Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00749


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 19. Dezember 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, hat keine berufliche Ausbildung absolviert und war seit dem 1. Dezember 2014 bei der Y.___, Zürich, als Hilfskoch angestellt (Urk. 7/1, 7/8/1 f., 7/9/2, 7/17 und 7/19/1 ff.). Am 18. Dezember 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Operationen am Daumengelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9, 7/13) insbesondere die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/3) sowie diverse ärztliche Unterlagen ein (Urk. 7/16, 7/18, 7/20 und 7/22 f.). Mit Schreiben vom 2. November 2018 teilte sie dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 7/24). Nach Kenntnisnahme weiterer Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/30) sowie von Arztberichten (Urk. 7/29, 7/33) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Juli 2019 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/35). Entsprechend verfügte die IV-Stelle sodann am 24. September 2019 (Urk. 7/41 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 23. Oktober 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab Juli 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2019 (Urk. 8) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 13. November (richtig: Dezember) 2019 erklärte er sich unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 11/1-2) mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden (Urk. 10).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 (Urk. 2) in Erwägung, dass der Beschwerdeführer Rechtshänder sei und bisher eine Hilfstätigkeit als Koch ausgeübt habe. Dabei habe er ein jährliches Einkommen von Fr. 44'400.-- erzielt. Aus den medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass die Arbeitsfähigkeit infolge Schmerzen am linken Daumen eingeschränkt sei. Aufgrund der Befunde sei es dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar, in einer angepassten Hilfstätigkeit unter vermindertem Einsatz der linken Zudienhand einen mindestens gleich hohen Verdienst wie bis anhin zu erzielen. Da somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2019 im Wesentlichen geltend, gestützt auf die medizinischen Akten sei aufgrund der schwer beziehungsweise gar nicht einzustellenden Schmerzen am linken Daumen seit Juli 2017 nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch ausgewiesen, sondern auch für leidensangepasste Tätigkeiten. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG erfüllt und es bestehe seit Ablauf des Wartejahres (Juli 2018) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Falls das Gericht dieser Argumentation nicht beipflichten könne, sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 6 f.).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die der rentenabweisenden Verfügung zugrundeliegenden medizinischen Unterlagen keine beweistaugliche Grundlage für eine rechtmässige Beurteilung der Invalidität bilden würden. Insbesondere fehle eine rechtsgegende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Tätigkeiten. Ferner sei der aktuelle Gesundheitszustand unklar und es stehe nicht fest, ob inzwischen ein stabiler Endzustand erreicht worden sei. Darüber hinaus sei zu klären, ob aufgrund der diversen operativen Eingriffe allenfalls ein befristeter Rentenanspruch bestehe. Somit seien weitere Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts notwendig, weshalb die Angelegenheit zurückzuweisen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen sei.

2.4    Mit Eingabe vom 13. November (richtig: Dezember) 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 10).


3.    Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa) beurteilen, ob der Beschwerdeführer — wenn auch allenfalls nur für einen befristeten Zeitraum — Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere vermag die Beschwerdegegnerin ihre Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Hilfstätigkeit unter vermindertem Einsatz der linken Zudienhand zumutbar sei, nicht auf eine entsprechende medizinische Grundlage zu stützen. Der Beschwerdeführer musste sich seit September 2017 mehreren operativen Eingriffen am linken Daumen unterziehen (vgl. Urk. 7/29/3 ff., 7/30/4 ff.). Die behandelnden Ärzte des Z.___ attestierten wiederholt eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/3/2, 7/16, 7/20, 7/22/2, 7/29/8 und 7/33/1 f.). Die zahlreichen Berichte der behandelnden Ärzte wurden trotzdem weder dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorgelegt (vgl. Urk. 7/34), noch wurde eine versicherungsexterne Begutachtung veranlasst. Wie die Beschwerdegegnerin selbst anerkennt (Urk. 6), hat sie den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt damit unzureichend abgeklärt.

    In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


4.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG) und ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich vor diesem Hintergrund als gegenstandlos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 sowie je einer Kopie von Urk. 11/1 und 11/2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch