Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00740


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 31. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch den Ehemann Y.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, reiste am 1. Februar 2014 in die Schweiz ein und meldete sich am 2. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6 Ziff. 1.4; Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/90; Urk. 7/95; Urk. 7/97-98) mit Verfügung vom 25. September 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie eine Kinderrente ab 1. Januar 2018 zu (Urk. 7/157 in Verbindung mit Urk. 7/110 = Urk. 2).

    Die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juli 2019 betreffend Zusprache einer Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 7/139) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.


2.    Am 4. Oktober 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. September 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss ein höheres Rentenbetreffnis und in prozessualer Hinsicht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. Damit ist insbesondere die sinngemässe Anwendung von Art. 29 ff. und Art. 34 ff. AHVG sowie - was in Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ausdrücklich festgehalten wird - von Art. 50 bis 54bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vorgesehen.

1.2    Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruches, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

1.3    Die ordentlichen Renten gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c).

    Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). Zur Auffüllung von Beitragslücken können ausserdem Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruches herangezogen werden, wobei aber die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden (Art. 52c AHVV).

1.4    Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen sowie den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zusammensetzt (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29quater AHVG).

    Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 2 AHVG).

1.5    Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).

1.6    Der Bundesrat ist auf Grund von Art. 30bis AHVG dazu ermächtigt, verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Renten aufzustellen. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Diese Kompetenz hat er dem Bundesamt übertragen, welches für die Monatsrenten periodisch verbindliche Tabellen herausgibt (Art. 53 AHVV). Diese Rententabellen werden jeweils vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt und sind einsehbar unter www.sozialversicherungen.admin.ch.

    Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die AHV/IV den Rentenindex neu festsetzt (Art. 33ter Abs. 1 AHVG).


2.

2.1    Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, das Rentenbetreffnis von Fr. 249.-- pro Monat garantiere nicht einmal die Versorgung einer Person mit Lebensmitteln. Es stelle eine Ungleichbehandlung dar, dass ausländische Arbeitnehmer, die zum Arbeiten in die Schweiz kämen und Versicherungsbeiträge leisteten, keine angemessene Rente erhielten, nur da sie später gekommen seien (Urk. 1 S. 1).

2.2    Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Schweiz besitze ein versicherungszeitenabhängiges System. Für die Berechnung der Rentenhöhe sei neben dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen auch die Beitragsdauer zu beachten. Die schweizerische IV-Hauptrente sei zudem autonom zu berechnen, somit ohne Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten. Die Beschwerdeführerin weise vier schweizerische Beitragsjahre auf. Diese seien, wie gesetzlich vorgesehen, in die Berechnung mit einbezogen worden. Da ihr Beiträge in der Schweiz fehlten, habe sie lediglich Anspruch auf eine Teilrente. Allerdings hätte sie ebenfalls Anspruch auf eine Teilrente aus Rumänien, sofern sie dort Beiträge einbezahlt hätte, weshalb keine Schlechterstellung ersichtlich sei.

2.3    Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2018 ist unbestritten. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rentenberechnung und das monatliche Rentenbetreffnis.


3.    

3.1    Die Berechnungsgrundlagen wurden in der angefochtenen Verfügung genannt (Urk. 2 S. 1) und im ACOR-Berechnungsblatt (Urk. 7/162/5-11) erläutert. Die Grundlagen dieser Berechnung ergeben sich zudem aus dem der Verfügung beigelegten (vgl. Urk. 2 S. 3) ACOR-Kundenberechnungsblatt (Urk. 7/162/13-15).

    Angerechnet wurden unter Einbezog von Erziehungsgutschriften insgesamt vier Beitragsjahre, was mit dem Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bis zum Versicherungsfall im Jahr 2018 übereinstimmt. Die Anzahl beitragspflichtiger Jahre gemäss Jahrgang 1975 ist 22, die Rentenskala somit 8 (vgl. Skalenwähler, www.sozialversicherungen.admin.ch), was eine Teilrente bedeutet.

    Die Beschwerdegegnerin ermittelte eine Einkommenssumme von Fr. 23'342.--, welche gemäss Art. 30 Abs. 1 AHVG aufzuwerten ist. Der Aufwertungsfaktor bestimmt sich nach dem Kalenderjahr, in dem der erste IK-Eintrag vorgenommen wurde. Für das vorliegend massgebende Jahr 2014 beträgt der Aufwertungsfaktor 1.0 (vgl. www.ahv-ihv.ch). Geteilt durch die Beitragsdauer von 3 Jahren und 11 Monaten ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 5'960.-- (vgl. Urk. 7/162/9). Bezüglich Erziehungs-Jahresgutschriften ergibt sich ein Wert von insgesamt Fr. 16'200.--, was addiert das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 22'752.-- ergibt (vgl. Urk. 7/162/10). Die Skala 8 sieht bei Jahreseinkommen bis Fr. 22'752.-- und einer ganzen Rente einen monatlichen Betrag von Fr. 247.-- beziehungsweise Fr. 249.-- ab 2019 vor (sozialversiche- rungen.admin.ch, Rententabellen).

3.2    Die Berechnung des Rentenbetreffnisses erfolgte somit in korrekter Weise. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine substantiierten Rügen die Parameter betreffend vor. Von einer Diskriminierung kann keine Rede sein, da die von der Beschwerdeführerin als zu tief betrachtete Rente dem Umstand geschuldet ist, dass sie erst vor kurzer Zeit in die Schweiz gekommen ist und vor Eintritt des Versicherungsfalls lediglich geringe Einkommen erzielen konnte. Dies hat nicht die Invalidenversicherung zu vertreten. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, sich bei ihrer Wohnsitzgemeinde für den Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden.

3.3    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    

4.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.2    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

4.3    Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.



Das Gericht beschliesst:


Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10/162/5-15

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannLienhard