Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00751
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 17. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer
Kronenplatz 14, Postfach 600, 8953 Dietikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
Die 1959 geborene X.___, Servicefachangestellte mit Fachausweis und bis 31. Oktober 2018 in einem 80 %-Pensum als Büroangestellte bei der Y.___ AG tätig, meldete sich am 5. November 2018 unter Hinweis auf Schmerzen im Nacken/Kopf/Gesicht, Schwindel, Sehstörungen, Erschöpfung, Konzentrationsmängel und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen die Versicherte am 2. Juni 2019 Einwand (Urk. 7/28-29) erhob. Die IV-Stelle verneinte am 27. Juni 2019 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 7/46) hob die IV-Stelle den Entscheid vom 27. Juni 2019 wiedererwägungsweise auf. Am 26. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten erneut ab (Urk. 2).
1. Dagegen erhob die Versicherte am 23. Oktober 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 26. September 2019 aufzuheben und ihr eine angemessene IV-Rente zuzusprechen. Eventuell seien die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über den Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeits-/Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen oder zu veranlassen. Subeventuell seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 25. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 5. Dezember 2019 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht (Urk. 10) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinander zu setzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser U., Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N 66 zu Art. 49).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 7. Mai 2019 (Urk. 7/21/4) an, dass die Beschwerden auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen seien. Eine davon unabhängige Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich und lang andauernd einschränke, liege nicht vor.
2.2 Im Einwand vom 2. Juni 2019 (Urk. 7/28) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bereits nach kurzer Arbeitsdauer extreme Schmerzen empfinde, wodurch sich ihre psychische Verfassung verschlechtere und sie deshalb sehr viel Angst davor habe, wieder ins Arbeitsleben einzusteigen. Am 24. Juni 2019 gewährte die Beschwerdegegnerin der sich am 17. Juni 2019 als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legitimierenden Rechtsanwältin lic. iur, Schaer eine 30tägige Frist zur Ergänzung des Einwands vom 2. Juni 2019 (Urk. 7/34-36).
2.3 Die Beschwerdegegnerin wies vor Fristablauf am 27. Juni 2019 das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (Urk. 7/38) ohne Abwarten der in Aussicht gestellten Stellungnahme. Sie begründete dies damit, dass die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen seien und eine davon unabhängige Erkrankung, welche die Arbeitsfähigkeit erheblich und lang andauernd einschränke, nicht gegeben sei. In der Folge wies die Rechtsvertreterin auf die ihr am 24. Juni 2019 gewährte Frist zur Einwandergänzung hin (Urk. 7/40), worauf die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2019 mitteilte, dass die Verfügung vom 27. Juni 2019 nicht korrekt sei und zurückgezogen werde (Urk. 7/41).
2.4 Am 26. Juli 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Einwand vom 2. Juni 2019 (Urk. 7/43) und machte im Wesentlichen geltend, dass ihre gesundheitlichen Beschwerden sowohl einschneidend als auch langanhaltend seien. Die Kopfschmerzen bestünden bereits seit 2015 und es sei anfangs 2017 eine Vielzahl von Diagnosen gestellt worden, wobei sich die Beschwerden massgeblich auf ihre Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auswirkten (S. 8 Ziff. 30 f.).
2.5 Mit Verfügung vom 28. August 2019 (Urk. 7/46) hob die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin (Urk. 7/45) die Verfügung vom 27. Juni 2019 (Urk. 7/38) auch formell wiedererwägungsweise auf.
2.6 Am 18. September 2019 (Urk. 7/48/2-3) nahm RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Stellung zum ergänzenden Einwand der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2019.
2.7 Mit Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung und wies damit das Leistungsbegehren ab. Dies begründete sie unter Hinweis auf die RAD-Stellungnahme vom 18. September 2019 (Urk. 7/48/2-3) damit, dass kein langanhaltender Gesundheitsschaden erkannt werden könne.
3.
3.1 Die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren führt nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine).
Vorliegend wurde der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt im Wesentlichen nach Erlass des Vorbescheids vom 17. Mai 2019 (Urk. 7/22) abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. A.___ vom 18. September 2019 (Urk. 7/48/2-3) ab, welche sie im Entscheid als einzige Begründung
für die Leistungsabweisung wortwörtlich wiedergab (Urk. 2 S. 2). Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid (Urk. 7/22
S. 2) – gestützt auf die Stellungnahme des in Chirurgie spezialisierten RAD-Arztes Dr. Z.___ (Urk. 7/21/4-5) – davon ausgegangen war, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen seien, wohingegen sie in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aufgrund der RAD-Einschätzung von Dr. A.___ im Wesentlichen festhielt, dass die von den behandelnden Ärzten gestellten psychischen Diagnosen mehrheitlich nicht nachvollziehbar seien. Eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass der Beschwerdeführerin zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt.
Dazu kommt, dass der RAD-Bericht vom 18. September 2019 der Beschwerdeführerin vor Erlass der nun angefochtenen Verfügung nicht zugestellt wurde, obwohl er das Hauptbeweismittel im vorliegenden Verfahren ist und nicht bloss die Aktenlage zusammenfasst, sondern materielle Ausführungen enthält. Dies ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.2 Die angefochtene Verfügung erging somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Die ins Einwandverfahren verschobenen wesentlichen Abklärungen verhindern eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten angestrebt wird, welchem Ansinnen vorliegend nicht Rechnung getragen wurde. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
3.3 Die leistungsabweisende Verfügung vom 26. September 2019 (Urk. 2) ist damit aus formellen Gründen aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen neu entscheide.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass gemäss BGE 143 V 418 grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen – inklusive leichte und mittelschwere Depressionen - für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Im Weiteren sind im Rahmen des Erlasses einer neuen Verfügung insbesondere die Berichte der B.___ vom 17. Juni 2019, der psychiatrischen Klinik C.___ vom 30. September 2019 und der Klinik D.___, vom 12. November 2019 (Urk. 3/4, Urk. 3/7, Urk. 10) zu berücksichtigen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und den gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer ermessensweise auf Fr. 1’800.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie in einem rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Magdalena Schaer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais