Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00746
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 15. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Asga Pensionskasse Genossenschaft
Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war seit dem 1. Juli 2010 (Urk. 7/3/3, Urk. 7/3/64, Urk. 7/11/2) bei der Y.___ AG als Schweisser vor allem auf Baustellen tätig, als er sich am 11. Oktober 2015 bei einem Motorradunfall auf der Autobahn komplexe Frakturen an der rechten Hand und am rechten Bein zuzog, welche mehrfach operativ versorgt werden mussten und längere Rehabilitationsphasen nach sich zogen (vgl. Schadenmeldung Urk. 7/3/4, Urk. 7/3/21, Urk. 7/3/25, Urk. 7/3/234-239, Urk. 7/15/339-345, Urk. 7/15/366-376, Urk. 7/15/394-395, Urk. 7/15/431-432, urk. 7/15/449-459, Urk. 7/15/465-466). Der Versicherte meldete sich am 19. April 2016 unter Hinweis auf den erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die umfangreichen Akten des Unfallversicherers Suva bei (Urk. 7/3, Urk. 7/15, Urk. 7/19, Urk. 7/22, Urk. 7/37, Ur. 7/42-44, Urk. 7/47-51). Mit Mitteilung vom 12. September 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da diese wegen des Gesundheitszustandes und der im Vordergrund stehenden medizinischen Massnahmen nicht möglich seien (Urk. 7/14).
1.2 Am 23. Januar 2017 startete der Versicherte bei seiner Arbeitgeberin einen Arbeitsversuch mit einer Anwesenheit von 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/22/16, Urk. 7/22/25). Nach einer Material- respektive Metallentfernung am rechten Unterarm am 27. Februar 2017 und nach geplanter Wiederaufnahme des Arbeitsversuchs (Urk. 7/22/44-45, Urk. 7/22/51) erlitt der Versicherte am 21. März 2017 beim Stolpern mit anschliessendem Aufstützen auf dem Treppengeländer einen erneuten Bruch des rechten Unterarms, welcher abermals operativ versorgt werden musste (Urk. 7/22/80-83) und die Wiederaufnahme der Arbeit erst ab 26. Juni 2017 wieder ermöglichte (Urk. 7/22/79, Urk. 7/22/102). Der Versicherte nahm die Arbeit im angestammten Betrieb im Umfang von 50 % wieder auf und wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation, die das Arbeiten auf der Baustelle mit unebenem Gelände nicht mehr möglich machte, in der Werkstatt als Schweisser eingesetzt und in der Folge für eine zusätzliche Schweisserausbildung angemeldet (Urk. 7/24, Urk. 7/37/25). Die Suva liess in diesem Zusammenhang im August 2017 die IV-Stelle abklären, ob die Kosten für diese Zusatzqualifikation durch die Invalidenversicherung übernommen würden (Urk. 7/24). Nach erfolgreich bestandener Schweisserprüfung im September 2017 (Urk. 7/37/68) musste sich der Versicherte aufgrund einer Fussfehlstellung und Schabens beim Wadenbein am 18. September 2017 erneut einer Operation unterziehen (Urk. 7/37/44-45, Urk. 7/37/53-54). Nach gutem Verlauf (Urk. 7/37/82, Urk. 7/37/89-91, Urk. 7/37/114-115) nahm der Versicherte schliesslich am 8. Januar 2018 die Arbeit zu 50 % auf (Urk. 7/37/106, Urk. 7/37/123, Urk. 7/37/125, Urk. 7/37/130-133).
Mit Mitteilung vom 19. März 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Schweiss- und Verfahrensprüfungen, die Zertifizierungsgebühren sowie für die Materialkosten in der Höhe von Fr. 21'500.-- (Urk. 7/33) und schloss die Eingliederungsmassnahmen in der Folge ab, da der Versicherte bei der bisherigen Arbeitgeberin so gut als betrieblich möglich in angepasster Tätigkeit eingegliedert sei (Mitteilung vom 29. März 2018, Urk. 7/35). Nach einer weiteren Operation zur Osteosynthesematerialentfernung am 14. Mai 2018 (Urk. 7/42/54) nahm der Versicherte die Arbeit im Juli 2018 im Umfang von 80 % auf (Urk. 7/39, Urk. 7/42/52, Urk. 7/42/79-80, Urk. 7/42/83).
Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Bericht ein, der am 13. Oktober 2018 erstattet wurde (Urk. 7/41). Die Suva stellte gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. Januar 2019 (Urk. 7/47/29-32, Urk. 7/47/37-47) die Heilungskosten und Taggeldleistungen per 31. Januar 2019 ein (Schreiben vom 17. Januar 2019, Urk. 7/48/2-3). Am 17. Januar 2019 fand eine Besprechung der Suva mit dem Versicherten im Betrieb der Arbeitgeberin statt (Urk. 7/47/21). In der Folge sprach die Suva für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 11. Oktober 2015 mit Verfügung vom 29. Januar 2019 ab 1. Februar 2019 eine Invalidenrente von 30 % und eine Integritätsentschädigung für einen Integritätsschaden von gesamthaft 50 % in der Höhe von Fr. 55'440.-- zu (Verfügung vom 29. Januar 2019, Urk. 7/50/2-5). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 18. April 2019 ab (Urk. 7/61). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
1.3 Gestützt auf die medizinischen Akten des Unfallversicherers erstellte die IV-Stelle einen Einkommensvergleich (Urk. 7/52) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/54; Urk. 7/63) mit Verfügung vom 30. September 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 7/69 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 22. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab Oktober 2016 eine ganze Rente und ab Januar 2019 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. November 2019 (Urk. 9) hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 (Urk. 12) auf eine Duplik. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die mit Verfügung vom 1. Juni 2021 (Urk. 14) beigeladene Pensionskasse liess die angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen. Am 30. September 2021 wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen zum Lohn beigezogen (Urk. 16, Urk. 18, Urk. 19/1-9, Urk. 20-22), zu denen sich die Beigeladene und die Beschwerdegegnerin nicht äusserten (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).
1.3.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. Oktober 2018 sowie vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/53/8-9, Urk. 7/53/10-11), davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Oktober 2015 in seiner Arbeitsfähigkeit als Schweisser/Monteur erheblich eingeschränkt sei. Das für einen Rentenanspruch erforderliche Wartejahr habe am 10. Oktober 2016 geendet. Dennoch könne ein Rentenanspruch erst entstehen, wenn keine IV-Taggeldleistungen mehr geleistet würden. Darum sei der Anspruch auf Rentenleistungen ab März 2018 zu prüfen (S. 1). Laut den Abklärungen sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Schweisser auf der Baustelle nicht mehr zumutbar. Ihm sei jedoch eine angepasste Tätigkeit voll zumutbar, wobei leichte Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten über 10 kg, wechselbelastend mit hohem, sitzendem Anteil, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Zwangshaltungen, ohne repetitives Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne repetitive feinmechanische Tätigkeiten zu berücksichtigen seien. Bei der bisherigen Arbeitgeberin könne der Beschwerdeführer eine solche optimal angepasste Tätigkeit ausüben. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin für das Jahr 2018 von einem Monatslohn von Fr. 6'800.-- respektive einem Jahreslohn von Fr. 88'400.-- auszugehen. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens sei auf das tatsächliche Einkommen im Jahr 2018 abzustellen (S. 2). Gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag ab Februar 2019 sei von einem Monatslohn von Fr. 4'480.-- respektive einem Jahreslohn von Fr. 58'240.-- auszugehen, wobei kein leidensbedingter Abzug gewährt werden könne. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 % und es bestehe somit kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), ihm stehe eine Rente ab Oktober 2016 zu, weil das Wartejahr am 10. Oktober 2016 geendet habe. Falsch sei, dass die Beschwerdegegnerin Eingliederungstaggelder bezahlt habe. Sie habe in Wirklichkeit nur die Kosten für die verschiedenen Schweisszertifikate übernommen (S. 4 f.). Aufgrund der zahlreichen Operationen sei er immer wieder vollzeitig arbeitsunfähig gewesen. Die Suva habe den Versicherungsfall per Ende Januar 2019 abgeschlossen, wobei er seit dem 12. September 2018 in seiner neuen Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin zu 70 % arbeite. Aufgrund dieser Sachlage sei davon auszugehen, dass ihm ab Oktober 2016 eine ganze Rente zustehe, welche per 1. Januar 2019, drei Monate nach Beginn des stabilen Gesundheitszustands und der mehr oder weniger stabilen Teilarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, herabzusetzen sei (S. 5). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei unbestrittenermassen auf das tatsächliche Jahreseinkommen von Fr. 58'240.-- abzustellen. Hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens sei auf das Einkommen gemäss Suva-Abklärungen von Fr. 100'900.-- respektive unter Berücksichtigung der regelmässigen Zulagen von einem Einkommen von Fr. 107'730.80 auszugehen, woraus ein Invaliditätsgrad von 42 % respektive 46 % resultiere. Somit stehe ihm ab Januar 2019 zumindest eine Viertelsrente zu (S. 5 ff.).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 (Urk. 6) führt die Beschwerdegegnerin dazu aus, gestützt auf die vorhandenen Unterlagen sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Das Valideneinkommen der Suva könne nicht übernommen werden, da nicht nachvollziehbar sei, auf welchen Grundlagen beziehungsweise Berechnungen die angerechnete Prämie und Wegentschädigung beruhe. Auch auf die geltend gemachten Zulagen in der Höhe von Fr. 1'610.90 könne nicht abgestellt werden. Bei der von der Arbeitgeberin angeführten Rechnung handle es sich ausdrücklich lediglich um ein Beispiel anhand eines Monats. Aus den früheren Lohnabrechnungen zeige sich jedoch, dass die Wegentschädigung jeweils monatlich geschwankt habe. Das Valideneinkommen sei daher anhand des Durchschnittes der letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis zu berechnen (S. 1). Im Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug ein Einkommen von Fr. 85'648.--, im Jahr 2013 von Fr. 100'307.-- und im Jahr 2014 von Fr. 93'004.-- erzielt. An die Nominallohnentwicklung angepasst ergebe dies für das Jahr vor dem Unfall ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 93'649.20 beziehungsweise für das Jahr 2016 von Fr. 94'493.75.
Für das Invalideneinkommen könne im Weiteren nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag sei der Beschwerdeführer lediglich zu 70 % angestellt. Damit schöpfe er seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht vollständig aus. Das Invalideneinkommen sei somit anhand von statistischen Werten zu bestimmen. Daraus ergebe sich für das Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 66'803.40. Ein Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht angezeigt. Insgesamt resultiere demnach ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % (S. 2).
2.4 In der Replik vom 25. November 2019 (Urk. 9) führt der Beschwerdeführer aus, es sei zutreffend, dass die vor dem Unfall jeweils monatlich ausbezahlte Entschädigung für den zeitlichen Mehraufwand, um an die weit verteilten Baustellen zu gelangen, von Monat zu Monat geschwankt habe. Ausgehend von den aktenkundigen Lohnabrechnungen für die Zeitperiode vom Januar 2014 bis September 2015 und dem auf den 1. Januar 2015 erhöhten Ansatz auf Fr. 36.20 resultiere eine durchschnittliche monatliche Entschädigung von Fr. 972.64. Sodann habe die Arbeitgeberin im Dezember eine Prämie von Fr. 1'000.-- ausbezahlt. Unbestritten sei der Grundlohn von Fr. 6'800.-- x 13. Gesamthaft resultiere auf der Basis der durchschnittlichen monatlichen Entschädigungen für den zeitlichen Mehraufwand, um auf die diversen Baustellen zu gelangen, für die Zeitperiode vom Januar 2014 bis September 2015 ein Jahreslohn von Fr. 101'071.71. Dieser Betrag decke sich nahezu mit dem Valideneinkommen von Fr. 100'900.--, welches die Suva ermittelt habe (S. 1 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei nicht erstellt, dass er in einer perfekt adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer perfekt adaptierten Tätigkeit sei nicht aktenkundig. Für die Bemessung des Invalideneinkommens habe sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, auf die medizinischen Abklärungen der Suva abzustellen. Die Suva habe indes für die Bemessung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen abgestellt, weil stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen würden und auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine perfekt adaptierten Arbeitsplätze vorhanden beziehungsweise zu erwarten seien. Nur schon aus diesem Grunde habe auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das tatsächliche Einkommen abgestellt. Er könne realistischerweise selbst in einer perfekt adaptierten Tätigkeit keine volle Arbeitsleistung erbringen, da die von Kreisärztin Dr. A.___ umschriebene perfekt adaptierte Tätigkeit in aller Regel feinmotorisch ausgeführt werde, was aber aufgrund der bleibenden sowie erheblichen Unfallrestfolgen an der rechten Hand und am rechten Unterarm nicht möglich sei. Zusätzlich sei der Tabellenlohn - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - zweifelsohne um einen Leidensabzug von mindestens 15 % zu kürzen (S. 3 f.). Zu Recht behaupte die Beschwerdegegnerin nicht mehr, ihm ein Taggeld ausbezahlt zu haben. Sodann sei unbestritten, dass das Wartejahr am 10. Oktober 2016 abgelaufen sei. Ihm stehe entsprechend ab Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente zu. Sein Gesundheitszustand habe sich erst per September 2018 stabilisiert, weshalb eine Reduktion der Rente erst auf den Januar 2019 zur Diskussion stehe. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 100'071.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'240.-- resultiere ab Januar 2019 ein Invaliditätsgrad von 42 %, weshalb ihm ab dann eine Viertelsrente zustehe (S. 4 f.).
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte unter Beilage weiterer Berichte (vgl. Urk. 7/17/6-16) im Bericht vom 20. September 2016 (Urk. 7/17/1-5) aus, nach zweimonatiger Hospitalisation sei ein Rehabilitationsaufenthalt erfolgt. In den letzten Monaten hätten schrittweise Metallentfernungen durchgeführt werden können. Der Heilungsprozess sei noch nicht abgeschlossen (Ziff. 1.3-4). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.5) und es bestehe aktuell wegen der Schmerzen und Einschränkung der Belastung in den operierten Gebieten eine deutliche Einschränkung. Der angestammte Beruf des Schweissers mit Heben schwerer Lasten sei aktuell nicht durchführbar. Ob eine Aufnahme der bisherigen Tätigkeit wieder möglich sei, könne aktuell noch nicht abgeschätzt werden (Ziff. 1.7).
3.2 Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, nahm zur geplanten Arbeitsaufnahme im Januar 2017 am 22. Dezember 2016 in einer Aktenbeurteilung Stellung (Urk. 7/19/50) und führte aus, eine wechselbelastende, überwiegend sitzende (> 75 %) Tätigkeit ohne Gehen oder gar Tragen von Lasten sowohl auf unebenem Gelände als auch nicht auf ebenem Gelände über 10 kg für kurze Strecken, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne repetitives Treppensteigen und ohne Hocken, Knien und Kauern, sei dem Beschwerdeführer ab Januar zu 50 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit könne dann voraussichtlich nach einem Monat gelungener Reintegration wöchentlich um 10 % erhöht werden.
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 13. Oktober 2018 (Urk. 7/41/1-6) von einem sehr erfreulichen Verlauf nach komplexem Polytrauma. In wechselbelastenden leichten Tätigkeiten bestehe eine volle, in der derzeitigen Arbeitstätigkeit eine reduzierte Arbeitsfähigkeit.
Im Bericht vom 25. Oktober 2018 führte Dr. Z.___ aus (Urk. 7/47/99-100), durch die intensive, physiotherapeutische Behandlung sei der Beschwerdeführer mittlerweile zu 80 % arbeitsfähig, jedoch sei die Arbeitsbelastung dann ausgereizt. In Abhängigkeit von den Wetterverhältnissen spüre er Beschwerden im Sprunggelenk. Auch sei bei einer Pausierung der Behandlungen eine deutliche, auch schmerzhafte Einschränkung festzustellen.
3.4 Med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, nannte im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 14. Januar 2019 (Urk. 7/47/37-46) im Zusammenhang mit dem Motorradunfall mit Polytrauma vom 11. Oktober 2015 folgende verkürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 8 f.):
- Unterarm/Hand rechts: 3° offene Radiusschaftfraktur und Luxation im DRUG, ulnokarpale Luxation, karpometakarpale Luxation III und IV, ossäre Absprengung Olecranon
- Unterschenkel/Fuss rechts: Tibiaplateaufraktur Schatzker VI, distale Tibiaschaftfraktur, 2-Etagen Fibulafraktur, 3° offene komplexe Fraktur tarsometatarsal, Fraktur Ossa metatarsalia I-IV und Phalanx I
Als unfallfremde Nebendiagnosen nannte sie (S. 9):
- koronare Zweigefässerkrankung
- obstruktive Schlafapnoe (OSAS) mit CPAP (Continuous Positive Airway Pressure)
- metabolisches Syndrom mit/bei arterieller Hypertonie, Adipositas, Dyslipidämie
- posttraumatische Pangonarthrose links
In ihrer Beurteilung führte sie aus, subjektiv sei der Beschwerdeführer nicht unzufrieden, dies trotz der vorhandenen Restbeschwerden und Einschränkungen, welche vollumfänglich nachvollziehbar seien (S. 9). Objektiv bestehe in Anbetracht der Schwere der Verletzung und der diversen mannigfaltigen Operationen ein absolut erfreuliches Ergebnis, dies gesamthaft betreffend Funktion im Alltag, insbesondere aber auch betreffend die berufliche Reintegration. Von fortgesetzter Behandlung sei nicht mehr überwiegend wahrscheinlich eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erwarten, insofern sei der medizinische Endzustand anzunehmen (S. 10 oben).
Die angestammte Tätigkeit als Schweisser auf der Baustelle sei nicht mehr zumutbar, da diese mit gehen auf unebenem Gelände und Zwangshaltungen verbunden sei. Die angepasste Tätigkeit, die im Betrieb realisiert worden sei, mit überwiegenden Tätigkeiten in der Werkstatt, dem Vorhandensein von Hilfen durch Maschinen und Kollegen, sei im geschilderten Rahmen (80 %) zumutbar. In einer perfekt adaptierten Tätigkeit sei sicherlich von einer vollschichtigen Präsenz auszugehen, das heisst, dann müsste der Beschwerdeführer nicht einen Tag pro Woche freimachen. Diese Tätigkeit wäre dann als wechselbelastend mit einem hohen sitzenden Anteil zu sehen, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein Tragen von Lasten grösser als 10 kg, sprich maximal leichte bis sehr selten mittelschwere Tätigkeit, keine Zwangshaltungen, kein repetitives Treppensteigen, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten und keine repetitiven feinmechanischen Tätigkeiten (S. 10 unten).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom RAD, hatte in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 (Urk. 7/53/6-8) ausgeführt, im Moment sei der Gesundheitszustand offenbar weitgehend stabil und weitere operative Massnahmen seien gemäss aktuellstem Arztbericht nicht geplant. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte/angestammte Tätigkeit sei bei diesen rein unfallbedingten Gesundheitsschäden weiterhin mit der Suva zu koordinieren, wobei diese den Fall noch nicht abgeschlossen habe. Der zitierte Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht plausibel. Hinsichtlich einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit gebe es in den Akten keine Angaben. Nachdem sowohl der rechte Arm als auch das rechte Bein von drittgradig offenen, komplexen Frakturen und entsprechenden Weichteilverletzungen betroffen gewesen seien, sei medizintheoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in einer anderen Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten als die bereits in der ausgeübten Tätigkeit attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit.
In einer Stellungnahme vom 5. Februar 2019 führte Dr. D.___ aus (Urk. 7/53/10-11), es habe sich seit der letzten RAD-Stellungnahme nichts Wesentliches geändert an den ausgewiesenen Gesundheitsschäden, welche - bis auf die Gonarthrose links, die aber hinsichtlich Einschränkung der Leistungsfähigkeit in diesem Zusammenhang nicht mehr ins Gewicht falle - allesamt auf das Unfallereignis vom 11. Oktober 2015 zurückzuführen seien. Diese Gesundheitsschäden seien inzwischen stabil. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sei angesichts der rein unfallbedingten Genese der bezüglich Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wesentlichen Gesundheitsschäden weiterhin mit der Suva zu koordinieren, was auch für die Formulierung des Zumutbarkeitsprofils einer theoretisch optimal angepassten Tätigkeit gelte. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer bereits wieder in seiner angestammten Tätigkeit arbeite, aber eben unter realen, bestmöglich angepassten Bedingungen. Eine solche theoretische, optimal angepasste Tätigkeit wäre gestützt auf die provisorische Zumutbarkeitsbeurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___ am 22. Dezember 2016 überwiegend wahrscheinlich bereits ab Januar 2017 zu 50 % möglich gewesen mit schrittweiser Steigerung, sodass spätesten ab April 2017 die 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen wäre.
4.
4.1
4.1.1 Umstritten ist zunächst der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität für eine Rente. Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass das für einen Rentenanspruch erforderliche Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 10. Oktober 2016 endete, denn die ursprüngliche, sehr schwere Arbeit als Schweisser und Monteur auf den Baustellen, wie sie der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 10. Oktober 2015 ausgeübt hatte, ist ihm seit dem Unfall nicht mehr zumutbar. Dennoch prüfte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen (erst) ab März 2018 und begründete dies im Wesentlichen mit den von ihr in diesem Zeitpunkt übernommenen (Prüfungs-)Kosten für die Zertifizierung Schweisstechnik (vgl. Mitteilung vom 19. März 2018, Urk. 7/33) und hernach abgeschlossenen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 29. März 2018, Urk. 7/35).
Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und die versicherte Person dafür ein Taggeld beanspruchen kann (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG). Eine Rentenzusprechung kann auch vor der Durchführung allfälliger beruflicher Massnahmen - entsprechend dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» - in Betracht fallen, wenn nach Ablauf des Wartejahres die Eingliederungsfähigkeit nicht oder noch nicht gegeben ist und aus diesem Grund Eingliederungsmassnahmen (noch) nicht zumindest «ernsthaft in Frage kommen» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5.2 sowie 8C_9/2007 vom 26. Februar 2008 E. 4.2). So steht einer versicherten Person, die nach Ablauf der einjährigen Wartezeit mit mindestens durchschnittlich 40%iger Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, eine Invalidenrente zu, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 29 IVG mit Hinweis auf BGE 112 V 77 und 121 V 190).
4.1.2 Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 19. April 2016 fanden während längerer Zeit keine Eingliederungsaktivitäten der Beschwerdegegnerin statt, der Beschwerdeführer befand sich nach dem schweren Unfall in der Heilungsphase. So lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes mit Mitteilung vom 12. September 2016 ab und wies den Beschwerdeführer auf die bevorstehende Rentenprüfung hin (vgl. Urk. 7/14). Nachdem der Beschwerdeführer im Januar 2017 begleitet durch die Suva einen ersten Arbeitsversuch unternommen hatte, leitete die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin das Dossier erst im August 2017 an einen ihrer Eingliederungsberater weiter, da sie von der Suva betreffend Übernahme der Kosten für die Schweisserprüfung angefragt worden war (vgl. Urk. 7/24). Eigene Eingliederungsbemühungen unternahm die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall keine. Ein Standortgespräch mit Beteiligung des Eingliederungsberaters der Beschwerdegegnerin fand schliesslich erstmals am 8. Februar 2018 statt (vgl. Urk. 7/37/130-133). In der vorliegenden Konstellation standen Taggelder - einschliesslich allfälliger Wartetaggelder - in keinem Zeitpunkt zur Diskussion.
4.1.3 Damit konnte der Rentenanspruch grundsätzlich im Oktober 2016 nach Ablauf der Wartezeit und sechs Monate nach der Anmeldung entstehen. Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit nach wie vor vollständig arbeitsunfähig - und zwar in jeglicher Tätigkeit - war (Urk. 7/53/7). Damit war der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ohne dass eine weitere Klärung von Erwerbseinkommen notwendig ist, aufgrund der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 2016 gegeben (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 16 ATSG).
4.2
4.2.1 Zu klären ist die Frage, ab welchem Zeitpunkt von einer länger dauernden und zu berücksichtigenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht bezüglich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit auf die Abklärungen und die Akten der Suva ab. So beurteilte RAD-Arzt Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 den Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten in den Akten der Suva aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht als plausibel und erachtete medizinisch theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in einer anderen als der ausgeübten (im bisherigen Betrieb angepassten) Tätigkeit keine höhere als die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. vorstehend E. 3.5). In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2019 wich Dr. D.___ insofern davon ab, als er gestützt auf die provisorische Zumutbarkeitsbeurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. C.___ vom 22. Dezember 2016 (vorstehend E. 3.2) nunmehr eine theoretische, optimal angepasste Tätigkeit bereits ab Januar 2017 zu 50 % mit schrittweiser Steigerung überwiegend wahrscheinlich als möglich erachtete, so dass spätestens ab April 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 3.5).
4.2.2 Entgegen dieser provisorischen und ohne Untersuchung vorgenommenen Zumutbarkeitsbeurteilung durch Dr. C.___ mit der attestierten schrittweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/19/50) erwies sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2017 als weiterhin instabil. Kurz nach dem Start des Arbeitsversuches bei der bisherigen Arbeitgeberin am 23. Januar 2017 (vgl. Urk. 7/22/4-6, Urk. 7/22/16) mit einem Pensum von 50 % jedoch mit einer Leistungsfähigkeit von nur 40 % (Urk. 7/53/7) erfolgten bereits am 27. Februar 2017 und am 27. März 2017 erneute Operationen am Arm (vgl. Urk. 7/22/82-33), welche zu einer weiteren gänzlichen Arbeitsunfähigkeit während längerer Zeit führten (Urk. 7/53/7). Am 26. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer seinen Arbeitsversuch wieder zu 50 % auf (vgl. Urk. 7/37/15), musste sich jedoch aufgrund anhaltender Beinbeschwerden am 18. September 2017 erneut operieren lassen (vgl. 7/37/53) und fiel bis Mitte Januar 2018 wieder aus (vgl. Urk. 7/37/75, Urk. 7/37/86-87, Urk. 7/37/91, Urk. 7/37/114-115). Nach dem Gesagten dauerte keiner der beiden Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers im Jahr 2017 länger als drei Monate.
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Von einer dauerhaften respektive längere Zeit dauernden und entsprechend zu berücksichtigenden Verbesserung der Arbeits- und damit auch der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten im Jahr 2017 somit nicht gesprochen werden. Dr. D.___ vermochte sich bei seiner rückblickenden Einschätzung denn auch nicht auf echtzeitliche Akten oder eine (eigene) umfassende Untersuchung zu stützen, so dass auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann. In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2019 verwies er sodann darauf, dass sich seit seiner ersten ausführlichen und abschliessenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2018, mit welcher er den Arbeitsunfähigkeitsverlauf der Suva als plausibel erachtete, denn auch nichts wesentlich verändert hat. Er nahm letztlich einzig aufgrund des im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung formulierten Zumutbarkeitsprofils eine rückblickend andere Einschätzung vor, welcher - wie dargelegt - nicht gefolgt werden kann.
4.2.3 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabilisierte sich erst im Jahr 2018, als dieser am 8. Januar 2018 wieder in einem Pensum von 50 % zu arbeiten begann (vgl. Urk. 7/37/125, Urk. 7/37/130-133, Urk. 7/47/256) und dieses Pensum ohne wesentliche Unterbrüche auch über einen längeren Zeitraum beibehalten konnte. Nach einer weiteren Operation am 14. Mai 2018, bei welcher einzig das Osteosynthesematerial an der rechten Hand und am rechten oberen Sprunggelenk entfernt wurde (vgl. Urk. 7/42/54-55), sowie entsprechender Rekonvaleszenz mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit, nahm der Beschwerdeführer schliesslich am 1. Juli 2018 seine Arbeit im Umfang von 80 % und ohne Leistungseinbusse wieder auf und konnte dieses Pensum aufrechthalten (vgl. Urk. 7/42/52, Urk. 7/42/69, Urk. 7/42/71-72, Urk. 7/42/79-80, Urk. 7/42/83). Die Behandlung bei Dr. Z.___ wurde anlässlich der Konsultation vom 25. Oktober 2018 abgeschlossen und dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit von 80 % attestiert (vgl. Urk. 7/47/99-100).
4.3 Zusammenfassend bestand nach Ablauf des Wartejahres und damit von Oktober 2016 bis Dezember 2017 eine sehr instabile gesundheitliche Situation mit einer im Wesentlichen als Arbeitsversuche zu qualifizierenden Tätigkeit bei der gegenüber dem engagierten Versicherten sehr wohlwollend gesinnten ehemaligen Arbeitgeberin, weshalb die gänzliche Erwerbsunfähigkeit nur in nicht zu berücksichtigendem Ausmass unterbrochen wurde und in dem Sinne andauerte. Erst ab Januar 2018 kann - wie dargelegt - von einer langandauernden Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit im Betrieb von zunächst 50 % ausgegangen werden, welche gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV entsprechend der dazugehörigen Erwerbsunfähigkeit ab April 2018 zu berücksichtigen ist. Weil die Verschlechterung im Mai mit Auswirkung noch auf Juni 2018 mit erneut gänzlichem Arbeitsausfall weniger als drei Monate dauerte, ist diese ebenfalls nicht zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV). Ab Juli 2018 verbesserte sich die Arbeits- und damit die Erwerbsfähigkeit weiter und es bestand eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, welche ab Oktober 2018 zu berücksichtigen ist.
Die finanziellen Folgen dieser Entwicklung sind nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf das von der Suva ermittelte Einkommen abzustellen. Zum einen basiert der Rentenentscheid der Suva - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 7/66/2, Urk. 6) - auf einem Vergleich und wurde weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid vollständig und nachvollziehbar mit einem Einkommensvergleich beziffert (vgl. Urk. 7/50/3, Urk. 7/61/10-12). Die Suva stützte sich für den für sie massgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns ab 1. Februar 2019 in medizinischer Hinsicht auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung mit der attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit für die angepasste Tätigkeit als Metallschweisser in der Werkstatt bei der angestammten Arbeitgeberin. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer einzelne zusätzliche Tage im Monat schmerzbedingt erholte, was der Arbeitgeberin einfach angezeigt werden konnte (Urk. 7/47/219), rechnete die Suva als zusätzliche Einschränkung im Pensum im Umfang von 10 % an. Sie erklärte sich bereit, eine Rente von 30 % auszurichten, worauf sich die Parteien einigten (Urk. 7/64). Rechnerisch hätten die seitens der Arbeitgeberin gegenüber der Suva gemachten Angaben über ein hypothetisches Valideneinkommen als Gesunder in der ehemaligen Tätigkeit von monatlich Fr. 6'800.-- (x13), zuzüglich einer Jahresprämie von Fr. 1'000.— und einer angenommenen Wegentschädigung von Fr. 11'500.—, somit von jährlich Fr. 100'900.—, verglichen mit dem Invalideneinkommen, das ausgehend vom Lohn laut dem neuen angepassten Vertrag für die 70%ige Tätigkeit von Fr. 4'480.-- (x13; Urk. 7/62) ermittelt worden wäre, einen Invaliditätsgrad von 42 % ergeben (Urk. 7/44/2, Urk. 7/62, Urk. 7/64/2). Somit stützte sich die Suva letztlich nicht auf die Auskünfte der Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin hatte für den hypothetischen Gesundheitsfall eine Lohnentwicklung wie folgt angegeben: 2016 Fr. 6'500.--, 2017 Fr. 6'600.-- und 2018 Fr. 6'800.-- (Urk. 7/44/2). Diese hypothetische Entwicklung des Grundlohnes des Beschwerdeführers im Betrieb bei gleicher Tätigkeit wie vor dem Unfall ist mit Blick auf das vor dem Unfall Gelebte fraglich. Denn der Anfangslohn des Beschwerdeführers im Jahr 2011 betrug Fr. 6'200.— (Urk. 19/8). Während der vier Jahre vor dem Unfall wurde dieser Grundlohn nur um Fr. 100.— auf Fr. 6'300.-- im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2015 angehoben (Urk. 7/49/20). Weshalb somit der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nun während der Jahre 2016 bis 2018 einen Lohnanstieg von Fr. 300.— erhalten hätte, erschliesst sich nicht und wurde nicht begründet.
Mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6) ist somit vom aufgrund verschiedener Zulagen und Prämien schwankenden Durchschnittseinkommen gemäss IK-Auszug der Jahre 2012 (Fr. 85'648.--), 2013 (Fr. 100'307.--) und 2014 (Fr. 93'004.--) auszugehen und dieses auf das Jahr des mutmasslichen Rentenbeginns 2018 hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1), was ein Valideneinkommen von Fr. 95'360.— ergibt (vgl. Bundesamt für Statistik, T1.1.10, Nominallohnindex Männer, Index Basis 2010=100 Total; 2012: 101.7, 2013: 102.5, 2014: 103.2, 2018: 105.1 Punkte; auf 2014 jeweils hochgerechnete Einkommen von 2012 und 2013, addiert zum Lohn 2014, dividiert durch 3; hochgerechnet auf 2018).
5.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vorab zu klären, ob dieses aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse oder anhand von Tabellenlöhnen festzulegen ist (vgl. E. 1.3.3).
Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Arbeitgeberin nach der Schweisserausbildung optimal eingesetzt. Gerade die Schweisserausbildung im Jahr 2017, die seitens der Invalidenversicherung massgeblich mitfinanziert worden war, wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die künftige, noch auszudehnende Auftragslage angeboten und von ihm erfolgreich umgesetzt. Es gelang im Betrieb, den Arbeitsplatz an die Bedürfnisse des Beschwerdeführers anzupassen, so dass er nur noch betriebsintern arbeiten musste und er auf seine gesundheitlichen Bedürfnisse in arbeitstechnischer Hinsicht Rücksicht nehmen konnte (Urk. 7/61/8). Der Grundlohn wurde auch im Jahr 2018 bei Fr. 6'300.-- belassen (vgl. Berechnung des Tageslohnes in Urk. 22/3 bei einem Grundlohn von Fr. 6'300.-- = Fr. 224.40 bei 100 %- Pensum; 2018 bei 50 % Fr. 112.20; Urk. 19/6) und Zulagen oder Prämien wurden gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen keine ausbezahlt. Hinweise darauf, dass es sich bei dieser Tätigkeit um einen Soziallohn oder einen Lohn gehandelt hätte, der nicht der Leistung angepasst gewesen wäre, gibt es somit keine. Der Beschwerdeführer zeigte sich die ganze Zeit sehr engagiert und die Arbeitgeberin war mit seiner Leistung zufrieden. Auch der Betrieb versuchte sein Möglichstes, den Beschwerdeführer behalten zu können. Das Verhältnis kann demzufolge als besonders stabil bezeichnet werden, weshalb auf diese konkreten Verhältnisse abgestellt werden kann. Daran ändern die neuerdings eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ab Herbst 2020 mit den im Jahr 2021 vorgenommenen Knietotalprothesenimplantationen und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per März 2021, wie sie der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. Oktober 2021 (Urk. 21) geltend macht, nichts. Denn der Sachverhalt ist zu beurteilen, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung am 30. September 2019 entwickelt hat, und die dargelegten Sachverhaltsänderungen wären allenfalls im Rahmen eines Revisions- bzw. Neuanmeldeverfahrens zu klären.
Nach dem Gesagten erzielte der Beschwerdeführer aufgrund der Verbesserung der gesundheitlichen Situation Anfang Januar 2018 mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit beim erwähnten Grundlohn von Fr. 6'300.--, jedoch ohne Prämien und Zulagen, ein jährliches Einkommen von Fr. 40'950.--, was beim Valideneinkommen von Fr. 95'360.-- einen Invaliditätsgrad von 57 % und damit nach drei Monaten, mithin ab April 2018 (E. 4.3), Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gibt. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die ganze Rente herabzusetzen.
Ab Juli 2018 stabilisierte sich die Situation zusätzlich, so dass der Beschwerdeführer im Umfang von 80 % bei gleichbleibendem Lohn arbeiten konnte. Beim so erzielten Einkommen von Fr. 65'520.— (80 % von Fr. 81'900.--) resultiert ein Invaliditätsgrad von 31 %, weshalb ab 1. Oktober 2018 keine Invalidenrente mehr geschuldet ist.
5.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Arbeitgeberin ab Februar 2019 einen Arbeitsvertrag über ein 70 %-Pensum bei einem neuen Grundlohn bei 100 % von Fr. 6'400.— (x13) abgeschlossen hat (Urk. 7/62), war – wie gezeigt wurde - der vergleichsweisen Regelung des Verhältnisses mit der Suva geschuldet (vgl. E. 5.1). Selbst wenn dies als eine neue relevante Situation in dem Sinne anzusehen wäre, dass der Beschwerdeführer seine Kräfte am Arbeitsplatz nicht mehr optimal einsetzte und deshalb diese konkreten Umstände für den Rentenanspruch nicht mehr zu berücksichtigen wären, mit der Folge, dass auf eine zumutbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuweichen wäre (E. 1.3.3), würde dies zu keiner Rentenberechtigung führen. Denn hinsichtlich des zumutbaren Beschäftigungsprofils wäre auf dasjenige der Kreisärztin pract. med. A.___ im Bericht vom 14. Januar 2019 zu verweisen, die den Beschwerdeführer kurz davor eingehend untersucht hatte. Sie attestierte ihm in Berücksichtigung der glaubhaft vorhandenen Restbeschwerden in einer optimal angepassten Tätigkeit, die zusammengefasst leicht und wechselbelastend wäre, eine gänzliche Arbeitsfähigkeit (E. 3.4).
Gestützt auf die Löhne gemäss dem Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2016 (TA1_tirage_skill_level, Männer, Kompetenzniveau 1) und die Nominallohnentwicklung zwischen 2016 und 2019 (Nominallohnindex Männer 2016-2020 nach Wirtschaftszweigen Total, Basis 2015 = 100, 2016: 100.6, 2018: 101.5, 2019: 102.4 Punkte) ergäbe dies für das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'999.-- (Fr. 5'340.-- / 40 x 41.7 x 12, Aufrechnung von 100.6 auf 102.4 Punkte). Dabei ist rechtsprechungsgemäss der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Andere Abzugsgründe wären bei diesem tüchtigen, leistungswilligen und beruflich bestens eingegliederten Beschwerdeführer nicht erkennbar. Verglichen mit dem Valideneinkommen im Jahr 2018 von Fr. 95'360.--, das auf 2019 anzupassen wäre (2018: 101.5, 2019: 102.4 Punkte) und somit Fr. 96'206.— betragen würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 29 %.
5.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2016 bis 31. März 2018 und auf eine halbe Rente vom 1. April bis 30. September 2018.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG (in der hier anwendbaren, bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung, Art. 82a ATSG) kostenpflichtig. Innerhalb des Kostenrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- sind die Kosten ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten gänzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da sie selber keine Abklärungen bei der Arbeitgeberin zu den lohnmässigen Verhältnissen getätigt hatte und diese vorliegend durch das Gericht nachzuholen waren, was aufwendig war, die Beschwerdegegnerin zudem eine Invalidenrente gänzlich verweigert hatte, eine solche jedoch – wenn auch nur befristet – zuzusprechen ist.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu leistende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 4’600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren des Beschwerdeführers, soweit über die zuzusprechende befristete ganze Invalidenrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 30. September 2019 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2016 bis 31. März 2018 Anspruch auf eine ganze Rente und vom 1. April bis 30. September 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, unter Beilage eines Doppels von Urk. 25
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Asga Pensionskasse Genossenschaft
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt