Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00739


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 7. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AOZ Sozialberatung

Zypressenstrasse 60, 8040 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, reiste im Mai 2014 als Flüchtling in die Schweiz ein (vgl. Urk. 11). Am 29. April 2019 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 (Urk. 10/10) gab die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bekannt, dass sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen für versicherte Personen, welche keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung haben, angemeldet habe, und ersuchte die IV-Stelle, den Invaliditätsgrad zu ermitteln und festzusetzen. Mit Schreiben vom 19. September 2019 (Urk. 10/24) teilte die IV-Stelle dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV im Rahmen der Amtshilfe mit, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten 0 % betrage, und dass diesem die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei.

    Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 10/17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2019 (Urk. 10/25 = Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen.


2.    Gegen die Verfügung vom 19. September 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Invaliditätsgrad festzustellen, und es sei ein Invaliditätsgrad von 100 % festzustellen; eventuell sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine kognitiven Fähigkeiten im Rahmen eines spezifischen Testverfahrens zu untersuchen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 4. Oktober 1962 (FlüB) haben Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung, wobei nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 251) im Rahmen des FlüB der formelle Flüchtlingsbegriff massgebend ist, weshalb Art. 1 Abs. 1 FlüB nur für anerkannte Flüchtlinge gilt.

1.2    Der Anspruch von Schweizern und ausländischen Staatsangehörigen auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Die Mindestbeitragszeit muss vor Eintritt der Invalidität geleistet sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2014 vom 5. November 2014 E. 3).

1.3    Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG), oder die einen Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG).

1.4    Die Invalidenversicherung wird durch die IV-Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) durchgeführt (Art. 53 Abs. 1 IVG). Die IV-Stellen haben gemäss Art. 57 Abs. 1 IVG insbesondere die folgenden Aufgaben: die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c); die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (lit. f) und den Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g). Abs. 2 dieser Bestimmung räumte dem Bundesrat die Kompetenz ein, den IV-Stellen weitere Aufgaben zuweisen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit Erlass von Art. 41 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Gebrauch gemacht. Laut Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV haben die IV-Stellen über die im IVG und in der IVV genannten Aufgaben hinaus insbesondere noch die Aufgabe, die Invalidität von Personen zu bemessen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 2c lit. b des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG, in Kraft ab 1. Januar 2008) beanspruchen.

1.5    Demnach gehört zu den Aufgaben der IV-Stellen, die Invalidität von Personen zu bemessen, die eine Ergänzungsleistung nach Art. 2c lit. b des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (beziehungsweise gemäss des ab 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) beanspruchen. Weder Art. 57 Abs. 1 IVG noch Art. 41 Abs. 1 IVV räumt den IV-Stellen jedoch die Kompetenz ein, über die Bemessung der Invalidität von Personen, die keinen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung, jedoch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, Verfügungen zu erlassen.

1.6    Gemäss der diesbezüglichen Verwaltungspraxis im Bereich Invalidenversicherung erteilt die EL-Stelle (Organ der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) der zuständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemessen, worauf die IV-Stelle die Höhe des Invaliditätsgrades festlegt und bestimmt, seit wann eine Invalidität im rentenbegründenden Ausmass besteht. Die IV-Stelle teilt den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht, der zuständigen EL-Stelle mit, wobei der Verfügungserlass durch die EL-Stelle erfolgt (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Januar 2018, Anhang III Ziff. 4 f.).

1.7    Damit übereinstimmend muss die EL-Stelle gemäss Verwaltungspraxis im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären lassen, wenn die Erfordernisse der Karenzfrist, des Wohnsitzes und des Aufenthaltes erfüllt sind. Die IV-Stelle legt die Höhe des Invaliditätsgrades fest und bestimmt, seit wann eine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht. Anschliessend teilt die IV-Stelle den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in rentenbegründendem Ausmass besteht, der zuständigen EL-Stelle mit, wobei der Verfügungserlass durch die EL-Stelle erfolgt (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz. 2230.04 und Anhang 14).

1.8    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

1.9    Gemäss der Rechtsprechung ist es sachgerecht, dass die für die Ergänzungsleistungen zuständige Behörde in den von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG erfassten Fällen den Invaliditätsgrad durch die IV-Stelle abklären lässt. Dieses Vorgehen ändert indes nichts an der Zuständigkeit der EL-Durchführungsstelle zur Beurteilung des Leistungsgesuchs. Eine Übernahme der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle durch die EL-Stelle beziehungsweise eine amtshilfeweise erfolgte Invaliditätsbemessung der IV-Stelle bewirkt im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV deshalb keine Verbindlichkeit in dem Sinne, dass die gerichtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades anlässlich der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ausgeschlossen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.3).

1.10    Nach Gesagtem handelt es sich bei der erwähnten Verwaltungspraxis in den Bereichen der Invalidenversicherung (vorstehend E. 1.6) und der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (vorstehend E. 1.7) um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere von Art. 57 Abs. 1 IVG und Art. 41 Abs. 1 IVV, weshalb diese Verwaltungspraxis vorliegend zu berücksichtigen ist.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2018 (Urk. 2) davon aus, dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht ausgewiesen sei. Amtshilfeweise meldete die Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben gleichen Datums (Urk. 10/24) der zuständigen EL-Stelle, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0 % betrage, und dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer optimal angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei.

2.2    Der Beschwerdeführer bestritt die Verneinung seines Rentenanspruchs mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen durch die angefochtene Verfügung nicht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Seine Beschwerde zielt hingegen auf die amtshilfeweise mit Schreiben vom 19. September 2018 (Urk. 10/24) erfolgte Festsetzung eines Invaliditätsgrades von 0 % an die EL-Stelle ab. Er vertrat die Ansicht, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei, und dass er in einem Umfang von 100 % invalid sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).


3.

3.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

3.2    Nach der Rechtsprechung gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteile des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2, 9C_309/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 5.1 und 9C_694/2009 vom 31. Dezember 2010 E. 3.1).


4.

4.1    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, welche der EL-Stelle mittels eines Schreibens vom 19. September 2019 (Urk. 10/24) mitteilte, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers 0 % betrage, in Nachachtung der erwähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 1.10) den ermittelten Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers amtshilfeweise lediglich der EL-Stelle mitteilte, und dass sie davon absah, gegenüber dem Beschwerdeführer über die Invaliditätsbemessung beziehungsweise den Invaliditätsgrad zu verfügen. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.5), räumt weder Art. 57 Abs. 1 IVG noch Art. 41 Abs. 1 IVV den IV-Stellen die Kompetenz ein, gegenüber von Personen, welche keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, welchen jedoch allenfalls ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (nach Art. 2c lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehungsweise nach Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG) zusteht, hoheitlich mit dem Erlass einer Verfügung über den Invaliditätsgrad beziehungsweise die Invaliditätsbemessung zu bestimmen. In diesen Fällen liegt die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen gemäss der erwähnten, mit den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Einklang stehenden Verwaltungspraxis (vorstehend E. 1.10) vielmehr bei den zuständigen EL-Stellen.

4.2    Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin weder befugt noch verpflichtet, im Rahmen einer amtshilfeweisen Invaliditätsbemessung im Auftrag der EL-Stelle über den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers eine Verfügung zu erlassen. Die Bemessung der Invalidität beziehungsweise die Bestimmung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers gehört daher nicht zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens.


5.

5.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

5.2    Hinsichtlich des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, welches ausschliesslich auf die Feststellung des Invaliditätsgrades und damit auf ein Rechtsverhältnis gerichtet ist, welches nicht von der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2019 (Urk. 2) umfasst wird und mithin ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes zu liegen kommt, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu verneinen. Dem Beschwerdeführer bleibt indes unbenommen, bei der zuständigen EL-Stelle diesbezüglich den Erlass einer Verfügung zu beantragen.

    Demzufolge ist auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes beziehungsweise mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.

6.    Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AOZ Sozialberatung

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz