Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00745


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 1. Juli 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war seit 11. November 2013 im teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bei der Stadt Y.___ als Haushelferin beziehungsweise Mitarbeiterin Spitex tätig (Urk. 10/11/1-4), als sie sich am 2. Juli 2018 mit dem Hinweis auf eine seit 1. Oktober 2016 bestehende Fatigue nach einer Brustkrebsoperation mit Bestrahlung (Urk. 10/5 Ziff. 6.1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Mitteilung vom 3. August 2018 (Urk. 10/10) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt der Versicherten (Abklärungsbericht vom 27. März 2019; Urk. 10/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/33, Urk. 10/35 und Urk. 10/40) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 10/44 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Gegen die Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2019 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.5    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.6    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung der versicherten Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde und im restlichen Umfang von 50 % im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts tätig gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % zuzumuten sei, und dass im Haushalt keine Einschränkung ausgewiesen sei, woraus ein Invaliditätsgrad von insgesamt 25 % resultiere. Da jedoch selbst bei Annahme einer Resterwerbsfähigkeit im Umfang von 40 % lediglich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 30 % resultierte und mithin der für eine Invalidenrente vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht werden würde, könne die Frage, ob eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % oder 40 % vorliege, offengelassen werden (Urk. 1 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie bei Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 1 S. 4). Denn obwohl ihr im Jahre 2015 im Eheschutzverfahren eheliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden seien (Urk. 1 S. 5), sei davon auszugehen, dass sie gemäss dem noch zu fällenden Gerichtsendentscheid betreffend Ehescheidung verpflichtet sein würde, ihr Arbeitspensum über den bisherigen Umfang von 50 %, allenfalls sogar auf 100 % zu erhöhen (Urk. 1 S. 7). Sodann bestehe lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 40 %. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei schliesslich zu berücksichtigen, dass sie beabsichtigt habe, eine Ausbildung zur Pflegefachfrau HF zu absolvieren, und dass sie diese Ausbildung nach Ausbruch der Krebserkrankung nicht habe antreten können (Urk. 1 S. 8).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Vorerst zu prüfen ist die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre.

3.2    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 8C_27/2018 vom 26. September 2018 E. 4.1.1).

3.3    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2018 im Umfang von 50 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 50 % als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige (Urk. 2 S. 2). Von der Beschwerdeführerin wird diese Qualifikation bestritten (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.4    Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin seit 11. November 2013 bei der Stadt Y.___ als Haushelferin, ab 1. Oktober 2016 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %, tätig (Urk. 10/11 Ziff. 2.1). Bei der Stadt Y.___ galt jedoch die Regelung einer Jahresarbeitszeit, weshalb die Wochenarbeitszeit aus organisatorischen Gründen das vertragliche Arbeitspensum von 50 % über- oder unterschreiten konnte (Urk. 10/11/5).

3.5    Mit Zeugnissen vom 26. Juni 2018 (Urk. 10/11/6 und Urk. 10/3) attestierte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 21 Stunden in der Woche beziehungsweise von 50 % für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Juli 2018.

3.6    Gemäss Dispositiv Ziffer 5 und 6 des nach Lage der Akten rechtskräftigen und weiterhin gültigen Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Dezember 2015 betreffend Eheschutzmassnahmen (Urk. 3/3) wurde der Ehegatte der Beschwerdeführerin verpflichtet, ihr für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeträge von Fr. 3'500.-- und Unterhaltsbeiträge für das gemeinsame Kind in Höhe von Fr. 1'750.-- zu bezahlen. Gemäss Dispositiv Ziffer 8 des Urteils wurde sodann von folgender Vereinbarung der Parteien Vormerk genommen: «Die Gesuchstellerin beabsichtigt ab Herbst 2016 die Ausbildung zur Pflegefachfrau HF berufsbegleitend zu absolvieren. Damit verbunden ist voraussichtlich ein höheres Einkommen sowie höhere Kosten für den Arbeitsweg, die Verpflegung und evtl. die Fremdbetreuung».

3.7    Bei den Akten befindet sich sodann eine E-Mail des Ausbildungszentrums A.___ vom 30. März 2015 an die Beschwerdeführerin (Urk. 7), worin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ein neuer Login im Webtool für das Anrechnungsverfahren des A.___ eingerichtet worden sei, und worin die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, ihre Daten zu vervollständigen und die Anmeldegebühr von Fr. 80.-- zu bezahlen.

3.8    In der Anmeldung für Leistungen der Invalidenversicherung vom 2. Juli 2018 (Urk. 10/5) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit dem 1. Oktober 2016 im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % und bei einem Monatslohn von Fr. 2'363.-- bei der Stadt Y.___ als Haushelferin tätig gewesen sei (Ziff. 5.4).

3.9    Anlässlich des Standortgesprächs vom 3. August 2018 (Urk. 10/9) gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass sie ihr Arbeitspensum bei der Stadt Y.___ auf Anraten ihres Ehescheidungsanwaltes per 1. Oktober 2016 von 25 % auf 50 % erhöht habe, weil davon auszugehen sei, dass sie durch das Ehescheidungsgericht im Scheidungsurteil verpflichtet werden werde, im Umfang eines 25 % übersteigenden Arbeitspensums erwerbstätig zu sein. Vor dem 1. Oktober 2016 habe sie lediglich im Umfang eines Pensums von 25 % gearbeitet, um daneben noch ihren Sohn betreuen und den Garten ihres grossen Hauses pflegen zu können. Bei guter Gesundheit würde sie indes im Umfang von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und im Umfang von 20 % ihren Sohn betreuen und den Haushalt führen (S. 3).

3.10    Dr. Z.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 17. August 2018 (Ur. 10/14/3-8), dass sie die Beschwerdeführerin seit April 2018 behandle (Ziff. 1.1), und führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2015 ein Mammakarzinom (Brustkrebs) diagnostiziert worden sei, und dass anschliessend eine Tumorektomie und eine brusterhaltende Therapie durchgeführt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe vorerst im Umfang eines Pensums von 40 %, ab Oktober 2016 im Umfang eines solchen von 50 % in der Hauspflege gearbeitet. Aktenanamnestisch werde die Müdigkeit in der Krankengeschichte des vormaligen Hausarztes erstmals im November 2017 erwähnt (Ziff. 2.1).

3.11    Die Abklärungsperson erwähnte im Abklärungsbericht vom 27. März 2019 (Urk. 10/28), dass am 14. März 2019 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin eine Abklärung durchgeführt worden sei, und führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit November 2013 vorerst in einem Pensum von 25 % und ab Oktober 2016 in einem solchen von 50 % bei der Spitex der Stadt Y.___ gearbeitet habe. In der Folge habe sie gesundheitsbedingt ihr Pensum per Januar 2019 auf 40 % reduzieren wollen. Die Stadt Y.___ habe jedoch den Arbeitsvertrag rückwirkend per 1. November 2018 auf ein Pensum von 40 % angepasst, obwohl ihre Hausärztin ihr für November und Dezember 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % in Bezug auf das Pensum von 50 % attestiert hätte. Gegenwärtig leiste sie im Rahmen eines Arbeitspensums von 40 % jeweils von Dienstag bis Freitag von acht bis 12 Uhr am Morgen sowie jeweils alle zwei Wochen während zwei zusätzlichen Nachmittagen am Dienstag und Donnerstag von 14 bis 16 Uhr am Nachmittag Arbeitseinsätze (S. 4).

Die Beschwerdeführerin habe bis zur faktischen Ehetrennung im Januar 2016 in einem kleinen Teilzeitpensum von 25 % gearbeitet und sich um den Haushalt, den Garten und die Kinderbetreuung gekümmert. Vor der faktischen Ehetrennung sei eine Pensumerhöhung nie zur Diskussion gestanden. Sie habe das Arbeitspensum bei der Stadt Y.___ per Oktober 2016 lediglich auf Anraten ihrer Scheidungsanwältin von 25 % auf 50 % erhöht. Anschliessend habe das Arbeitsverhältnis jedoch gesundheitsbedingt per November 2018 auf 40 % reduziert werden müssen. Im Herbst 2015 habe sie sich beim A.___ angemeldet, um die Ausbildung zur Dipl. Pflegefachfrau HF zu absolvieren. Sie habe sich dabei erhofft, in Zukunft einen besseren Lohn zu erzielen. Dieses Vorhaben habe sie jedoch nach der Brustkrebsdiagnose im Jahre 2015 nicht mehr weitergeführt (S. 5). Gegenwärtig könne sie sich vorstellen, bei guter Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % eine Erwerbstätigkeit auszuüben, da ihr Sohn bereits 16 Jahre alt sei und keine Betreuung mehr benötige. Da die Beschwerdeführerin indes während ihres gesamten Ehelebens nur in einem kleinen Teilzeitpensum von 25 % berufstätig gewesen und nie in Betracht gezogen habe, mit zunehmendem Alter des Sohnes ein höheres Pensum anzustreben, und da sie das Pensum im Oktober 2016 nur auf Anraten der Scheidungsanwältin im Hinblick auf das Ehescheidungsverfahren auf 50 % erhöht habe, seien die Angaben, dass sie bei Gesundheit im Umfang eines Pensums von 80 % bis 100 % berufstätig wäre, nicht nachzuvollziehen. Vielmehr gelte es zu berücksichtigen, dass sie vor der Trennung von ihrem Ehegatten nie ein höheres Pensum als ein solches im Umfang von 25 % angestrebt habe. Die Beschwerdeführerin hätte schon vor der Brustkrebsdiagnose im Jahr 2015 das Pensum erhöhen können. Zudem erhalte sie von ihrem getrenntlebenden Ehegatten beachtliche Unterhalts- beziehungsweise Alimentenzahlungen. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass diese Zahlungen gekürzt werden würden, wenn sie im Umfang eines höheren Pensums als 50 % arbeiten würde. Aus diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 50 % als mit dem Aufgabenbereich Haushalt Beschäftigte zu qualifizieren (S. 6).

3.12    In ihrem Einwand vom 28. Mai 2019 (Urk. 10/35) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf Grund der bevorstehenden Ehescheidung ihr Erwerbspensum (im Gesundheitsfall) hätte erhöhen müssen, und dass sie ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Pensums von 80 % bis 100 % erwerbstätig wäre. Es sei sodann davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge, die sie gegenwärtig erhalte, im Scheidungsurteil stark gekürzt werden würden (S. 2).

3.13    In der Beschwerde vom 22. Oktober 2019 (Urk. 1) gab die Beschwerdeführerin erneut an, dass sie bei Gesundheit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % bis 100 % eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (S. 4), und dass davon auszugehen sei, dass sie im Scheidungsurteil verpflichtet werden würde, ihr Arbeitspensum über den bisherigen Umfang von 50 %, allenfalls sogar auf 100 % zu erhöhen (S. 7).


4.

4.1    Nach Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum bei der Stadt Y.___ im Umfang von ursprünglich 25 % per 1. Oktober 2016 auf 50 % erhöhte (vorstehend E. 3.8 f.). Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich des Standortgesprächs vom 3. August 2018 (vorstehend E. 3.9) sowie anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 14. März 2019 (vorstehend E. 3.14) übereinstimmend an, dass sie das Arbeitspensum bei der Stadt Y.___ im Hinblick auf das Ehescheidungsverfahren auf Anraten ihres Scheidungsanwaltes beziehungsweise ihrer Scheidungsanwältin per 1. Oktober 2016 auf 50 % erhöht habe.

4.2    Gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 17. August 2018 (vorstehend E. 3.10) wurde eine Müdigkeit in der Krankengschichte des früheren Hausarztes der Beschwerdegegnerin erstmals im November 2017 erwähnt. Gestützt darauf ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Beginn des anspruchsrelevanten Gesundheitsschadens zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 1. Oktober 2016 unter einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden gelitten hätte, sind den Akten nicht zu entnehmen.

4.3    Sodann steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin im März 2015 beim A.___ für das Anrechnungsverfahren im Hinblick auf eine Ausbildung zur Pflegefachfrau HF angemeldet hat (vorstehend E. 3.7), und dass sie gegenüber dem Eheschutzgericht im Jahre 2015 angab, ab Herbst 2016 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau HF berufsbegleitend absolvieren zu wollen (vorstehend E. 3.6). In der Folge hat sich die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im Herbst 2016 jedoch nicht um die Aufnahme der Ausbildung bemüht, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nicht aktenkundig in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wurde und insbesondere zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter der erstmals im November 2017 aktenkundigen starken Müdigkeit litt. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, dass sie die Ausbildung zur Pflegefachfrau HF auf Grund einer Krebserkrankung und damit aus gesundheitlichen Gründen im Herbst 2016 nicht habe antreten können (Urk. 1 S. 8).

4.4    Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 faktisch von ihrem Ehegatten getrennt hatte, und nachdem ihr mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. Dezember 2015 betreffend Eheschutzmassnahmen monatliche Ehegattenunterhaltsbeträge von Fr. 3'500.-- und Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'750.-- zugesprochen worden waren (vorstehend E. 3.6), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihr Arbeitspensum im Rahmen einer bewussten Entscheidung lediglich auf 50 % erhöhte und freiwillig davon absah, in einem höheren Umfang ein Erwerbspensum auszuüben. Des Weiteren sah die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen im Oktober 2016 davon ab, die von ihr ursprünglich in Betracht gezogene Weiterbildung zur Pflegefachfrau HF anzutreten. Es wäre ihr unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes für ihren am 1. Oktober 2016 schon über 13 Jahre alten Sohn (vgl. Urk. 10/4) ohne weiteres möglich gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50 % übersteigenden Beschäftigungsgrades aufzunehmen beziehungsweise neben ihrer Erwerbstätigkeit berufsbegleitend eine Weiterbildung zur Pflegefachfrau HF anzutreten. Unter diesen Umständen ist der Antritt einer Weiterbildung im Gesundheitsfall durch die Beschwerdeführerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.

4.5    Der Beschwerdeführerin ist sodann nicht zu folgen, wenn sie aus dem Umstand, dass das Scheidungsgericht ihr im Scheidungsurteil die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Umfang als 50 % zumuten könnte, bereits für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 2) auf eine Qualifikation in einem höheren Umfang als 50 % schliessen will. Denn zu diesem Zeitpunkt lag ein Scheidungsurteil noch nicht vor. Vielmehr bezog die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weiterhin monatliche Ehegattenunterhaltsbeträge von Fr. 3'500.-- und Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'750.--. Diese monatlichen Unterhaltsbeträge, welche in betraglicher Hinsicht den von der Beschwerdeführerin bei der Stadt Y.___ bei einem Pensum von 50 % erzielten Monatsverdienst (vgl. Urk. 10/11/7) übertrafen, stellen in finanzieller Hinsicht ein weiteres Indiz gegen die Erhöhung des Arbeitspensums durch die Beschwerdeführerin dar.

4.6    Mangels weiterer persönlicher, familiärer, sozialer oder erwerblicher Umstände, welche überwiegend wahrscheinlich auf eine Erhöhung des erwerblichen Pensums schliessen liessen und mangels konkreter Hinweise für die Aufnahme einer berufsbegleitenden Weiterbildung, ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im November 2017 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 2) im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin im bisherigen teilzeitlichen Umfang eines Arbeitspensums von 50 % erwerbstätig gewesen wäre und sich im restlichen Umfang von 50 % im Aufgabenbereich Haushalt betätigt hätte, ohne dass sie daneben berufsbegleitend eine Weiterbildung angetreten hätte. Unter diesen Umständen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung im Umfang von 50 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 50 % als im anerkannten Aufgabenbereich Haushalt Tätige qualifizierte.


5.

5.1    Im Folgenden gilt es die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zu prüfen.

5.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 22. Juni 2018 (Urk. 10/14/11-12), dass die Beschwerdeführerin unter einer ausgeprägten Tagesmüdigkeit und unter einem vermehrten Schlafbedarf leide. Sie gehe abends um neun Uhr schlafen und müsse am Morgen schon um vier Uhr und vierzig Minuten aufstehen. Sie fühle sich während des Tages müde und hole den Schlaf während des Wochenendes nach. Dies bedeute, dass sie dann ebenfalls um neun Uhr zu Bett gehe und bis fünf oder sechs Uhr am Morgen schlafe. Zusätzlich schlafe sie am Wochenende auch noch tagsüber zwischen einer bis vier Stunden. Dieses vermehrte Schlafbedürfnis bestehe seit einer Mammaoperation und einer nachfolgenden Bestrahlung im Jahr 2015. Vorher habe sie ein normales Schlafbedürfnis gehabt. Sie selber meine, unter einem Fatigue-Syndrom zu leiden (S. 1). Da keine Hinweise für ein depressives Erleben bestünden, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht unter einer depressiven Störung leide. Ob sie unter einem Fatigue-Syndrom leide, könne er nicht sicher beurteilen. Zumindest hätten sich keine Ermüdungszeichen während der Untersuchung gezeigt (S. 2).

5.3    Dr. Z.___ führte in ihrem bereits erwähnten (vorstehend E. 3.10) Bericht vom 17. August 2018 (Ur. 10/14/3-8) aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer grossen Müdigkeit leide und viel Schlaf brauche. Es gelinge ihr nicht, neben der im Umfang eines Pensums von 50 % ausgeübten Tätigkeit noch ein zufriedenstellendes soziales Leben zu führen. Eine psychiatrische Abklärung habe keine Depression ergeben und eine Schlafapnoeabklärung sei unauffällig gewesen. Ein telefonisches Konsilium mit einer Onkologin habe ergeben, dass auf Grund des Umstandes, dass andere Ursachen der Müdigkeit hätten ausgeschlossen werden können, das Vorliegen einer tumorassoziierten Fatigue möglich sei, dass dies aber nicht zu beweisen sei (Ziff. 2.1). Die Ärztin führte sodann aus, dass sie der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Sie habe der Beschwerdeführerin lediglich attestiert, dass sie in zeitlicher Hinsicht nicht in einem höheren Umfang als in dem tatsächlich ausgeübten Arbeitspensum von 50 % arbeiten könne (Ziff. 1.3). In der Führung des Haushalts sei die Beschwerdeführerin lediglich leicht eingeschränkt, wobei ihr Lebenspartner und ihr Sohn mithelfen würden (Ziff. 4.5).

5.4    Mit Bericht vom 30. November 2018 (Urk. 10/25) stellte Dr. Z.___ die folgende Diagnose (Ziff. 1.2):

- ausgesprochene Müdigkeit und Erschöpfung (Differentialdiagnose: Cancer related Fatigue bei Status nach Mammaoperation im Jahre 2015)

    Die Ärztin führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin entschlossen habe, ihr Arbeitspensums ab sofort (auf 40 %) zu reduzieren, und dass sie die Beschwerdeführerin, da die Änderung des Arbeitsvertrages erst per 1. Januar 2019 erfolgen werde, bis zu diesem Zeitpunkt im Umfang von 10 % krankgeschrieben habe (Ziff. 1.3). Sie erwähnte zudem, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Scheidungsverfahren befinde, und dass ihr Ehegatte von ihr verlange, dass sie nach der Scheidung ihr Arbeitspensum erhöhe (Ziff. 4.4).

5.5    Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 (Urk. 10/27), dass die Beschwerdeführerin unter Müdigkeit leide und manchmal zehn bis dreizehn Stunden schlafe. Die Müdigkeit sei nicht planbar. Manchmal schlafe sie selbst im Sitzen bei Gesprächen ein. Die Beschwerdeführerin stehe üblicherweise am Morgen um vier bis sechs Uhr auf und gehe um acht bis zwölf Uhr zur Arbeit (S. 1). Sie erfülle die diagnostischen Kriterien einer tumorassoziierten Fatigue gemäss dem Vorschlag zur Aufnahme der Diagnose «Cancer-related Fatigue» in das ICD-10 Klassifikationssystems. Da es sich bei der tumorassoziierten Fatigue um ein eigenständiges Krankheitsbild handle, welches als Begleitsymptom einer onkologischen Erkrankung und ihrer Therapie auftrete, läge ihm zumindest mittelbar eine organische Ursache zugrunde (S. 3). Die Beschwerdeführerin sei im Umfang eines Pensums von 40 % arbeitsfähig. Da der zeitliche Verlauf der tumorassoziierten Fatigue nicht gut vorhersehbar sei, und da die Möglichkeit einer Besserung bestehe, sollte eine allfällige Invalidenrente in drei Jahren revidiert werden (S. 4).

5.6    Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2019 (Urk. 10/31-/5-6) aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage sei, die bisherige Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % auszuüben. Obwohl nachvollziehbar sei, dass sie an einer starken Müdigkeit seit der Bestrahlung leide, sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % in Bezug auf ein Pensum von 100 % auszugehen. Idealerweise sollte sie in zwei Etappen zu je 2 Stunden arbeiten. Es sei indes unklar, ob die Müdigkeit ausschliesslich in Zusammenhang mit der Bestrahlung stehe. Für eine eigenständige psychiatrische Erkrankung bestünden keine Hinweise (S. 2).

6.

6.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2017 unter Müdigkeit litt (vorstehend E. 3.10). Während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 22. Juni 2018 (vorstehend E. 5.2) eine psychische Ursache der Müdigkeit und insbesondere eine depressive Störung ausschloss, erwähnte Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 17. August 2018 (vorstehend E. 5.3), dass eine Schlafapnoeabklärung unauffällig gewesen sei, und dass gemäss einem telefonischen Konsilium mit einer Onkologin das Vorliegen einer tumorassoziierten Fatigue möglich, aber nicht zu beweisen sei. In ihrem Bericht vom 30. November 2018 (vorstehend E. 5.4) diagnostizierte Dr. Z.___ ausgesprochene Müdigkeit und Erschöpfung und erwähnte als Differentialdiagnose eine tumorassoziierte Fatigue bei Status nach Mammaoperation im Jahre 2015. Demgegenüber ging Prof. C.___ in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 (vorstehend E. 5.5) davon aus, dass die Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien einer tumorassoziierten Fatigue erfülle.

6.2    Während Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin am 17. August 2018 (Urk. 5.3) eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang des von der Beschwerdeführerin tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums von 50 % attestiert hatte, führte sie in ihrem Bericht vom 30. November 2018 (vorstehend E. 5.4) aus, dass die Beschwerdeführerin entschlossen habe, ihr Arbeitspensums ab sofort auf 40 % zu reduzieren, und dass sie ihr bis zur arbeitsvertraglichen Umsetzung der Pensumsreduktion per 1. Januar 2019 bereits ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 40 % attestiert habe. Damit übereinstimmend attestierte auch Prof. C.___ der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 (vorstehend E. 5.5) eine Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin im Umfang von 40 %. Demgegenüber ging Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2019 (vorstehend E. 5.6) davon aus, dass der Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei.

6.3    Die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der Zeit ab November 2017 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, kann jedoch, wie nachfolgend zu zeigen ist, vorliegend offengelassen werden, da selbst bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von lediglich 40 % ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen wäre.


7.

7.1    Im Folgenden sind daher die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.

7.2    Da gestützt auf die Angaben von Dr. Z.___ von einem Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit im November 2017 auszugehen ist, und da die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch erstmals am 2. Juli 2018 geltend machte (Art. 29 Abs. 1 ATSG; vgl. Urk. 10/5), konnte ein Rentenanspruch frühestens im Januar 2019 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb bei der Invaliditätsbemessung die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend sind.

7.3    Da vorliegend das neue Berechnungsmodell bei der gemischten Methode (vorstehend E. 1.5) zur Anwendung gelangt (Art. 27bis Abs. 2-4 IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017; Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2017 E. 5.2), ist das Erwerbseinkommen, das die Beschwerdeführerin durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (vorstehend E. 1.5).

7.4    

7.4.1    In einem ersten Schritt ist die anteilige Invalidität im Erwerbsbereich zu ermitteln.

7.4.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

7.4.3    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).

7.5

7.5.1    Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, der Nominallohnentwicklung angepasste Verdienst (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Nach der Rechtsprechung können die im Individuellen Konto (IK) eingetragenen Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bilden, wobei starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 4.2). Der versicherten Person sowie der IV-Stelle steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen höher beziehungsweise tiefer ist als die Einkünfte gemäss dem IK-Auszug (Art. 25 Abs. 1 IVV; Urteile des Bundesgerichts 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 und 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4).

7.5.2    Da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin bei der Stadt Y.___ im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % als Hauspflegerin tätig wäre, und da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.5), nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine berufsbegleitende Weiterbildung zur Pflegefachfrau HF angetreten beziehungsweise absolviert hätte, hat die Bemessung des Valideneinkommens, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8), nicht anhand eines hypothetischen Verdienstes einer Pflegefachfrau HF sondern anhand des bei der Stadt Y.___ erzielten Verdienstes als Haushelferin zu erfolgen.

7.5.3    Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens stellt daher der von der Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % bei der Stadt Y.___ im Jahre 2018 erzielte AHV-beitragspflichtige Jahresverdienst von Fr. 31'304.-- (Urk. 5/11 Ziff. 2.10, Urk. 5/11/7) dar. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahre 2019 (www.bfs.admin.ch; vgl. Quartalschätzungen der Nominallohnentwicklung vom 29. November 2019) resultiert im Jahre 2019, aufgerechnet auf ein hypothetisches Arbeitspensum von 100 %, ein Valideneinkommen von Fr. 62’921.-- (Fr. 31'304. x 1.005 x 2).

7.6    

7.6.1    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

7.6.2    Da es sich bei der von der Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausgeübten Tätigkeit als Haushelferin bei der Stadt Y.___ um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt (vgl. Urk. 5/21), kann die Bemessung des Invalideneinkommens auf Grundlage des von der Beschwerdeführerin dabei im Jahre 2019 erzielten Verdienstes erfolgen.

7.6.3    Unter der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen, gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % ausgeübten, Tätigkeit bei der Stadt Y.___ resultierte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.5 % (vgl. vorstehend E. 7.5.3) im Jahre 2019 ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 25’168. (Fr. 31'304.-- x 1.005 x 2 x 0.4).

7.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 62’921.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 25'168.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 37'753.-- und einen Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von (gerundet) 60 %.

7.8

7.8.1    Bei der Bemessung der Invalidität im Haushaltsbereich ist praxisgemäss vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2016 vom 13. Juni 2016 E. 5.2.3.1).

7.8.2    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

7.8.3    Der sich bei den Akten befindende Haushaltabklärungsbericht vom 27. März 2019 (Urk. 5/28; vgl. vorstehend E. 3.11) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. Gestützt darauf wurde ein Betätigungsvergleich vorgenommen. In Übereinstimmung mit der im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH RZ 3087, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) statuierten Verwaltungspraxis wurden darin die im Haushalt anfallenden Tätigkeiten in fünf Aufgaben aufgeteilt (Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen) und nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. Anschliessend wurde für jede der Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ermittelt. Dabei resultierte keine Einschränkung im Aufgabenbereich des Haushalts beziehungsweise eine solche von 0 % (S. 10).

7.8.4    Insgesamt genügt der Haushaltabklärungsbericht vom 27. März 2019 (Urk. 5/28) den rechtlichen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 7.8.2 und Urteil des Bundesgerichts I 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 9). In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin darin davon ausging, dass den im gleichen Haushalt wohnenden Lebenspartner und Sohn der Beschwerdeführerin eine Mithilfe bei der täglichen Reinigung sowie beim Einkaufen zuzumuten war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 2) gestützt darauf von keiner Einschränkung im Haushaltsbereich ausging.

7.9    Bei einem hypothetischen Umfang der Ausübung einer Erwerbstätigkeit von 50 % und der Betätigung im Haushalt im Gesundheitsfall im restlichen Umfang von 50 % resultiert ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 30 % (60 % x 0.5), ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 0 % (0 % x 0.5) sowie ein Gesamtinvaliditätsgrad von 30 %.

    Da somit selbst unter Annahme einer mit dem von der Beschwerdeführerin tatsächlich weiterhin ausgeübten Arbeitspensum von 40 % übereinstimmenden Restarbeitsfähigkeit von 40 % ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht würde, kann vorliegend die Frage nach dem Umfang der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Frage nach einer 40 % übersteigenden Restarbeitsfähigkeit offengelassen werden.


8.    Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz