Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00750


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 3. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1997, absolvierte von 2013 bis 2016 eine Ausbildung zum Industrie- und Unterlagsbodenbauer (Urk. 6/1 Ziff. 4; Urk. 6/6 Ziff. 5.3) und arbeitete in der Folge im erlernten Beruf (Urk. 6/6 Ziff. 5.4), bis er sich am 18. Dezember 2018 unter Hinweis auf belastungsbedingte Schmerzen im rechten Handgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42, Urk. /46) mit Verfügung vom 23. September 2019 eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab (Urk. 6/50 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 23. Oktober 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2019 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache einer Umschulung, eventualiter die Rückweisung des Falles an die IV-Stelle zur handchirurgischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 2. März 2020 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 10), wohingegen die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. März 2020 ausdrücklich auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. März 2020 mitgeteilt (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

1.4    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine Kostengutsprache für eine Umschulung ab mit der Begründung, die von Dr. Y.___ sowie vom Hausarzt Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Beim geschilderten Befund eines kleinen Handgelenksganglions handle es sich um keinen Gesundheitsschaden, der eine langfristige Arbeitsunfähigkeit als Bodenleger begründe, und damit nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (S. 1). Seit dem persönlichen Gespräch, an welchem der Beschwerdeführer seinen Einwand begründet habe, seien keine weiteren medizinischen Unterlagen eingegangen, weshalb am Entscheid festgehalten werde (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), am 6. April 2012 habe er beim Fussballspielen eine horizontale metacarpale-V-Schaftfraktur mit leichter Abkippung nach palmar erlitten und sei noch gleichentags operiert worden (S. 4 Rz 5.2). In Verrichtung seiner schweren Tätigkeit als Bodenleger habe er immer stärker werdende Schmerzen in der rechten Hand verspürt, worauf ein kleines Handgelenksganglion radial palmar festgestellt worden sei (S. 5 Rz 5.5). Leider habe die vor der Durchführung der MRT-Arthrographie verabreichte Kontrastmittelfüllung zu einer sprunghaften Schmerzverstärkung geführt, weshalb er auf Anraten seines Arztes seinen schweren Beruf nicht mehr habe verrichten dürfen und das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Juni 2018 gekündigt habe (S. 5 Rz 5.6). Bis heute sei er weder begutachtet noch vom RAD untersucht worden (S. 5 Rz 5.9). Die Beschwerdegegnerin habe das Leistungsbegehren abgelehnt, ohne den medizinischen Sachverhalt vorgängig umfassend abgeklärt zu haben (S. 6 Rz 5.11). Gestützt auf den Arztbericht von Dr. Z.___ sei erstellt, dass er seinen angestammten schweren Beruf als Bodenleger gesundheitsbedingt nicht mehr verrichten könne (S. 7 Rz 6.4). Da der Invaliditätsgrad damit weit über 20 % liege, habe er klar Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (S. 7 Rz 6.5). Eventuell sei aufgrund des ausgewiesenen Krankheitsbildes ein neutrales, umfassendes Gutachten bei einem anerkannten Handchirurgen in Auftrag zu geben (S. 8 Rz 7.4).

    In seiner Replik vom 2. März 2020 (Urk. 10) wies der Beschwerdeführer noch einmal darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin keine medizinischen Abklärungen vorgenommen habe. Gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ sei erstellt, dass er seinen schweren Beruf als Bodenleger nicht mehr verrichten könne, weshalb er zwingend Anspruch auf Umschulungsmassnahmen habe (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für eine Umschulung hat.


3.

3.1    Gemäss Bericht vom 7. April 2012 (Urk. 6/26) suchte der Beschwerdeführer am 6. April 2012 wegen Schwellung und Schmerzen im Bereich der rechten Mittelhand die Chirurgische Klinik des A.___ auf, nachdem er zirka eine Stunde zuvor mit der Faust gegen eine Wand geschlagen habe. Die Ärzte diagnostizierten eine metacarpale-V-Schaftfraktur rechts und führten aus, die stationäre Aufnahme sei primär zur operativen Frakturversorgung erfolgt. Postoperativ habe der Beschwerdeführer vehement darauf beharrt, gegen ärztlichen Rat austreten zu wollen (S. 1). Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden, der Beschwerdeführer sei Schüler (S. 2).

3.2    In seinem Bericht vom 14. November 2013 nannte med. pract. B.___, Facharzt für Chirurgie, Chirurgische Klinik, A.____, folgende Diagnosen (Urk. 6/32/10-11 S. 1):

- Status nach Plattenosteosynthese Metacarpale V Hand rechts am 6. April 2012

- funktionelle Schmerzen carpal ulnar Hand rechts

    Beim Beschwerdeführer bestünden zwei unterschiedliche Probleme. Bezüglich des Osteosynthesematerials sei eine Entfernung für den 19. November 2013 vereinbart, bezüglich der wahrscheinlich funktionellen Beschwerden bei Fehlbelastungen bei der Arbeit sei eine ergotherapeutische Abklärung verordnet worden. Dort sollten die allfälligen Bewegungen, insbesondere bei der Arbeit, nachvollzogen und bei Fehlbelastungen korrigiert werden, so dass die Beschwerden dann besser werden könnten (S. 2).

    Am 19. November 2013 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (vgl. Operationsbericht vom 30. Dezember 2013, Urk. 6/32/9).

3.3    Nach einer MRT Arthrographie des rechten Handgelenkes führte Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie und Neuroradiologie, D.___, in ihrem Bericht vom 18. Juni 2018 aus, sowohl der Triangular fibrocartilage complex (TFCC) als auch die Bänder seien intakt. Die Sehnen seien intakt ohne Signalalteration und die ossären Strukturen regelrecht ohne Knochenmarksödem. Es bestehe ein kleines Handgelenksganglion radial palmar von zirka 1 cm, die übrigen Strukturen seien regelrecht (Urk. 6/5).

3.4    Dr. med. Y.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 21. August 2018 fest, der Beschwerdeführer leide an starken Handgelenksschmerzen rechts und sei nicht mehr in der Lage, als Bodenleger zu arbeiten. Die Beweglichkeit des rechten Handgelenks unter Belastung sei schmerzhaft eingeschränkt, eine Belastung sei momentan nicht möglich (Urk. 6/38).

3.5    Der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Nephrologie und für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 28. März 2019 (Urk. 6/13/1-5) bezüglich der Diagnose auf den MRT-Befund (Ziff. 2.5) und führte aus, seit einem Jahr klage der Beschwerdeführer über zunehmende, belastungsabhängige Schmerzen am rechten Handgelenk (Ziff. 2.1). Als Bodenleger könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten und sei nun seit 1. März 2019 als Versicherungsberater tätig. Für handwerkliche Berufe bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Derzeit bestünden keine Probleme mit der Hand (Ziff. 3.2). In einer leichten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig (Ziff. 4.2), schwere Arbeiten seien nicht mehr zumutbar (Ziff. 4.1). Die Prognose zur Eingliederung sei sehr gut (Ziff. 4.3).

3.6    Gemäss telefonischer Auskunft der Praxisassistentin von Dr. Y.___ vom 28. Mai 2019 war der Beschwerdeführer letztmals im August beziehungsweise September 2018 aufgrund der Beschwerden in der Hand bei Dr. Y.___ in Behandlung. Eine aktuelle Aussage zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht möglich, ein Bericht dieser Behandlung liege nicht vor (vgl. Aktennotiz vom 28. Mai 2019, Urk. 6/35).

3.7    RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, hielt am 9. Juli 2019 fest, im vorliegenden MRT-Befund vom 18. Juni 2018 werde von intakten und regelrechten Strukturen berichtet. Das beschriebene kleine Handgelenksganglion radial palmar habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Gemäss der Aktenlage liege also kein Gesundheitsschaden vor, der eine Umschulung begründen könnte. Die Aussage von Dr. Y.___ vom 21. August 2018 sei nicht mit dem MRT-Befund vereinbar (Urk. 6/41).

4.

4.1    Der Anspruch auf Umschulung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer machte geltend, er könne seinen angestammten Beruf als Bodenleger aufgrund der bestehenden Beschwerden in der rechten Hand nicht mehr ausführen und verwies insbesondere auf die Berichte des Hausarztes Dr. Z.___ sowie des Chirurgen Dr. Y.___ (E. 2.2).

4.2    Zutreffend ist, dass sowohl Dr. Y.___ als auch Dr. Z.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bodenleger attestierten (vgl. E. 3.4-5). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die MRT-Untersuchung vom 18. Juni 2018, auf welche insbesondere Dr. Z.___ verwies, als Befund einzig ein kleines Handgelenksganglion, ansonsten jedoch intakte Bänder und Sehnen sowie regelrechte Strukturen ergab (E. 3.3). Weitere objektive Befunde führte Dr. Z.___ nicht auf, sondern stützte sich vielmehr auf die vom Beschwerdeführer subjektiv geklagten zunehmenden, belastungsabhängigen Schmerzen (E. 3.5).

    Auch das von Dr. Y.___ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist kaum aussagekräftig, nachdem er sich dabei weder auf objektive Befunde stützte noch eine klare Diagnose angab. Er führte lediglich aus, die Beweglichkeit sei unter Belastung eingeschränkt, eine solche momentan nicht möglich. Auch Angaben zur Dauer dieser Beschwerden oder Therapiemöglichkeiten fehlen. Insgesamt ist der Bericht von Dr. Y.___ wenig überzeugend. Die Behandlung war denn auch einmalig und Dr. Y.___ gab auf entsprechende Nachfrage im Mai 2019 an, er könne sich zur Arbeitsfähigkeit nicht äussern und ein Bericht zur früheren Behandlung liege nicht vor (E. 3.6).

4.3    Insgesamt liegt an objektiven Befunden einzig ein kleines Handgelenksganglion vor, weitere Diagnosen wurden nicht gestellt und auch der Beschwerdeführer liess soweit ersichtlich keine weiteren Abklärungen beziehungsweise Behandlungen oder Therapien vornehmen. Damit ist kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher dauerhaft und in erheblichem Masse eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag, und es ergeben sich aus den vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte, welche weitergehende medizinische Abklärungen oder eine handchirurgische Begutachtung rechtfertigen würden. Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art besteht somit nicht und die angefochtene Verfügung vom 23. September 2019 ist nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig