweigerung zulässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.4 Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). Es gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweis). Dementsprechend ist die Sanktion der Leistungsverweigerung wegen unterlassener Mitwirkung wie bei der Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG nur bezüglich derjenigen Zeitspanne zulässig, während welcher die Mitwirkung verweigert wurde (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 114 zu Art. 43 ATSG; ähnlich auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 34 und Rz 48 zu Art. 7-7b IVG, wo eine Kausalität vorausgesetzt wird), mithin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung.
Allerdings steht einer Prüfung des Leistungsanspruchs für die Zukunft im Rahmen einer Neuanmeldung nichts im Wege (Urteile des Bundesgerichts 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.1, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2 mit Hinweis, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen). Bereits anlässlich der Aushändigung der angefochtenen Verfügung bat die Beschwerdeführerin um eine Wiederaufnahme der Prüfung ihres Gesuchs (Urk. 6/42). In ihrer Beschwerde vom 18. Oktober 2019 bringt die Beschwerdeführerin ihren Willen, zu Terminen bei der IV-Stelle zu erscheinen respektive an den notwendigen fachlichen Untersuchungen mitzuwirken, zum Ausdruck (Urk. 1). In der Vergangenheit hatte sie der IV-Stelle angegeben, ihre Post nicht immer zu erhalten, war indes zum telefonisch vereinbarten Termin pünktlich erschienen (Urk. 6/11/5). Vor diesem Hintergrund und bei ihrem angegebenen Ziel, eine leidensadaptierte Tätigkeit aufzunehmen (Urk. 6/11/4-5) rechtfertigt sich, die Sache nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Behandlung als Neuanmeldung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
5. In der angefochtenen Verfügung erfolgte eine Leistungsabweisung (Urk. 2). Demnach betrifft der Streitgegenstand des Verfahrens die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung im Sinne der Erwägung 4.4 überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer