Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00753


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 7. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1964 geborene X.___ reiste 1988 in die Schweiz ein (Urk. 7/3/3). Im April 1997 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei welchem er einen 50 Kilogramm schweren Zementsack tragend auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken stürzte (Urk. 7/2/56). Die Suva erbrachte bis ein Jahr nach dem Unfall Versicherungsleistungen und stellte diese per Ende April 1998 ein (Urk. 7/2/1). Am 3. Februar 1999 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderen ein Gutachten bei der MEDAS Y.___ einholte (Gutachten vom 30. August 2000, Urk. 7/19). Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 7/37).

    Am 26. Juni 2003 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis) machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund zunehmender Schmerzen und psychischer Probleme geltend und beantragte sinngemäss die Erhöhung seiner halben Rente (Urk. 7/49). Die IV-Stelle wies sein Gesuch mit Verfügung vom 24. Mai 2004 ab (Urk. 7/64). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2004 Einsprache (Urk. 7/67; Urk. 7/71). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten im Zentrum Z.___ begutachten (Gutachten vom 15. August 2006, Urk. 7/81). Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 (Urk. 7/87) hiess die IV-Stelle die Einsprache gut und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/96; Verfügungsteil 2, Urk. 7/89) ab 1. April 2003 eine ganze Rente zu.

1.2

1.2.1    Anfang 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/99). Der Versicherte gab dabei am 3. März 2008 an, dass sich sein Gesundheitszustand seit etwa September 2007 verschlechtert habe (Urk. 7/99). Im September 2008 erfuhr die IV-Stelle durch die Kantonspolizei Zürich, dass gegen den Versicherten strafrechtliche Ermittlungen wegen Versicherungsbetrugs stattfänden und dieser zu Untersuchungszwecken inhaftiert worden sei (Urk. 7/105). Die IV-Stelle verfügte am 29. September 2008, dass die laufende Rente ab Oktober 2008 für die Dauer der Untersuchungshaft sistiert und die Sistierung auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft aufrechterhalten werde, da der Verdacht auf ungerechtfertigten Leistungsbezug bestehe (Urk. 7/110). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/132/3-13) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2009 abgewiesen (Urk. 7/134).

    Mit Urteil vom 11. Februar 2011 (Ur. 7/182, Urk. 7/195) wurde der Versicherte vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sowie der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen. Diese Verurteilung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2011 bestätigt (Urk. 7/213; 7/219). Die IV-Stelle, welche noch während des laufenden strafrechtlichen Verfahrens beim Z.___ ein Gutachten eingeholt hatte (Gutachten vom 23. Juni 2011, Urk. 7/193), stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 27. September 2012 die rückwirkende Einstellung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seither zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht (Urk. 7/229). Im dagegen am 22. Januar 2013 erhobenen Einwand machte der Versicherte unter anderem geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Z.___ verschlechtert habe (Urk. 7/240). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim Begutachtungsinstitut A.___ ein Gutachten einholte (Gutachten vom 21. April 2015, Urk. 7/316). Mit Vorbescheid vom 6. November 2015 stellte die IV-Stelle erneut die Aufhebung der Rentenleistungen per April 1998 sowie die Rückforderung der seit April 1998 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht (Urk. 7/329). Nachdem der Versicherte am 10. Dezember 2015 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/333), verfügte die IV-Stelle am 8. Februar 2016 wie vorbeschieden (Urk. 7/341).

1.2.2    Dagegen erhob der Versicherte am 9. März 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen weiterhin und rückwirkend seit deren Sistierung auszurichten (Urk. 7/354/3-21).

1.2.3    Noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens meldete sich der Versicherte am 14. Februar 2017 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis; Urk. 7/371) unter Beilage eines Berichts der psychiatrischen Klinik B.___ (Bericht vom 5. Januar 2017, Urk. 7/370) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 15. Februar 2017 mit, dass sie das Gesuch bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens sistiere (Urk. 7/373). Mit Eingabe vom 19. März 2018 (Urk. 7/395) reichte der Versicherte einen weiteren Bericht der B.___ ein (Bericht vom 6. März 2018, Urk. 7/396).

1.2.4    Mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde des Versicherten teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2016 mit der Feststellung ab, dass der Versicherte bis am 31. Oktober 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe. Die ab 1. April 2003 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen seien zurückzuerstatten. Die vom Versicherten dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/402/2-17) hiess dieses mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) in dem Sinne teilweise gut, dass das Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte ab dem 1. November 2007 keinen Rentenanspruch mehr habe und die ab diesem Datum bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien.

1.2.5    Die IV-Stelle stellte dem Versicherten, welcher am 1. Juni 2018 (Urk. 7/398) einen weiteren Bericht der B.___ (Bericht vom 11. Mai 2018, Urk. 7/397) eingereicht hatte, mit Vorbescheid vom 14. Juni 2019 (Urk. 7/417) in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten. Der Versicherte erhob dagegen am 19. August 2019 Einwand (Urk. 7/429) und reichte Berichte von Dr. C.___, Fachärztin FMH für Radiologie und Neuroradiologie, (Bericht vom 15. April 2019, Urk. 7/428/15-16) des Spitals D.___, Psychiatrie, (Bericht vom 16. April 2019, Urk. 7/428/17-20) und der Rehaklinik E.___ (Bericht vom 28. Juni 2019, Urk. 7/428/21-22) ein. Mit Verfügung vom 24. September 2019 trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 14. Februar 2017 nicht ein (Urk. 2).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 23. Oktober 2019 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

1.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zum Nichteintreten auf die Neuanmeldung im Wesentlichen (Urk. 2), die in den aufgelegten Berichten geschilderten psychischen Einschränkungen seien durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst und vermöchten keine wesentliche Verschlechterung des psychischen Leidens zu begründen. Zudem sei das psychische Leiden bereits im vorgängigen Verfahren gewürdigt worden. Auch die beklagten Kopf- und Rückenbeschwerden mit degenerativer Veränderung der HWS seien bereits im vorgängigen Verfahren bekannt gewesen und bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt worden.

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), im A.___-Gutachten aus dem Jahr 2015 sei keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Im Gegensatz dazu ergebe sich aus dem Bericht der B.___ vom 5. Januar 2017, dass er mit einem depressiven Zustandsbild, gedrückter Stimmung, Anhedonie, Antriebsstörung, Gedächtnis- und Konzentrationsdefiziten, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen sowie Zukunftsängsten den Klinikaufenthalt angetreten habe. Die ihn in der B.___ behandelnden Ärzte und Therapeuten hätten keine Diskrepanzen in seinem Verhalten festgestellt. Ein weiterer Nachweis für die Verschlechterung sei der Umstand, dass er ab dem 29. Januar 2018 erneut habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen. Zuletzt sei er vom 15. Februar bis 9. April 2019 im Spital D.___ hospitalisiert gewesen. Auch dort sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome gestellt worden. Es sei somit glaubhaft, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe.

    Aufgrund der neu hinzugekommenen radikulären Komponenten sei zudem auch eine Verschlechterung seines somatischen Gesundheitszustandes bezüglich HWS und LWS ausgewiesen. Diese Veränderungen wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die Beschwerdegegnerin habe daher auf seine Neuanmeldung einzutreten.


3.

3.1    Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 8. Februar 2016, wurde von der Beschwerdegegnerin doch mit Verfügung von diesem Tag (Urk. 7/341) letztmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entschieden. Entsprechend bildete die Verfügung vom 8. Februar 2016 zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung in den dazu ergangenen Urteilen des hiesigen Gerichts und des Bundesgerichts (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1). Das hiesige Gericht stellte mit Urteil vom 8. Mai 2018 (Urk. 7/399 E. 3.4.6) bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Gesundheitszustands in den Gutachten des Z.___ vom 23. Juni 2011 (Urk. 7/193) und des A.___ vom 21. April 2015 (Urk. 7/316) ab Juli 2007 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten auszugehen sei. Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2019 (Urk. 7/408) bestätigt.

3.2

3.2.1    Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die folgenden ärztlichen Berichte ein:

3.2.2    Vom 7. Oktober bis 22. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer in der B.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 5. Januar 2017 (Urk. 7/370) nannten die Ärzte der B.___ als Diagnosen:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- Restless-Legs-Symptomatik unter Mirtazapin 3mg/d (November 2016)

- chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits

- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts mit Radikulopathie bei foraminaler Stenose L5/S1 rechts, Spondylolyse L5 beidseits

- chronisches zervikospondylogenes und rezidivierendes zevikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei bilateraler links betonter Diskushernie C5/6 mit kombinierter Neuroforamenstenose links und möglicher C6-Irritation, medio-links-lateraler Diskushernie C6/7 mit diskaler Neuroforamenstenose links

- Status nach Dekompression L5/S1, Foraminotomie L5/S1 rechts und interkorporeller Spondylodese L5/S1 10. Dezember 2012

    Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit gedrückter Stimmung, Anhedonie, Antriebsstörung, Gedächtnis- und Konzentrationsdefiziten, Schuld- und Insuffizienzgefühlen, Schlafstörungen sowie Zukunftsängsten imponiert. Zudem leide der Beschwerdeführer seit 1998 infolge eines Arbeitsunfalls an einer chronischen Schmerzsymptomatik, aufgrund welcher er in somatischer Abklärung und Behandlung stehe. Die aktuelle Exazerbation der depressiven Symptomatik sei unter anderem durch die finanziell missliche Lage der Familie begründet. Seit der Aberkennung der Invalidenrente und aufgrund der aktuellen Arbeitslosigkeit des Sohnes habe die Familie wenig finanzielle Mittel zur Verfügung. Diese Problematik führe zu häufigen intrafamiliären Konflikten. Der Beschwerdeführer sei wenig belastbar und reagiere aufgrund bestehender Schuld- und Schamgefühle schnell gereizt. Im Verlauf der stationären Behandlung habe sich nach Augmentation mit Lithium eine beginnende Teilremission der depressiven Symptomatik ergeben. Der Beschwerdeführer habe über eine leichte Stimmungsaufhellung sowie Reduktion der Schlafstörungen berichtet. Einmalig sei es während der Hospitalisation zu einer suizidalen Krise gekommen; der Beschwerdeführer habe eine Zunahme der Suizidgedanken mit konkreten Handlungsplänen ohne bekannten Auslöser erlebt. Innerhalb einer Woche seien die Gedanken zunehmend regredient erschienen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich akuter Suizidalität zu jedem Zeitpunkt absprache- und bündnisfähig gewesen. Psychotherapeutisch habe der Fokus vor allem auf dem Aufbau positiver Aktivitäten, der Aktivierung von Ressourcen sowie der Unterstützung im Umgang mit den psychosozialen Belastungssituationen durch funktionale Bewältigungsstrategien gelegen. Gegen Ende der Hospitalisation habe eine Zunahme der sozialen Kontakte intern, mit Mitpatienten, sowie extern, mit Familienmitgliedern und Bekannten, beobachtet werden können. Aufgrund beginnender Teilremission der depressiven Symptomatik hätten sie den Beschwerdeführer bei fehlenden Gefährdungsaspekten in die vorbestehende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung entlassen. Als Tagesstruktur werde der Beschwerdeführer wie zuvor zweimal wöchentlich die ambulante Physiotherapie besuchen, alle zwei Wochen von der Psychosozialen Spitex visitiert sowie jeweils am Donnerstag am Programm der F.___ teilnehmen.

    Beim Beschwerdeführer bestehe nach Einschätzung der Ergo- bzw. Arbeitstherapie eine stark verminderte Konzentrationsfähigkeit, welche sich vor allem in einer maximalen Konzentrationsspanne von 10 bis 15 Minuten sowie einem deutlich erhöhten Bedarf an Pausen (alle 10 bis 15 Minuten) manifestiere. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei im Vergleich zur Norm stark verlangsamt, die Qualität der Arbeitsergebnisse hingegen durchschnittlich. Aufgrund der geringen Belastbarkeit gelinge es dem Beschwerdeführer jeweils nur, bereits bekannte, routinierte Aufgaben zu übernehmen. Neue Aufgaben stellten eine grosse Überforderung bei geringer Frustrationstoleranz dar. Um den Arbeitsprozess zu vollenden und zu bewältigen benötige der Beschwerdeführer ein hohes Mass an Strukturierung durch die Therapeutin. Zusammenfassend könne anhand der beobachteten Fähigkeiten aktuell keinesfalls von einer bestehenden Arbeitsfähigkeit äquivalent dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden.

3.2.3    Ab dem 29. Januar 2018 war der Beschwerdeführer erneut in der B.___ hospitalisiert. Mit Bericht vom 6. März 2018 (Urk. 7/396) nannten die Ärzte der B.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 5. Januar 2017 (E. 3.2.2). Einzig die Restless-Legs-Symptomatik nannten sie nicht mehr. Dafür führten sie neu einen atrioventrikulären Block 1. Grades an.

    Die depressive Erkrankung führe zu einer massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer weise folgende psychische Symptome im Rahmen seiner Erkrankung auf: Freudlosigkeit, Antriebsarmut, depressive Verstimmung, Konzentrationsstörungen, Schuldgefühle, mangelnder Selbstwert und negative Zukunftsperspektive. Es sei aufgrund der depressiven Symptome nur schwer möglich, eine basale Tagesstruktur und Konzentrationsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Daher sei ihrer Einschätzung nach aktuell keine Arbeitsfähigkeit gegeben.

3.2.4    Ab dem 19. April 2018 war der Beschwerdeführer erneut in der B.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 11. Mai 2018 (Urk. 7/397) führten die die Ärzte der B.___ im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 6. März 2018 (E. 3.2.3) an. Zusätzlich nannten sie eine benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00). Der Eintritt sei freiwillig erfolgt, um die ambulante Elektrokonvulsionstherapie im stationären Rahmen fortzusetzen. Insgesamt seien zwölf Elektrokonvulsionstherapie-Sitzungen durchgeführt worden. Subjektiv und objektiv sei der Behandlungserfolg ausgeblieben. Sie hätten den Beschwerdeführer nach mehreren Belastungserprobungen ohne akute Selbst- oder Fremdgefährdungsaspekte entlassen.

3.2.5    Dr. C.___ erstellte am 15. April 2019 ein natives multiplanares MRI der HWS und der LWS. Mit Beurteilung vom gleichen Tag (Urk. 7/428/15-16) hielt sie eine Spondylose und zirkuläre Diskusprotrusion auf Höhe C5/C6 mit Einengung des linken Neuroforamens und mit möglicher Affektion der Radix C6 links fest. Im Übrigen bestünden keine wesentlichen (kompressiven) Segmentdegenerationen der HWS, keine Diskushernien und kein Myelopathie-Signal. Bei rezessaler Enge L5/S1 rechts bestehe eine mögliche rezessale Affektion der Radix S1 rechts. Bei L5/S1 liege eine Osteochondrose vor. Bei spondylogener neuroforaminaler Einengung L4/L5 links bestehe eine mögliche foraminale Affektion der Radix L4 links. Im Bereich der LWS liege keine Diskushernie vor.

3.2.6    Vom 25. Februar bis am 9. April 2019 war der Beschwerdeführer auf der allgemeinpsychiatrischen Station des Spitals D.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 16. April 2019 (Urk. 7/428/17-20) führten die Ärzte des Spitals D.___ als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) an. Als Nebendiagnosen nannten sie eine benigne essentielle Hypertonie, ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10 I10.00), einen atrioventrikulären Block 1. Grades (ICD-10 I44.0) und einen zervikalen Bandscheibenschaden mit Radikulopathie (ICD-10 M50.1).

    Der Beschwerdeführer habe sich gut und rasch in den Stationsalltag integrieren können. Er habe sowohl das einzel- als auch das gruppentherapeutische Angebot der Station genutzt. Medikamentös hätten sie eine Umstellung von Venlafaxin und Mirtazapin auf Trazodon und Clomipramin durchgeführt. Ein zwischenzeitlicher Therapieversuch mit Priadel sei wegen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes beendet worden. Die somatische Medikation hätten sie mit Ausnahme von Tapentadol, welches sie schrittweise abgesetzt hätten, fortgeführt. In den einzeltherapeutischen Sitzungen sei es vor allen Dingen um Existenzsorgen aufgrund der finanziellen Situation gegangen. Dabei seien auch innerfamiliäre Konflikte, insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn, zutage getreten. Der Sohn habe Schwierigkeiten, die psychiatrische Erkrankung seines Vaters anzunehmen. Er habe den Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthaltes auch nie besucht. Demgegenüber habe sich eine gute Unterstützung durch den Bruder und die Ehefrau des Beschwerdeführers gezeigt. Nach zuletzt erfolgreich verlaufenen Belastungserprobungen über Nacht zu Hause habe der Austritt am 9. April 2019 durchgeführt werden können.

3.2.7    Vom 12. Juni bis am 2. Juli 2019 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik E.___ hospitalisiert. Mit vorläufigem Austrittsbericht vom 28. Juni 2019 (Urk. 7/428/21-22) nannte G.___, Assistenzärztin, als Diagnosen:

- rezidivierendes schweres lumboradikuläres Syndrom rechts

- chronisches Zervikalsyndrom bei Status nach HWS Distorsionstrauma 2016

- schwere depressive Störung


4.

4.1    Die Ärzte der B.___ führten sowohl im Bericht vom 5. Januar 2017 (E. 3.2.2) als auch im Bericht vom 6. März 2018 (E. 3.2.3) und im Bericht vom 11. Mai 2018 (E. 3.2.4) aus psychiatrischer Sicht als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) an. Bereits in dem mit der Rentenaufhebung per 31. Oktober 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren (vgl. Verfügung vom 8. Februar 2016, Urk. 7/341, Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018, Urk. 7/399, Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019, Urk. 7/408) waren Berichte der Ärzte der B.___ aktenkundig. Bereits in den damaligen Berichten vom 28. März 2014 (Urk. 7/279), vom 11. September 2014 (Urk. 7/297) und vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/332) hatten die Ärzte der B.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert. Zudem hielten sie in einem Bericht vom 9. Juli 2015 eine mittelgradige depressive Episode fest (Urk. 7/354/31-35). Gutachterlich konnte jedoch keine depressive Erkrankung erhoben werden (Urk. 7/316/20, Urk. 7/193/42). Vielmehr war es so, dass der rechtskräftig wegen Betrugs zu Lasten der Beschwerdegegnerin verurteilte Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/195, Urk. 7/219), falsche Angaben machte (Urk. 7/316/20). Wie bereits die im abgeschlossenen Revisionsverfahren eingereichten Berichte (Urk. 7/279, Urk. 7/297, Urk. 7/332, Urk. 7/354/31-35) enthalten auch die im aktuellen Neuanmeldeverfahren aufgelegten Berichte der B.___ (Urk. 7/370, Urk. 7/396, Urk. 7/397) keine Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Begutachtungen festgestellten erheblichen Diskrepanzen; auch wurden sie offensichtlich (weiterhin) in Unkenntnis der Ergebnisse des Strafverfahrens, wonach der Beschwerdeführer durch bewusst falsche, sinnentstellende und unvollständige Angaben respektive das Vorenthalten wichtiger Auskünfte eine Erhöhung der Invalidenrente erwirkt hatte, erstattet (vgl. dazu eingehend Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Mai 2018 E. 3.3.2-3.4.5, Urk. 7/399). Den im Neuanmeldeverfahren aufgelegten Berichten der B.___ sind zudem auch keine Befunde zu entnehmen (Urk. 7/370/3, Urk. 7/396/2), welche im Vergleich zu den bereits früher von der B.___ erhobenen Befunden (Urk. 7/279/5, Urk. 7/297/3, Urk. 7/332/2, Urk. 7/354/32-33) auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liessen. Aus den Berichten der B.___ vom 5. Januar 2017, vom 6. März 2018 und vom 11. Mai 2018 ergeben sich daher keine glaubhaften Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

4.2    Die Ärzte der allgemeinpsychiatrischen Abteilung des Spitals D.___ nannten in ihrem Bericht vom 16. April 2019 aus psychiatrischer Sicht als Diagnose ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (E. 3.2.6). Der im Bericht niedergeschriebene psychische Befund bei Eintritt (Urk. 7/428/18) deckt sich im Wesentlichen mit dem von der B.___ in ihren - bereits im Vorverfahren aktenkundigen - Berichten vom 28. März 2014 (Urk. 7/279/5) und vom 11. September 2014 (Urk. 7/297/3) angeführten Befund. Auch im Vergleich zu den – ebenfalls bereits im Vorverfahren aktenkundigen - Berichten der B.___ vom 19. Dezember 2014 (Urk. 7/332/2) und vom 9. Juli 2015 (Urk. 7/354/32-33) ergibt sich keine relevante Veränderung der Befunde. Der Bericht des Spitals D.___ vermag daher eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ebenfalls nicht glaubhaft zu machen.

4.3    Der Bericht der Rehaklinik E.___ vom 28. Juni 2019 erschöpft sich in der Auflistung von Diagnosen (E. 3.2.7). Die genannte schwere depressive Störung ist – wie eben dargelegt (E. 4.1) - von behandelnden Ärzten bereits im mit der Rentenaufhebung per 31. Oktober 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren genannt worden (vgl. beispielsweise Urk. 7/297/2). Sowohl das rezidivierende schwere lumboradikuläre Syndrom rechts als auch das chronische Zervikalsyndrom sind vorbestehend (Urk. 7/316/31) und wurden anlässlich der letzten Rentenprüfung berücksichtigt (Urk. 7/399). Nachdem der Bericht der E.___ weder Befunde noch Ausführungen enthält, ergeben sich aus dem Bericht keinerlei Anhaltspunkte, dass es durch das – angebliche neue HWS Distorsionstrauma zu einer relevanten Verschlechterung des chronischen Zervikalsyndroms gekommen wäre. Aus dem Bericht der E.___ vom 28. Juni 2019 ergibt sich daher keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

4.4    Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 15. April 2019 (E. 3.2.5) ergeben sich ebenfalls keine glaubhaften Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Bericht nicht, dass eine radikuläre Komponente besteht. Vielmehr hält Dr. C.___ eine solche gestützt auf die MRI-Aufnahmen lediglich für möglich. Eine radikuläre Komponente wurde bereits im mit der Rentenaufhebung per 31. Oktober 2007 abgeschlossenen Revisionsverfahren für möglich erachtet (Urk. 7/354/36). In jenem Verfahren wurden denn auch aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms, des chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und des inkonstanten, allenfalls gering ausgeprägten Impingements rechte Schulter (Urk. 7/316/31) lediglich noch angepasste leichte und mittelschwere Tätigkeiten für möglich erachtet (Urk. 7/399 E. 3.4.6). Aus dem Bericht von Dr. C.___ ergeben sich keine Befunde, welche auf eine darüberhinausgehende Einschränkung schliessen liessen.

4.5    Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.


5.    Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen


6.

6.1    Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt (Urk. 1 S. 3, Urk. 3), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

6.2    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Mit Verfügung vom 25. November 2019 (Urk. 8) wurde Rechtsanwalt Kaspar Gehring auf die Möglichkeit der Einreichung einer Honorarnote vor Fällung des Endentscheids sowie darauf, dass im Unterlassungsfall das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetze, hingewiesen. Mangels Honorarnote und in Anwendung der genannten Kriterien ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

6.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 23. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler